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Als Deutscher In Der Schweiz Geblitzt --- Hier Die Antwort Eines Anwal


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Hallo Gemeinde ,

 

vor lauter Bäumen sieht man ja den Wald nicht mehr :kopfschuettel:

 

ich habe einen Geschwindigkeitsverstoß in der Schweiz begangen. Nach viel Schriftwechsel ist nun ein Urteil gegen mich gefällt worden, nach dem mit allerhand Gebühren eine Summe von rund 2000 SFR zu bezahlen ist.

 

Stimmt es, dass diese Forderung in D von den Schweizer Behörden gar nicht eingetrieben werden kann? Oder gibt es da nicht doch ein Abkommen zwischen der Schweiz und D nachdem die deutschen Behörden dies sozusagen in deren Auftrag verfolgen?

Würde es gegebenenfalls reichen, einfach eine gewisse Zeit lang nicht in die Schweiz zu reisen um eine Verjährung abzuwarten? Wie lange wäre die Verjährungsfrist und ab wann bemisst sich diese?

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

 

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

 

Hier die entsprechende Antwort meines Anwalts,

 

Sehr geehrte ...

 

zunächst möchte ich mich für Ihre gestellte Frage bedanken und diese in Anbetracht Ihres geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kurz wie folgt beantworten.

 

In der Schweiz verhängte Bußgelder bzw. Bußgeldbescheide können ausschließlich innerhalb der dreijährigen Vollstreckungsverjährungsfrist auf Schweizer Territorium vollstreckt werden; etwa anlässlich eines erneuten Grenzübertritts. In diesem Fall kann sogar Haft drohen.

 

Verstöße können drei Jahre lang verfolgt werden; die Strafe eines Verstoßes selbst verjährt in zwei Jahren. Einen aktuellen Bußgeldkatalog für die Schweiz finden Sie hier: http://www.radar.ch/Gesetze/OBV_741.031.de.pdf. oder hier http://www.schweizwochen.de/infos/bussgelder.htm. Bitte erfragen Sie eine etwaige Aktualisierung des Bußgeldkataloges direkt beim Herausgeber.

 

Eine Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen (Führerschein-) Maßnahme in Deutschland sind derzeit jedoch nicht möglich! Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht im Gegensatz zu Österreich kein Vollstreckungsabkommen. Derzeit ist auch mit einer Vollstreckung aus dem seit 2002 bestehenden deutsch-schweizerischen Polizeivertrag nicht zu rechnen. Eine jetzige Buße oder Strafe kann mithin nur in der Schweiz vollstreckt werden.

 

Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

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anzumerken ist, dass diese Aussage nur bis Kategorie "mittelschwere Verstösse" gilt.

 

Ab einem "schweren Verstoss" gegen das SVG (Gängige Kandidaten: ab 35 zuviel auf der AB, 30 zuviel agO, 25 zuviel igO oder ab 0.8 Promille) handelt es sich um ein Vergehen, dass ins Strafgesetzbuch fällt. Entsprechend ist dort Verfolgungsverjährung 7 Jahre (Art 97 StGB), die Vollstreckungsverjährung 5 Jahre (Art 99 StGB). In dieser Kategorie sind die Geldstrafen auch nicht mehr pauschal, sondern einkommensbemessen.

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@Mace: Sicher? Meines Wissens würde das nur gelten, wenn der Straftatbestand auch in Deutschland einer wäre. Die Schweizer hatten ja bisher auch ausländischen Behörden keine Amtshilfe bei Steuerhinterziehung geleistet, weil es sich dabei in CH um keine Straftat handelt.

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...... Die Schweizer hatten ja bisher auch ausländischen Behörden keine Amtshilfe bei Steuerhinterziehung geleistet, weil es sich dabei in CH um keine Straftat handelt....

 

Das wär ja was ganz was Neues!!

 

Natürlich ist auch in der Schweiz Steuerhinterziehung eine Straftat!!

 

Oder meinst du eher das (eh schon aufgeweichte) Bankgeheimnis? Wenn das verletzt wird, ist das nämlich auch eine Straftat.

