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@opc Bei Blitzer.de


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Folgende Mail bekam ich, da diese von noreply kam eben auf diesem Wege.

 

OPC schrieb

Folgende Nachricht wurde Ihnen geschrieben: Hallo! Anhand des alten Forums auf radarfalle.de seh ich, du hast 'ne Menge Ahnung vom rechtlichen als auch von der Technik. Ich weiß nicht, inwiefern du mir helfen kannst, aber ich stell dir einfach mal die Frage. Ich war vergangene Woche mit dem Kollegen auf der A38 Leipzig in Fahrtrichtung Halle unterwegs. Der Kollege ist gefahren. Da sein Handy geklingelt hat, haben wir Halt auf dem Parkplatz Fuchsaue gemacht. Nachdem er mit dem Handy fertig war, wollten wir weiter. Noch auf dem Parkplatz fuhr ein älterer Herr vor uns. Dieser fuhr ca. 40km/h. Wir tuckelten ihn hinterher. So auch auf den Beschleunigungsstreifen (Auffahrt zur Autobahn). Der ältere Herr setzte sich dann ganz gemütlich beschleunigend sofort mit ca. 50km/h auf die Autobahn. Meinem Kollegen ging das freilich zu langsam. Da wir quasi schon auf dem Beschleunigungsstreifen fast in dessen Kofferraum gesessen hatten und der ältere Herr den Beschleunigungsstreifen nicht in seiner vollen Länge nutzte, sondern gleich auf die rechte Spur der A38 fuhr, setzte der Kollege natürlich nach, sah in den Rückspiegel und zog gleich weiter auf die linke Spur rüber um den älteren Herr zu überholen. Nun meine Frage: Von Beginn an des Beschleunigungsstreifens befindet sich in ca. 100m Entfernung eine Brücke. Wäre es praktisch möglich - vorausgesetzt dem Falle es würde dort gemessen werden - aus so kurzer Distanz den Vorfall zu messen und rechtlich einwandfrei zu einer Bestrafung zu bringen? Im alten Forum bei deinen Beiträgen hab ich gelesen, dass der Abstand auf einer Strecke von mindestens 200m unterschritten worden sein muss um bestraft werden zu können. Von Beginn des Beschleunigungsstreifen bis zur Brücken sind es - wie gesagt - nur rund 100m. Also rein theoretisch nicht ausreichend!? Im übrigen gab es vor der Brücke auch keine weißen Quermarkierungen. Sind diese überhaupt IMMER notwendig für eine Abstandsmessung? Es ist zwar nicht so, dass ich es mir wünsche, dass der Kollege eins "reingebraten" bekommt, aber mich interessieren solche "speziellen" Fälle halt, was rechtlich machbar wäre und was nicht. Schon mal danke für deine Antwort und ein schönes Wochenende!

 

Grüße

OPC

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Blitzer.de

 

 

Meine Antwort dazu dann eben hier

Hallo,

 

 

 

Wieso eigentlich altes Forum? Im alten Forum war ich überhaupt noch nicht aktiv dabei?

 

 

 

Abstandsmessungen können nur verwertet werden, wenn der Verstoß über eine gewisse Dauer vorgelegen hat. Dabei geht man von einer Distanz von rund 200 bis 300 Meter aus.

 

Darüber hinaus würde es eh bei einem Verwarngeld bleiben, da die Geschwindigkeit unter 80 km/h gelegen hat.

 

 

 

Allerdings müssen für eine Abstandsmessung nicht unbedingt Striche auf der Fahrbahn sein, denn es gibt auch Geräte die diese nicht benötigen weil sie sich an den Fahrstreifentrennungen orientieren die eine bestimmte Länge und einen bestimmten Abstand zueinander haben.

 

 

Auf der BAB 38 ist bis Sangerhausen die PD Weißenfels zuständig. Die verfügt meines Wissens nach, jedoch nicht über solche Geräte.

 

 

Das nächste mal einfach weiter beschleunigen und sich vor dem Schnarcher einordnen. Man darf auf dem Beschleunigungsstreifen überholen.

 

Gast225

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