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Geblitzt In Österreich Und In Der Schweiz


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Hallo zusammen,

 

habe zwei Fragen an Euch und hoffe, jemand aus dem Forum kann mir eine informative Antwort geben. DANKE schon mal vorab!

 

Frage 1: Österreich

Bin in Österreich auf der Autobahn mit 36 km zu schnell von hinten geblitzt worden (erlaubte 100). Fahre ein Firmenfahrzeug, jetzt kam die Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 etc. Die Firma hat darauf nicht reagiert. Wie geht es jetzt weiter? Über die Firma wird man nicht erfahren, dass ich gefahren bin, werden die Firma und damit ich denoch zahlen müssen? Falls ja, mit wieviel in € muss ich rechnen? Leider bin ich ca 2 Monate später mit dem gleichen Fahrzeug nochmals von hinten geblitzt worden, hat das negative Auswirkungen ?

 

Frage 2: Schweiz

in der Schweiz hat es mich ebenfalls erwischt! 22 km zu viel bei erlaubten 60. Die deutsche Polizei wahr schon hier und konnte die Identität des Fahrers nicht feststellen (Firmenfahrzeug). Kann ich mit diesem Auto noch in die Schweiz bzw mit welchem Risiko habe ich zu rechnen?

 

DANKE für Eure Hilfe

 

beste Grüße

 

Hein

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Ohne Fahrerermittlung muß man weder Tickets aus CH noch aus A bezahlen. Bei A ist dazu wegen der dortigen Halterhaftung und dem bestehenden Eintreibungsabkommen die richtige Vorgehensweise nützlich; siehe einschlägige Threads in diesem Unterforum. Außerdem sollte man sich, je nach Strafhöhe, mit dem Kennzeichen dann dort besser nicht mehr blicken lassen, wenn man nicht Gefahr läuft, daß der Betrag vor Ort doch noch eingefordert wird.

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Hallo traffic,

 

schon mal vielen Dank für Deine Antwort! Danke auch für Deinen Hinweis, das Forum für Österreich zu durchsuchen, habe leider nichts gefunden, daher die Frage, ob Du mir nochmals kurz den weiteren Ablauf des Verfahrens skizzieren könntest?

 

zu der Schweiz interessiert mich noch, ob das Kennzeichen gespeichert wird und was das für mögliche Konsequenzen hätte, wenn ich an der Grenze mal überprüft würde? Die Polizei kennt ja nur den Halter und nicht den Fahrer

 

DANKE!!!

 

beste Grüße

 

hein

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Hallo,

 

was die österreichische Seite betrifft, kann ich dir schon den Vorgang erläutern:

 

Es wird an den Zulassungsbesitzer die sog. "Lenkererhebung" geschickt. Darin hat der Fahrzeughalter den Lenker anzugeben, bzw. die Person anzugeben, die darüber Auskunft geben kann.

 

Sollte der Lenker angegeben werden, bekommt dieser eine Strafverfügung.

 

Wenn jedoch angegeben wird, eine andere Person kann Auskunft geben, so hat diese den schwarzen Peter, also bekommt diese die Lenkererhebung.

Eine Verweigerung ist nicht möglich, da die in D üblichen Verweigerungsrechte (Selbstbelastung, Angehörige) nicht zum Tragen kommt. Es wird bei der Lenkererhebung niemand beschuldigt, es wird nur nach dem Fahrer gefragt.

 

Dazu muss man wissen, daß es in A Pflicht ist, den Lenker bekanntzugeben. Die Nichterteilung ist ein eigener Strafbestand, die Geldstrafe kann bis zu 5.000,- betragen. Jedenfalls mehr, als das eigentliche Delikt.

 

Eine derartige Strafe wird jedoch auch im Rahmen des Rechtshilfeabkommens von den deutschen Behörden nicht vollstreckt, weil man sich nach deutschem Recht sich nicht selbst belasten muß. Es kann aber bei einer Wiedereinreise nach A jederzeit einkassiert werden. Verjährungsfrist 3 Jahre.

 

Bei Firmenautos stellt sich allerdings die Frage, ob eine derartige Strafe nicht doch von den D-Behörden vollstreckt werden muß.

