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Schweiz: Anti-radar-folien Auf Nummerschildern


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Hallo,

 

ist die Verwendung von Folien auf Kontrollschildern, die möglicherweise die Lesbarkeit von Kontrollschilder bei Blitzlicht und Radar beeinträchtigen, in der Schweiz verboten ?

 

Wenn ja, ist es

1) eine Ordnungsbusse von 60 CHF Fahren mit nicht gut lesbaren oder verdeckten Kontrollschildern (Nummernschild) oder

2) ein Verstoss gegen den neuen Paragraphen SVG 57b Störung von Verkehrskontrollen (analog GPS mit Blitzerwarnung) oder gar

3) ein Verstoss gegen SVG 97 Missbrauch von Ausweisen und Schildern

oder ist ein anderer Paragraph anzuwenden ?

 

Ad 3) In Dtl. führen diese Folien zum Tatbestand des Missbrauchs von Nummernschildern.

http://www.radarfalle.de/technik/warn_stoe...hnik/folien.php

 

Der Paragraph für Missbrauch von Kontrollschildern in der Schweiz: http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a97.html

enthält nicht die Wörter "verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt"

im Gegensatz zu Dtl.

http://dejure.org/gesetze/StVG/22.html

 

sondern nur die Wörter "falsche Schilder" oder "verfälschte Schilder"

 

Laut

http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bs045197.html

 

"Die Voraussetzungen der - hier allein in Betracht kommenden - Tatbestandsalternative des Verfälschens einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 2. Alt. StGB) liegen nicht vor:

Eine echte Urkunde wird verfälscht, wenn unbefugt nachträglich ihr Gedankeninhalt verändert wird, so daß sie etwas anderes als zuvor zum Ausdruck bringt (vgl. Lackner/Kühl,BGHSt 45, 197 (201) BGHSt 45, 197 (202)StGB 23. Aufl. § 267 Rdn. 20 m.w.N.). Entscheidend ist, daß die Urkunde infolge der Verfälschung einen irreführenden Beweisgehalt vermittelt, der vom angeblichen Urheber herzurühren scheint (vgl. Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 144). "

 

Damit dürfte keine Verfälschung vorliegen und der Paragraph SVG 97 ist nicht anwendbar.

 

 

Was meint Ihr ?

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Wie oben vom Deutschen Gericht angemerkt, ist es keine "Verfälschung", weil man keine andere Nummer lesen kann, sondern einfach keine oder weniger.

 

Sollte die Folie andere Buchstaben enthalten, dann ist es eine Verfälschung ("Anti-Blitz-Buchstaben", OLG Düsseldorf, " Ss 267/96-73/96 III; Quelle: SZ Nr. 75 v. 2.4.1997)

 

Die Schweizer haben meiner Meinung nach eine Gesetzeslücke in SVG 97, da sie die Wörter "beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt" nicht im Text haben.

Daher kommt höchstens SVG 57B in Frage (300 Franken Busse, wie GPS-Warner, Präzedenzfall "Amigo"), wenn nicht sogar nur Ordnungsbusse 60 CHF.

http://www.20min.ch/news/schweiz/story/21702788

 

D.

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... ist es keine "Verfälschung", weil man keine andere Nummer lesen kann, sondern einfach keine oder weniger....

keine und/oder weniger Ziffern ist für mich auch eine Verfälschung :sneaky:

Es müssen ja nicht andere Nummern sein :blink: , wenn die ursprüngliche Nummer durch Absicht nicht erkennbar ist, so scheint mir das Schild durchaus verfälscht.

 

@Netghost: Ich habe auch keine Quellen, aber ich bin auch der Meinung, dass der Lappen weg ist. Vielleicht kann jemand Klarheit schaffen, bin gespannt.

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Bei meinen Baustellenkippern ist früher auch immer gemeckert worden, wenn die Nr. Schilder durch Dreck unlesbar geworden sind. Seitdem die Fahrer bei jeder Tour mit einem Lappen um´s Auto gehen und über Rücklichter, Nr. Schilder usw. drüberwischen, haben wir Ruhe.

 

Generell regen sich Grünlinge über unlesbare Schilder auf. Der eine mehr, der andere weniger.

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@Netghost: Ich habe auch keine Quellen, aber ich bin auch der Meinung, dass der Lappen weg ist. Vielleicht kann jemand Klarheit schaffen, bin gespannt.

 

Warum sollte denn der Führerschein eines Fahrers weg sein, dessen Auto vom Halter mit einer solchen Folie versehen wurde? Das wäre ja mal eine tolle Möglichkeit, um personae non gratae die Pappe lochen zu lassen. :sneaky:

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Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem vielbeachteten Beschluß vom 21.09.1999 (Az.: 4 StR 71/99) zu der Frage Stellung genommen, ob eine strafbare Urkundenfälschung vorliegt, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist. Der BGH gelangte in seinem Beschluß, über den Anfang 2000 in der Tagespresse und in anderen Medien umfassend berichtet wurde, zu dem Ergebnis, dass die Behandlung des amtlichen Kfz-Kennzeichens mit einem reflektierenden Mittel keine strafbare Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt.

 

Damit handelt es sich bei den Folien zumindest nach Deutschem Recht weder um falsche noch um verfälschte Kontrollschilder.

Verfälschte Schilder bedeutet nämlich Urkundenfälschung.

Das wäre, wie oben angesprochen, wenn die Folie zusätzliche Buchstaben enthalten würde.

 

Der Deutsche Kennzeichenmissbrauch geht über die Urkundenfälschung hinaus (absichtlich nicht lesbar, etc.), das Schweizer Gesetz aber nicht. Damit ist SVG 97 nicht anwendbar.

