docstra 0 Posted November 8, 2009 Report Share Posted November 8, 2009 Hallo zusammen, folgende Situation: Ich wurde mit dem Auto meiner Frau 0,1 s nach dem rot werden geblitzt. Nun kam ein Zeugenfragebogen. Zum Glück gibt dies kein Fahrverbot, ärgerlich ist es natürlich trotzdem, zumal ich erst beim Überfahren der Haltelinie aus den Augenwinkeln rot erkennen konnte. Erste Frage: hat man Chancen, wenn man die Genauigkeit der Anlage in Frage stellt? Ich meine, bei einer Sekunde etc. ist klar, dass eine minimale Toleranz egal ist, aber bei 0,1 s sind kleinere Toleranzen ja schon recht viel.Kann es etwas bringen, als Privatperson die Eichprotokolle anzufordern? Zweite Frage: Bringt es etwas, wenn meine Frau von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht? Wie geht es in diesem Fall weiter? Werden dann automatisch die Angehörigen angeschrieben, die die gleiche Adresse haben? Danke und Gruß docstra Quote Link to post Share on other sites
Guest GM_ Posted November 8, 2009 Report Share Posted November 8, 2009 Kann es etwas bringen, als Privatperson die Eichprotokolle anzufordern?Wenn dann mit versiertem Anwalt, die Chancen etwas zu finden sind aber minimalst. Zweite Frage: Bringt es etwas, wenn meine Frau von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht?Dann kann sie auch gleich sagen: Das war mein Mann, dann spart ihr euch unangemeldete Besuche. Wie geht es in diesem Fall weiter? Werden dann automatisch die Angehörigen angeschrieben, die die gleiche Adresse haben?Automatisch ist nichts. Deine Frau muss im Prinzip garnichts machen, auch den Bogen nicht beantworten. Die Behörden sind frei wie sie dann weiter ermitteln: Passbilder der Familie mit dem Blitzbild vergleichen, Hausbesuche, ggf. auch Nachbarbefragungen mit dem Foto ... Als Ehemann der Halterin finden sie dich jedenfalls immer schnell, egal was deine Frau macht oder nicht macht. Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted November 8, 2009 Report Share Posted November 8, 2009 Ich wurde mit dem Auto meiner Frau 0,1 s nach dem rot werden geblitzt.Wo soll das denn gewesen sein? Kannst du die 0,1s scannen und hier (anonymisiert) einstellen? Es wäre mir nicht bekannt, dass an Blitzerampeln Rotlichtverstöße unter 0,5 Sekunden geahndet werden. Quote Link to post Share on other sites
Guest GM_ Posted November 8, 2009 Report Share Posted November 8, 2009 Es wäre mir nicht bekannt, dass an Blitzerampeln Rotlichtverstöße unter 0,5 Sekunden geahndet werden.Da kann ich dir weiter helfen: Vorwurf 0,36 Sekunden Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted November 9, 2009 Report Share Posted November 9, 2009 Ich wüsste jetzt auch nicht wo das Problem ist, denn das Gerät bzw. bei alten Anlagen manuell wird eine Toleranz abgezogen, zumal dann kaum noch was verwertbares bis 1,0 Sekunden bleibt wenn mann 50 Prozent nicht "bestraft". Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted November 9, 2009 Report Share Posted November 9, 2009 Es wäre mir nicht bekannt, dass an Blitzerampeln Rotlichtverstöße unter 0,5 Sekunden geahndet werden.Also mir waere es jetzt ganz neu, wenn da ploetzlich 0.5s Toleranz bei einer ueberwachten Ampel existierten...... Quote Link to post Share on other sites
Guest GM_ Posted November 9, 2009 Report Share Posted November 9, 2009 Der vorgeworfene Wert von 0,1s schließt ja nicht aus, dass da zuvor eine Toleranz abgezogen wurde. Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted November 9, 2009 Report Share Posted November 9, 2009 Also mir waere es jetzt ganz neu, wenn da ploetzlich 0.5s Toleranz bei einer ueberwachten Ampel existierten...... Habe ich vergangene Woche in einem Fachanwalts-Handbuch gelesen. Ich kann es bei Gelegenheit raussuchen. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted November 9, 2009 Report Share Posted November 9, 2009 a. Alle spätestens seit Januar 2004 (seit Inkrafttreten der PTBAnforderungen PTBA 18.12 „Rotlichtüberwachungsanlagen“) von der PTB zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen müssen die dem Betroffenen vorwerfbare Rotzeit automatisch ermitteln, ohne dass vom angezeigten Messwert noch Toleranzen oder sonstige Abzüge zu subtrahieren sind (wie dies bislang bei Geschwindigkeitsmessgeräten noch üblich ist). Hierbei handelt es sich um folgenden Anlagen (Stand: 24.04.2006): Zulassungsinhaber Typ ROBOT Visual Systems GmbH MULTANOVA MultaStar RLÜ ROBOT Visual Systems GmbH MULTANOVA MultaStarKombi (kombiniert mit Geschwindigkeitsüber wachung) ROBOT Visual Systems GmbH MULTANOVA MultaStar C (kombiniert mit Geschwindigkeitsüber wachung) Gatsometer BV TC RG1 (kombiniert mit Geschwindigkeitsüber wachung) TRAFCOM COMMERCIAL DiVAR (nach Kenntnis der PTB wird ENTERPRISES INC dieses Gerät nicht mehr eingesetzt) b. Bei allen anderen – früher zugelassenen – Geräten ist diejenige Fahrzeit von der angezeigten Rotzeit zu subtrahieren, die das gemessene Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der Position benötigte, die auf dem (ersten) Messfoto abgebildet ist (wenn das Messfoto zeigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fotoauslösung bereits die Haltelinie überfahren hat). Kann z.B. dem ersten Messfoto eindeutig entnommen werden, dass das Fahrzeug die Haltelinie um höchstens einen Meter überfahren hat, und kann dem zweiten Foto – wenn es eine Sekunde nach dem ersten Foto ausgelöst worden ist – eindeutig entnommen werden, dass das Fahrzeug in dieser Zeit mindestens zehn Meter zurückgelegt hat, d.h. also mindestens eine (Durchschnitts)Geschwindigkeit von 10 m/sec (= 36 km/h) gefahren ist, so benötigte das Fahrzeug für den Meter, den es die Haltelinie bei Auslösung des Messfotos überfahren hat, höchstens 0,1 Sekunden. Dieser Wert ist von der angezeigten Rotzeit zu subtrahieren, um die beim Überfahren der Haltelinie zutreffende Rotzeit zu erhalten. Die entsprechende Berechnung des erforderlichen Abzugs im Einzelfall ist schon im Hinblick auf die erheblichen perspektivischen Verzerrungen auf den Fotos nicht leicht durchzuführen, sodass hierfür im Allgemeinen ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss. Wurde andererseits vom Gerät eine Rotzeit angezeigt, die (wie z.B. im vorliegenden Fall) den Grenzwert von einer Sekunde wesentlich übersteigt, und hat der Tatrichter z.B. aufgrund mehrerer entsprechender SachverständigenAnhörungen (wobei auch eigene Ortskenntnis hilfreich sein kann) eigene (in den Entscheidungsgründen darzulegende) Sachkunde in der Auswertung von Messfotos, so kann der abzuziehende Wert auch vom Tatrichter selbst errechnet werden. Hierzu muss der Abstand der Fahrzeugfront (vgl. OLG Dresden NZV 1998, 335 m.w.Rspr.Nw.) zur (überfahrenen) Haltelinie - in Metern - lediglich durch die pro Sekunde zurückgelegte Fahrstrecke - in Metern - dividiert werden. Die pro Sekunde gefahrene Strecke ergibt sich unmittelbar aus der zwischen den beiden ersten Fotos vom gemessenen Fahrzeug zurückgelegten Strecke, wenn das zweite Foto – wie häufig in der Praxis üblich – eine Sekunde nach dem ersten ausgelöst wurde (was den Erläuterungen der Fotodaten der Anlage zu entnehmen ist. sind weitere Fotos im Abstand von zwei oder drei Sekunden ausgelöst worden, können auch die dazwischen zurückgelegten Fahrstrecken unter entsprechender Teilung der Fahrtstrecken durch 2 bzw. 3 zugrunde gelegt werden). Wird das 2. Foto nicht 1 Sekunde nach dem ersten Foto, sondern durch eine weitere Induktionsschleife an einer bestimmten Stelle ausgelöst, so zeigt das Gerät als Einblendung ins Foto an, nach wieviel Sekunden – beginnend mit der roten Ampelphase - das 2. Foto ausgelöst wurde. In diesem Fall muss die vom Fahrzeug zwischen den beiden Fotos zurückgelegte Strecke – in Metern – durch die genannte Zeitdifferenz zwischen den beiden eingeblendeten Rotzeiten - in Sekunden – dividiert werden, um die pro Sekunde zurückgelegte Fahrstrecke zu erhalten. Im Hinblick auf die erheblichen perspektivischen Verzerrungen auf den Fotos sind jedoch unbedingt folgende Punkte zu beachten: . Bei der Bestimmung des Abstands zwischen der (überfahrenen) Haltelinie und der Fahrzeugfront ist – zugunsten des Betroffenen – ein so großer Wert anzunehmen, dass im Hinblick auf die perspektivischen Verzerrungen auszuschließen ist, dass