 

Denn der Firmeninhaber, bzw. der dafür Verantwortliche im Betrieb (Fuhrparkleiter z.B.) steht ein Aussageverweigerungsrecht m.E. nicht zu (da er ja nicht gefahren ist, kann er sich gar nicht selbst belasten - was er verweigern könnte), und der schuldhafte Fahrer kann auch nicht mit einer Firma verwandt sein (Recht auf Aussageentschlagung bei nahen Verwandten).

 

Dass die Firma keine Auskunft innerhalb der vorgesehen 14 Tage gemacht hat, ist daher nicht so gut. Sie hätte als Auskunftspflichtigen den Fahrer (aber eben nicht als Fahrer) angeben sollen, wenn der sich nicht rührt, kriegt der dann die ( in D nicht vollstreckbare) Strafe.

 

So aber kriegt dann der im Handelsregister/Firmenbuch eingetragene Vorstand, Geschäftsführer o.Ä., die Strafe.

 

Die Strafe für die vom TE angeführte Geschwindigkeitsübertretung ist nicht sehr hoch, ist je nach Bundesland aber unterschiedlich. Vermutlich so 160,- Euro. Führerschein ist nicht in Gefahr, Punkte gibt´s bei uns für sowas nicht.

 

Das Dir sowar aber nochmals, also ein zweites Mal innerhalb kurzer Zeit passiert ist, ist schon sehr blöd....

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Frage 2: Schweiz

in der Schweiz hat es mich ebenfalls erwischt! 22 km zu viel bei erlaubten 60. Die deutsche Polizei wahr schon hier und konnte die Identität des Fahrers nicht feststellen (Firmenfahrzeug). Kann ich mit diesem Auto noch in die Schweiz bzw mit welchem Risiko habe ich zu rechnen?

 

Eine Firma ist auskunftspflichtig gegenüber den Behörden. Da in diesem Falle auch interessant wäre, den tatsächlichen Fahrer zu büssen, denn

ab 22 zuviel steht eine Verzeigung an.

 

Einfach ist es, wenn die Firma eine grössere Flotte besitzt die durch die Schweiz reist, so kann nach den verpassten Fristen dann irgend

ein Firmenauto einkassiert werden. Gegen eine Bussenkaution wird man dann wieder fahren gelassen.

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Gegen eine Bussenkaution wird man dann wieder fahren gelassen.

Ich sehe schon die Schlagzeilen in den hiesigen Boulevardmedien: Gegen Bezahlung - Schweizer Behoerde hat wieder einen fahren lassen - Es stinkt zum Himmel!

 

:whistle: - SCNR - :blush:

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Einfach ist es, wenn die Firma eine grössere Flotte besitzt die durch die Schweiz reist, so kann nach den verpassten Fristen dann irgend ein Firmenauto einkassiert werden.

Das halte ich für ein Gerücht.

:whistle:

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Eine Firma ist auskunftspflichtig gegenüber den Behörden.

 

Auf der Grundlage genau welchen Deutschen Gesetzes soll eine Deutsche Firma gegenüber einer Schweizerischen Behörde auskunftspflichtig sein?

 

Einfach ist es, wenn die Firma eine grössere Flotte besitzt die durch die Schweiz reist, so kann nach den verpassten Fristen dann irgend

ein Firmenauto einkassiert werden. Gegen eine Bussenkaution wird man dann wieder fahren gelassen.

 

Das ist natürlich Unsinn. Da es in der Schweiz keine Halterhaftung gibt, sondern der Fahrer zwingend ermittelt werden muss, kann auch kein Fahrzeug des Halters "einkassiert" und auch keine Bussenkaution von ihm verlangt werden.

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Das halte ich für ein Gerücht.

Das ist doch kein Gerücht. Wenn eine Firma eine Busse erhält und diese nicht bezahlt, dann

schuldet sie dem Staat doch was.

 

Das ist etwa das gleiche, wenn du mit einem fremden Auto herumfährst das von der Polizei gesucht wird,

wenn du angehalten wirdst und die Busse nicht gleich begleichen kannst, so werden ähnlich wertvolle

Gegenstände aus dem Auto in Anzahlung genommen. Die dann bei Bezahlung wieder abgeholt werden dürfen.

