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Geblitzt In Der Schweiz, Brauche Hilfe


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Hi,

 

also erstmal: Das hier ist mein erster Beitrag (hab auch jetzt das erste Mal Ärger wegen dem Auto...) und habe mich extra hier angemeldet weil ich mir einfach nicht ganz sicher bin wie es jetzt weitergeht... Hab auch schon viel rumgesucht und mich eingelesen zu ähnlichen Fällen, sind aber wie gesagt nur "ähnliche" Fälle.

Ich beschreib am Besten mal alles so genau wie es nur geht:

 

Ich war mit meinem Bruder bei meiner Tante zu Besuch in der Schweiz. Bin dabei mit meinem Auto gefahren, dieses ist allerdings auf meine Mutter angemeldet. Meine Tante hatte mir schon gesagt, dass Verkehrsverstösse in der Schweiz sehr teuer sind, deshalb habe ich die ganze Woche wie ein Schiesshund aufgepasst, aber auf dem Heimweg ist es dann doch passiert: Wir fuhren durch Basel, ich am Steuer, Bruder auf dem Beifahrersitz und ich wollte noch einmal vor der deutschen Grenze tanken. Ich drehte mich kurz für einen SCHULTERBLICK (Spurwechsel, wollte halt wegen den Strassenbahnen aufpassen^^) nach links weg und mein Bruder sagt ich wäre gerade geblitzt worden. Ich habs ihm ehrlich gesagt nicht geglaubt, hab von dem Blitz NULL gesehen obwohl mein Bruder meinte es wäre extrem rot gewesen. Heute ist jetzt der Brief aus Basel gekommen:

 

Ist eine "Übertretungsanzeige", addressiert an meine Mutter, da sie ja die Halterin ist...

 

Gemessene Geschwindigkeit: 61 km/h

Massgebende Geschwindigkeit: 56 km/h

Geschwindigkeitsüberschreitung: 6 km/h

 

Der Bussbetrag beträgt satte 81.08 Eur (120 CHF)...

 

Ein Foto ist nicht dabei (und selbst wenn: ich hatte grade einen Schulterblick gemacht, hab nix von dem Blitz gesehen, ich kann unmmöglich darauf zu sehen sein, meine Mutter erst Recht nicht^^).

 

Im Brief steht auch noch dass man das Foto erst anfordern muss wenn man eine gerichtliche Beurteilung möchte. Originalton:

 

"Sollte der Sachverhalt bestritten, gerichtliche Beurteilung erwünscht werden oder sie die Übertretung nicht selbst begangen haben, ersuchen wir um kurze Begründung und Angabe der Personalien auf der Rückseite sowie um Rücksendung des Formulars innert 10 Tage : Fotografien werden nur bei Begehren um gerichtliche Beurteilung auf Kosten der Untersuchung angefertigt."

 

Da mir als Student 80.00 Eur nicht so einfach aus der Tasche fallen: Was passiert wenn ich nicht bezahle? Ich werde mit dem Auto die nächsten 2-3 Jahre nicht in der Schweiz sein, allerdings fahren meine Eltern ab und zu mal mit dem Autpo meines Vaters runter. Können die schweizer Polizisten meine Mutter bei ner Kontrolle zwingen zu bezahlen? Und wenn ja, wie lange bleibt sowas bei denen aktenkundig?

Mein Vater würde gerne den Bogen zurückschicken und auf das Foto bestehen (wo meine Mutter ja dann nicht drauf zu sehen ist), aber wie soll man dann die Personalienanfrage ausfüllen? Sonst bekomm ich ja die Post...

 

Thx im Voraus

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Wenn du nicht zahlst werden sie den deutschen :kopfschuettel: das Bild schicken um zu identifizieren (geben die dir dann auch) und dann kommt die gleiche Rechnung nochmal an dich. Danach irgendwann Gerichtsgebühren aber bei einer möglichen Kontrolle würden sie nur von dir kassieren.

 

Wie wendet es sich eigentlich mit :mecker: innerorts?

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Fotografien werden nur bei Begehren um gerichtliche Beurteilung auf Kosten der Untersuchung angefertigt.

 

Steht doch deutlich schwarz auf weiss. Bezahlen und fertig, alles andere interessiert nicht, ausser man möchte vor Gericht.

(Dann steht der Einsatz nicht mehr bei 80€ sondern mindestns bei 330.-€ aufwärts.)

 

Schade um deinen langen Text, aber in der Schweiz kommt sowas nie gut an.

