Biber 715 Posted December 2, 2009 Report Share Posted December 2, 2009 Hallo Fachleute, ich möchte gern wissen, ob in einem Anhörungsbogen (und natürlich dann später in einem Bußgeldbescheid) zu einer Geschwindigkeitsübertretung das Messgerät benannt werden muß oder die Angabe 'Geschwindigkeitsmessgerät' ausreicht. Weiterhin interessiert mich, ob auch die gemessene oder nur die festgestellte Geschwindigkeit angegeben werden muß. Und zum Schluß: muß sich der als Zeuge benannte Polizeibeamte eigentlich davon überzeugen, daß vor der Meßstelle tatsächlich eine entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung steht und wenn ja: muß das irgendwo festgehalten werden? Ich bin nämlich davon überzeugt, daß an der Stelle tatsächlich 80 und nicht 60 km/h erlaubt waren (Baustelle auf A 14 bei Peißen). Danke im Voraus! Quote Link to post Share on other sites
hawethie 285 Posted December 2, 2009 Report Share Posted December 2, 2009 Hiim BG reicht es aus, wenn da "Geschwindigkeitsmessgerät" steht. Der Rest steht in der Akte.Vor und nach einer Messung muss der Beamte sich überzeugen, dass die eingestellte Geschwindigkeitsbegrenzung vorhanden und ausreichend ausgeschildert ist.Das ist im Messprotokoll festgehalten. GrußHaWeThie Quote Link to post Share on other sites
Dieselschraeubchen 46 Posted December 2, 2009 Report Share Posted December 2, 2009 Das Messgerät muss nicht zwingend bezeichnet sein. Bei jeder Messung wird ein Meßprotokoll gefertigt. Daher kann jederzeit nachgewiesen werden, um welches Gerät es sich gehandelt hat. Die Meßbeamten prüfen in der Regel das Vorhandensein der Schilder. Ansonsten laufen sie ja Gefahr, dass ihre gesamte Messung für die Katz ist und das sieht nicht gut aus bei den Vorgesetzten. Natürlich sind Fehler und fehlende Kontrollen immer möglich. Daher würde ich schauen, ob Du an Infos aus zweiter Hand kommst und ggfls. nachweisen kannst, dass dort eine andere Beschränkung war als im Vorwurf angegeben. Kennt jemand die Stelle und die Beschilderung? Edit: @hawethie Ich fass es nicht... Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted December 3, 2009 Report Share Posted December 3, 2009 Es genügt auch, wenn nur die vorwerfbare Geschwindigkeit benannt wird. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted December 13, 2009 Author Report Share Posted December 13, 2009 Herzlichen Dank für die Infos - mittlerweile habe ich Foto und Messprotokoll bekommen. Und da ich kaum annehme, daß das Protokoll gelogen bzw. gefälscht ist, war wohl meine Erinnerung falsch... Quote Link to post Share on other sites
dete 39 Posted December 14, 2009 Report Share Posted December 14, 2009 Du kannst natürlich auch noch vor ein Gericht gehen, dann muss das alles genau bezeichnet werden! dete Quote Link to post Share on other sites
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