Was nicht immer geschieht.

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Das halte ich für ein Gerücht.

Das ist doch kein Gerücht. Wenn eine Firma eine Busse erhält und diese nicht bezahlt, dann schuldet sie dem Staat doch was.

 

Die in Rede stehende Firma ist Halter des Fahrzeuges und erhält somit auch keine Busse.

 

Das ist etwa das gleiche, wenn du mit einem fremden Auto herumfährst das von der Polizei gesucht wird, wenn du angehalten wirdst und die Busse nicht gleich begleichen kannst, so werden ähnlich wertvolle Gegenstände aus dem Auto in Anzahlung genommen. Die dann bei Bezahlung wieder abgeholt werden dürfen.

Was nicht immer geschieht.

 

:whistle: Sind Fahrer und Halter nicht die gleiche Person, dann können Forderungen gegenüber dem Halter natürlich nicht vom Fahrer verlangt werden. In der Konsequenz wird auch keinerlei Eigentum des Fahrers "in Anzahlung" genommen (sichergestellt), denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

 

@hein

 

In der Schweiz gibt es keine Halterhaftung. Es muss stets der Fahrer ermittelt werden. Aus diesen Gründen kannst Du unbehelligt (mit dem Fahrzeug) in die Schweiz einreisen.

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Das halte ich für ein Gerücht.

Das ist doch kein Gerücht. Wenn eine Firma eine Busse erhält und diese nicht bezahlt, dann

schuldet sie dem Staat doch was.

@egal: Du schreibst Schmarrn2. Guck, z. B. ein internationaler Konzern in D hat zig Fahrzeuge laufen. Fahrer A in Fahrzeug Z kann nicht ermittelt werden. Nun fährt Fahrer B mit Fahrzeug Y in die Schweiz und ihm wird das Fahrzeug einkassiert :blush: ? Also! Geh mal in Dich und schreib nicht so einen Schmarrn2.

:whistle:

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Es macht keinen Sinn darüber zu debattieren, wenn du dich überhaupt nicht auskennst.

 

Und übrigens, du hast richtig intepretiert, Firmeneigentum kann einkassiert werden.

(vorallem wenn man weiss, dass auch schon DRITTeigentum eingezogen wurde)

 

 

Vorallem Mietfirmen sichern sich in den AGB's 100% dagegen ab.

 

5. Berechtigte Lenker

 

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem Lenker, welche der Vermieterin bekanntgegeben worden sind, gelenkt werden. Alle zusätzlichen Lenker müssen das festgesetzte Mindestalter erreicht haben und im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein, welcher vor der Anmietung der Vermieterin vorgelegt werden muss. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin Namen und Anschrift aller Lenker des Fahrzeuges bekanntzugeben. Der Unterzeichner des Mietvertrages bleibt jedoch vollumfänglich haftbar, auch wenn der Unterzeichner nicht gleichzeitig auch Lenker ist.

 

Angenommen Mietfirma AS kriegt unzählige Bussen durch die Mieter verursacht. Firma AS bezahlt weder die Busse noch gibt sie diese an den Verantwortlichen Lenker weiter.

Weil Firma AS die Bussen nicht bezahlt, so wird halt ein Auto beschlagnahmt. Da die Frima AS aber nicht für ihre Kunden büssen will, so schreibt sie vor, dass der Mieter

vollumfänglich haftet. usw.

 

Internationale Firmen sind bekanntlich nicht blöd und zahlen die Busse dementsprechend oder

liefern die Personalien des Lenkers.

 

Ob dieses Rechtsempfinden einem Ausländer passt oder nicht, ist mir auch völlig EGAL. Darüber zu debattieren ist aber als Aussenstehender hirnlos.

 

Daher mein Tipp: www.anwaltsuche.ch

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mein lieber egal,

es wird einfach nicht besser was du schreibst. es ist und bleibt leider unsinn.

lies einfach nochmal was netghost geschrieben hat:

 

"Das ist natürlich Unsinn. Da es in der Schweiz keine Halterhaftung gibt, sondern der Fahrer zwingend ermittelt werden muss, kann auch kein Fahrzeug des Halters "einkassiert" und auch keine Bussenkaution von ihm verlangt werden."

