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§ 23 StVO 1a auch auf Routenplaner usw. Anwendbar?


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Guest Earl Grey

Hi,

 

Beim durchlesen der Warn- und Störtechnik-Seite ist mir folgendes beim Teil "Rechtliches" aufgefallen:

 

"(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwahungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."

 

Darunter müssten doch Laptops mit Routenplaner, Navigationssysteme und GPS-Geräte fallen, in denen die Standorte

von Stationären Anlagen gespeichert sind?

 

Sind schon Fälle bekannt, in denen Auf Grund dieser Vorschrift ein Busgeld wegen dieser Geräte verhängt wurde?

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Guest Michael

Hier dazu ein Auszug aus der amtlichen Begründung zu § 23 Abs 1b StVO:

 

"[...] Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemem; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab. [...]"

 

Auszug aus Hentschel: Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 23 StVO Rdnr. 38:

 

"Abs 1b Satz 2 enthält nur Beispiele zur Verdeutlichung, ist aber nicht etwa abschließend. [...] Für das Verbot des Abs 1b genügt es [...], daß bei Geräten mit verschiedenen Funktionen eine davon speziell zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungen dient, etwa auch die Ausstattung eines Autoradios oder eines Zielführungsgerätes mit einem zur Anzeige von Überwachungsmaßnahmen bestimmten Zusatzgerät (siehe Begründung, Bundesrats-Drucksache 751/01, Seite 12) [...]"

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ich verstehe nicht so ganz warum die verknüpfung mit dem navi im auto verboten wird.

ein warnsystem im auto, das sich nur auf die stationären starrenkästen bezieht ist ja kein freifahrtschein. es kann weder die mobile messstation noch den streifenwagen der irgendwo hinter der nächsten ecke steht anzeigen.

ausserdem ist es ja auch nicht verboten das ich mich an die starrenkästen in meiner heimatgegend erinnere. vielleicht würden der polizei so noch mehr raser in die "falle" gehen. sie bräuchten sich doch nur mal 100 m hinter den sk stellen!

 

eigendlich finde ich generell das es in deutschland viele überflüssige geschw.begrenzungsschilder gibt. mir wäre lieber wenn man mehr mit richtgeschwindigkeiten arbeiten würde. ich kann verstehen das an brisanten stellen eine begrenzung unumgänglich ist (schulen....), allerdings komme ich mir oft genug bei einhaltung der h.geschw. wie eine verkehrsbehinderung vor.

 

beispiel: die strasse aus die aus meinem ort führt ist mit bäumen gesäumt und hat einen schlechten straßenbelag. sie ist mit 50 km/h begrenzt, allerdings fährt man mit 70 km/h immernoch sicher. wer meint es sei ihm zu gefährlich, vielleicht motorradfahrer wegen der schlechten straßendecke, kann ja 50 fahren. allerdings würde ich gerne wenn es die situation zulässt etwas schneller fahren.

solche situationen kenn sicher jeder.

 

ich wäre auch damit einverstanden wenn die zu erwartenden strafen bei einem in diesem fall fahrlässig verursachten unfall etwas angehoben würden. so könnte man doch sicherlich das ganze in grenzen halten. die, die sich daran nicht stören sind sowieso unverbesserliche raser!!!

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Guest Earl Grey
Auszug aus Hentschel: Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 23 StVO Rdnr. 38:

 

"Abs 1b Satz 2 enthält nur Beispiele zur Verdeutlichung, ist aber nicht etwa abschließend. [...] Für das Verbot des Abs 1b genügt es [...],  daß bei Geräten mit verschiedenen Funktionen eine davon speziell zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungen dient, etwa auch die Ausstattung eines Autoradios oder eines Zielführungsgerätes mit einem zur Anzeige von Überwachungsmaßnahmen bestimmten Zusatzgerät (siehe Begründung, Bundesrats-Drucksache 751/01, Seite 12) [...]"

 

Ok, kann man daraus folgern, das ein GPS-Handheld (das den Fahrer nicht ablenkt), zwar erlaubt ist, aber sobald die Koordinaten von Starenkästen darin gespeichert sind, ist das Ding verboten?

 

Der Link zu der Bundestags-Drucksache Funktioniert überigens nicht, mit der angegebenen Drucksachen-Nummer konnte Ich leider auch nichts finden.