 

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Die Schweizer hatten ja bisher auch ausländischen Behörden keine Amtshilfe bei Steuerhinterziehung geleistet, weil es sich dabei in CH um keine Straftat handelt.

 

Die wechselseitige Amtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz funktioniert - auch in Steuersachen - reibungslos. Deutschland macht lediglich von dem bestehenden Abkommen zur Auskunft in Steuersachen keinen Gebrauch (1 Anfrage in 4 Jahren).

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Die Schweizer hatten ja bisher auch ausländischen Behörden keine Amtshilfe bei Steuerhinterziehung geleistet, weil es sich dabei in CH um keine Straftat handelt.

korrekt

 

Natürlich ist auch in der Schweiz Steuerhinterziehung eine Straftat!!

nicht korrekt

 

Die Schweiz unterscheidet zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung.

 

Bei Steuerhinterziehung leistet die Schweiz keine Amtshilfe. Jetzt sind neue DBA

ausgehandelt, die erweiterte Amtshilfe erlauben. Zuerst muss man aber noch abwarten,

was definitiv darin steht. Das letzte Wort wird wohl das Volk haben.

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Stimmt es, dass diese Forderung in D von den Schweizer Behörden gar nicht eingetrieben werden kann?

 

Generell ist diese Aussage ist falsch!

 

Anhand von der Summe kann man nun aber schlecht urteilen ob diese Strafe eintreibbar wäre.

 

Dein Delikt muss schon als Vergehen beurteilt worden sein. Wenn ja, dann gibt es dafür Rechtshilfeabkommen

und andere vertragliche Regelungen. Diese erlauben die Durchsetzung der Strafe auch im Ausland.

 

Gemäss einem Staatsanwalt kommt dies vor und meistens funktioniert es gut.

 

(Einfache Bussen treiben die Schweizer Behörden für andere Länder auch nicht ein.)

 

Quelle: meine, Richtigkeit: 100%

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Die Richtigkeit Deiner Quellen und Aussagen lag in der Vergangenheit bestenfalls bei 10%!

Bitte liefere tatsächliche, nachvollziehbare Quellen für Deine Behauptungen![/b]

 

Denke mal das Mace da schon ein wenig Bescheid weiß

 

In dieser Kategorie sind die Geldstrafen auch nicht mehr pauschal, sondern einkommensbemessen.

Und dürften auch in Deutschland vollstreckbar sein.

 

MfG.

 

hartmut

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Na dann muss es fast so sein :D

 

Richtig. Daher ist es mühsam, wenn absolut korrekte Beiträge von gewissen Schreibern untergehen, vorallem

durch absolut unsinnige Beiträge der Kategorie NetGhost.

 

Wer eine Quelle zitieren muss, dann ist es wohl eher so, dass die betreffende Person nicht die notwendigen

Kenntnisse über die Materie hat.

 

Deshalb habe ich nur nochmal kurz zusammengefasst, was von einigen Schreibern schon vorher

absolut korrekt beschrieben wurde.

 

anzumerken ist, dass diese Aussage nur bis Kategorie "mittelschwere Verstösse" gilt.

 

Ab einem "schweren Verstoss" gegen das SVG (Gängige Kandidaten: ab 35 zuviel auf der AB, 30 zuviel agO, 25 zuviel igO oder ab 0.8 Promille) handelt es sich um ein Vergehen, dass ins Strafgesetzbuch fällt. Entsprechend ist dort Verfolgungsverjährung 7 Jahre (Art 97 StGB), die Vollstreckungsverjährung 5 Jahre (Art 99 StGB). In dieser Kategorie sind die Geldstrafen auch nicht mehr pauschal, sondern einkommensbemessen.

 

Und dürften auch in Deutschland vollstreckbar sein.

 

Eine Summe von CHF 2000.- kann die Folge eines Vergehen sein oder die Folge sich der Busse zu entziehen.