 

 

Ob dieses Rechtsempfinden einem Ausländer passt oder nicht, ist mir auch völlig EGAL. Darüber zu debattieren ist aber als Aussenstehender hirnlos.

 

ohweih, da macht diskutieren echt keinen sinn mehr.

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Egal verwechselt permanent die Verhältnisse zwischen Behörde und Halter bzw. Behörde und Fahrer und er wirft verschiedene Rechtsgebiete durcheinander.

 

Aber es gilt:

 

Frima (auch Autovermieter) ≠ Mieter ≠ Fahrer

 

Fährt nun der Mieter mit dem Mietwagen zu schnell, so geht die Busse zunächst an den Autovermieter. Der hat die Möglichkeit, die Busse zu bezahlen (und sie ggf. dem Mieter zu belasten) oder (wie auf einem Deutschen Anhörungsbogen) die Möglichkeit, dort den/die Mieter einzutragen und die Busse zu retournieren.

 

In jedem Fall hat der Autovermieter seine Pflicht erfüllt. Die Busse kann ihm gegenüber de jure und de facto nicht geltend gemacht werden. Das scheitert, unanhängig von der Inexistenz einer Halterhaftung, bereits daran, dass eine Firma per se nicht Fahrer sein kann. In der Folge können auch keine Vermögenswerte (Fahrzeuge) des Autovermieters "einkassiert" werden.

 

Alsdann wird dem Mieter die Busse zugeschickt. Der hat nochmals die gleichen Möglichkeiten wie der Autovermieter, kann aber (je nach Sachlage) zusätzlich die Aussage verweigern.

 

Ist Mieter ≠ Fahrer, dann kann der Mieter die Busse begleichen, den Fahrer benennen oder die Aussage verweigern. Aus keiner der Möglichkeiten darf ihm de jure ein Nachteil entstehen.

 

Ist Mieter = Fahrer, dann kann er die Busse begleichen bzw. die Tat zugeben oder die Aussage verweigern (er muss sich nicht selbst belasten). In jedem Fall muss dem Fahrer die Tat nachgewiesen werden.

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ohweih, da macht diskutieren echt keinen sinn mehr.

Sag ich schon lange!

 

"Das ist natürlich Unsinn. Da es in der Schweiz keine Halterhaftung gibt, sondern der Fahrer zwingend ermittelt werden muss, kann auch kein Fahrzeug des Halters "einkassiert" und auch keine Bussenkaution von ihm verlangt werden."

 

So sieht es in der Praxis aus, also muss nicht weiter diskutiert werden.

 

Schweizerisches Bundesgericht Leitentscheid zu Art. 90 SVG, Art. 1 StGB.

Daraus folgt aber nicht, wie Beschwerdeführer und andere Motorfahrzeugführer offenbar annehmen, dass sie sich mit einer blossen Bestreitung ihrer Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung endgültig entziehen können. Es steht dem Sachrichter vielmehr frei, alle Umstände in freier Beweiswürdigung zu prüfen, wobei er allerdings nicht in Willkür verfallen darf. Gelangt er bei dieser Beweiswürdigung zum vertretbaren Ergebnis, dass der Halter entgegen seiner Bestreitung doch zugleich der fehlbare Fahrzeugführer war, so ist die Verurteilung begründet.

Edited by Gast225
Formatierung angepasst, Zitat gesetzt
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am besten hat man einen bekannten in einem fernen land, beispielsweise australien oder so, der garantiert nie in die ch kommt. so machen es nämlich die paar "bussgeldfreien" familien in der ch.

 

der halter beruft sich hierbei nicht auf sein recht, die aussage zu verweigern. er sagt vielmehr, dass er sein fahrzeug seinem guter australischer freund, der da gerade im lande war, überlassen hat. gerade bei verstössen im ruhenden verkehr oder heckaufnahmen zieht diese argumentation prächtig. wenn man die gerichtsmühlen ein paar mal mit dieser taktik belastet, bekommt man irgendwann keine bussgelder mehr - um kosten zu sparen.