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Das ist wirklich unglaublich: Die Kontrollen werden immer raffinierter, die Meßstellen immer weniger nach Verkehrssicherheit ausgesucht, aber der Autofahrer darf sich nicht vorbereiten?? Bleibt wirklich nur noch :unsure: wenn man sich nicht an jedes 30 "Krötenwanderung"sschild halten will...

 

Dann muß ich ja aufpassen, daß man mir nicht meinen von Radarfalle.de ausgedruckten Routenplan entzieht... Evtl. darf man sich auch nicht an bekannte Kästen erinnern, sondern muß so fahren, als wüsste man nicht, daß dort ein Starenkasten steht... :angry:

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naja, also wenn ich ehrlich bin, ich finde das nachgerade lächerlich und auch undurchführbar: beamte müssten fahrzeugkontrollen machen, bspw. jeder, der ne gps-antenne aufm dach hat, wird angehalten und dann wird untersucht, ob er eine entsprechende einstellung in seinem display hatte????

 

*verwirrt ist*

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Aber Grobis frage ist gut: Gilt die Bestimmung nur für elektronische Geräte oder auch für Ausdrucke? Also in Papierform.

Wenn ich kontrolliert werde und die Pol sieht einen Ausdruck mit Radarfalle.de auf dem Beifahrersitz was geschieht dann.

Auf der anderen Seite wenn ich alle Blitzen mit einem roten Fähnchen in meinem Navi markiere, ist dann das Navi weg? Weil Warner und Störer werden ja eingezogen...

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Guest Michael

@Lanox:

 

Sowohl § 23 Abs 1b StVO als auch der Text der Bundesrats-Drucksache beziehen sich auf "technisches Gerät" - Ausdrucke, handschriftliche Notizen o.ä. dürften also nicht darunter fallen.

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Guest Dauer-Guest

Zitat Spiegel:

"Vom Straßenatlas "Bundes-Blitzer", der vergangene Woche erschien, ist die erste Auflage von 40.000 Exemplaren bereits verkauft. Nun druckt der Verlag nach, denn wo die rund 2400 festen Blitz- und Rotlichtüberwachungsanlagen stehen, scheint brennend zu interessieren."

 

Einen Atlas darf man also mitführen, also sollte man diesen auch auf DVD mitführen dürfen und mit den GPS-Daten abgleichen.

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Das wir ja alle immer wieder die Versicherung erhalten, daß nur an Gefahrenstellen geblitzt wird, ist die Lösung doch ganz einfach.

 

Unter den gps-Koordinaten wird halt im Navi nicht der Hinweis „Radarfalle“ oder „Ampelblitzer“ hinterlegt, sondern „Gefahrenstelle“ bzw. „gefährliche Kreuzung“. Dort muß man halt dann besonders vorsichtig fahren... :)

 

Und schon dürfte das Ganze rechtlich einwandfrei sein. :D

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  • 4 weeks later...

Das was Earl Grey und Michael schreiben, bestärkt mich in meiner Meinung, daß die vereinigte staatliche Abzockmafia alles unterbindet, was wirksamen Schutz vor den Geschwindigkeitsmessungen bietet.

 

M.E. sind hier auch "manipulierte" Navis gemeint. Die sind ja ziemlich wirkungsvoll.

 

Lasst Euch nicht erwischen und macht weiter so!

 

Diesen Wegelagerern muß ordentlich paroli geboten werden.

 

Ich meine hier die tägliche Abzocke auf Deutschlands Strassen, nicht die wirkliche Raserei.

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  • 2 weeks later...

Und was ist, wenn ich mir alles Ausdrucke und diesen Ausdruck mit mir führe?

 

Bsp: Ich kann auf www.koelnverkehr.de alle Blitzer nachlesen und mir darüberhinaus noch die Standorte der mobilen Kontrollpunkte per E-Mail zusenden lassen.

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  • 1 month later...
Das wir ja alle immer wieder die Versicherung erhalten, daß nur an Gefahrenstellen geblitzt wird, ist die Lösung doch ganz einfach.

 

Unter den gps-Koordinaten wird halt im Navi nicht der Hinweis „Radarfalle“ oder „Ampelblitzer“ hinterlegt, sondern „Gefahrenstelle“ bzw. „gefährliche Kreuzung“. Dort muß man halt dann besonders vorsichtig fahren...

