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Bagatellschadenabzocke ?!


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Hi,

 

mal als hypothetischer Fall (da es im Umfeld jetzt schon ein paarmal passiert ist).

 

(1.Akt)

Du weiss von nix, das Leben ist schön (OK der Sommer schwächelt gerade), plötzlich klingeln :whistle: + :whistling: an der Haustür.

Spruch "Sind sie der Halter des KfZ xyz ?" Ja, bin ich. (mehr nicht, ist klar warum, Rest Anwalt).

Meistens rücken sie damit rüber um was es geht, weil sie einen zu einer Aussage verleiten wollen. (keine Angaben machen, auch klar).

"Ihnen wird vorgeworfen am xx umd yy Uhr ..... unerlaubtes Entfernen vom Unfallort"

Dann möchten sie das besagte KfZ in Augenschein nehmen. Hier die erste Unsicherheit. Dürfen die das, oder sollte ich sie gewähren lassen, bzw. kann ich verweigern ?

Abgang von Freund und Helfer.

 

(2.Akt)

Anwalt verständigen, Akteneinsicht beantragen lassen. Um was geht es genau. Gibt es Zeugen, was haben die gesehen usw.

Hier die zweite Unsicherheit. Findet sich an meinem KfZ nur ein kleiner Kratzer oder mini Beule, ggf. auch gar nix (=Baggatelle, Reprarturkosten ~90€ beim Car-make-up),

habe ich berechtigte Zweifel, dass am gegnerischen Fahrzeug tatsächlich ein Schaden vorliegt. Bzw. es war ein "weiches" touchieren was ich nicht bemerkt haben konnte (=kein Vorsatz).

Wann und wie kann ich einen Gutachter, den ich zunächst selbst bezahlen muss, a.) auf mein KfZ loslassen und b.) auf das Gegenerische ?

Man will ja vermeiden, dass die Gegenparteil sich das KfZ auf Versicherungskosten generalsanieren lässt, wenn z.B. allenfalls eine Bagatelle vorliegt.

Das macht ja durchaus auch was bei der Staatsanwaltschaft aus. Bei Geringfügigkeit wird eingestellt.

Je höher der "Schaden" je höher das Strafmaß (üblicherweise).

 

(3.Akt)

Das Verfahren. Entweder niedergeschlagen wegen Geringfügigkeit oder der Fahrer konnte nicht ermittelt werden (Vers. muss trotzdem zahlen).

Wie lange bleibt die "Pappe" weg oder war es kein beweisbarer Vorsatz ?

 

Die Gutachterfrage finde ich am spannendsten, da eben eine Mitarbeiterin gerade mittels Gutachten beweisen konnte das die Macke an ihrem KfZ gar nicht mit dem vermeintlichen gegen KfZ zusammenpassete, sondern ein touchieren der heimischen Garageneinfahrt (Beton) war.

Also wann und wie setzt man den richtig ein gegn die Sanierungsabzocke ???

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Dürfen die das

Ja.

 

kann ich verweigern ?

Ja. Aber in diesem Fall könnte bzw. würde wohl Dein Fahrzeug zunächst beschlagnahmt.

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@ Bluey

 

........ würde wohl Dein Fahrzeug zunächst beschlagnahmt.

 

Als :whistle: bist du doch vom Fach. Wie sieht so eine KfZ Beschlagnahme konkret aus ?

Bzw. hast du selbst sowas schon mal (mit) durchgezogen ? Wie muss man sich das vorstellen.

 

Wird meine Garage dann aufgebrochen, .. äh Fachmännisch geöffnet, oder wie muss ich mir das vorstellen.

Kommt ein Transporter oder dürft ihr das beschlagnahmte KfZ selbst fahren (so der Schlüssel auffindbar) ? Wer bezahlt den Transport ?

Wo kommt das KfZ hin und vor allem wie lange ?

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel wohl nur zur "Schadenserhebung" also eher kurz ?!

Wer ist dann Befugt eine Schadenserhebung fachgerecht und gerichtsfähig durchzuführen ?

Zunächst die :whistling: oder wird gleich ein vereidigter Gutachter bestellt (wenn ja, von wem und wieder: wer bezahlt das?)

