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Prüfling Tritt Mit 2 Promille Zur Fahrprüfung An


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Können Prüfer und Fahrlehrer tatsächlich belangt werden? Schließlich haben sie den Prüfling bei Anfangsverdacht gleich zu einer Polizeiwache gelotst...

 

Das hängt offensichtlich davon ab, ob bzw. in wie weit der Fahrlehrer damit rechnen musst. Ist der Fahrschüler nicht vorher aufgefallen und auch vom Verhalten her bei der Fahr unauffällig, ist der FL eher nicht zu belangen.

Bei 2 Promille und keinen offenbaren Ausfällen liegt recht sicher ein Abusus vor. Es würde mich nicht wundern, wenn das nicht die erste alkoholisierte (Lehr-)Fahrt ist. Imho wäre ein MPU um das zu klären nicht schlecht.

 

Ein offensichtlicher Fehler ist den Prüfling weiterfahren zu lassen. Ich hätte erwartet, den FL fahren zu lassen.

 

Vgl.: http://www.fahrtipps.de/frage/fahrschule-versicherung.php

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Eigentlich kann ja nicht mal der Prüfling belangt werden, den der Fahrlehrer war der Fahrzeugführer. :whistling:

Das OLG Dresden sieht das anders: Der Fahrschüler ist der Fahrzeugführer. Im vorliegenden Fall war ein Fahrlehrer freigesprochen worden, der während einer Fahrstunde 1,5 Promille intus hatte, da er eben nach der Meinung des Gerichtes nicht der Fahrzeugführer war, da er sich nur auf mündliche Anweisungen während der Fahrstunde beschränkt hat und die ihm zur Verfügung stehenden Pedale nicht betätigte.

 

LINK ZUM URTEIL

 

Ein offensichtlicher Fehler ist den Prüfling weiterfahren zu lassen. Ich hätte erwartet, den FL fahren zu lassen.

So würde ich es auch sehen. Spätestens beim Bemerken der Fahne hätte ich als FL übernommen.

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Eigentlich kann ja nicht mal der Prüfling belangt werden, den der Fahrlehrer war der Fahrzeugführer. :whistling:

Der Fahrschüler ist der Fahrzeugführer.

 

Nicht ganz richtig, § 2 Abs. 15 S. 1 StVG ist da recht klar:

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_02.php

 

Die Frage der Haftung ist nicht an die Fahrereigenschaft gekoppelt, selbes scheint auch für Alk/BTM zu gelten.

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Das OLG Dresden sieht das anders:

Eine völlig andere Baustelle.

 

Nur wer eine Fahrerlaubnis hat, darf ein Kfz ( außer Mofa ) führen. Deshalb kann auch einer der Fahrverbot hat Fahrstunden nehmen.

 

MfG.

 

hartmut

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Das Urteil von Dresden entspricht nicht der üblichen Rechtssprechung. Bereits das Telefonieren des Fahrlehrers ohne Freisprecheinrichtung wird regelmäßig geahndet. Mal ganz davon abgesehen, dürfte bei dem OLG Dresden Urteil auch die Frage im Raum stehen, ob die Fahrschülerin dann nicht ein Fahren ohne Führerschein begeht.

Wenn es wirklich sonst immer so gehandhabt wird, dann hat Hartmut recht und keiner wird belangt. Was ist dann mit dem Prüfungsergebnis und dem Erteilen des Führerscheins, wenn der Prüfling keine Fahrfehler begangen hat? :whistling:

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Wenn es wirklich sonst immer so gehandhabt wird, dann hat Hartmut recht und keiner wird belangt. Was ist dann mit dem Prüfungsergebnis und dem Erteilen des Führerscheins, wenn der Prüfling keine Fahrfehler begangen hat? :whistling:

 

Na hat er doch. Mindestens OW nach § 24a StVG (>0.5 Promille). Das sollte dem Prüfer ausreichen, die FE nicht zu erteilen.

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Na hat er doch. Mindestens OW nach § 24a StVG (>0.5 Promille). Das sollte dem Prüfer ausreichen, die FE nicht zu erteilen.

Die Bestimmungen in § 24a StVG sind doch an die Führereigenschaft gekoppelt. Da der Fahrschüler den Wagen nicht führt, sondern der Fahrlehrer, sollte ihn diese Norm nicht treffen...

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Na hat er doch. Mindestens OW nach § 24a StVG (>0.5 Promille). Das sollte dem Prüfer ausreichen, die FE nicht zu erteilen.

Spielt auch keine Rolle wenn die Prüfungsfahrt nicht regulär beendet wurde. Ohne dem gibt es keine Fahrerlaubnis.

 

Clever wäre gewesen, die Fahrerlaubnis wenige Meter vor dem Revier auszuhändigen. :whistling:

 

Dürfte dann die kürzeste Zeit gewesen sein, die einer eine Fahrerlaubnis gehabt hat. :licht:

 

MfG.