 

Wichtig zu wissen ist, die Behörden oder Gerichte stellen keine Verfahren ein. (siehe auch Signatur)

(ausser technischer Fehler, z.B. Nummerschild nicht erkennbar)

 

Wer bestreitet selber gefahren zu sein, der muss zwingend vor Gericht erscheinen.

a) In einem ersten Urteil kann im Abwesenheitsverfahren beurteilt werden.

b) Wird dies weitergezogen und die appellierende Person erscheint nicht zur weiteren Verhandlung,

so wird automatisch das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. (§ 201 StPO,BL)

 

Wenn die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten die Untersuchung verschuldet oder erschwert hat,

muss sie selber für die Kosten aufkommen. (§ 31 Abs. 2,BL)

 

>>Die Staatsanwaltschaft wendet den letzten Satz der Bestimmung von § 31 Abs. 2 konsequent an. Wenn die angeschuldigte Person durch ihr Verhalten die Untersuchung verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat, so hat sie gemäss dieser Bestimmung die entsprechenden Kosten zu tragen.<<

 

Viele ausländische Mobilisten lassen dann die zugestellten Bussen zurücksenden mit Absender unbekannt. In diesen Fällen werden die Bussen

via Amtsblatt rechtskräftig veröffentlicht und allenfalls in Haft umgewandelt. Wird die betreffende Person in der Schweiz angehalten kann sie der

Haft immer noch umgehen, wenn sofort bezahlt wird.

 

Anders ist die Lage bei Vergehen in welchem das Strafgesetzbuch zum Zuge kommt, in diesen Fällen leisten ausländische Behörden

Amtshilfe sowie auch die Vollstreckung der Strafe.

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@Tim002/Egal

 

Wer eine Quelle zitieren muss, dann ist es wohl eher so, dass die betreffende Person nicht die notwendigen Kenntnisse über die Materie hat.

 

Mit dieser Geisteshaltung wirst Du hier nicht lange Freude haben.

 

Wichtig zu wissen ist, die Behörden oder Gerichte stellen keine Verfahren ein. (siehe auch Signatur)

(ausser technischer Fehler, z.B. Nummerschild nicht erkennbar)

 

Das ist eine wissentliche Falschinformation! Selbstverständlich stellen Behörden oder Gerichte auch Verfahren ein, wie ich Dir schon letztes Jahr samt Quelle (PDF) belegt habe. Deine Signatur ist ein Fragment aus dem Urteil über einen Einzelfall. Der von Dir daraus abgeleitete Schluss ist unzutreffend!

 

Wer bestreitet selber gefahren zu sein, der muss zwingend vor Gericht erscheinen.

 

Auch das ist falsch! In der Regel wird die zuständige Polizeidienststelle mit der Ermittlung des Fahrers beauftragt (weil es eben keine Halterhaftung gibt). Dazu kann auch Amtshilfe in Anspruch genommen werden. Erst im weiteren Verlauf entscheidet ein Richter, ob ein Verfahren aus prozessökonomischer Sicht überhaupt statt findet, oder die Sache eingestellt wird. Im Anschluss daran wird entschieden ob und wer vor Gericht erscheinen muss.

 

Wenn die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten die Untersuchung verschuldet oder erschwert hat, muss sie selber für die Kosten aufkommen.

 

Im Strafrecht und unter eng gefassten Voraussetzungen.

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  • 2 weeks later...

Die miserablen Beiträge von NetGhost haben mich dazu bewogen mich hier doch mal anzumelden.

 

Der Wahrheitsgehalt ist praktisch Null und ich frage mich woher NetGhost soviel falsch Informationen herbekommt.

 

Die Schweiz unterscheidet sich sehr deutlich von Deutschland, hier wird sehr oft der Fehler begangen der heimisches

Recht als Leitfaden sieht.

 

Habe jetzt in mehreren Beiträgen rumgelesen und möchte folgendes festhalten.

 

Das Bundesgericht ist die höchste Instanz. Es legt die Gesetze fest. Daher nennt man diese Urteile

Leitentscheide die aus einem Präjudizfall ausgehen.