 

http://www.radarforum.de/forum/index.php?s...st&p=666492

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Ja, hab mich ein bisschen dumm ausgedrückt an der Stelle, ich habe nicht mit 60 gewendet, sondern bin auf die linke Spur gewechselt (wo auch die S-Bahnen ihre Gleise haben) und wollte an der Kreuzung ein paar Meter weiter dann wenden.

 

Den Link hab ich gelesen, da steht ja drin dass sie die Halterin nicht einfach so belangen können, sondern den Fahrer. Wenn ich doch jetzt eine gerichtliche Beurteilung des Blides fordere, dann sehen sie ja dass es eindeutig nicht meine Mutter ist...

 

Kann die dann nicht einfach hinten drauf schreiben dass ich das Auto hatte aber mich nicht erinnern kann wer gefahren ist oder irgend sowas? Es geht mir halt einfach darum, dass meine Mutter aus dem Schneider ist und auch bei einer Polizeikontrolle nicht blechen muss... Ich bin sowieso die nächsten 1-2 Jahre nicht in der Schweiz und mit meinem Auto erst Recht nicht.

 

Ich finde es halt schon krass weil sie einfach KEIN Fotobeweis haben, der Blitzter stand auf der rechten Seite und fast 2,50 - 3 Meter hoch, wobei ich das Gesicht wie gesagt auch komplett wegedreht hatte...

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Kann die dann nicht einfach hinten drauf schreiben dass ich das Auto hatte aber mich nicht erinnern kann wer gefahren ist oder irgend sowas?

 

Mit diesem Satz hätte man sowieso bereits schon verloren. Zudem, ihr müsst es nicht verstehen, aber einfach akzeptieren.

 

Es ist so wie es ist und das ist durchaus gut so. Wieso man in Deutschland selber so ein Affentheater macht ist

für uns eher wieder unverständlich.

 

Art. 90 SVG, Art. 1 StGB.

Erfassung von Rotlichtmissachtungen oder Geschwindigkeitsüberschreitungen durch automatische Kamera. Feststellungen darüber, wer das Fahrzeug geführt hat, sind tatsächlicher Natur und können daher mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht nicht angefochten werden.

 

Bundesgesetz und Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr.

1. Das Ordnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, nicht bloss fakultativ. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (E. 1-3).

2. Das Ordnungsbussenrecht findet auch Anwendung, wenn die Übertretung dem Fehlbaren nicht an Ort und Stelle vorgehalten werden kann (E. 4).

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Einfach nicht zahlen. Die Schweiz unterhält mit Deutschland gegenwärtig ein Rechtshilfeabkommen aber kein Vollstreckungsabkommen.

Die können also nur nett bitten, dass man doch zahlen möge (schicken ja auch immer gleich nen deutschen Überweisungsträger mit), eintreiben können sie den Betrag nicht.

Würde evtl. noch einen Einspruch im Namen der Mutter hinschicken, dass sie das Fahrzeug nicht gefahren ist und auch nicht weiss, wer gefahren ist.

Dann sollen sie erstmal versuchen, eine Fahrerfeststellung zu machen. Auch in der Schweiz gibt es nämlich keine Halterhaftung.

Wenn das Auto mit demselben Kennzeichen erstmal nichtmehr im betreffenden Kanton auftaucht muss man sich da auch keine Sorgen machen. Dass die Halterin bei einer Kontrolle Probleme bekommt, sehe ich auch als unwahrscheinlich an (Stichwort Schengen...), außerdem hat sie ja mitgeteilt, dass sie nicht gefahren ist.

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Würde evtl. noch einen Einspruch im Namen der Mutter hinschicken, dass sie das Fahrzeug nicht gefahren ist und auch nicht weiss, wer gefahren ist.

Dann sollen sie erstmal versuchen, eine Fahrerfeststellung zu machen. Auch in der Schweiz gibt es nämlich keine Halterhaftung.

Wieso fixiert man sich derart auf die Fahrerfeststellung? Das was in Deutschland diesbezüglich läuft ist Kinderkram.

Diese gängie Praxis in Deutschland ist für mich Ressourcen und Steuergeld Verschwendung. Nicht desto trotz

akzeptiere ich Innenpolitische Entscheidungen anderer Länder. Es gibt sogar einige Schweizer welche

die Lücke in euer System gnadenlos ausnutzen. Die Polizei ist dagegen machtlos.

