HERNE218 0 Posted August 14, 2010 Report Share Posted August 14, 2010 Guten Tag zusammen, mir stellt sich hier gerade ein komischer Fall bezüglich meiner Vergangenheit an OWIs. Ich fange mal von vorne an: 20.11.2003: Führerschein beschlagnahmt 23.06.2004: Entscheidung: Führerschein bliebt eingezogen, Fahrerlaubnis wird entzogen mit einer Sperre von 1 Jahr 01.07.2005: Fahrerlaubnis wiedererteilung 18.01.2007: OWI Anzeige bewertet mit 3 Punkten Nun habe ich vor kurzem in Flensburg beim KBA eine Anfrage gestartet um sicherzugehen das meine Punkte vollständig gelöscht sind und siehe da! Die letzten 3 Punkte sind noch immer eingetragen. Zusätzlich wurde das TILGUNGS-DATUM: 18.01.2009 durchgestrichen und es wurde drübergeschrieben: FRISTENDE 01.07.2015!!! Was hat das zu bedeuten? Es grüßt euch der Chris Quote Link to post Share on other sites
MrMijagi 26 Posted August 14, 2010 Report Share Posted August 14, 2010 Bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre. Das bleibt also 10 Jahre ab der Neuerteilung in deinem Eintrag im Verkehrszentralregister.http://www.kba.de/cln_015/nn_124594/DE/Pun...html?__nnn=true Zusätzlich hemmt das die Tilgung weiterer Verstöße, so dass die Anzeige aus 2007 noch nicht getilgt wurde. Diese wird also frühestens im Rahmen der generellen Tilgung für Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren, also am 18.01.2012 (wenn der 18.01.2007 das Datum der Rechtskraft war) getilgt. Es sei denn es ist eine Anzeige wegen Alkohol am Steuer (§24a StVG), dann wird die Ordnungswidrigkeit ebenfalls erst am 01.07.2015 getilgt, denn hierfür gilt die generelle 5 Jahrestilgung nicht. Rechtsgrundlage: § 29 Straßenverkehrsgesetz (6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a – wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.http://www.kba.de/cln_015/nn_124730/DE/Pun..._p29__stvg.html Das KBA hat also keinen Fehler gemacht... Quote Link to post Share on other sites
HERNE218 0 Posted August 14, 2010 Author Report Share Posted August 14, 2010 Danke für die ausführliche Antwort! Also wenn ich das nun richtig verstanden habe würde das bedeuten das alle nach der Wiedererteilung begangene Verstöße bis zum Jahre 2015 eingetragen werden, auch wenn sie normalerweise nach 2 Jahren gelöscht werden? Es grüßt der Chris Quote Link to post Share on other sites
Dieselschraeubchen 46 Posted August 14, 2010 Report Share Posted August 14, 2010 Meinem Kenntnisstand nach wird aber nach Entzug der Fahrerlaubnis das Punktekonto gelöscht. Daher dürften eigentlich keine Punkte eingetragen sein, oder irre ich mich da? Quote Link to post Share on other sites
HERNE218 0 Posted August 14, 2010 Author Report Share Posted August 14, 2010 Das ist korrekt. Alle vor der Entziehung aufgelaufenen Altlasten werden gelöscht und man fängt wieder mit 0 Punkten an. Kommen jedoch nach Wiedererteilung neue Punkte dazu werden dies wieder normal gewertet. gruß vom Chris Quote Link to post Share on other sites
Dieselschraeubchen 46 Posted August 14, 2010 Report Share Posted August 14, 2010 Hast Du freiwillig auf Deine Fahrerlaubnis verzichtet? Quote Link to post Share on other sites
HERNE218 0 Posted August 14, 2010 Author Report Share Posted August 14, 2010 Nein habe ich nicht. Führerschein wurde erst beschlagnahmt und dann entzogen. Quote Link to post Share on other sites
MrMijagi 26 Posted August 14, 2010 Report Share Posted August 14, 2010 Also wenn ich das nun richtig verstanden habe würde das bedeuten das alle nach der Wiedererteilung begangene Verstöße bis zum Jahre 2015 eingetragen werden, auch wenn sie normalerweise nach 2 Jahren gelöscht werden?Nein. Schreib ich chinesisch? Bezüglich des Verstoßes vom 18.01.2007: Falls Ordnungswidrigkeit nach §24a StVG (Alkohol): Tilgung am 01.07.2015, falls nicht: Tilgung am 18.01.2012 Meinem Kenntnisstand nach wird aber nach Entzug der Fahrerlaubnis das Punktekonto gelöscht. Daher dürften eigentlich keine Punkte eingetragen sein, oder irre ich mich da?01.07.2005: Fahrerlaubnis wiedererteilung 18.01.2007: OWI Anzeige bewertet mit 3 Punkten Quote Link to post Share on other sites
HERNE218 0 Posted August 14, 2010 Author Report Share Posted August 14, 2010 Da es sich um einen "alkoholfreien" Verstoß handelt werden die Punkte also 2012 gelöscht. Was habe ich mir dann unter Fristende 2015 vorzustellen? MFG Chris Quote Link to post Share on other sites