 

Das Bundesgericht muss im Ermessen urteilen, einerseits nach den Gesetzen und in denen Spielraum ist,

nach dem Willen des Volkes.

 

In der Vergangenheit haben Entscheide oft zu Kopfschütteln angeregt. Die Antwort des Volkes kam postwendend und

wie ein Hammerschlag für Gerichte und Justiz.

 

2. Beispiele

Lebenslange Verwahrung

Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern

 

Gegen den Widerstand praktisch der ganzen Justiz und Politik wurden diese Vorlagen angenommen.

 

Das Politik und Justiz in der Schweiz nicht miteinander verbunden ist, musste auch Roman Polanski erfahren.

Daher ist es erstaunlich das sich so jemand in Europa frei bewegen konnte. Wenn man die Statistik von international gesuchten Personen

in Betracht zieht, so hat die Falle aber doch innert nützlicher Frist zugeschlagen.

Die Verhaftung hat übrigens ein normaler Kantonspolizist ausgelöst. Dieser war durch Presseberichte aufmerksam geworden, dass dieser

in die Schweiz reist und gesucht wird.

 

Zudem muss man unterscheiden können was Vorstösse, Interpellationen oder Gerichtsentscheide sind. Alleine schon wegen der Deutlichkeit

auch der hier genannten Interpellationen über ausländische Raser und Zeungnisverweigerungsrecht, zeigt doch wie sehr die Justiz unter Druck ist.

 

Zitate wie "verschwindend klein" oder "Marginalität" spricht eine deutliche Sprache. Verständlich das der Bürger nur das lesen möchte oder verstehen will,

wie er es gerne hätte. Die Realität sieht aber anders aus.

 

Alleine die Tatsache das einem Deutschen wegen innerorts 25km/h zuviel die Einbürgerung verweigert wurde, rasende Ausländer ausgeschafft werden

sollten und Rasern allgemein das Auto entzogen und zu Gunsten des Staates verkauft werden, müsste doch genug Anlass sein, dass in diesem

Bereich keine Spielchen gemacht werden.

 

Alleine schon die Aussage das man mit dem Zeugnisvergweigerungsrecht irgendwelche Aussichten hätte, ist eine reine falsche Annahme. Was ich sicher

auch bestätigen kann, die Polizei stellt von sich aus keine entsprechenden Verfahren ein.

 

Das stützt auch die Tatsache, dass sehr viele Ausländer via Amtsblatt verurteilt werden. Die Schweiz schreibt jedes Jahr 20'000 bis 30'000

Fahndungsgesuche aus. Davon werden sicher viele Automobilisten per Haftbefehl gesucht.

 

Das ist eine wissentliche Falschinformation! Selbstverständlich stellen Behörden oder Gerichte auch Verfahren ein, wie ich Dir schon letztes Jahr samt Quelle (PDF) belegt habe. Deine Signatur ist ein Fragment aus dem Urteil über einen Einzelfall. Der von Dir daraus abgeleitete Schluss ist unzutreffend!

Alleine schon bei dieser Aussage geht bei mir die Klappe zu.

Erstens geht es hier um eine Interpellation.

Die erwähnte Signatur habe ich nachlesen können. Wie zum Teufel kommst du zum Schluss das dies unzutreffend ist?

Nur weil es nicht deiner Ansicht entspricht?

 

Wer dies nicht akzeptieren kann, dem ist schlichtweg nicht mehr zu helfen, auch lässt sich so keine konstruktive Diskussion führen.

 

Bevor ich mein Posting schliesse, kann ich weiteren Benutzern empfehlen deine Kommentare zu ignorieren und sie als falsch zu deklarieren.

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@Tim002/Egal/Einmalig und künftige "zweite ichs" von Dir

 

Die miserablen Beiträge von NetGhost haben mich dazu bewogen mich hier doch mal anzumelden.

 

Mehrfachanmeldungen unter verschiedenen Namen sind hier nicht gestattet.

 

Der Wahrheitsgehalt ist praktisch Null und ich frage mich woher NetGhost soviel falsch Informationen herbekommt.