der reale Abstand kürzer war. . Bei der Bestimmung der zwischen den Fotos zurückgelegten Fahrstrecke ist – zugunsten des Betroffenen – ein so kleiner Wert zugrunde zu legen, dass im Hinblick auf die perspektivischen Verzerrungen auszuschließen ist, dass die reale Fahrstrecke länger war. (Diese Bestimmung braucht selbstverständlich nicht vorgenommen zu werden, wenn es sich um ein kombiniertes Gerät handelt, welches zugleich auch die gefahrene Geschwindigkeit anzeigt, die ggfs. mittels Division durch den Wert von 3,6 von km/h in m/sec umgerechnet werden muss. In diesem Fall sind zuvor die Verkehrsfehlergrenzen in Höhe von 3 km/h zugunsten des Betroffenen abzuziehen.) Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin, dass ein Sachverständiger bei einer konkreten Rotlichtüberwachungsanlage die für diese (aufgrund der Lage der dort verlegten Induktionsschleifen) erforderlichen Toleranzen errechnet, die für bestimmte Mindestgeschwindigkeiten (z.B. für mindestens 36 km/h, eventuell auch noch für 18 km/h) gelten und vom Tatrichter generell angewendet werden können. Ein Sachverständiger müsste dann nur für die Fälle herangezogen werden, in denen die vorzuwerfende Rotzeit nur knapp über einer Sekunde liegt und die allgemein errechnete – höhere – Toleranz zu einem Wert unter einer Sekunde führen würde. Dasselbe gilt auch für den (eher selteneren) Fall, dass eine niedrigere Geschwindigkeit als die vom Sachverständigen für bestimmte Toleranzen errechnete nicht ausgeschlossen werden kann. Der in diesem Abschnitt beschriebene Abzug von der gemessenen Rotzeit ist bei Geräten der folgenden Bauarten vorzunehmen: Zulassungsinhaber Typ eso GmbH RK 3.0 bzw. RK 3.1 Gatsometer BV RLC 36 msf Alex Jacknau 9052 VKÜ Rotlicht Alex Jacknau Rotlichtüberwachungsanlage 2000 VKÜ RGControl ROBOT Visual Systems GmbH TRAFFIPAX TraffiPhot III ADElektronik GmbH KA1 (nach Kenntnis der PTB wird dieses Gerät nicht mehr eingesetzt) Bei allen diesen Geräten sind zusätzliche – gerätespezifische – Toleranzen nicht mehr zu subtrahieren, da eventuelle Ungenauigkeiten bereits geräteintern ausgeglichen werden. c. Nur bei den Geräten der nachfolgenden drei Bauarten ist zusätzlich zu dem unter Buchstabe b. beschriebenen Abzug noch eine weitere – gerätespezifische – Toleranz von 0,2 Sekunden zu berücksichtigen: Zulassungsinhaber Typ ROBOT Visual Systems GmbH TRAFFIPAX TraffiPhot II TRUVELO Deutschland RotlichtÜberwachungsanlage (zusätzliche Version kombiniert mit Geschwindigkeitsüberwachung) Multanova AG MULTAFOTaus OLG Braunschweig Beschluss vom 02. August 2006 Az: 2 Ss (B) 38/04http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus...4243&ident= Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted November 10, 2009 Report Share Posted November 10, 2009 Also mir waere es jetzt ganz neu, wenn da ploetzlich 0.5s Toleranz bei einer ueberwachten Ampel existierten...... Habe ich vergangene Woche in einem Fachanwalts-Handbuch gelesen. Ich kann es bei Gelegenheit raussuchen.Hidie 0,5 Sek kamen beim qualifizierten Verstoß zum Tragen, wenn es also um ein FV geht .Da werden von der gemessenen Zeit 0,5 Sek abgezogen - und wenn dann mehr als eine Sek. übrigbleibt: gotcha.Das hat absolut nichts damit zu tun, dass man bie 0,5 Sek. Rotlicht noch drüber fahren darf - zumal einige Ampeln mit "Rot an" für den Querverkehr schon "Rot-Gelb" schalten - und dann bekäme man leichte Probleme mit den Frühstartern. Quote Link to post Share on other sites
docstra 0 Posted November 21, 2009 Author Report Share Posted November 21, 2009 Hallo und vielen Dank für die zahlreichen Antworten! Meine Frau hat diesen Bogen nun ausgefüllt und mich angegeben. Angenommen ich wiederspreche dann dem Bescheid und zweifle die Richtigkeit der Messung und deren Genauigkeit an, können mir dann irgendwelche Nachteile entstehen? Ich denke da weniger an Mehrkosten, sondern eher an ein Fahrverbot? Gruß docstra Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted November 21, 2009 Report Share Posted November 21, 2009 nein Quote Link to post Share on other sites
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