MrMijagi 26 Posted August 14, 2010 Report Share Posted August 14, 2010 Was habe ich mir dann unter Fristende 2015 vorzustellen?2015 wird der Eintrag über die Entziehung getilgt, danach ist deine 'Akte' sauber. Falls zwischenzeitlich nichts neues mehr dazukommt natürlich... Quote Link to post Share on other sites
Dieselschraeubchen 46 Posted August 14, 2010 Report Share Posted August 14, 2010 Und was ist damit: StVG § 4 Abs. 2Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Quote Link to post Share on other sites
MrMijagi 26 Posted August 14, 2010 Report Share Posted August 14, 2010 Und was ist damit: StVG § 4 Abs. 2Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht.So langsam wird der Schlauch auf dem du grade stehst aber ganz schön dick... 2004 wurde dem Threaderöffner die Fahrerlaubnis entzogen, 2005 wieder erteilt und 2007 wurden ihm für eine Verkehrsordnungswidrigkeit Punkte eingetragen. Da diese Punkte nach dem Entzug 'erworben' wurden trifft § 4 StVG natürlich nicht zu, denn da ist ja explizit die Rede von Punkten die vor dem Entzug eingetragen wurden. Oder dachtest du, dass man mit neuerteilter Fahrerlaubnis 10 Jahre vor Punkten gefeit ist? Quote Link to post Share on other sites
Dieselschraeubchen 46 Posted August 14, 2010 Report Share Posted August 14, 2010 Die Punkte von 2007 müssten aber dennoch mittlerweile gelöscht sein (2 Jahre). Quote Link to post Share on other sites
westlive 0 Posted August 14, 2010 Report Share Posted August 14, 2010 Die Punkte von 2007 müssten aber dennoch mittlerweile gelöscht sein (2 Jahre).Nein, die alte Straftat hemmt die Tilgung. Die Owi-Punkte werden mit Tilgung der Straftatat, spätestens aber nach 5 Jahren gelöscht (solange es nicht um Alkohol-Owis geht, wie Mr.Mijagi schon schrieb). Quote Link to post Share on other sites
Dieselschraeubchen 46 Posted August 14, 2010 Report Share Posted August 14, 2010 Aaaaaaaaaaaaachso Quote Link to post Share on other sites
Tom_ 30 Posted August 16, 2010 Report Share Posted August 16, 2010 Die Punkte von 2007 müssten aber dennoch mittlerweile gelöscht sein (2 Jahre).Nein, die alte Straftat hemmt die Tilgung. Die Owi-Punkte werden mit Tilgung der Straftatat, spätestens aber nach 5 Jahren gelöscht (solange es nicht um Alkohol-Owis geht, wie Mr.Mijagi schon schrieb). moment, wird hier nicht was verwechselt? eintragungen einer entscheidung sind nicht gleichbedeutend mit eintragungen von punkten. soweit ich das verstehe, bleibt die zugrunde liegende eintragung bestehen welche zu den punkten geführt hat, aber nicht die punkte. aber vielleicht kann sich mal ein experte dazu äussern? Quote Link to post Share on other sites
MrMijagi 26 Posted August 16, 2010 Report Share Posted August 16, 2010 eintragungen einer entscheidung sind nicht gleichbedeutend mit eintragungen von punkten.Wenn es sich um punktbewehrte Entscheidungen handelt schon. soweit ich das verstehe, bleibt die zugrunde liegende eintragung bestehen welche zu den punkten geführt hat, aber nicht die punkte. Das ist falsch. Wie kommst du zu dieser Ansicht? Quote Link to post Share on other sites
Tom_ 30 Posted August 16, 2010 Report Share Posted August 16, 2010 eintragungen einer entscheidung sind nicht gleichbedeutend mit eintragungen von punkten.Wenn es sich um punktbewehrte Entscheidungen handelt schon. soweit ich das verstehe, bleibt die zugrunde liegende eintragung bestehen welche zu den punkten geführt hat, aber nicht die punkte. Das ist falsch. Wie kommst du zu dieser Ansicht? weil es sich bei straftaten und einem erfolgten entzug genauso verhält. die eintragungen der strafttaten bleiben bestehen, aber die punkte werden gelöscht. aber wie schon geschrieben, das ist nur eine vermutung. Quote Link to post Share on other sites
westlive 0 Posted August 16, 2010 Report Share Posted August 16, 2010 die eintragungen der strafttaten bleiben bestehen, aber die punkte werden gelöscht. aber wie schon geschrieben, das ist nur eine vermutung.Alle Punkte bis zum Entzug einschließlich die für die Straftat wurden gelöscht.Punkte nach Wiedererteilung kommen natürlich auf das Konto. Mit Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat die 10jährige Tilgungsfrist begonnen.Bis dahin wird Tilgung von neuen Owi-Punkte gehemmt, die werden also nicht nach 2, sondern erst nach 5 Jahren gelöscht oder mit Ablauf der 10 Jahre, wenn sie dann schon 2, aber noch keine 5 Jahre alt sind.... Quote Link to post Share on other sites
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