 

Das ist eine ziemlich dreiste Lüge! Du wirst keinen einzigen Nachweis für Deine Behauptung hervorbringen können.

 

Das Bundesgericht ist die höchste Instanz. Es legt die Gesetze fest. Daher nennt man diese Urteile

Leitentscheide die aus einem Präjudizfall ausgehen.

 

In der Judikative des Politischen Systems der Schweiz ist das Bundesgericht auf Bundesebene die höchste Instanz. über ihm stehen der

Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Bundesgericht legt keine Gesetze fest. Gesetze werden von der Legislative auf Bundesebene erlassen. Das Bundesgericht prüft die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze de facto auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es muss aber trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ein Bundesgesetz anwenden. Dieses Anwendungsgebot gilt nur für Bundesgesetze, nicht aber für weitere Rechtserlasse des Bundes (z.B. Verordnungen) oder der Kantone.

 

Nicht alle Urteile des Bundesgerichts sind Leitentscheide und nicht alle Urteile werden veröffentlicht (sehr schön hier zu sehen und belegt durch nicht fortlaufende Urteilsnummern).

 

Alleine die Tatsache das einem Deutschen wegen innerorts 25km/h zuviel die Einbürgerung verweigert wurde [...]

 

Bitte eine Quelle für diese Behauptung.

 

[...] ,rasende Ausländer ausgeschafft werden sollten [...]

 

Hervorhebung durch mich.

 

[...] und Rasern allgemein das Auto entzogen und zu Gunsten des Staates verkauft werden [...]

 

Falsch! Allgemein ist das zum Glück nicht der Fall, sonst wäre die Schweizer Bevölkerung schnell ohne Fahrzeuge. Richtig ist vielmehr, dass bei Straftaten das Tatwerkzeug eingezogen werden kann, was im Einzelfall auch auf Tatfahrzeuge angewandt wird.

 

Alleine schon die Aussage das man mit dem Zeugnisvergweigerungsrecht irgendwelche Aussichten hätte, ist eine reine falsche Annahme.

 

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist auf Landesebene im Bundesgesetz geregelt und selbstverständlich hat die Berufung darauf Auswirkungen auf das gesamte Verfahren. Verweigert der Halter eines Fahrzeuges (egal ob in der Schweiz oder im Ausland) unter Berufung auf Sein Aussageverweigerungsrecht (Diese explizite Erklärung ist wichtig!) und kann der Fahrer nicht auf anderem Wege ermittelt werden, dann wird der Richter aus prozessökonomischer Sicht erwägen müssen, das Verfahren einzustellen! Das geschieht ebenso bei jedem Strafverfahren, wo kein Täter zweifelsfrei ermittelt werden kann.

 

Was ich sicher auch bestätigen kann, die Polizei stellt von sich aus keine entsprechenden Verfahren ein.

 

Das kann ich auch bestätigen. Die Polizei hat nämlich keinerlei Befugnis, Verfahren einzustellen. Rhetorisch war das aber ein ganz guter Versuch von Dir, hier Unsicherheit zu stiften.

 

Das stützt auch die Tatsache, dass sehr viele Ausländer via Amtsblatt verurteilt werden.

 

Das Amtsblatt verurteilt zum Glück niemanden. Im Amtsblatt werden lediglich Urteile gegen Personen (Schweizer wie Ausländer) veröffentlicht, deren Aufenthalt unbekannt ist und denen keine Gerichtsurkunden zugestellt werden konnten. Diese Praxis dient der Erlangung von Rechtskraft dieser Urteile und wird z.B. in Deutschland genau so gehandhabt. Personen, deren Aufenthalt bekannt ist, werden schriftlich angehört und bekommen auch sämtliche Gerichtsurkunden übersandt. Andernfalls würde deren Recht auf rechtliches Gehör uns damit auch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt!

 

Die Schweiz schreibt jedes Jahr 20'000 bis 30'000

Fahndungsgesuche aus. Davon werden sicher viele Automobilisten per Haftbefehl gesucht.