Zu erwarten sind 300 CHF wie im Amigo-Urteil (s.o.) auf Basis von

 

SVG 57b:

Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.

 

oder evtl. nur die 60 CHF Ordnungsbusse wegen nicht lesbarer Schilder

 

G.D.

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Danke für die Links! Hier meine Meinung dazu:

 

Leider zeigen die Tests auf dem ersten Video nicht nicht, wie die Fotos nach einer Bearbeitung aussehen, ob es irgendwie möglich war, die Schrift auf dem Kennzeichen sichtbar zu machen.

Das zweite Video ist nur Blabla.

Im dritten Video wird das gegenteilige Ergebnis zu dem ersten erzielt.

 

Ich denke aber, dass man auch auf dem ersten Video stets die Kennzeichen hätte sichtbar machen können. Daher meine Meinung: Alles Unfug.

 

Gruß

Mace

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SVG 57b:
Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.

 

Die Formulierung der neu vorgesehenen Bestimmung beziehe sich nicht nur auf die Radarwarngeräte, sondern sei so allgemein gehalten, dass auch andere Mittel zur Störung oder Erschwerung der Polizeikontrollen untersagt werden könnten. Damit könne weiteren auf diesem Gebiet im Handel erscheinenden Vorrichtungen, die heute noch unbekannt seien, die Wirkung versagt werden. Um insbesondere solchen neuen technischen Errungenschaften gegenüber rasch das Nötige vorkehren zu können, wurde die Kompetenzerteilung an den Bundesrat vorgeschlagen (BBl 1973 II 1196).

 

Gestützt auf die in der Folge geschaffene SVG-Bestimmung (aArt. 57 Abs. 4 SVG) erliess der Bundesrat am 19. März 1979 eine Verordnung über Geräte zur Störung von Strassenverkehrskontrollen. Doch bereitete die Durchsetzung der Vorschriften in verschiedener Hinsicht Schwierigkeiten. So fehlte namentlich für das in der Verordnung enthaltene Verbot, Radarwarngeräte im Fahrzeug mitzuführen, die gesetzliche Grundlage. Die Versuche, die Verbote zu unterlaufen, machten die ausführlichere Rechtsetzung auf Gesetzesstufe notwendig (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986, BBl 1986 III 225).

5.2.2 Die heute gültige Gesetzesbestimmung hat den früheren Wortlaut in dem Sinne übernommen, als unverändert von "Geräten und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können", die Rede ist. Neu ist, dass der Gesetzestext als Beispiel ausdrücklich die Radarwarngeräte nennt.

Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, technische Geräte und Vorrichtungen zu verbieten, die mit dem eigentlichen Zweck eingesetzt werden, polizeiliche Kontrollen zu beeinträchtigen. Nichts spricht dafür, dass eine absehbare technische, insbesondere elektronische Entwicklung verhindert werden sollte. Letztlich liefe es auf ein Verbot digitaler Anzeigegeräte hinaus, wollte man diese mit dem Hinweis eines möglichen Missbrauchs unter Art. 57b Abs. 1 SVG subsumieren. Dies entspricht nicht der gesetzgeberischen Absicht.

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Hier die Quelle von "Egal":

http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=...007_6P.229/2006

 

in einem Urteil über eine elektronische Parkscheibe.

Die elektronische Parkscheibe verletzt SVG 57B und wurde inkl. des einfacheren Tatbestand des Nicht-Einstellens der Parkscheibe mit insgesamt 120 CHF bestraft.

 

http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a57b.html

 

Genauso sind die Folien unter

Geräten und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können

 

einzuordnen.

 

Das Blitzerwarngerät "Amigo" wurde mit 300 CHF bestraft.

http://www.bfu.ch/German/strassenverkehr/r...iten/V_E_1.aspx

 

Wie schon oben angesprochen, erfüllen Folien nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung, da keine andere/falsche Nummer dargestellt wird. Damit nach Schweizer Gesetz auch nicht den des Kennzeichenmissbrauchs, da dieser im Gegensatz zu Dtl. nur die Fälschung aber nicht die Verhinderung des Sichtbarkeit behandelt.

 

http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a97.html

 

Auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit sollten Folien nicht stärker als Radar-/Blitzerwarngerät bestraft werden.

 

Der einfache Ordnungswidrigkeit des Nicht lesbaren Kennzeichens (60 CHF) entfällt, da die Voraussetzung für SVG 57B erfüllt sind.

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Das Blitzerwarngerät "Amigo" wurde mit 300 CHF bestraft.

http://www.bfu.ch/German/strassenverkehr/r...iten/V_E_1.aspx

 

Auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit sollten Folien nicht stärker als Radar-/Blitzerwarngerät bestraft werden.

 

Darauf würde ich nicht zuviel wetten. Ich denke das der Kanton AG humaner und wohl miteingerechnet hat, dass es um ein GPS Gerät handelt.

 

Die Busse richtet sich nacht Art. 99

 

Da ein solches Vergehen nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden kann, muss mit Bussgeldern in der Höhe von mehreren hundert Franken gerechnet werden, ganz zu schweigen vom Verlust des eingezogenen Gerätes.

 

Verbotenes direkt ab Satellit

 

"Überraschende" Urteile gibt es immer wieder. Letztes aufsehendes Urteil kommt aus dem Kanton ZH.

Obwohl SMS am Steuer massiv gebüsst wurde, in der Regel

800-1000.- hat die ZH Justiz einen draufgesetzt und dies als grobes Verkehrsvergehen eingestuft. Dies wurde vom Bundesgericht bestätigt.

Das bedeutet nun das SMS am Steuer (wenn man erwischt wird) gleichzeitig einen dreimonatigen Führerausweisentzug nach sich zieht.

 

Um einen Richtwert zu haben, sollte man viellicht direkt mal wo anfragen.

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