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Beschleunigungsstreifen Zum Überholen Nutzen


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Auf dem Beschleunigungsstreifen ist das Überholen des fließenden Verkehrs auf der rechten Hauptfahrspur offenbar zulässig. Es kann die Idee entstehen von der rechten Hauptfahrbahn auf einen Beschleunigungsstreifen zu wechseln, rechts zu Überholen und wieder nach links auf die rechte Hauptfahrspur einzufädeln.

 

Das dies per-se keine gute Idee ist, wird hier gezeigt:

 

Im Video etwa bei 2:50 wird ein Beschleunigungsstreifen zum Überholen genutzt. Das dazu anfangs die durchgezogene Linie und zum ende die Standspur tangiert werden, sowie die ganzen anderen Verkehrsverstöße in dem Video müssen nicht diskutiert werden.

 

Mir fällt keine Regelung in StVO ein, die das Manöver untersagen würde.

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Das Vorbeifahren auf der Beschleunigungsspur dürfte in der Tat legal sein. Auch mir fällt dazu kein konkreter Tatbestand ein. Allerdings bin ich mir nich sicher, ob von der Autobahn aus auf den Beschleunigungsstreifen gewechselt werden darf.

 

Eine ähnliche Situation ergibt sich übrigens bei Nutzung eines Parkplatzes zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens. Dies wird als verbotenes Rechtsüberholen gewertet.

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Eine ähnliche Situation ergibt sich übrigens bei Nutzung eines Parkplatzes zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens. Dies wird als verbotenes Rechtsüberholen gewertet.

 

Das noch nicht festgenagelt. Die so Ertappten machen i.d.R. den Fehler auch den Beschleunigungsstreifen voll zu nutzen. Sobald ein Fahrzeug in der Reihe rollte, wird das als rechts Überholen des fließenden Verkehrs ausgelegt.

Kannst Du ein Urteil zitieren, in dem das "recht Überholen" über den "Parkplatz" beurteilt wird?

 

Und ja, es sind penetrante Linksfahrer im Video. Die Fahrt über den Standstreifen ist imho erheblich gefählicher als die rechte Fahrbahn zum Überholen zu misbrauchen. Dort gibt es evtl. Einmündungen, Pannenfahrzeuge, Personen, LKW-Reifenkarkassen usw.

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Was eine Fahrweise.... Das geht nur gut, weil sich die anderen VT korrekt verhalten, bzw für den Fahrer im Video vorhersehbar verhalten.

Wenn der auf einen anderen trifft, der sich genau chaotisch verhält, dann wird das nicht gut gehen.

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Das noch nicht festgenagelt. Die so Ertappten machen i.d.R. den Fehler auch den Beschleunigungsstreifen voll zu nutzen. Sobald ein Fahrzeug in der Reihe rollte, wird das als rechts Überholen des fließenden Verkehrs ausgelegt.

Hä? :sneaky:

Auf dem Beschleunigungsstreifen darf grundsätzlich schneller gefahren werden, solange es kein Limit gibt. Das ist auch nie rechtsüberholen, außer wenn man von der Hauptfahrbahn auf den Beschleunigungsstreifen wechselt.

 

Kannst Du ein Urteil zitieren, in dem das "recht Überholen" über den "Parkplatz" beurteilt wird?

Wie wäres mit dem?

a) Fahrzeugführer werden gemäß § 2 Abs. 1 StVO auf die für ihre jeweiligen Fahrabsichten bestimmten Fahrbahnen verwiesen. Umgekehrt ist ihnen damit untersagt, sich solcher Straßenteile zu bedienen, die ausschließlich anderen Zwecken dienen (Senatsbeschluß vom 7. März 1977 a.a.O.; OLG Frankfurt VRS 46, 191). So hat die Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO angenommen, wenn Zu- und Abfahrten von Tankstellen, Parkplätzen und Raststätten dazu benutzt werden, auf der Durchgangsfahrbahn langsamer fahrende Fahrzeuge "zu überholen" (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm VRS 36, 456).

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2128.php

Und nü? :fool:

 

MfG.

