user0815 0 Posted April 15, 2010 Report Share Posted April 15, 2010 Guten Tag, ich habe eine Frage zu Verjährung und Verhalten bei einem Rotlichtverstoß <1s, wenn jemand anderes gefahren ist:Wenn der Verstoß bereits etwas mehr als 3 Monate zurückliegt, bereits ein Anhörungsbogen vom Halter ausgefüllt wurde (2 Wochen nach dem Verstoß) und nun eine Einladung zur Identitätsbestimmung des Fahrers bei der Polizei erfolgt, da der Fahrer vermutlich noch nicht ermittelt wurde, kann dann der Fahrer nach dem Ablauf der 3 Monate noch belangt werden? Wie sollte man sich als Halter verhalten, wenn man selbst nicht gefahren ist? Sollte man den Fahrer benennen oder zum Sachverhalt schweigen? Wie ist das, wenn der Fahrer verwandt ist? Führt ein Schweigen automatisch zur Auferlegung eines Fahrtenbuches? Vielen Dank für Ihre Antworten! Quote Link to post Share on other sites
MrMijagi 26 Posted April 15, 2010 Report Share Posted April 15, 2010 Guten Tag, ich habe eine Frage zu Verjährung und Verhalten bei einem Rotlichtverstoß <1s, wenn jemand anderes gefahren ist:Wenn der Verstoß bereits etwas mehr als 3 Monate zurückliegt, bereits ein Anhörungsbogen vom Halter ausgefüllt wurde (2 Wochen nach dem Verstoß) und nun eine Einladung zur Identitätsbestimmung des Fahrers bei der Polizei erfolgt, da der Fahrer vermutlich noch nicht ermittelt wurde, kann dann der Fahrer nach dem Ablauf der 3 Monate noch belangt werden?Wurde der tatsächliche Fahrer bereits angeschrieben? Gibt es sonst Hinweise die zu einer Verjährungsunterbrechung geführt haben könnten?War die Polizei beim Fahrer oder Halter zu Hause, wurden Nachbarn befragt? Selbst wenn du das alles mit nein beantworten kannst, kann leider nicht sicher gesagt werden, ob den Fahrer die Verfolgungsverjährung erreicht hat, denn bereits die behördeninterne Anordnung einer Anhörung unterbricht die Verjährung. Man müsste also die Ermittlungsakte einsehen um hier sicher zu sein.Dies kann der Halter, so er noch als Beschuldigter geführt wird erbitten, seinem Anwalt muss Akteneinsicht gewährt werden.Es gibt auch Anwälte die man nur zur Einsicht der Akte beauftragen kann (Google hilft sicher weiter), das kostet einen zwei- bis dreistelligen Betrag. Wie sollte man sich als Halter verhalten, wenn man selbst nicht gefahren ist?Auch wenn das bescheuert klingt, aber zuerst die Nachfrage: In welchem Bundesland spielt sich der Fall ab? Danach richtet sich ob die Polizei Verfolgungs- oder auch Verwaltungsbehörde ist, wonach sich wiederum richtet ob man zum Erscheinen bei dieser verpflichtet ist.Ein Hoch auf das föderalistische System! Ist man nicht verpflichtet zu erscheinen gibt es meiner Meinung nach keinen Grund es zu tun. Man sitzt dort als absoluter Laie Leuten gegenüber die das mindestens schon einige Male gemacht haben. Kann sich jeder ausrechnen, wer da in der stärkeren Position ist. Sollte man den Fahrer benennen oder zum Sachverhalt schweigen?Das hängt wohl davon ab, was man für ein Verhältnis zum Fahrer pflegt und was das allgemeine Ziel der Unternehmung ist.Also: Mehr Infos bitte! Wird man als Zeuge geladen, kann man jedoch nicht einfach so zum Sachverhalt schweigen. Natürlich ist es aber nicht strafbar sich nicht erinnern zu können (man erinnere sich (Wortspiel) an die Herren Schäuble oder Fischer) oder auf einem vorgelegten Foto einfach partout niemanden erkennen zu können. Wie ist das, wenn der Fahrer verwandt ist?Ist der Fahrer ein naher Verwandter, so hat man generell ein Aussageverweigerungsrecht.Davon würde ich aber keinen Gebrauch machen, denn schon der Hinweis darauf gibt den Beamten ja eindeutig zu verstehen, in welchem Kreis der Täter zu suchen ist.Abfragen beim Einwohnermeldeamt sind schnell gemacht und wenn man nicht gerade eine von der Leyensche Verwandt- und Nachkommenschaft hat, sind die Wege z.B. von der Mutter zum Sohn in der Regel kurz. Der Verantwortliche dürfte also schnell gefunden werden. Führt ein Schweigen automatisch zur Auferlegung eines Fahrtenbuches?Nein. Eine "automatische" Fahrtenbuchauflage gibt es nicht.. Quote Link to post Share on other sites
user0815 0 Posted April 16, 2010 Author Report Share Posted April 16, 2010 Danke für die Antworten. Hier weitere Details:Der Ort ist Berlin.Die Polizei war beim Halter zuhause als dieser nicht dort war. Die Nachbarn können nichts aussagen und haben nichts ausgesagt.Der Fahrer wurde bislang nicht angeschrieben.Nehmen wir mal an, dass der Fahrer engstmögliche Verwandtschaft ist (so dass man auch die Aussage verweigern kann). Es geht halt darum, ob man durch eine Aussagenverweigerung die Wahrscheinlichkeit eines Fahrtenbuches erhöht, oder ob zum Zeitpunkt 3Monate + 2Tage eine Identifizierung des Fahrers noch zu dessen Bestrafung führen kann.Kann man nach dieser Zeit den Fahrer klar benennen, falls man Ihn erkennt, ohne dass das für den Fahrer negative Konsequenzen hat, sofern der Fahrer namentlich noch nicht ermittelt war.Mit der Polizei wurde telefonisch ein Termin vereinbart, zwecks Ansicht des Beweisfotos. Vielen Dank! Quote Link to post Share on other sites