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der halter .... sagt vielmehr, dass er sein fahrzeug seinem guter australischer freund, der da gerade im lande war, überlassen hat. ..

 

Bei uns schreiben die Behörden aber ganz gerne den angeblich im Ausland lebenden Freund an, und wenn die Post als "unzustellbar, Empfänger nicht bekannt" etc. zurückkommt, ist damit diese Behauptung widerlegt, und dem Halter wird - meist zu Recht - unterstellt, daß dies eine Schutzbehauptung (Lüge) gewesen sei, also er selbst gefahren ist, und verhängt über diesen die Strafe.

 

Gut, bei Falschparken , + 20 kmh etc. wird man das vermutlich nicht durchziehen, aber bei gröberen Verstössen .....

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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am besten hat man einen bekannten in einem fernen land, beispielsweise australien oder so, der garantiert nie in die ch kommt. so machen es nämlich die paar "bussgeldfreien" familien in der ch.

Der Trick ist bekannt und funktioniert sicher nicht mehr wie vor 5 Jahren. Zudem kommen sehr viele Briefe aus dem Ausland zurück.

Heute ist es einfach nachzusehen ob derjenige überhaupt zu Besuch war.

 

Das mit den bussgeldfreien Familien ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Es ist klar, dass es immer schwarze und polizeibekannte

Personen gibt. Bei denen verfügt dann der Richter, dass der Halter ein lückenlosen Fahrtenbuch mitführen muss. Beim kleinsten Fehler darf

man dann tief in die Tasche greifen.

 

Vorallem die These die NetGhost vertritt, ist absoluter Unfug. Wenn sich einer schon nicht über die örtlichen Begebenheiten auskennt, sollte man dringendst aufhören

solchen Stuss zu verbreiten. Es gibt viele Urteile die das belegen.

 

Hier mal kurz zusammengefasst:

 

Sachverhalt

 

A.

Am 6. März 2004 führte die Kantonspolizei Solothurn auf der Autobahn A5, Gemeindegebiet Biberist, eine Radarkontrolle durch. Um 13.55 Uhr wurde der Personenwagen mit dem Kontrollschild TI 193912 mit einer Geschwindigkeit von 148 km/h gemessen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt beim Messpunkt 100 km/h. Nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h ergab sich damit eine Geschwindigkeitsübertretung von 42 km/h. Gemäss polizeilichen Abklärungen handelte es sich beim fraglichen Personenwagen um ein Geschäftsfahrzeug, welches dem Angestellten X.________ zur Verfügung stand.

 

B.

Mit Strafverfügung vom 23. November 2005 bestrafte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit drei Tagen Gefängnis (bedingt erlassen mit einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von Fr. 800.--. X.________ erhob Einsprache, worauf ihn der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 19. Oktober 2006 freisprach. Auf Appellation der Oberstaatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Solothurn (Strafkammer) X.________ mit Urteil vom 19. Dezember 2007 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn in Anwendung des neuen Rechts zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 180.--, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, sowie zu einer Busse von Fr. 800.--.

 

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung einer Verkehrsregel freizusprechen.

 

Erwägungen:

 

1.

Der Beschwerdeführer bestreitet, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" sowohl als Beweislastregel wie auch als Beweiswürdigungsregel verletzt.

 

...Die Aussagen seien auch wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer zunächst behauptete, es habe sich bei der "Verkehrsverletzungstat" um einen familiären Angehörigen gehandelt...

 

...Zwar sei dieser nicht eindeutig identifizierbar, doch schliesse das Foto zumindest nicht aus, dass es sich bei der Person hinter dem Steuer um den Beschwerdeführer handle...

 

...Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Grundsatzsatz "in dubio pro reo" weder als Beweiswürdigungs- noch als Beweislastregel verletzt...

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

 

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

Sachverhalt:

 

A.