 

Schweizer Raser verhöhnen deutsche Polizisten

 

Es gibt eine Menge von Bundesgerichtsentscheiden, welche die gängige Praxis in der Schweiz stützen. Leitenscheide

 

Über diese Entscheide lässt sich nicht diskutieren, da sie die allerhöchste Instanz sind.

 

Müsste die Polizei eine Fahrerfeststellung erbringen, so würde jede Radarkontrolle und Parkbusse überflüssig.

 

Die Konsequenz wäre dann, man verzichtet auf die Bussen, eine Fahrerfestestellung wäre zum Grossteil unmöglich.

 

Auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen, weise ich ein letztes mal darauf hin:

Daraus folgt aber nicht, wie die Beschwerdeführerin und andere Motorfahrzeugführer offenbar annehmen, dass sie sich mit einer blossen Bestreitung ihrer Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung endgültig entziehen können.

 

Dazu noch ein paar Tipps:

Einfach nicht zahlen.

Die beste Lösung. Damit erhöht sich die Strafe nicht.

 

Würde evtl. noch einen Einspruch im Namen der Mutter hinschicken, dass sie das Fahrzeug nicht gefahren ist und auch nicht weiss, wer gefahren ist.

Dann sollen sie erstmal versuchen, eine Fahrerfeststellung zu machen. Auch in der Schweiz gibt es nämlich keine Halterhaftung.

Dies ist keine Begründung die standhaft wäre, dies führt zu einem viel höheren Strafmass. Der Tatbestand bleibt stehen.

 

Wenn das Auto mit demselben Kennzeichen erstmal nichtmehr im betreffenden Kanton auftaucht muss man sich da auch keine Sorgen machen. Dass die Halterin bei einer Kontrolle Probleme bekommt, sehe ich auch als unwahrscheinlich an (Stichwort Schengen...)

Zu Stichwort Schengen. Die Schweiz ist nicht in der Zollunion der EU. Was viele nicht wissen, an der Schweizer Grenze hat sich seit Schengen gar nichts

geändert. Der Grenzpolizist und der Zöllner ist in der Schweiz dieselbe Person. Deshalb wird schon wie früher Stichproben gemacht.

 

Dass die Halterin bei einer Kontrolle Probleme bekommt, sehe ich auch als unwahrscheinlich an (Stichwort Schengen...), außerdem hat sie ja mitgeteilt, dass sie nicht gefahren ist.

Es steht dem Sachrichter vielmehr frei, alle Umstände in freier Beweiswürdigung zu prüfen, wobei er allerdings nicht in Willkür verfallen darf. Gelangt er bei dieser Beweiswürdigung zum vertretbaren Ergebnis, dass der Halter entgegen seiner Bestreitung doch zugleich der fehlbare Fahrzeugführer war, so ist die Verurteilung begründet

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Ihnen scheint auf weiten Strecken ein grundsätzliches Rechtsverständnis zu fehlen.

Die Fahrereigenschaft und somit Täterschaft muss selbstverständlich nachgewiesen werden. Hier kann eben NICHT auf den Halter zurückgegriffen, werden, wenn er nachweislich NICHT gefahren ist! Sonst könnten Sie die Buße ja auch vom Hersteller des Kfz anfordern, der ist ja auch bekannt...

 

Ist der Fahrer nicht festzustellen, ist das Verfahren einzustellen. Punkt.

 

Posten Sie hier keinen weiteren Bullshit!

 

:whistling:

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Selbstverständlich muss auch in der Schweiz der Fahrer ermittelt werden. Eine Halterhaftung im fliessenden Verkehr gibt es nicht!

1. Nein (kann im anonymen Ordnungsbussenverfahren nicht praxisbezogen durchgeführt werden)

2. Das geltende SVG kennt keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für Park- und Geschwindigkeitsverstösse.

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Ihnen scheint auf weiten Strecken ein grundsätzliches Rechtsverständnis zu fehlen.

Die Fahrereigenschaft und somit Täterschaft muss selbstverständlich nachgewiesen werden. Hier kann eben NICHT auf den Halter zurückgegriffen, werden, wenn er nachweislich NICHT gefahren ist! Sonst könnten Sie die Buße ja auch vom Hersteller des Kfz anfordern, der ist ja auch bekannt...

 

Ist der Fahrer nicht festzustellen, ist das Verfahren einzustellen. Punkt.

 

Posten Sie hier keinen weiteren Bullshit!