 

hartmut

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Das ist auch nie rechtsüberholen, außer wenn man von der Hauptfahrbahn auf den Beschleunigungsstreifen wechselt.

 

In der Wirkweise richtig, aber spitzfindigerweise dennoch ist das immer(!) rechts Überholen, in diesem Fall jedoch erlaubt.

 

Kannst Du ein Urteil zitieren, in dem das "rechts Überholen" über den "Parkplatz" beurteilt wird?

Wie wäres mit dem?

a) Fahrzeugführer werden gemäß § 2 Abs. 1 StVO auf die für ihre jeweiligen Fahrabsichten bestimmten Fahrbahnen verwiesen. Umgekehrt ist ihnen damit untersagt, sich solcher Straßenteile zu bedienen, die ausschließlich anderen Zwecken dienen (Senatsbeschluß vom 7. März 1977 a.a.O.; OLG Frankfurt VRS 46, 191). So hat die Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO angenommen, wenn Zu- und Abfahrten von Tankstellen, Parkplätzen und Raststätten dazu benutzt werden, auf der Durchgangsfahrbahn langsamer fahrende Fahrzeuge "zu überholen" (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm VRS 36, 456).

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2128.php

Und nü? :fool:

 

Korrekt dort wird § 2 Abs. 1 StVO so ausgelegt, dass ein vorsätzliches Vorbeifahren am zähen Verkehr der Hautfahrbahn nicht statthaft ist.

Also: Wenn ich die Beschleunigungsspur zum Überholen verwende, dann wird die nicht verwendungskonform eingesetzt somit ist das ein Ordnungswiedrigkeit nach § 2 Abs. 1 StVO.

 

@Und nü?: Wo ist den der Beschleunigungsstreifen im Verwendungszweck genau definiert, damit eben § 2 Abs. 1 StVO greift.

 

Am Rande:

Das sich jemand wie in OLG Hamm VRS 36, 456 dafür belangen lässt ist mir unverständlich. Was ist mit dem guten alten Argument des Umentscheiden: Ich fahre ab und merke im selben Moment ich habe mich vertan - das ist doch erst der Parkplatz und nicht die Abfahrt (so der Gedankengang). Dann darf ich nicht wieder auf die Autobahn fahren? Das muss mir mal ein Richter erklären warum er da auch nur 10Euro Ordnungswiedrigkeit von mir will:

Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die neben der Durchgangsfahrbahn der BAB A 57 parallel verlaufende Verteilerfahrbahn ist zwar nach ihrem Sinn und Zweck nicht für den geradeaus fließenden Verkehr bestimmt. Sie ist damit für diesen Verkehr nicht "Fahrbahn" im Sinne des § 2 Abs. 1 StVO. Vielmehr dient sie dem abbiegenden und auffahrenden Querverkehr. Wenn jedoch Verkehrsteilnehmer, die irrtümlich abbiegen wollten, auf der Verteilerfahrbahn rechtzeitig ihren Irrtum bemerken und deshalb geradeaus weiterfahren, um sich am Ende der Verteilerfahrbahn wieder in die Durchgangsfahrbahn einzuordnen, scheidet ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO aus. Auch diesen Verkehrsteilnehmern dient die Verteilerfahrbahn (Senatsbeschluß vom 7. März 1977, a.a.O.). In solchen Fällen wird die Verteilerfahrbahn nicht dazu benutzt, auf Kosten anderer Verkehrsteilnehmer aus eigennützigen Motiven schneller vorwärts zu kommen. Es kann daher einem Fahrzeugführer, der irrtümlich die Verteilerfahrbahn benutzt, obwohl er eigentlich auf der Durchgangsfahrbahn hatte weiterfahren wollen, nicht vorgeworfen werden, er habe gegen § 2 Abs. 1 StVO verstoßen, wenn er seinen Irrtum noch auf der Verteilerfahrbahn korrigiert und sich auf der Durchgangsfahrbahn wieder einfädelt. Der gegenteiligen Auffassung des Amtsgerichts, ein solcher Fahrzeugführer müsse die Autobahn verlassen und dürfe erst anschließend nach einem außerhalb der Autobahn durchgeführten Wendemanöver wieder in die Autobahn einfahren, vermag der Senat nicht zu folgen. Durch ein derartiges Verhalten würden ohne Not Gefahrensituationen geschaffen, die zu vermeiden auch Sinn und Zweck der Verteilerfahrbahn ist.