Der Lenker eines Personenwagens mit dem deutschen Kennzeichen A.________ überschritt am 4. März 2007 auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) um 15 km/h. Halter des Fahrzeuges ist X.________. Mit Übertretungsanzeige der Polizei des Kantons Solothurn vom 12. März 2007 wurde er gestützt auf Ziff. 303.3.c. Anhang 1 Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 120.-- belegt. Nach unbenutzter Zahlungsfrist wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bestrafte X.________ gestützt auf die Anzeige der Polizei am 25. September 2007 mit einer Busse von Fr. 120.--. Ausserdem wurde ihm eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 90.-- auferlegt. Nachdem X.________ vorgebracht hatte, weder die Übertretungsanzeige vom 12. März 2007 noch eine Mahnung vom 10. Mai 2007 erhalten zu haben, hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 24. Januar 2008 an der Busse, nicht jedoch an der auferlegten Staatsgebühr, fest. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Einsprache.

 

B.

Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 7. Juli 2008 wurde X.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 120.-- bestraft. Eine dagegen erhobene Kassationsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. Dezember 2008 ab.

 

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2008 sowie das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 7. Juli 2008 seien aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

 

D.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

 

Erwägungen:

 

...Der Beschwerdeführer bestreitet, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Er wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vor. Der Rückschluss von der Haltereigenschaft auf die Fahrereigenschaft sei willkürlich...

 

Betreffend die Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür im Sinne von Art. 9 BV beschränkt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht.

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

 

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

Sachverhalt:

 

A.

Die Gemeindepolizei Köniz erstattete am 27. März 2008 Anzeige gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften. Dieser wurde in der Folge erstinstanzlich der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 850.-- sowie einer Busse von Fr. 4'250.-- verurteilt. Dagegen appellierte X.________. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 23. Oktober 2009 das erstinstanzliche Urteil.

 

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

 

Erwägungen:

 

1.

Der Lenker des Personenwagens (nachfolgend PW) mit dem Kennzeichen BE zzzzz fuhr am Nachmittag des 8. Novembers 2007 in Liebefeld bei einer Beschränkung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit 88 km/h an der Messstelle vorbei. Die strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 33 km/h. Die Halterermittlung ergab, dass der besagte PW auf die Fa. X.________ AG in Belp eingelöst war. Daraufhin kontaktierte die Gemeindepolizei den Beschwerdeführer. Dieser erschien erst nach mehreren Einladungsbemühungen auf der Polizeiwache und verweigerte die Aussage. Gemäss Halterermittlung wurde der PW erst zwei Tage vor dem Vorfall in Liebefeld eingelöst. Bei der Fa. X.________ AG handelt es sich um eine Einmanngesellschaft mit dem Beschwerdeführer als einziges Geschäftsmitglied.

 

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er bestreitet, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben.

 

...Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers am PW. Die Vorinstanz anerkennt, dass die Radarfotos aufgrund der schlechten Bildqualität den Anforderungen an ein rechtskräftiges Gutachten nicht genügen und deshalb kein taugliches Beweismittel darstellen (s. angefochtenes Urteil E. 2 S. 4 und E. 5. S. 5). Deshalb untermauert sie die Haltereigenschaft mit Indizien, um die Täterschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen...

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

 

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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natürlich, der gute australische freund sollte in der tat existieren :rolleyes:

 

 

Ich glaub aber kaum, daß die zahlreichen "Alberto"- Künstler hier im Forum alle Freunde in Australien, Brasilien, Mongolei etc. haben, die sie im Bedarfsfall als Fahrer angeben können. Abgesehen von der Beweislage dafür (Flugtickets, Hotelrechnungen etc.).

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@Egal

 

Darf ich Dich nochmals bitten, zu zitierten Urteilen immer die Quelle zu verlinken! Nicht nur aus dem Grund, dass Du häufig sinnentstellt und falsch zitierst, sondern aus dem einfachen Grund, dass ein Zitat ohne Quelle einen Urheberrechtsverstoss darstellt, für den der Betreiber dieses Forums haftbar ist.

 

Heute ist es einfach nachzusehen ob derjenige überhaupt zu Besuch war.

 

Das ist heute schwerer denn je. Jeden Tag fahren tausende Personen mit Autos und Zügen über die Schweizer Grenze, von denen aufgrund der Infrastruktur nur ein Bruchteil kontrolliert werden kann und wird. Hinzu kommen eine Menge "grüner Grenzen".