 

Kein "geflapse" hier, bitte eine konkrete Info, würde mich wirklich interessieren.

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Wird meine Garage dann aufgebrochen, .. äh Fachmännisch geöffnet, oder wie muss ich mir das vorstellen.
Da kommt dann der Schlüsseldienst
Kommt ein Transporter oder dürft ihr das beschlagnahmte KfZ selbst fahren (so der Schlüssel auffindbar) ?
Nein, das fahren wir nicht selbst. Das macht der Abschleppdienst
Wer bezahlt den Transport ?
Es handelt sich um Verfahrenskosten. Kommt es zu einer Verurteilung, zahlt der Angeklagte die Kosten, kommt es zu einem Freispruch, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last
Wo kommt das KfZ hin
Auf's Sicherstellungsgelände.
und vor allem wie lange ?
Bis zur erfolgten Spurensicherung und anschließender Freigabe durch die StA / das Gericht
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel wohl nur zur "Schadenserhebung" also eher kurz ?!
So lange, wie die Sache halt dauert
Wer ist dann Befugt eine Schadenserhebung fachgerecht und gerichtsfähig durchzuführen ? Zunächst die oder wird gleich ein vereidigter Gutachter bestellt (wenn ja, von wem und wieder: wer bezahlt das?)
Zunächst das Fachkommissariat, bestehen Zweifel, kann die StA einen Gutachter beauftragen. Zu den Kosten gilt das gleiche wie oben.

 

Gruß

Goose

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und vor allem wie lange ?
Bis zur erfolgten Spurensicherung und anschließender Freigabe durch die StA / das Gericht
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel wohl nur zur "Schadenserhebung" also eher kurz ?!
So lange, wie die Sache halt dauert

Als Größenordung:

Mein Krad war zu diesem Zweck mal 2 1/2 Monate verschwunden.

Bei einem PKW wäre ggf. durch Nachbohren und Sarstellung der Dringlichkeit (Weg zur Arbeite o.ä.) vielleicht eine zügige Abarbeitung rauszuholen. Das Argument hatte ich damals nicht wg. mehrer Fzg.

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Wie geht man hier am besten vor, um die eigenen Rechte zu wahren, wenn man - wie im beschriebenen fiktiven Fall ohne Vorbereitung mit diesem Vorwurf konfrontiert wird?

 

Keine Aussage zur Sache, soviel ist klar.

 

Angenommen, mein Fahrzeug steht auf meinem Grund und Boden (Hofeinfahrt). Ich kann doch den Beamten zunächst den Zutritt zu meinem Grundstück verwehren um mir in Ruhe selbst ein Bild von der Sache zu machen, richtig?

Wenn sie angemeldet kommen, bin ich selbstverständlich gerne bereit, das Fahrzeug anschauen zu lassen.

 

 

Was den gegnerischen Schaden angeht:

Generell ist es eine gute Sache, die eigene Versicherung für sich arbeiten zu lassen.

Hat man berechtigte Zweifel an der Schwere des Schadens, solte man dies seiner Haftpflicht mitteilen. Die wollen auch nicht mehr zahlen als nötig und schicken ggf. einen Gutachter, um solche "Generalsanierungen" zu verhindern. Für den Versicherten ist das kostenfrei.

 

Wenn der Vorwurf der Fahrerflucht (=Straftat) im Raum steht -> Anwalt.

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Ich kann doch den Beamten zunächst den Zutritt zu meinem Grundstück verwehren um mir in Ruhe selbst ein Bild von der Sache zu machen, richtig?
Du kannst den Zutritt verwehren, betreten werden wir es trotzdem.

 

Wenn sie angemeldet kommen, bin ich selbstverständlich gerne bereit, das Fahrzeug anschauen zu lassen.
Würden wir uns vorher anmelden bestünde die Gefahr, daß der Beschuldigte sein Fahrzeug bei Seite schafft oder den Schaden verändert.

 

Gruß

Goose

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Ich kann doch den Beamten zunächst den Zutritt zu meinem Grundstück verwehren um mir in Ruhe selbst ein Bild von der Sache zu machen, richtig?
Du kannst den Zutritt verwehren, betreten werden wir es trotzdem.

