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Schweiz: Geschwindigkeitsüberschreitung Halter Ungleich Fahrer


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Hallo,

 

ich benötige Eure Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

 

Ein Freund von mir ist mit dem auf die Mutter von ihm in D zugelassen PKW zu schnell gefahren (in Genf, 13 km/h = 250 SFR, vermutlich nur von hinten geblitzt, wobei dies nicht mehr genau erinenrlich ist, da die Tat schon fast 1 Jahr her ist). Erstes Schreiben mit 30 Tagen Zahlungsfrist ging vor vor ein paar Tagen an den Halter (mit Anrede Monsieur obwohl es sich um eine Frau handelt(?), im übrigen auf französisch, was nur rudimentär verstanden wird).

 

Nun möchte der Fahrer mit demselben Fahrzeug in die Schweiz einreisen.

 

Fragen:

 

1. Wird das Fahrzeug an der Grenze durch die Kennzeichenerkennung erkannt oder wird das Fahrzeug erst nach Ablauf der 30 tage Zahlungsfrist (die hier noch nicht abgelaufen sind) zur Fahndung ausgeschrieben?

 

2. Wenn das Fahrzeug an der Grenze auffallen sollte: Kann die schweizerische Polizei von dem Fahrer (der ja bisher bei der Sache noch gar nicht in Erscheinung getreten ist, es wurde ja nur der Halter angeschrieben) die Zahlung der Busse bzw. einer Sicherheit verlangen, nur weil er das "Tatfahrzeug" fährt? Bzw. darf die schweizerische Polizeit im Falle der Weigerung des Fahrers, die Busse bzw. Sicherheit zu zahlen, das Fahrzeug beschlagnahmen o.ä.?

 

3. Lohnt es sich für den Halter noch vor der geplanten Reise des Fahrers gegen den Bescheid vorzugehen? Der Halter ist def. nicht gefahren (dürfte auf einem evtl. Foto unschwer zu erkenn sein, da Fahrer= Mann und Halter = Frau) und hat ein Aussage-/Zeugnisverweigerungsrecht, da es sich bei dem Fahrer um einen nahen Verwandten handelt (Sohn). In dem Fall müsste das Fahrzeug des Halters doch wieder aus der Fahndung herausgenommen werden?

 

4. Wann tritt Verfolgungsverjährung gegen den Fahrer ein? Die Tat ist fast ein Jahr her. Sollte der Fahrer erst nach 1 Jahr ermittelt werden (durch die deutsche örtliche Polizei), wäre dann Verfolgungsverjährung eingetreten?

 

Danke für Eure Antworten!

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