 

Und schon dürfte das Ganze rechtlich einwandfrei sein. 

 

Der Gedanke ist nicht dumm.

Wenn nicht nur Blitzer sondern auch Stellen,

die tatsächlich gefährlich sind in der Datenbank

stehen könnte die Geschichte legal werden.

 

Schliesslich warnt TMC auch vor Unfällen und Staus.

Das wäre also die Erweiterung dazu.

 

Gruss

Daniel

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  • 1 year later...
Guest FlatEric

Hallo,

 

ich dachte das Mitführen solcher Programme oder Geräte ist zwar erlaubt, nicht aber der Betrieb.

 

Sprich, vor Fahrtantritt darf man schauen wo die Blitzer sind, muss dann allerdings das Programm wieder schließen für die Fahrt.

 

Stimmt das dann nicht, wenn ich das oben lese?

 

Wie verhält sich das eigentlich mit den Radiosendern, die die mobilen Blitzer im Radio melden? Das dürfte doch wenn man den Paragraphen liest auch nicht erlaubt sein oder?

 

Gruß

Holger

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Mich wundert es, dass der Gesetzgeber noch nichts gegen die Radiodurchsagen erlassen hat. Eine rechtl. Grauzone, die bei dem Eifer der Verantwortlichen längst hätte geschlossen werden müssen.

 

Doch haben Autofahrer, die sich mit Radarwarnern wehren eine deutlich schlechtere Lobby ("Raser"). Bei Radiosendern fallen auch mal Namen von Politikern ("Abzocke"). Umgekehrtes Spiel. Da sitzt Herr Politiker mal wieder grinsend auf seinem dicken Popo und freut sich über die Rente, die bei IHM sicher ist.

 

Gruß

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Guest Pferdestehler

@BELuser

 

Wie soll das denn geschehen? Schnellstens würden die Sender dann ihre Meldungen umstellen, wie zum Beispiel

 

"Besonders vorsichtig müssen sie heute fahren in ..."

 

Das ist nicht zu verbieten. ;)

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ich denke da gibt es Möglichkeiten. Man kann den Radiosendern sicherlich das ein oder zweideutige Warnen vor Geschwingigkeitskontrollen verbieten. Die § hinsichtlich von Radarwarnern sind doch auch ein Rundumschlag ohne Hintertür.

 

Muss nur die Strafe hoch genug sein.

 

Letztlich warnen die Radiosender aus purem Eigennutz und nicht aus Mitleid gegenüber abgezockten Autofahrer. Die Quote zählt!

 

Gruß

Edited by BELuser
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@BELuser: Das Verbieten von Meldungen über Radarstandorte kann nicht verboten werden, da das einen Eingriff in die Pressefreiheit darstellen würde. Selbst die Österreicher sollen entsprechende Vorhaben wieder fallen gelassen haben.

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ja, die liebe Pressefreiheit.

 

Mir hängt man eine Owi an, beschlagnahmt Eigentum und vernichtet dieses (wo bleibt da meine Freiheit als mündiger Bürger??) und die Herren von der Presse (haha) haben Sonderrechte.

 

Ich bin ja froh, dass gewarnt wird, allerdings passt das Verhältnis wiedermal nicht.

 

Gruß

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  • 5 months later...

Und hier die Antwort aus dem Janiszewski, 17. Auflage, § 23 Abs. 1b StVO betreffend:

 

... Satz 1 verbietet Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen die Verkehrsüberwachung ergreift und die darauf abzielen, sich den Verkehrskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen. Dies kann bewirkt werden durch den Einsatz technischer Geräte, die den Standort von Verkehrskontrollen anzeigen oder die konkrete Überwachungsmaßnahme stören (Begr). Durch die Vorschrift sollen sowohl technische Geräte wie Radarwarngeräte und Laserstörgeräte erfaßt werden als auch alle anderen technischen Möglichkeiten, die im Ergebnis vergleichbar sind (Begr).

Ausreichend ist, daß das Gerät aus der Sicht des Kfz.-Fahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Ob das Gerät tatsächlich geeignet ist, vor den Radarkontrollen zu warnen, ist unbeachtlich.

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