 

Das wäre noch zu klären.

Dürft ihr denn ohne Zustimmung des Bsitzers und ohne richterliche Genehmigung befriedetes Besitztum betreten?

 

Ist hier die Verhältnismäßigkeit noch gegeben?

Wir reden hier immer noch von Bagatellschäden in der Größenordnung von unbemerkten Parkremplern; nicht um Fahrerflucht nach einem schweren Unfall mit möglicherweise Verletzten oder schlimmerem.

 

 

 

Ich bin der Ansicht, dass das bereits den Tatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt.

 

§123 StGB

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Desweiteren gibt es noch den Art. 13 GG.

Bei der Bundeszentrale für politische Bildung ist hierzu folgendes zu lesen:

Dem Schutz unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben der Wohnung selbst auch Nebenräume (Keller u. Ä.) sowie (mit Einschränkungen) Geschäfts- und Betriebsräume. Durchsuchungen der Wohnung dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch andere Staatsorgane, besonders die Staatsanwaltschaft. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. 2. 2001 haben die Strafverfolgungsbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob "Gefahr im Verzug" vorliegt, keinerlei Beurteilungs- oder Ermessensspielraum.

 

Zu "Keller u.ä." zählt auch die Garage. Ohne richterlichen Beschluss knackt hier niemand irgendwelche Schlösser.

Wie ist nun ein (umfriedeter) Hof diesbezüglich juristisch einzuordnen? Dazu hab ich leider nichts gefunden.

 

 

Anm:

Mir geht es hier um die grundsätzliche Klärung, welche Rechte man gegenüber Behörden in solch einem Fall hat und wahrnehmen kann.

Das heißt nicht, dass ich mich in der Realität tatsächlich so verhalten würde; hier wäre ich wohl kooperativer.

 

Aber ob ich auf meine Grundrechte verzichte, entscheide immer noch ich selbst und nicht irgendein Polizist.

 

 

Edit: quotes repariert

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Das wäre noch zu klären.

Dürft ihr denn ohne Zustimmung des Bsitzers und ohne richterliche Genehmigung befriedetes Besitztum betreten?

Bei Gefahr im Verzug dürfen wir das. In der vorliegenden Situation lässt man durch die Wache die StA und den Richter anrufen und vom Richter die Maßnahme anordnen, ist er nicht erreichbar, lässt sich die Gefahr im Verzug begründen (denn wenn wir uns entfernen kann der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten). Damit fällt das "widerrechtlich" des § 123 StGB weg.

 

Ist hier die Verhältnismäßigkeit noch gegeben?

Wir reden hier immer noch von Bagatellschäden in der Größenordnung von unbemerkten Parkremplern; nicht um Fahrerflucht nach einem schweren Unfall mit möglicherweise Verletzten oder schlimmerem.

Wir reden vom Verdacht einer Straftat (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB)

 

Ohne richterlichen Beschluss knackt hier niemand irgendwelche Schlösser.
Doch, wenn Gefahr im Verzug vorliegt.

 

Gruß

Goose

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Und wer entscheidet nun, ob Gefahr im Verzug ist?

Ich hätte gerne noch ein Statement von dir zum zweiten Teil meines Beitrags, insbesondere zum zitierten BVerfG-Urteil.

 

Wikipedia (ja, nicht die beste Quelle, eber immerhin) sagt:

GiV ist gegeben, wenn die Einholung eines vorherigen richterlichen Beschlusses den Ermittlungserfolg ganz oder teilweise vereiteln oder gefährden würde. Somit sind z.B. Anordnungen zur Wohnungsdurchsuchung durch den o.g. Personenkreis auch ohne richterlichen Beschluss möglich.

 

Das würde deinen Ausführugnen entsprechen.

 

Dann gibt es aber ncoh besagtes Gerichtsurteil. Hieraus:

 

L e i t s ä t z e

 

zum Urteil des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001

 

1.

 

a) Der Begriff "Gefahr im Verzug" in Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme.

 

 

b) "Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.

 

 

 

2.

 

Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.