MrMijagi 26 Posted April 16, 2010 Report Share Posted April 16, 2010 Danke für die Antworten. Hier weitere Details:Der Ort ist Berlin.Laut der Homepage des Landes Berlin (http://www.berlin.de/polizei/verkehr/owi.html#wer) ist die Bußgeldstelle und nicht die Polizei die zuständige Verwaltungsbehörde, die Behörden und Beamten des Polizeidienstes fungieren lediglich als „verlängerter Arm“. Ich würde also darauf tippen, dass es keine Pflicht zu einer Aussage bei der Polizei gibt und infolgedessen auch nicht hingehen. Die Polizei war beim Halter zuhause als dieser nicht dort war. Die Nachbarn können nichts aussagen und haben nichts ausgesagt.Der Fahrer wurde bislang nicht angeschrieben.Das sieht zum Erreichen einer Verjährung alles gut aus, Gewissheit gibt es aber wohl nur durch Blick in die Ermittlungsakte. Nehmen wir mal an, dass der Fahrer engstmögliche Verwandtschaft ist (so dass man auch die Aussage verweigern kann). Es geht halt darum, ob man durch eine Aussagenverweigerung die Wahrscheinlichkeit eines Fahrtenbuches erhöht, oder ob zum Zeitpunkt 3Monate + 2Tage eine Identifizierung des Fahrers noch zu dessen Bestrafung führen kann.Kann man nach dieser Zeit den Fahrer klar benennen, falls man Ihn erkennt, ohne dass das für den Fahrer negative Konsequenzen hat, sofern der Fahrer namentlich noch nicht ermittelt war.Nein, da man ja nicht wissen kann, ob vielleicht verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet wurden. Mit der Polizei wurde telefonisch ein Termin vereinbart, zwecks Ansicht des Beweisfotos.Vereinbarte Termine lassen sich auch wieder absagen. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted April 16, 2010 Report Share Posted April 16, 2010 Laut der Homepage des Landes Berlin (http://www.berlin.de/polizei/verkehr/owi.html#wer) ist die Bußgeldstelle und nicht die Polizei die zuständige Verwaltungsbehörde, die Behörden und Beamten des Polizeidienstes fungieren lediglich als „verlängerter Arm“.Falsch. Siehe § 1Nr. 1 Ziffer 2c ZuständigkeitsVO-OWiG Berlin. Danach ist auch der Polizeipräsident (als Behörde) Verfolgungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten u.a. nach §§ 24, 24a StVG. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted April 16, 2010 Report Share Posted April 16, 2010 Richtig, die Bußgeldstelle ist dem Polizeipräsidenten unterstellt. Das steht netterweise auch auf den Briebögen und Umschlägen zu den Bettelbriefen... Quote Link to post Share on other sites
MrMijagi 26 Posted April 16, 2010 Report Share Posted April 16, 2010 Laut der Homepage des Landes Berlin (http://www.berlin.de/polizei/verkehr/owi.html#wer) ist die Bußgeldstelle und nicht die Polizei die zuständige Verwaltungsbehörde, die Behörden und Beamten des Polizeidienstes fungieren lediglich als „verlängerter Arm“.Falsch. Siehe § 1Nr. 1 Ziffer 2c ZuständigkeitsVO-OWiG Berlin. Danach ist auch der Polizeipräsident (als Behörde) Verfolgungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten u.a. nach §§ 24, 24a StVG.Hm, das ist halt fast wörtlich von der Homepage des Landes Berlin entnommen. Scheinbar wurden hier auch "für den Bürger nicht relevante" Teile weggelassen. Pech, wenn sie dann doch relevant sind. Danke für die Klarstellung.Weißt du das eigentlich auswendig oder schaust du das nach? Wenn ersteres zutrifft, möchstest du mal eine kleine Liste machen, wie es sich in den einzelnen Bundesländern verhält? Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted April 17, 2010 Report Share Posted April 17, 2010 Leider nur fast wörtlich, dort steht auch: "..., da sie bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten als Ermittlungsorgane der Verfolgungsbehörde tätig werden."Beim Klick auf den dort angegebenen Link kommt man auf auf die entsprechende Seite. Dort sieht man auch, das die BuGeSt eine ZSE des Polizeipräsidenten ist. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted April 17, 2010 Report Share Posted April 17, 2010 Hm, das ist halt fast wörtlich von der Homepage des Landes Berlin entnommen.Das ist das Problem, wenn man etwas "fast wörtlich" übernimmt und nicht weiter nachliest. Wie schon gesagt: Wärst du dem Link gefolgt, so hättest du die komplette Info bekommen. Scheinbar wurden hier auch "für den Bürger nicht relevante" Teile weggelassen. Pech, wenn sie dann doch relevant sind.Nicht weggelassen, sondern verlinkt. Wenn das für den einen oder anderen schon zuviel ist... Weißt du das eigentlich auswendig oder schaust du das nach?Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen, wo man es schnell findet (und im vorliegenden Fall ist der Göhler die erste Wahl) GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
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