 

Klingt zwar beeindruckend, es handelt sich dabei aber lediglich um Vollstreckungshaftbefehle, die sofort bei Bezahlung der fälligen Geldbusse ausser Vollzug gesetzt werden bzw. damit ihre Rechtsgrundlage verlieren.

 

Das ist eine wissentliche Falschinformation! Selbstverständlich stellen Behörden oder Gerichte auch Verfahren ein, wie ich Dir schon letztes Jahr samt Quelle (PDF) belegt habe. [...]

 

Alleine schon bei dieser Aussage geht bei mir die Klappe zu.

Erstens geht es hier um eine Interpellation.

 

Aus der Antwort auf die Interpellation geht klar hervor, dass Verfahren eben eingestellt werden, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Niemand, der recht bei Verstand ist, würde ein derart selbstverständliches, prozessökonomisches Vorgehen je anzweifeln.

 

[...]

Deine Signatur ist ein Fragment aus dem Urteil über einen Einzelfall. Der von Dir daraus abgeleitete Schluss ist unzutreffend!

Die erwähnte Signatur habe ich nachlesen können. Wie zum Teufel kommst du zum Schluss das dies unzutreffend ist?

Nur weil es nicht deiner Ansicht entspricht?

 

Sie ist unzutreffend, weil sie nicht Deiner Ansicht entspricht!

 

1. Stammt der in Rede stehende Entscheid vom 19. August 1980! Es ist gut möglich (ich habe es nicht überprüft), dass das Bundesgericht in den folgenden 29 Jahren eine abweichende Entscheidung getroffen hat.

 

2. Der Leitsatz des Bundesgerichts ist nicht der von Dir in der Signtur zitierte! Der Leitsatz ("Regeste", Zusammenfassung des rechtsrelevanten Inhalts) des Urteils lautet völlig anders:

 

Regeste

 

Art. 90 SVG, Art. 1 StGB.

Erfassung von Rotlichtmissachtungen oder Geschwindigkeitsüberschreitungen durch automatische Kamera. Feststellungen darüber, wer das Fahrzeug geführt hat, sind tatsächlicher Natur und können daher mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht nicht angefochten werden.

 

Das bedeutet: Ist der Fahrer einmal ermittelt, kann diese Feststellung nicht mittels Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden.

 

3. Der von dir aus dem Urteil abgeleitete Schluss ist also unzutreffend.

 

Das in Rede stehende Urteil verweist übrigens auf eben noch viel interessanteres Urteil, was Deine Falschbehauptungen belegt: Hervorhebungen durch mich.

 