 

a) Auslegung und Anwendung des Begriffs "Gefahr im Verzug" unterliegen einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Gerichte sind allerdings gehalten, der besonderen Entscheidungssituation der nichtrichterlichen Organe mit ihren situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten Rechnung zu tragen.

b) Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung der Annahme von "Gefahr im Verzug" setzt voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt werden.

 

 

 

Und nun?

 

Wenn die nichtrichterliche Feststellung von "Gefahr im Verzug" die Ausnahme bleiben soll heißt das für mich eben keinen Freibrief, in jeder beliebigen Ermittlungssituation einfach "Gefahr im Verzug" zu rufen und dann die Tür einzutreten.

 

Wir sind ja nicht im "Tatort", sondern immer noch bei einem Parkrempler. Bei ienem solchen wird zwar ermittelt wegen der Straftat des unerlaubten Entfernens von Unfallort, aber daraus einen dringenden Tatverdacht inklusive Verdunkelungsgefahr zu konstruieren finde ich geht zu weit.

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@stang

 

du drehst dich im kreise, du schreibst:

 

 

Wenn die nichtrichterliche Feststellung von "Gefahr im Verzug" die Ausnahme bleiben soll heißt das für mich eben keinen Freibrief, in jeder beliebigen Ermittlungssituation einfach "Gefahr im Verzug" zu rufen und dann die Tür einzutreten.

 

 

die "ausnahme sein" heisst aber auch, dass es in einzelfällen möglich ist, die eben konkret begründet werden müssen.

 

wenn eben die gefahr besteht, dass ein beweisstück vernichtet oder beiseite geschafft wird, wenn man nicht handelt ist das genau so

eine begründung zum Handeln. Wenn du das Ganze mal aus der Opferperspektive siehst, wird dir das vielleicht eher einleuchten.

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Hallo,

ich denke auch, das GiV hier nicht zutrifft: Das Beweismittel kann nicht verschwinden, steht ja in der Garage. Dann bleibt eben ein POL vor dem Tor stehen, bis das Kfz rausgefahren wird, das Tor freiwillig geöffnet wird oder ein Richter erreichbar ist. Ist zwar unbequem aber vertretbar. Sollte allerdings schon eine Poliermaschine zu hören sein, könnte man Vernichtung von Beweismitteln annehmen, wobei ein Sachverständiger auch sowas erkennen sollte.

 

Grüße

Klaus

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ich denke auch, das GiV hier nicht zutrifft: Das Beweismittel kann nicht verschwinden, steht ja in der Garage. Dann bleibt eben ein POL vor dem Tor stehen, bis das Kfz rausgefahren wird, das Tor freiwillig geöffnet wird oder ein Richter erreichbar ist. Ist zwar unbequem aber vertretbar. Sollte allerdings schon eine Poliermaschine zu hören sein, könnte man Vernichtung von Beweismitteln annehmen, wobei ein Sachverständiger auch sowas erkennen sollte.

Ich denke schon, daß hier GiV zutrifft. Das Beweismittel kann sehr wohl verschwinden. Denn das ist nicht unbedingt das Auto, sondern der Schaden am Auto. Und solange niemand sehen kann, was in der Garage vor sich geht, muß man ggf. auch davon ausgehen, daß diese Schäden (zumind zum Teil) zwischenzeitlich behoben werden.

 

Völlig praxisfremd hingegen ist Dein Gedanke, ein Cop könne sich vor dem Tor postieren und warten, bis das Auto wann auch immer herausgefahren wird oder ein Richter erreicht werden kann. Das ist ganz sicher unbequem (wäre aber nicht sonderlich schlimm), aber keineswegs vertretbar. Wenn man eine Poliermaschine hört, kann es für ein Einschreiten schon zu spät sein.

 

Kurzform: die Praxis schaut so aus, daß die Garage zeitnah (nicht erst nach Stunden des Wartens und Diskutierens) betreten wird. Notfalls auch gegen den Willen des Eigentümers und unter Zuhilfenahme zB eines Schlüsseldienstes, wenn sich der Besitzer weigern sollte, die Garage zu öffnen.

