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Anhörungsbogen Frist


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Ich wurde am 18.09. in Bonn innerorts in der 30er-Zone mit 35 km/h zuviel geblitzt.

Ich habe keine Punkte, bin auch sonst weder vorbestraft noch Verkehrsrowdy.

Habe an dem Tag leider Pech gehabt und einfach nicht aufgepasst- shit happens.

Lerneffekt ist schon genug dabei gewesen, aber um den Monat Fahrverbot würde

ich liebend gern drumrumkommen.

 

Fahrzeug ist ein Firmenwagen, zugelassen auf die GmbH, die ich mal mit gegründet

habe, aber jetzt nicht mehr dran beteiligt und beschäftigt bin. Den Wagen fahre

ich quasi "auf Kulanz", da ich mit dem jetzigen GF weiterhin gut befreundet bin.

 

Daher hat er mir auch den Fragebogen (mit aufgedrucktem Foto) in die Hand gedrückt: "Mach wie Du meinst...".

Daraufhin habe ich mit einem befreundeten Anwalt für Verkehrsrecht telefoniert, der mir folgendes geraten hat:

 

1. anderer Mitarbeiter der Firma wird auf Zeugefragebogen angegeben (Fahrzeug überlassen)

2. bekommt dann ebenfalls Fragebogen und gibt Vorwurf zu,

3. Bußgeldbescheid abwarten, dann innerhalb der 14 Tage Einspruch einreichen und mit etwas Glück über den 3 Monaten Verjährung sein

 

Wir sind jetzt quasi bei Punkt 2: Ein Kollege in der Firma hat kein Problem damit, das mitzumachen und so hat der GF im ersten Fragebogen der Firma die Privatadresse angegeben. Das war am Dienstag. Heute kam direkt an seine Privatanschrift der Bogen "Anhörung im Bußgeldverfahren".

 

Ich bin bisher im Verfahren noch nicht namentlich erwähnt worden und sitze auch nicht mehr oft in dem gemeinsamen Büro der Firma.

Würde mich über Empfehlungen freuen, wie man ab diesem Punkt am besten vorgeht. Macht es Sinn, dass er die Tat (nach Ablauf der 7 Tage) zugibt und man dann den Bußgeldbescheid abwartet? Wie lange dauert es normalerweise bis der BGB zugestellt wird? Ist es realistisch so über die 3 Monate zu kommen?

 

Was passiert, wenn man das einfach jetzt in's Leere laufen lässt?

Kommen die dann kontrollieren?

 

Danke, Seppo

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Daraufhin habe ich mit einem befreundeten Anwalt für Verkehrsrecht telefoniert, der mir folgendes geraten hat:

Hoffentlich hat der Anwalt aber auch erwähnt, daß das die klassische Konstellation für eine Fahrtenbuchauflage für (im Extremfall alle) Firmenfahrzeug(e) ist.

Falls nicht würde ich den befreundeten GF schon noch darauf hinweisen und abwarten ob er dann immer noch der Ansicht ist "Mach wie Du meinst...".

 

Ansonsten schaut das ganz gut für Dich aus.

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Hi cheffe,

 

Danke für die schnelle Antwort.

 

Der Anwalt hat das Risiko des Fahrtenbuchs aber als sehr niedrig eingestuft, da die Firma ja sofort denjenigen im ersten Fragebogen angegeben hat, dem der Wagen überlassen wurde und innerhalb der der Frist zurückgeschickt hat. Soll wohl in der Regel als "Zusammenarbeit im Sinne des Protokolls" ausreichen. Stimmt das?

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Bedingt. Denn wenn sich im nachhinein herausstellt, daß du den Wagen als Gefälligkeit führst und daß der Angegebene diesen zu dieser Zeit nicht geführt hat, könnte auch schnell ein Strafverfahren nach § 164 StGB daraus werden...

 

Gruß

Goose

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Was meinst Du mit "Gefälligkeit"?

 

Ist das nicht dann eher falsche Selbstbeschuldigung (und das ist per se keine Straftat)?

Wir werden natürlich nicht angeben, dass ich den Wagen regelmäßig fahre...

 

Der Wagen ist ein Firmenwagen und war zum Tatzeitpunkt dem Angegebenen überlassen.

Ich werde erst nach dem Einspruch gegen den BGB in's Spiel gebracht, was hoffentlich nach

den 3 Monaten ist (jetzt ist schon über ein Monat vorbei).

 

Kann mir oder dem Unternehmen dann noch etwas passieren?

Die Firma hat sonst keine Probleme mit dem Fuhrpark (gibt 4 Fahrzeuge inkl. dem Tatwagen).

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Damit es zur falschen Selbstbeschuldigung (die im OWi-Verfahren nicht strafbar ist) kommen konnte, wurde er doch von Seiten der Firma (GF) angegeben, oder?