 

Dieser Beitrag ist vielleicht in Deutschalnd rechtens.

 

Auf die Schweiz bezogen ist dieser Beitrag ist idiotisch und absolut inkorrekt. Die Frage muss hier überhaupt gestellt werden, ob die nötigen Rechte

des internationalen Völkerrechts und die souveränität eines Landes ein Begriff sind? Gehört für mich zur weiteren Allgemeinbildung.

 

Souveränität nach innen bedeutet die Freiheit der Schweiz, sich mit ihrer Rechtsordnung selber zu organisieren.

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Konstruktive Beiträge sind immer willkommen.

 

Was passiert, wenn jemand einen Entscheid des Bundesgerichts nach Strassburg weiterzieht?

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt als Judikative des Europarates die Wahrung der Menschenrechte gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sicher. In dieser Funktion kann das Strassburger Gericht einen Entscheid des Bundesgerichts beanstanden, aber nicht aufheben. Wird ein Rekurs gutgeheissen, dann wird die Schweiz wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt, nicht das Bundesgericht.

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Selbstverständlich muss auch in der Schweiz der Fahrer ermittelt werden. Eine Halterhaftung im fliessenden Verkehr gibt es nicht!

1. Nein (kann im anonymen Ordnungsbussenverfahren nicht praxisbezogen durchgeführt werden)

2. Das geltende SVG kennt keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für Park- und Geschwindigkeitsverstösse.

 

1. Das anonyme Ordnungsbussenverfahren dient der unbürokratischen Erledigung von Bagatellverstössen. Der Halter kann entweder die Ordnungsbusse zur Erledigung an den Fahrer weiterleiten, selbst bezahlen oder den Vorwurf bestreiten. In letzterem Fall muss der Fahrer ermittelt oder das Verfahren eingestellt werden, da es keine Halterhaftung gibt.

 

2. Wie soll denn ein strafrechtlich relevanter Parkverstoss aussehen? :whistling: Bei entsprechend hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt in der Tat das Schweizer Strafrecht zum tragen, jedoch muss gerade dann besonders gründlich der Fahrer ermittelt werden. Eine Halterhaftung gibt es auch im Strafrecht nicht.

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Ich denke der Herr (NetGhost) ist Deutscher, hat aber weder noch eine juristische Ausbildung in Deutschland, noch in der Schweiz.

 

Daher scheint es mir überflüssig, auf offensichtlich unkundige Kommentare Stellung zu nehmen.

 

Um mich nicht ständig wiederholen zu müssen, habe ich das nötigste in die Signatur eingeführt.

 

Viellicht noch etwas, die Entscheide des Bundesgerichts sind "Gesetz". Darum ist auch müssig

darüber zu diskutieren. Die Entscheide können nur durch die Politik (Volk) mit dem ändern der Gesetze

oder durch das Bundesgericht selbst aufgehoben oder geändert werden.

 

Warum werden Bundesgerichtsentscheide immer wieder in den Medien veröffentlicht und kommentiert?

 

Die Entscheide des Bundesgerichts gelten als sogenannte Präjudizien. Sie sind juristische Wegweiser, vor allem wenn Gesetze und Verordnungen Interpretationsspielraum bieten, oder wenn neue Sachverhalte noch gar nicht im Gesetz geregelt sind. Umstrittene Entscheide können die politische Debatte nähren und schliesslich dazu führen, dass das Parlament Gesetze neu formuliert oder neue Themen aufnimmt.

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Beachtlich, wie oft Du Dich in einem einzigen Satz irren kannst. :whistling:

Irren ist menschlich. Du bist aber eher ein Fake, ansonsten bist du ein schlechter und nicht zu empfehlender

Verteidiger vor einem Schweiter Gericht.

 

Wenn du nicht mal weisst was Leitentscheide sind und wie du die Rechtsprechung nutzt, bist du ein Witzbold.

In der Signatur sind alle relevanten Angaben, jetzt hast du dich wohl als Unkundiger erwiesen.

(Als gelernter Jurist hättest du doch Zugriff auf die Daten und wüssest auch wo suchen)

 

Glauben heisst nicht Wissen.

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[...]

 

Es würde Dir deutlich besser zu Gesicht stehen, wenn Du nicht so geschwollen daher reden würdest. Du hast einen Einzelentscheid des Bundesgerichtes entdeckt der nichts, aber auch wirklich gar nichts über Halterhaftung in der Schweiz aussagt. Der Entscheid bestätigt vielmehr das Urteil eines anderen Gerichts in diesem Einzelfall. Es steht nicht einmal etwas interessantes oder neues in diesem Bescheid. Er bestätigt, dass der Richter in seiner Beweiswürdigung frei ist, solange er nicht willkürlich urteilt. Mehr nicht.