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@Stang66:

Und wer entscheidet nun, ob Gefahr im Verzug ist?
Diese Entscheidung kann nur der eingesetzte Beamte treffen (denn wäre ein Richter erreichbar, bräuchte man diese Entscheidung ja nicht)

Grundsätzlich wird bei solchen Maßnahmen die StA und der Bereitschaftsrichter angerufen. Sind diese nicht erreichbar kann man nicht werten, bie sie wieder erreichbar sind, also liegt Gefahr im Verzug vor.

 

Wir sind ja nicht im "Tatort", sondern immer noch bei einem Parkrempler.
und dieser Stellt eben eine Strafat dar
Bei ienem solchen wird zwar ermittelt wegen der Straftat des unerlaubten Entfernens von Unfallort, aber daraus einen dringenden Tatverdacht inklusive Verdunkelungsgefahr zu konstruieren finde ich geht zu weit.
Der dringende Tatverdacht wird sich auf Zeugenaussagen stützen, die das Kennzeichen abgelesen haben und möglicherweise auch ene Fahrerbeschreibung gegeben haben.

Die Verdunkelungsgefahr ergibt sich aus der Weigerung, das Fahrzeug in Augenschein zu nehmen.

Fährt man wieder, besteht doch unstrittig die Gefahr, daß Spuren vernichtet werden, oder siehst du das anders?

 

 

@KlausK:

Das Beweismittel kann nicht verschwinden, steht ja in der Garage. Dann bleibt eben ein POL vor dem Tor stehen, bis das Kfz rausgefahren wird, das Tor freiwillig geöffnet wird oder ein Richter erreichbar ist. Ist zwar unbequem aber vertretbar. Sollte allerdings schon eine Poliermaschine zu hören sein, könnte man Vernichtung von Beweismitteln annehmen, wobei ein Sachverständiger auch sowas erkennen sollte.
Das Beweismittel ist nicht der PKW, sondern die Unfallspur an selbigem. Und diese kann durchaus beseitigt werden, wenn das Fahrzeug noch in der Garage steht. Demnach bringt es nichts, zu warten, bis ein Richter erreichbar ist.

 

Gruß

Goose

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Nun ja, gegen in Augenscheinnahme ist ja eigentlich nix einzuwenden.

Ich hatte sowas auch schon mal. Was wundert ist aber dass keine Fotos o.ä. gemacht wurden (OK, war auch nix zu sehen).

Dabei geht es ja eher um makroskopische Schäden (also die, welche der Hausmeister bereits von der Toreinfahrt aus sieht).

Der Therad ist aber der Minimalschaden, der vielleicht keiner ist oder nur vorgetäuscht wurde, aber durchaus mal die "Pappe" kosten kann.

Wie wehre ich mich da richtig ?

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Hallo Goose,

beseitigte Unfallschäden sind, wie bereits geschrieben, von einem Sachverständigen feststellbar, selbst bei einer professioneller Reparatur.

Nicht immer. Es gibt auch Möglichkeiten, einen Schaden so zu beseitigen oder zu verändern, daß eine spätere Zuordnung zum entsprechenden Unfall nicht mehr möglich ist.

 

Gruß

Goose

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@Stang66:
Und wer entscheidet nun, ob Gefahr im Verzug ist?
Diese Entscheidung kann nur der eingesetzte Beamte treffen (denn wäre ein Richter erreichbar, bräuchte man diese Entscheidung ja nicht)

Grundsätzlich wird bei solchen Maßnahmen die StA und der Bereitschaftsrichter angerufen. Sind diese nicht erreichbar kann man nicht werten, bie sie wieder erreichbar sind, also liegt Gefahr im Verzug vor.

 

Spinnen wir den Gedanken mal weiter... ich finde es bedenklich, dass ein Polizist vor Ort eigenmächtig entscheiden kann, wann GiV ist.

Damit ist doch z.B. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung hinfällig. Woher weiß denn der Betroffene, ob der Cop tatsächlich beim StA angerufen hat oder ob das lediglich eine Schutzbehauptung ist?

 

Wir sind ja nicht im "Tatort", sondern immer noch bei einem Parkrempler.
und dieser Stellt eben eine Strafat dar

Erwischt! :vogelzeig: nicht der Parkrempler ist die Straftat... sondern das Abhauen danach!