Urteilskopf 102 IV 25659. Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1976 i.S. J. gegen Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden Regeste Art. 90 SVG, Art. 1 StGB. Es ist unzulässig, den Motorfahrzeughalter für eine Verkehrsregelverletzung des Fahrzeuglenkers mit der Begründung zu bestrafen, dass die Person des Lenkers unbekannt sei (Erw. 2). Sachverhalt ab Seite 256 BGE 102 IV 256 S. 256 A.- Am Abend des 14. November 1975 ergab die automatische Radarkontrolle in Küblis, dass ein mit Kontrollschildern der Bundesrepublik Deutschland versehener Personenwagen mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 10 km/h überschritt. Als Halter wurde J. ermittelt. In der polizeilichen Befragung an seinem Wohnort bestritt er, den Wagen selbst geführt zu haben. Unter Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Verwandten lehnte er es ab, den Namen des tatsächlichen Fahrzeuglenkers zu nennen. B.- Am 15. März 1976 verfällte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden J. in eine Busse von Fr. 40.--. Der Gebüsste erhob gegen diese Verfügung Rekurs beim Verwaltungsgericht Graubünden. Der Ausschuss dieses Gerichts wies die Beschwerde am 21. Mai 1976 ab. Er bezeichneteBGE 102 IV 256 S. 257es als gerechtfertigt, in Fällen geringfügiger Verkehrsübertretungen den Halter eines Motorfahrzeuges zur Rechenschaft zu ziehen, wenn dieser durch den Einwand, nicht selbst gefahren zu sein, die Verantwortung nicht übernehmen wolle und den Namen des fehlbaren Lenkers nicht bekanntgebe. In solchen Fällen könne den Polizeiorganen nicht zugemutet werden, zeitraubende und regelmässig erfolglose Nachforschungen nach dem wirklichen Täter anzustellen. C.- Der Verteidiger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts-Ausschusses sei aufzuheben und J. von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Motorfahrzeugkontrolle beantragt Abweisung der Beschwerde. Auszug aus den Erwägungen: Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen hat rein kassatorischen Charakter. Das Bundesgericht kann daher, wenn es eine Beschwerde für begründet hält, nicht selber ein materiell neues Urteil fällen, sondern nur das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 277ter BStP). In diesem Sinne ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entgegenzunehmen. 2. Die Verletzung einer allgemeinen Verkehrsregel, wie das Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit (Art. 32 SVG), wird auf Grund der allgemeinen Strafbestimmung des Art. 90 SVG geahndet. Nach dieser macht sich jeder Strassenbenützer strafbar, der durch sein Verhalten einer Verkehrsregel zuwiderhandelt. Ausser dem Täter sind auch Teilnehmer im Sinne der Art. 24 und 25 StGB strafbar (Art. 102 Ziff. 1 SVG), soweit nicht die besonderen Bestimmungen des SVG über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers oder Vorgesetzten des Fahrzeugführers und der Begleiter von Fahrschülern Anwendung finden (Art. 100 Ziff. 2 und 3 SVG). Im vorliegenden Falle ist weder festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehende Geschwindigkeitsübertretung als Fahrzeuglenker begangen habe, noch dass er als Teilnehmer gemäss StGB oder SVG an der Widerhandlung eines andern Fahrzeuglenkers beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz hat ihn ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Halter des von der Radaranlage erfassten Fahrzeuges zur Rechenschaft gezogen und gebüsst. Hiefür fehlt indessen eine gesetzliche Grundlage. Die besonderen Pflichten der Halter und ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit für Widerhandlungen anderer Lenker ihres Fahrzeuges werden im SVG und in den dazu gehörenden Verordnungen einzeln umschrieben und abschliessend geregelt. So macht sich der Halter vor allem strafbar, wenn er ein Fahrzeug Dritten überlässt, obschon es sich in nicht betriebssicherem Zustande befindet (Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2) oder der Dritte keinen Führerausweis besitzt (Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3), ferner wenn er ein Fahrzeug ohne Fahrzeugausweis, Kontrollschilder oder ohne Haftpflichtversicherung oder ohne die für die Fahrt erforderliche Bewilligung usw. benützen lässt (Art. 96 Ziff. 3). Das SVG enthält aber keine Norm, die den Halter für die von einem andern Lenker begangene Verletzung einer der im 3. Titel aufgestellten allgemeinen Verkehrsregeln (Art. 26-57) generell mitverantwortlich erklärte. Ebensowenig ermächtigt das SVG den Richter, für solche Übertretungen, seien sie auch geringfügiger Art, den Motorfahrzeughalter anstelle des Fahrzeuglenkers strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen, wenn der Halter seine Täterschaft bestreitet und den Namen des wirklichen Lenkers nicht bekanntgibt. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid denn auch einzig auf Überlegungen der Zweckmässigkeit, die aber die fehlende Strafbestimmung nicht zu ersetzen vermögen. Damit verstösst das angefochtene Urteil gegen den auch im Strassenverkehrsrecht geltenden Grundsatz des Art. 1 StGB, wonach eine Tat nur dann strafbar ist, wenn sie vom Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht wird. Die Motorfahrzeugkontrolle hätte, wenn sie weitere Erhebungen zur Feststellung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers für nutzlos hielt, das Verfahren richtigerweise einstellen müssen.

Entscheid

Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts-Ausschusses des Kantons Graubünden vom 21. Mai 1976 aufgehoben und die Sache zum Freispruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

 

:sneaky:

 

 

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