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Hat Das Kba Vergessen Punkte Zu Tilgen?


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Guten Tag zusammen,

 

mir stellt sich hier gerade ein komischer Fall bezüglich meiner Vergangenheit an OWIs.

 

Ich fange mal von vorne an:

 

20.11.2003: Führerschein beschlagnahmt

 

23.06.2004: Entscheidung: Führerschein bliebt eingezogen, Fahrerlaubnis wird entzogen mit einer Sperre von 1 Jahr

 

01.07.2005: Fahrerlaubnis wiedererteilung

 

18.01.2007: OWI Anzeige bewertet mit 3 Punkten

 

 

Nun habe ich vor kurzem in Flensburg beim KBA eine Anfrage gestartet um sicherzugehen das meine Punkte vollständig gelöscht sind und siehe da! Die letzten 3 Punkte sind noch immer eingetragen.

 

Zusätzlich wurde das TILGUNGS-DATUM: 18.01.2009 durchgestrichen und es wurde drübergeschrieben: FRISTENDE 01.07.2015!!!

 

 

Was hat das zu bedeuten?

 

 

Es grüßt euch der Chris

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Bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre. Das bleibt also 10 Jahre ab der Neuerteilung in deinem Eintrag im Verkehrszentralregister.

http://www.kba.de/cln_015/nn_124594/DE/Pun...html?__nnn=true

 

Zusätzlich hemmt das die Tilgung weiterer Verstöße, so dass die Anzeige aus 2007 noch nicht getilgt wurde. Diese wird also frühestens im Rahmen der generellen Tilgung für Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren, also am 18.01.2012 (wenn der 18.01.2007 das Datum der Rechtskraft war) getilgt. Es sei denn es ist eine Anzeige wegen Alkohol am Steuer (§24a StVG), dann wird die Ordnungswidrigkeit ebenfalls erst am 01.07.2015 getilgt, denn hierfür gilt die generelle 5 Jahrestilgung nicht.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 29 Straßenverkehrsgesetz

 

(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a – wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.

http://www.kba.de/cln_015/nn_124730/DE/Pun..._p29__stvg.html

 

Das KBA hat also keinen Fehler gemacht...

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Danke für die ausführliche Antwort!

 

Also wenn ich das nun richtig verstanden habe würde das bedeuten das alle nach der Wiedererteilung begangene Verstöße bis zum Jahre 2015 eingetragen werden, auch wenn sie normalerweise nach 2 Jahren gelöscht werden?

 

Es grüßt der Chris

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Also wenn ich das nun richtig verstanden habe würde das bedeuten das alle nach der Wiedererteilung begangene Verstöße bis zum Jahre 2015 eingetragen werden, auch wenn sie normalerweise nach 2 Jahren gelöscht werden?

Nein.

 

Schreib ich chinesisch?

 

Bezüglich des Verstoßes vom 18.01.2007:

 

Falls Ordnungswidrigkeit nach §24a StVG (Alkohol): Tilgung am 01.07.2015,

 

falls nicht: Tilgung am 18.01.2012

 

Meinem Kenntnisstand nach wird aber nach Entzug der Fahrerlaubnis das Punktekonto gelöscht. Daher dürften eigentlich keine Punkte eingetragen sein, oder irre ich mich da?
01.07.2005: Fahrerlaubnis wiedererteilung

 

18.01.2007: OWI Anzeige bewertet mit 3 Punkten

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Und was ist damit:

 

StVG § 4 Abs. 2

Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht.

So langsam wird der Schlauch auf dem du grade stehst aber ganz schön dick... :rolleyes:

 

2004 wurde dem Threaderöffner die Fahrerlaubnis entzogen, 2005 wieder erteilt und 2007 wurden ihm für eine Verkehrsordnungswidrigkeit Punkte eingetragen.

 

Da diese Punkte nach dem Entzug 'erworben' wurden trifft § 4 StVG natürlich nicht zu, denn da ist ja explizit die Rede von Punkten die vor dem Entzug eingetragen wurden.

 

Oder dachtest du, dass man mit neuerteilter Fahrerlaubnis 10 Jahre vor Punkten gefeit ist? :rolleyes:

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Die Punkte von 2007 müssten aber dennoch mittlerweile gelöscht sein (2 Jahre).

Nein, die alte Straftat hemmt die Tilgung.

 

Die Owi-Punkte werden mit Tilgung der Straftatat, spätestens aber nach 5 Jahren gelöscht (solange es nicht um Alkohol-Owis geht, wie Mr.Mijagi schon schrieb).

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Die Punkte von 2007 müssten aber dennoch mittlerweile gelöscht sein (2 Jahre).

Nein, die alte Straftat hemmt die Tilgung.

 

Die Owi-Punkte werden mit Tilgung der Straftatat, spätestens aber nach 5 Jahren gelöscht (solange es nicht um Alkohol-Owis geht, wie Mr.Mijagi schon schrieb).

 

moment, wird hier nicht was verwechselt? eintragungen einer entscheidung sind nicht gleichbedeutend mit eintragungen von punkten. soweit ich das verstehe, bleibt die zugrunde liegende eintragung bestehen welche zu den punkten geführt hat, aber nicht die punkte. aber vielleicht kann sich mal ein experte dazu äussern?

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eintragungen einer entscheidung sind nicht gleichbedeutend mit eintragungen von punkten.

Wenn es sich um punktbewehrte Entscheidungen handelt schon.

 

soweit ich das verstehe, bleibt die zugrunde liegende eintragung bestehen welche zu den punkten geführt hat, aber nicht die punkte.

Das ist falsch.

 

Wie kommst du zu dieser Ansicht?

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eintragungen einer entscheidung sind nicht gleichbedeutend mit eintragungen von punkten.

Wenn es sich um punktbewehrte Entscheidungen handelt schon.

 

soweit ich das verstehe, bleibt die zugrunde liegende eintragung bestehen welche zu den punkten geführt hat, aber nicht die punkte.

Das ist falsch.

 

Wie kommst du zu dieser Ansicht?

 

weil es sich bei straftaten und einem erfolgten entzug genauso verhält. die eintragungen der strafttaten bleiben bestehen, aber die punkte werden gelöscht. aber wie schon geschrieben, das ist nur eine vermutung.

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die eintragungen der strafttaten bleiben bestehen, aber die punkte werden gelöscht. aber wie schon geschrieben, das ist nur eine vermutung.

Alle Punkte bis zum Entzug einschließlich die für die Straftat wurden gelöscht.

Punkte nach Wiedererteilung kommen natürlich auf das Konto.

 

Mit Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat die 10jährige Tilgungsfrist begonnen.

Bis dahin wird Tilgung von neuen Owi-Punkte gehemmt, die werden also nicht nach 2, sondern erst nach 5 Jahren gelöscht oder mit Ablauf der 10 Jahre, wenn sie dann schon 2, aber noch keine 5 Jahre alt sind....

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