 

 

Die Verdunkelungsgefahr ergibt sich aus der Weigerung, das Fahrzeug in Augenschein zu nehmen.

Vielleicht ist ja auch einfach der TÜV abgelaufen... oder was verbotenes in der Garage... es gibt durchaus auch (theoretisch) andere Gründe das zu verweigern, z.B. um sich nicht in einer anderen Sache selbst zu belasten.

 

 

@Zorro69:

Ich kenne die Opferperspektive nur zu gut:

LKW + (mein) parkendes Auto = Totalschaden

Totalschaden ohne Vollkasko + lasche Ermittlungen (mutmaßlicher Verursacher: Zulieferer des größten Steuerzahlers im Ort vs. meine alte Karre) = meine Kosten

 

Ich befürworte daher auch die Verfolgung Unfallflüchtiger mit allen legalen Mitteln.

Möglicherweise trifft hier sogar tatsächlich GiV zu und die Maßnahme mag in diesem Einzelfall gerechtfertigt sein.

 

Aber wo ist die Grenze? Welches Rechtsgut ist höher zu bewerten? Grundrechte oder Strafverfolgung? Oder Ermittlung bei Sachbeschädigung?

Dem Geschädigten dürfte es nämlcih egal sein, ob der Täter nun wegen Unfallflcuht dran ist oder nicht - Hauptsache sein Schaden wird reguliert.

 

Andererseits muss auch eine wirksame Ermittlungsarbeit nötig sein - nicht einfach, das ganze.

Zum Beispiel die (nicht realisierte) Folterandrohung eines Frankfurter Polizisten, um den Aufenthaltsort einer möglicherweise noch lebenden Geisel herauszufinden - hier hätte ich GiV auf jeden Fall befürwortet - und das Leben der Geisel auch als höheres Rechtsgut angesehen als die Angst des Täters.

 

 

Ich wehre mich aber auch gegen die immer weiter um sich greifende Aufweichung von Grundrechten und dass es so einfach sein soll diese im Rahmen einer Ermittlung zu umgehen.

Wenn man Bluey und Goose glauben darf haben deren "Klienten" nahezu überhaupt keine Rechte, die ihnen die Ermittlungsarbeit erschweren könnten:

StA anrufen, zweimal klingeln lassen (oder dies auch nur behaupten) - nicht erreichbar.

"GiV" feststellen und rein.

 

 

Und das finde ich bedenklich bzw. auch nicht im Sinne des BVerfG-Urteils, denn es ist einfach viel zu leicht.

 

@Bluey, Goose:

Habt ihr es schon jemals erlebt oder davon gehört, dass ein Richter oder ein StA eine Hausdurchsuchung oder ähnliches abgelehnt hat?

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Spinnen wir den Gedanken mal weiter... ich finde es bedenklich, dass ein Polizist vor Ort eigenmächtig entscheiden kann, wann GiV ist.
Wer soll es denn entscheiden?
Damit ist doch z.B. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung hinfällig. Woher weiß denn der Betroffene, ob der Cop tatsächlich beim StA angerufen hat oder ob das lediglich eine Schutzbehauptung ist?
Du hast natürlich im Nachhinein die Möglichkeit, die Maßnahme überprüfen zu lassen. Die Versuche, die StA und den Richter zuerreichen, werden dokumentiert.

 

Erwischt! nicht der Parkrempler ist die Straftat... sondern das Abhauen danach!
Wenn man nicht abhaut steht später die Polizei auch nicht auf der Matte

 

Vielleicht ist ja auch einfach der TÜV abgelaufen... oder was verbotenes in der Garage... es gibt durchaus auch (theoretisch) andere Gründe das zu verweigern, z.B. um sich nicht in einer anderen Sache selbst zu belasten.
Das kann natürlich auch sein. Allerdings kannst du nicht erwarten, daß man davon ausgeht, daß es nur um die Hanf-Plantage geht und das Fahrzeug unverändert bleibt. Die Gefahr, daß die Schäden am Fahrzeug beseitigt werden, besteht nun einmal.

 

Gruß

Goose

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