 

Wenn du nun nach drei Monaten (und somit nach der Verjährung gegen dich) ins Spiel gebracht wirst und wenn die Behörde dann die Hintergründe betrachtet möchte ich nicht ausschließen, daß sie eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB annehmen.

 

Mit Gefälligkeit meine ich, daß du, wie du selber sagtest, der Firma nicht mehr angehörst und das Fahrzeug führst, weil du mit dem GF gut befreundet bist. Das lässt im Grunde annehmen, daß die Wahrscheinlichkeit, daß auch andere Mitarbeiter der Firma das Fahrzeug führen, recht unwahrscheinlich ist.

 

Gruß

Goose

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Der GF hat nur angegeben, wem das Fahrzeug an dem Tag überlassen wurde (was in der Tat auch schon öfter vorgekommen ist bei dem Wagen). Unser vorgehen ist nun, dass der Ersafa sich zu der Tat bekennt und dann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhebt, weil er zu Beginn wegen der Ähnlichkeit des Fotos (was in der Tat sein könnte) das im stressigen Büroalltag angekreuzt hat und jetzt Widerspruch gegen den BGB einreicht und sich dann mit seinem Anwalt berät und sich meldet und dann ein paar Wochen später (wenn die Verjährung definitiv durch ist).

 

Daher wohl die bessere Frage: Wie realistisch ist in solch' einem Fall, dass weiter "ermittelt" wird ("Hintergründe betrachtet") und tatsächlich noch was kommt und das Verfahren nicht einfach eingestellt wird? Sind da Fälle bekannt?

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@der böse wolf: und was ist, wenn die Polizei vor Ort ermittelt und den Fahrer nicht antrifft? Ich bin nur noch bis Ende des Jahres hier und die Mitarbeiter hier würden mich niemals verraten. Ermitteln die dann extern weiter? Es könnte theoretisch nur noch der Azubi gewesen sein, der aber seit ein paar Monaten weg ist...

 

Ich denke ich werde nochmal mit meinem Anwalt sprechen, der ein wenig auch das Verhalten der Ämter hier kennt und vermutlich weiß, wie weit die gehen.

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Jetzt muss ich aber doch nochmal genauer nachhaken:

 

Gilt §164 auch, wenn die dritte Person (nicht Halter, nicht der eigentliche Fahrer) den Anhörungsbogen (AB) selber ausfüllt?

In unserem Fall war der erste Bogen ja "nur" ein Zeugefragebogen, kein Anhörungsbogen! Den hat der GF ausgefüllt mit Verweis auf die dritte Person. Diese hat jetzt erst den AB erhalten. Soweit ich weiß gibt es da nochmal einen Unterschied zwischen dem ZB und AB?!?

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Der GF hat die dritte Person als vermeindlichen Fahrer ins Spiel gebracht. Somit ist hier der § 164 StGB zu prüfen.

Soweit ich das richtig verstanden habe, wurde die dritte Person vom GF nur als die Person, die die Verfuegungsgewalt ueber das Fhz. hatte, ins Spiel gebracht. Es wurde keinerlei Beschuldigung, dass die dritte Person die Freveltat begangen hat, geaeussert. Diese dritte Person hat dann auf dem AHB die Tat selbst (!) zugegeben. Insofern wird die Pruefung auf § 164 StGB sehr kurz sein und negativ verlaufen...... :o

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Und das ist eben die Frage. Es ist nicht zwingend eine ausdrückliche Beschuldigung der Person notwendig. Schau dir den Gesetzestext an:

 

§ 164 StGB

Falsche Verdächtigung.

 

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

 

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Man muss also wider besseren Wissens eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellen, die geeignet ist, u.a. ein beördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen.

Das kann man bei der Aussage: "Ich habe den Firmenwagen zum Tatzeitpunkt dem X überlassen" durchaus bejahen.

 

Gruß

Goose

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Bei uns ist nun beim Ersafa der Anhörungsbogen am 22.10. angekommen. Wie lange kann man die "gewünschte" eine Woche Abgabefrist in dem Schreiben problemlos überschreiten? Wenn man das ganze nach zwei Wochen erst verschickt - was passiert dann? Erfahrungen?

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Update: Anwalt rät jetzt dazu, den Anhörungsbogen vom Ersafa einfach nur mit Angabe der Personendaten abschicken zu lassen und dann abzuwarten, aber nicht die Tat auf dem Bogen zuzugeben (Stichwort sonst später ggf. Behördentäuschung) und den unteren Teil einfach nicht auszufüllen. Normalerweise würde das hier dann durchgewunken (weil's auf dem Foto auch altersmäßig zum Ersafa passt) und ein Bußgeldbescheid kommen. Dann will mein Anwalt, um Zeit zu bekommen, Akteneinsicht beantragen... ich soll mich melden, sobald der BuGeBe da ist. Das mit dem "zugeben" beim Ersafa und späteren Einspruch gegen den Bugebe würde er in meinem Fall (keine Punkte, keine Vorgeschichte) nicht direkt machen - das sei rechtlich so erstmal "sauberer". Wie seht ihr das?

