Jump to content

Wurde Auf Dem Motorrad Geblitzt


Recommended Posts

ich wurde auf dem motorrad geblitzt. mein visier ist oben aber ich habe ein tuch über der nase.mein gesicht ist also nicht richtig zu erkennen.zudem ist ein smart 2m hinter mir. ausserdem war ich bei meiner motorrad crew da ist jeder mal gefahren...

komm ich da raus?haben nur zeugen aber kein foto vom kennzeichen

Link to post
Share on other sites
ich wurde auf dem motorrad geblitzt. mein visier ist oben aber ich habe ein tuch über der nase.mein gesicht ist also nicht richtig zu erkennen.zudem ist ein smart 2m hinter mir. ausserdem war ich bei meiner motorrad crew da ist jeder mal gefahren...

komm ich da raus?haben nur zeugen aber kein foto vom kennzeichen

 

 

Kann man sich in einem Forum nicht mal Mühe geben, ein bisschen auf Rechtscheibung und Grammatik zu auchten? Hattest du Zeitformen in der Schule?

 

:sneaky:

Link to post
Share on other sites

Hallo,

 

da ich nicht 100%ig zuweisbar bin

 

wieso 100% ?

Der Beamte hat Dich doch wohl gesehen (sonst hätte er das Kennzeichen ja nicht aufschreiben können) und kann somit eine Personenbeschreibung (z.B. Statur, Größe usw.) liefern.

Zudem existiert ja ein Foto mit Deinem Konterfei (Du würdest staunen, wieviele individuell verschieden Merkmale eine Gesicht(sauschnitt) noch zeigen kann)

Ob diese beiden Sachen zusammengenommen - im Fall des Falles - vor Gericht ausreichen um den Richter von Deiner Fahreigenschaft zu überzeugen, ist schlecht vorhersehbar.

Gib auf dem AB einfach einen möglichen Fahrkreis an und warte was passiert. Damit umgehst Du - entsprechende Überschreitung und Vorgeschichte vorausgesetzt - auch ein evtl. Fahrtenbuch.

 

zudem ist ein smart 2m hinter mir.

Auch wenn ich die 2m mal bezweifeln möchte, so wäre es bspw. bei einer Lichtschrankenmessung völlig egal, ob der Smart jetzt 1 cm oder 100 m weit weg war.

Solange er nicht schiebt :sneaky: ist die Zuordnung eindeutig.

 

Gruß,

AnReRa

Link to post
Share on other sites
und kann somit eine Personenbeschreibung (z.B. Statur, Größe usw.) liefern.

 

Das ist recht uninteressant, da er viele Freunde selber Statur und Größe mit seinem Motorrad fahren lässt.

 

 

Zudem existiert ja ein Foto mit Deinem Konterfei (Du würdest staunen, wieviele individuell verschieden Merkmale eine Gesicht(sauschnitt) noch zeigen kann)

 

Es bedarf schon einiger Merkmale, um ein Gesicht zweifelsfrei bestimmen zu können. Dabei ist eine derartige Einschränkung des Gesichts durch Helm und Haube gegeben, dass die *eindeutige* Identifizierung

 

mit gewisser Wahrscheinlichkeit unmöglich ist - ohne aber das Bild gesehen zu haben ist eine Beurteilung schwierig. Dem TE sei jedoch angeraten, dieses Bild *nicht* anzufordern.

 

 

Viele Grüße vom Josef

Link to post
Share on other sites
Es bedarf schon einiger Merkmale, um ein Gesicht zweifelsfrei bestimmen zu können.

"Zweifelsfrei" würde bedeuten: 100%. Ich habe aber schon einige Verfahren bei Gericht erlebt, da haben nur 60% Wahrscheinlichkeit ausgereicht, um den Betroffenen zu verurteilen.

Link to post
Share on other sites
Das ist recht uninteressant, da er viele Freunde selber Statur und Größe mit seinem Motorrad fahren lässt.

Du kennst die Statur des TE ?

Erstaunlich, erstaunlich ....

Zudem habe ich das hochgradig allgemein formuliert. Du kannst Du doch nicht wissen, ob der TE z.B. einen Pferdschwanz trägt der hinten aus dem Helm ragt

ein ausgesprochener Bär oder eher zierlich ist ...

Die Geschichte von @Pferdestehler zeigt zudem, dass sich die Behörde u.U. mit einem allgemeinen Bla-Bla 'es könnte auch irgendjemand anders sein' nicht zufrieden gibt.

Das ganze steht und fällt natürlich damit, wie hoch die Überschreitung war und wieviel Energie die Behörde investieren will ...

 

Gruß,

AnReRa

Link to post
Share on other sites
Ich habe aber schon einige Verfahren bei Gericht erlebt, da haben nur 60% Wahrscheinlichkeit ausgereicht, um den Betroffenen zu verurteilen.

 

Das ist schlecht und widerspricht dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten".

 

Gerade dann, wenn auch eine andere Person der Fahrer gewesen sein *könnte* sollte ein Richter das Verfahren unverzüglich einstellen.

Link to post
Share on other sites
Das ist schlecht und widerspricht dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten".

Sehe ich etwas anders. Man sollte diesen Grundsatz nicht überstrapazieren. Wenn begründete Zweifel vorhanden sind, gar keine Frage => einstellen. Wenn aber lediglich geringe Zweifel für den Betroffenen, aber belastende Umstände viel mehr gegen ihn sprechen, so muß IMHO nicht zwingend eingestellt werden. Letztlich obliegt es dem Richter zu entscheiden, welches Maß an Zweifeln notwendig ist, um eine Einstellung zu bejahen

 

Gerade dann, wenn auch eine andere Person der Fahrer gewesen sein *könnte* sollte ein Richter das Verfahren unverzüglich einstellen.

Naja... dann soll der Betroffene eben die infrage kommenden Personen benennen. Dem Gutachter sollte es danach möglich sein zu bestimmen, ob einer dieser Personen infrage kommen könnte oder eher nicht. Letztens hatte ich einen Fall, wo ein Pkw-Fahrer nach einer Lasermessung vor dem Anhaltetrupp gewendet und sein Heil in der Flucht gesucht hatte. Nur kam er dummerweise wieder an mir vorbei und ich konnte ihn recht gut sehen. Vor Gericht behauptete er, sein Bruder sei gefahren..... WENN, dann sollte man doch jemanden benennen, der einem auch relativ ähnlich sieht. :rolleyes:

Link to post
Share on other sites
Das ist schlecht und widerspricht dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten".

 

Gerade dann, wenn auch eine andere Person der Fahrer gewesen sein *könnte* sollte ein Richter das Verfahren unverzüglich einstellen.

Zum Thema Freie Beweiswürdigung gibt es auch einige Urteile:

 

So genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen, eine persönliche Gewißheit des Richters in diesem Sinne, wobei sich der Richter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinander gesetzt haben muss. Seine Würdigung muss rationaler Argumentation standhalten, ein bloß theoretischer Zweifel an der Schuld bleibt unberücksichtigt. Eine "mathematische Gewißheit" wird nicht verlangt. Bloße Vermutungen hingegen genügen nicht.

 

 

Also, der Grundsatz, auf den sich der eine oder andere gerne beruft, lautet strenggenommen nicht "Im Zweifel für den Angeklagten" sondern "Im vernünftigen Zweifel für den Angeklagten".

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...