Quelle: Link

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In der Wirkweise richtig, aber spitzfindigerweise dennoch ist das immer(!) rechts Überholen, in diesem Fall jedoch erlaubt.

Wenn einer den Beschleunigungsstreifen bestimmungsgemäß nutzt, ist es kein Überholen. Es fehlt schon mal an der Voraussetzung das man die Gleiche Fahrbahn benutzt hat.

@Und nü?: Wo ist den der Beschleunigungsstreifen im Verwendungszweck genau definiert, damit eben § 2 Abs. 1 StVO greift.

Bin ich Jurist? :fool:

 

Das muss mir mal ein Richter erklären warum er da auch nur 10Euro Ordnungswiedrigkeit von mir will:

Ich glaube nicht das er das muss.

 

MfG.

 

hartmut

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Wenn einer den Beschleunigungsstreifen bestimmungsgemäß nutzt, ist es kein Überholen. Es fehlt schon mal an der Voraussetzung das man die Gleiche Fahrbahn benutzt hat.

 

Ich habe so dunkel "Vorbeibewegen an einem fahrenden Fahrzeug auf demselben oder benachbarten Fahrstreifen" als Definition von Überholen im Kopf. (Es gab mal eine Diskussion ob das überholen ganz rechts von ganz links fahrenden zulässig ist.)

M.E. ist für ein Überholen im rechtlichen Sinn nicht mal eine räumliche Nähe notwendig. Dies ist bspw. in dem oben zitierten Fall des vermeindlichen Überholens über die Parallelfahrbahn genau diskutiert.

Gleiches gilt auch für die Ausfädelspur: Stände die eben nicht unter dieser Betrachtung würde auch hier rechts Überholen erlaubt sein.

Daher greift das "gleiche Fahrspur"-Argument m.E. nicht.

 

Ich glaube nicht das er das muss.

 

Durchaus, Urteilsbegründung ist das Stichwort. Z.B. § 313 Abs. 3 ZPO. Nur in wenigen Ausnahmen darf darauf verzichtet werden. Bspw. wenn keine Berufung möglich ist.

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Hier noch ein alternativer Ansatz:

Ich war um Uelzen unterwegs auf der B4 von Süd nach Nord. Dort wird der Verkehr dreispurig um Uelzen geführt. Um Überholen zu erleichtern sind die Fahrspuren wechselweise in zwei Richtungsfahrbahnen mit einer Gegenfahrspur bzw. einer Richtungsfahrbahn mit zwei Gegenfahrspuren eingeteilt.

Wenn man bei nur einer Spur in Fahrtrichtung hinter einem Laster festhängt, hat man nett Zeit, sich Dumfug auszudenken. Ich bin auf die Idee gekommen, von der B4 abzufahren, die Salzwedeler Straße zu queren und danach wieder auf die B4 aufzufahren.

 

Hier die Stelle: GoogleMaps

 

Das klappt vom Timing her auch. Ich habe den LKW auf dem Beschleunigungsstreifen recht überholt. Das war imho wasserdicht. Die Kreuzung mit der Salzwedeler Str. ist etwas heikel, ich weiss nicht ob dort ein Vorfahrt-Achten- oder Stop-Schild steht. Die Leitplanken sind bei mir auf Augehöhe d.h. es ist praktisch ein Stop-Schild. Beim Beschleunigen auf der Auffahrt ist sicher die 100km/h Marke gefallen, das wäre im Moment der einzige Pferdefuß.

Und nein: Riskio + Aufwand (Sprit+Nerven)+Zeitvorsprung korrelieren nicht.

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Fast nur Linksfahrer :nolimit:

Nicht nur das: Bei 1:35 haben wir einen rücksichtslosen Nach Rechts Wechsler und bei 2:12 einen RSB (Rechtspurblockierer).

Mit etwas Pech wäre das Video auch nur 2:27 s lang geworden, und ob danach Kamera und Filmer noch funktionsfähig gewesen wären.