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Bei uns ist nun beim Ersafa der Anhörungsbogen am 22.10. angekommen. Wie lange kann man die "gewünschte" eine Woche Abgabefrist in dem Schreiben problemlos überschreiten? Wenn man das ganze nach zwei Wochen erst verschickt - was passiert dann? Erfahrungen?

Irgendwann fängt die Bußgeldstelle an selbst Ermittlungen aufzunehmen.

Wann das allerdings passiert kann dir natürlich niemand sagen, denn das ist sicher auch von Bußgeldstelle zu Bußgeldstelle unterschiedlich.

 

Ein paar Tage Überziehung sollten aber drin sein, aber immer dran denken, dass im Moment das wichtigste ist, dass die Behörde dem Ersafa einen Bußgeldbescheid schickt. Zeit schinden kann man, wenn die Sache erstmal in der richtigen Bahn ist immer noch, z.B. erstmal mit Einspruch ohne Begründung, weil man sich mit einem Anwalt beraten will, falls dann nachgefragt wird wo die Begründung bleibt erstmal Akteneinsicht anfordern, etc pp

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Update: Anwalt rät jetzt dazu, den Anhörungsbogen vom Ersafa einfach nur mit Angabe der Personendaten abschicken zu lassen und dann abzuwarten, aber nicht die Tat auf dem Bogen zuzugeben (Stichwort sonst später ggf. Behördentäuschung) und den unteren Teil einfach nicht auszufüllen.

Wie eben bereits erwähnt ist im Moment doch das wichtigste, dass die Bußgeldstelle den Ersafa beschuldigt, denn nur dann geht es den Verlauf den du anstrebst.

Deshalb ist es meiner Meinung nach vielleicht nicht unbedingt nötig, aber doch sehr sinnvoll, dass sich der Ersafa nun zur Tat bekennt.

 

Was soll denn "Behördentäuschung" sein? :D

Diesen Tatbestand gibt es nicht!

 

 

Normalerweise würde das hier dann durchgewunken (weil's auf dem Foto auch altersmäßig zum Ersafa passt) und ein Bußgeldbescheid kommen.

Ja, normalerweise ist aber auch der Fall, dass der Anhörungsbogen entweder zum Halter gegangen ist oder derjenige der den Bogen bekommt von der Behörde bereits ermittelt wurde.

 

Was, wenn die Bußgeldstelle, weil es bis jetzt nichts gibt als eine Verdächtigung des Geschäftsführers des Fahrzeughalters gegenüber dem Ersafa statt diesem, so er zur Tat nichts aussagt nicht gleich einen Bußgeldbescheid schickt sondern vielleicht doch einen Bildabgleich macht?

Dann sieht der Sachbearbeiter wohl dass der Ersafa das nicht ist auf dem Bild und schickt diesem keinen Bußgeldbescheid sondern lässt Ermittlungen in der Firma anstellen.

Zudem könnte er auch noch auf die Idee kommen, dem Geschäftsführer eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung (§164) (siehe Gooses Ausführungen dazu) zu schicken.

Bisschen viel Risiko in meinen Augen.

 

Das mit dem "zugeben" beim Ersafa und späteren Einspruch gegen den Bugebe würde er in meinem Fall (keine Punkte, keine Vorgeschichte) nicht direkt machen - das sei rechtlich so erstmal "sauberer". Wie seht ihr das?

Meiner Meinung nach ist die von deinem Anwalt vorgeschlagene Methode vor allem risikoreicher.

 

"Sauberer" ist auch kein qualifizierter Rechtsbegriff...

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Was soll denn "Behördentäuschung" sein? :lol2:

Diesen Tatbestand gibt es nicht!

Richtig. Du kannst ruhig zugeben. Das fällt weder unter Strafvereitelung noch unter Vortäuschen einer Straftat (beide Straftatbestände erfassen keine Ordnungswidrigkeiten, können aber u.U. erfüllt sein, wenn die vorgeworfene Tat eine Straftat ist).

 

Meiner Meinung nach ist die von deinem Anwalt vorgeschlagene Methode vor allem risikoreicher.

Meiner Meinung nach auch.

Wir handhaben es immer so, dass wir zugeben und später dann wieder abstreiten (nach Verjährungseintritt).

Funktioniert. An sein "Geständnis" ist man nicht gebunden. Es wurden auch schon Täter freigesprochen, die vorsätzliche Tötungen (§§ 211 ff. StGB) zunächst gestanden, später aber widerrufen haben.

 

 

Für mich riecht das danach, dass der Anwalt nicht wirklich gut informiert ist, sondern eher mal ein wenig im Trüben fischt :D.

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