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Schweiz: Anti-radar-folien Auf Nummerschildern


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Hallo,

 

ist die Verwendung von Folien auf Kontrollschildern, die möglicherweise die Lesbarkeit von Kontrollschilder bei Blitzlicht und Radar beeinträchtigen, in der Schweiz verboten ?

 

Wenn ja, ist es

1) eine Ordnungsbusse von 60 CHF Fahren mit nicht gut lesbaren oder verdeckten Kontrollschildern (Nummernschild) oder

2) ein Verstoss gegen den neuen Paragraphen SVG 57b Störung von Verkehrskontrollen (analog GPS mit Blitzerwarnung) oder gar

3) ein Verstoss gegen SVG 97 Missbrauch von Ausweisen und Schildern

oder ist ein anderer Paragraph anzuwenden ?

 

Ad 3) In Dtl. führen diese Folien zum Tatbestand des Missbrauchs von Nummernschildern.

http://www.radarfalle.de/technik/warn_stoe...hnik/folien.php

 

Der Paragraph für Missbrauch von Kontrollschildern in der Schweiz: http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a97.html

enthält nicht die Wörter "verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt"

im Gegensatz zu Dtl.

http://dejure.org/gesetze/StVG/22.html

 

sondern nur die Wörter "falsche Schilder" oder "verfälschte Schilder"

 

Laut

http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bs045197.html

 

"Die Voraussetzungen der - hier allein in Betracht kommenden - Tatbestandsalternative des Verfälschens einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 2. Alt. StGB) liegen nicht vor:

Eine echte Urkunde wird verfälscht, wenn unbefugt nachträglich ihr Gedankeninhalt verändert wird, so daß sie etwas anderes als zuvor zum Ausdruck bringt (vgl. Lackner/Kühl,BGHSt 45, 197 (201) BGHSt 45, 197 (202)StGB 23. Aufl. § 267 Rdn. 20 m.w.N.). Entscheidend ist, daß die Urkunde infolge der Verfälschung einen irreführenden Beweisgehalt vermittelt, der vom angeblichen Urheber herzurühren scheint (vgl. Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 144). "

 

Damit dürfte keine Verfälschung vorliegen und der Paragraph SVG 97 ist nicht anwendbar.

 

 

Was meint Ihr ?

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