 

 

Der Spassfaktor ist auch etwas wert! :blink:

Viele Extremsportarten bieten noch mehr Nervenkitzel bei kleinerem Risiko (Base Jumping etc)

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Der Spassfaktor ist auch etwas wert! :nolimit:

Viele Extremsportarten bieten noch mehr Nervenkitzel bei kleinerem Risiko (Base Jumping etc)

Nope: Base Jumping ist zu lahm:

Terminal velocity bei ca. 265km/h im freien Fall, bei Base Jumping wird nicht mal das erreicht. Das lockt doch niemanden mehr hinterm Ofen vor. Dafür muss ich in der Horizontalen nicht mal auf Krad wechseln. Auf der BAB sind immerhin Hindernisse, die die jahrelang antrainierten Tetrisreflexe fordern. Und man kommt auch noch vom Fleck, so lohnt sich der Trip zum Bratmaxe in Upsalla. Beim Base Jumping fällt der Apfel nicht weit vom Stamm.

</humor>

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  • 3 years later...

Moin Moin

 

Wo ist den der Beschleunigungsstreifen im Verwendungszweck genau definiert, damit eben § 2 Abs. 1 StVO greift.

 

Um in diesen alten Thread neuen Wind zu bringen und die aktuelle Gesetzgebung anzusprechen:

Der "Beschleunigungsstreifen" heißt mit dem neu eingefügtem Par. 7a StVO auf Neudeutsch jetzt "Einfädelungsstreifen"

Die Definition ergibt sich daher m.M.n. schon aus dem Wort.

Er ermöglicht einem neu hinzugekommenen künftigen Hauptfahrbahnbenutzungswilligen das sich Einfädeln auf die Hauptfahrbahn.

 

Jemand, der bereits "eingefädelt" auf der Hauptfahrbahn fuhr, benutzt diesen mißbräuchlich, wenn er dort am Verkehr der Hauptfahrbahn vorbeifahren will.

 

Gruß

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  • 4 weeks later...

Den Einfädelstreifen der BAB nutze ich auch gerne als Überholspur beim Auffahren auf die BAB.

Erst den Schleicher vor einem mit :80: auf die rechte Spur der BAB auffahren lassen.

Beschleunigen ist ja komplett aus der Mode gekommen (frage mich was in die der Fahrschule lernen, oder es geht mit den downgesizten Minimotörchen und Hybridgemöhle einfach nicht mehr).

Dieser Schleicher ist dann quasi der Blocker für den nachfolgenden Verkehr (rechte Spur), was eine Lücke vor ihm produziert, in welche man elegant rechts vorbei hineinbeschleunigt.

Allerdingens braucht's dann schon ein paar PS mehr, um gleich zügig nach links rüberziehen zu können, da ja vermehrt die Ausweicher des :80: Beschleunigungsverweigerers fahren.

  • Like 1
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.... und wenn das DTC-Lämpchen bei 120km/h und trockener Fahrbahn immer noch lustig blinkt, dann war sie gut, die Einfädelstreifenbeschleunigung...

Mit dem Allrad schwierig, entweder nur bei niedrig speed im ganz kleinen Gang oder bei nasser/feuchter Straße (eletkr.Heinzelmännchen natürlich aus, ASR, ESP, ...) :sneaky:

Oder bei zugeschneiter Fahrbahn. Haben mich die :cop01: :cop01: doch letzten Winter rausgewunken: "Halten sie Ihre Fahrweise für den Wetterverhältnissen angemessen, ......"

Hat nix gekostet, nur Warndreieck, Verbandskasten und Winterreifencheck. War auch sonst keiner in der Nähe, der gefährtdet hätte werden können.

Höchstens die :cop01: :cop01: mit ihrem Hinterradantrieb sich selbst.

  • Like 1
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Hallo, Cyrano,

 

Allerdingens braucht's dann schon ein paar PS mehr, um gleich zügig nach links rüberziehen zu können, da ja vermehrt die Ausweicher des :80: Beschleunigungsverweigerers fahren.

damit bewegst Du Dich aber ganz schnell im Bereich der Straßenverkehrsgefährdung.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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