 

hartmut

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Clever wäre gewesen, die Fahrerlaubnis wenige Meter vor dem Revier auszuhändigen. :whistling:

 

Dürfte dann die kürzeste Zeit gewesen sein, die einer eine Fahrerlaubnis gehabt hat. :lol2:

Clevererweise hätte sich dann der frischgebackene FE- Inhaber einer Blutprobe durch einen beherzten Sprint entziehen sollen :licht:

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Da muss man das Innen- und Außenverhältnis betrachten. Außerhalb des Fahrzeugs ist der Fahrlehrer der Fahrzeugführer. Nach innen überlässt der Fahrlehrer dem Schüler ausbildungsstandsgerecht Verantwortung.

Rammt der Fahrschulwagen ein anderes Auto muss sich der FL immer verantworten. Durch das innere Verhältnis ist bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz des Schülers gerät dann der Schüler in die Haftung.

 

Im vorliegenden Fall gondelt der Fahrschüler in einer Prüfung mit dem Fahrlehrer im goldenen Käfig durch durchs StVO-Land. In der Prüfung soll der Proband zeigen das er StVO konform das Fahrzeug bewegt, dabei gilt kein StVO über die Fahrereigenschaft. Dennoch muss der Probant sich so verhalten als ob. D.h.

1) Tritt er die Fahrt alkoholisiert an, ist das ein Fail (§24 s.o.). Fahrereigenschaft nach außen hin oder her.

2) Belang wird er dafür sicher nicht über die klassischen Paragraphen, da diese eine Fahrereigenschaft voraussetzen. Man kann es über §1 (2) StVO versuchen, das ist imho ein Sport für §-Reiter.

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Unglaublich was es nicht alles gibt...

 

Das können manche noch besser: In der Pfalz ist letztes Jahr, so wurde im Radio berichtet, einer zu seiner Verhandlung wegen Trunkenheit am Steuer und Unfallflucht mit an die 2 Promille im eigenen Pkw angereist - und vor dem Gericht den dort wartenden Zeugen :whistling: in die Arme gelaufen... :lol2:

 

 

:licht:

c.s.

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Auch ein netter Auftritt vor einem Gericht:

 

Ausgerechnet vor dem Landgericht Darmstadt ist ein Autodieb trotz sommerlicher Temperaturen mit Handschuhen hinter dem Steuerrad gesessen. Eine Zivilstreife sei stutzig geworden und habe sich den Mann genauer angeschaut, so die Polizei am Montag.
Quelle

 

 

http://wuerziworld.de/Smilies/ess/ess16.gif

c.s.

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  • 2 weeks later...
Ähm... sind jetzt schon Handschuhe am Steuer verdächtig? :whistling:

Gerade bei hohen Temperaturen kann das auch bei schwitzigen Händen helfen.

Ach, bei der Saarbrückener Polizei war auch schon verdächtig, wer unverdächtig aussah:

 

Nach Angaben der Polizei Saarbrücken wurde die Klägerin wie viele weitere weibliche Fans gerade deswegen untersucht, weil sie zu den so genannten unverdächtigen Dynamofans gehört. Solche sind nach Definition der Polizeibehörde „unscheinbare, jüngere oder ältere und insbesondere weibliche Personen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht den gewalttätigen Fans zugeordnet werden können.“

 

Man beachte besonders die Definition "jüngere oder ältere [...] Personen". Genauer kann man ein 'Täterprofil' ja gar nicht eingrenzen... :ph34t:

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Au man!

[...]trotz sommerlicher Temperaturen mit Handschuhen hinter dem Steuerrad gesessen.

Quelle

Ich fahre bei Fahrstrecken >20km + privat auch zu 80% mit Handschuhen. :ph34t:

 

@MrMijagi: Die Rasterfahndung ist eine super Sache. Dadurch wurde die RAF zur Strecke gebracht und selbst 30 Jahre später hat die noch gut funktioniert um die 9/11 Kamerade zu stellen. </ironie> :whistling:

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Ähm... sind jetzt schon Handschuhe am Steuer verdächtig? :whistling:

Gerade bei hohen Temperaturen kann das auch bei schwitzigen Händen helfen.

Es kommt wohl auch darauf an, ob man Einweghandschuhe, Arbeitshandschuhe oder normale, dünne Lederhandschuhe trägt :ph34t:

 

Gruß

Goose

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Nehmt Euch in acht!

Ozzy Osbourne hat seinen Führerschein gemacht. :whistling: Im 19. Versuch, vorher ist er immer besoffen oder stoned oder sonstwas gewesen. Tja, auch ein Rockmusiker wird mal alt ...

Fasten seat belts.

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[...]

, dass er Alkoholgeruch in der Atemluft des zu Prüfenden bemerkt und diesen daraufhin angewiesen habe, das Fahrzeug sofort anzuhalten.

[...]

Die Ermittlungen wegen Trunkenheit im Straßenverkehr richten sich vorerst gegen den angetrunkenen Fahrschüler.

Quelle

Immerhin. Das sofortige Anhalten hätte ich auch im ersten Fall erwartet.

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