 

Das mit den bussgeldfreien Familien ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Es ist klar, dass es immer schwarze und polizeibekannte Personen gibt. Bei denen verfügt dann der Richter, dass der Halter ein lückenlosen Fahrtenbuch mitführen muss. Beim kleinsten Fehler darf man dann tief in die Tasche greifen.

 

Uhh schwarze Personen gibt es also...? :rolleyes:

Bitte liefere Belege für das Fahrtenbuch in der Schweiz.

 

Vorallem die These die NetGhost vertritt, ist absoluter Unfug. Wenn sich einer schon nicht über die örtlichen Begebenheiten auskennt, sollte man dringendst aufhören solchen Stuss zu verbreiten. Es gibt viele Urteile die das belegen.

 

Jo, das ist Dein Modus Operandi. Von welcher These Du sprichst, bleibt indes rätselhaft... :rofl:

 

Hier mal kurz zusammengefasst:

 

Aus Deinen (unter Umständen unvollständigen) Zitaten geht doch ganz klar hervor:

 

Sachverhalt 1: Der Fahrer war nach Abklärungen durch die Polizei bekannt und konnte in den weiteren Verfahren kein Alibi vorweisen.

Sachverhalt 2: Hätte der Halter der Ordnungsbusse widersprochen und hätte seine Fahrereigenschaft bestritten, wäre es zu diesem Urteil nicht gekommen.

Sachverhalt 3: Hier ist durch Dein selektives Zitieren nicht erkennbar, wer überhaupt Beschwerdeführer ist. Dem Anschein nach war aber der Halter auch der Fahrer.

All Dein Schwurbelkram steht in keinerlei Zusammenhang zum Thema. Was willst Du uns nur sagen?

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Ich glaub aber kaum, daß die zahlreichen "Alberto"- Künstler hier im Forum alle Freunde in Australien, Brasilien, Mongolei etc. haben, die sie im Bedarfsfall als Fahrer angeben können. Abgesehen von der Beweislage dafür (Flugtickets, Hotelrechnungen etc.).

 

über Freunden von Freunden sollte das möglich sein. In jedem Fall aber kann man sich für wenig Geld in den besagten Ländern eine Zustelladresse mieten, die auf einen x-beliebigen Namen lautet. Der benannte Delinquent muss indes nicht seine Schuld mit Flugtickets und Hotelrechnungen beweisen, sondern die jeweiligen Verfolgungsbehörden müssen das - ohne Mitwirkung des Delinquenten - tun!

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erstmal danke netghost, dass du dir die mühe gemacht hast auf den schwachsinn zu antworten

 

Aus Deinen (unter Umständen unvollständigen) Zitaten geht doch ganz klar hervor:

 

Sachverhalt 1: Der Fahrer war nach Abklärungen durch die Polizei bekannt und konnte in den weiteren Verfahren kein Alibi vorweisen.

Sachverhalt 2: Hätte der Halter der Ordnungsbusse widersprochen und hätte seine Fahrereigenschaft bestritten, wäre es zu diesem Urteil nicht gekommen.

Sachverhalt 3: Hier ist durch Dein selektives Zitieren nicht erkennbar, wer überhaupt Beschwerdeführer ist. Dem Anschein nach war aber der Halter auch der Fahrer.

All Dein Schwurbelkram steht in keinerlei Zusammenhang zum Thema. Was willst Du uns nur sagen?

 

der letzte satz trifft es ganz genau. das passt alles nicht mal halbwegs zum thema. ich möchte nur zur verdeutlichung die aussage von egal, um welche es geht, hier nochmal zitieren:

 

Einfach ist es, wenn die Firma eine grössere Flotte besitzt die durch die Schweiz reist, so kann nach den verpassten Fristen dann irgend

ein Firmenauto einkassiert werden. Gegen eine Bussenkaution wird man dann wieder fahren gelassen.

 

Angenommen Mietfirma AS kriegt unzählige Bussen durch die Mieter verursacht. Firma AS bezahlt weder die Busse noch gibt sie diese an den Verantwortlichen Lenker weiter.

Weil Firma AS die Bussen nicht bezahlt, so wird halt ein Auto beschlagnahmt.

 

das ist und bleibt immer noch schwachsinn. ich fürchte nur so langsam, mit egal zu diskutieren ist völlig unsinnig.

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