 

Zur Praxis des Ordnungsbussenverfahrens äussert sich der Beschluss ebensowenig wie zur Praxis des SVG.

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Würde evtl. noch einen Einspruch im Namen der Mutter hinschicken, dass sie das Fahrzeug nicht gefahren ist und auch nicht weiss, wer gefahren ist.

Dann sollen sie erstmal versuchen, eine Fahrerfeststellung zu machen. Auch in der Schweiz gibt es nämlich keine Halterhaftung.

Wieso fixiert man sich derart auf die Fahrerfeststellung? Das was in Deutschland diesbezüglich läuft ist Kinderkram.

Diese gängie Praxis in Deutschland ist für mich Ressourcen und Steuergeld Verschwendung. Nicht desto trotz

akzeptiere ich Innenpolitische Entscheidungen anderer Länder. Es gibt sogar einige Schweizer welche

die Lücke in euer System gnadenlos ausnutzen. Die Polizei ist dagegen machtlos.

 

Schweizer Raser verhöhnen deutsche Polizisten

 

Es gibt eine Menge von Bundesgerichtsentscheiden, welche die gängige Praxis in der Schweiz stützen. Leitenscheide

 

Über diese Entscheide lässt sich nicht diskutieren, da sie die allerhöchste Instanz sind.

 

Müsste die Polizei eine Fahrerfeststellung erbringen, so würde jede Radarkontrolle und Parkbusse überflüssig.

 

Die Konsequenz wäre dann, man verzichtet auf die Bussen, eine Fahrerfestestellung wäre zum Grossteil unmöglich.

 

Auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen, weise ich ein letztes mal darauf hin:

Daraus folgt aber nicht, wie die Beschwerdeführerin und andere Motorfahrzeugführer offenbar annehmen, dass sie sich mit einer blossen Bestreitung ihrer Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung endgültig entziehen können.

 

Vorsicht! Falschinformation!

 

Das von "Egal" zitierte Urteil bezieht sich auf einen Einzelfall. Es kann nicht herangezogen werden, um die Chancen eines Einspruchs zu beurteilen oder eine (in der Schweiz nicht existente) Halterhaftung herbeizuphantasieren.

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Hui, hier gehts ja heiss her^^

 

Ja hab den Zettel gestern mal als Einschreiben zurückgeschickt.

Mutter hat halt auf der Rückseite alles durchgestrichen und druntergeschrieben:

"Ich bin lediglich die Halterin des PKW und zu diesem Zeitpunkt nicht gefahren. Weiterhin mahe ich von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und fordere einen Abzug des Fotos."

 

Bin mal gespannt was wann zurückkommt und vor allem ob ich auf dem Foto zu erkennen bin, war schon ein derber Zufall mit dem Schulterblick. Aber hatte auch immer so ein Schiss wegen den ganzen Strassenbahnen^^.

 

Ich meld mich wenns weitergeht...

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Ja hab den Zettel gestern mal als Einschreiben zurückgeschickt.

Mutter hat halt auf der Rückseite alles durchgestrichen und druntergeschrieben:

"Ich bin lediglich die Halterin des PKW und zu diesem Zeitpunkt nicht gefahren. Weiterhin mahe ich von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und fordere einen Abzug des Fotos."

 

Es ist halt immer schade, wenn Leute hier um Rat fragen und dann doch eigenmächtig handeln. Wenn doch die Halterin nicht gefahren ist und von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, warum sollte Sie dann ein Foto anfordern? :kopfschuettel: Sorry, aber mit dieser Ansprache macht sich die Halterin schon mal unglaubwürdig.

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Achso, hm hatte jetzt da so kein Konflikt gesehen, so nachdem Motto: ermitteln werden die eh und ich will halt wissen ob ich auf dem Foto bin... Im Grunde ist es mir auch alles mehr oder weniger egal. Geht nur darum, dass die Mutter auf gar keinen Fall in 2 Jahren angehalten wird und doch blechen muss...

 

Naja mal schauen, das Foto interessiert mich halt und als ich gestern um 0800 zur Uni bin hat hier noch nicht wirklich was zum Thema gestanden, und auf dem Rückweg hab ich halt den Brief eingeschickt...Dachte auch nicht dass sich hier noch soviel auf einmal tut...

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Achso, hm hatte jetzt da so kein Konflikt gesehen, so nachdem Motto: ermitteln werden die eh und ich will halt wissen ob ich auf dem Foto bin... Im Grunde ist es mir auch alles mehr oder weniger egal. Geht nur darum, dass die Mutter auf gar keinen Fall in 2 Jahren angehalten wird und doch blechen muss...

 

Naja mal schauen, das Foto interessiert mich halt und als ich gestern um 0800 zur Uni bin hat hier noch nicht wirklich was zum Thema gestanden, und auf dem Rückweg hab ich halt den Brief eingeschickt...Dachte auch nicht dass sich hier noch soviel auf einmal tut...

 

Wenn auf dem Übertretungsvorhalt kein Foto aufgedruckt ist (einige Kantone machen das), dann wird ein Foto ohnehin erst im ordentlichen Verfahren (Gerichtsverfahren) "hergestellt" (Das bedeutet jemand sucht das entsprechende Bild und druckt es aus). Du wirst also kein Foto bekommen.

 

Halte uns mal auf dem Laufenden, was da kommt.

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  • 4 weeks later...

So, die Schweizer haben sich nun wieder gemeldet, mit einem Brief und einer Reihe von geschossenen Fotos. Ich schreibe mal den Brief ab:

 

---

 

Sehr geehrte Frau XXX

 

Wir bestätigen den Empfang ihres Schreibens vom 25.09.2009.

 

Die Tatsache, dass sie angeblich nicht wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hatte, entbindet sie nicht von ihren Pflichten als Fahrzeughalter. Nach gängiger Praxis unterliegt der Fahrzeughalter im Ermittlungsverfahren einer Mitwirkungspflicht.

 

Nach §§ 47 und 51 der Strafprozeßordnung Basel-Stadt gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nur bei Vergehen und Verbrechen. Da es sich hier jedoch um eine Übertretung handelt, kann dieses nicht beansprucht werden.

 

Die Übertetung wurde in Basel begangen, und wird deshalb nach Schweizerischem Recht geahndet. Dieses Recht findet selbstverständlich auch auf ausländische Staatsangehörige Anwendung , welche in der Schweiz eine Verkehrsregelverletzung begehen die im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann.

 

Wir möchten sie bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass nach Schweizerischem Recht die Strafverfolgung und die Strafe von Übertungen nach drei Jahren verjähren (siehe StGB Art. 109).

 

Um der bestehenden Rechtsgrundlage nachzuleben müssen wir den geschuldeten Bussenbetrag einfordern.

 

Mit freundlichen Grüssen

Kantonspolizei Basel-Stadt

 

Beilage:

- Foto

- Bankdaten

 

---

 

So, mitgeschickt wurden wie gesagt 5 Fotos, alle auf einer Din A4Seite zusammengefasst. Merkwürdigerweise bin ich doch auf dem ersten Foto mit Gesicht nach vorne getroffen, die müssen dieses geschossen haben bevor ich den Schulterblick gemacht hatte. Aber Blitz hatte ich trotzdem keinen gesehen?!?

 

Allerdings ist diese Foto qualitativ so schlecht dass ich mich nichtmal selbst darauf identifizieren könnte :30: : Quer über mein Gesicht zieht sich sogar noch "dicht" eine Spiegelung von einem Strassenschild oder so, die ziemlich verschleiernd wirkt :o

 

Aber was ganz komisch ist: Auf den letzten 2 Fotos wurde von hinten geknipst und auf den Fotos ist es so: Das Nummernschild ist nur transparent zu sehen und das direkt neben meinen Auspuffrohren, d.h es ist etwa 40cm nach unten verschoben und an der Stelle wo es eigentlich sitzen sollte ist nur weisse Lichtreflexion zu erkennen. Keine Ahnung wie es dazu kommen kann, es sieht aber auf jeden Fall merkwürdig aus...

 

So jetzt hab ich eigentlich nur ein Problem: Meine Mutter wird halt nervös dass sie es zahlen muss beim nächsten Schweizbesuch und meint deshalb ich solls einfach bezahlen oder den Schweizern klarmachen dass sie nichts damit zu tun hat. Was muss ich dafür tun? Einfach einen Brief schreiben, in dem ich meine Personalien angebe und sage dass ich der Fahrer war oder wie? Bezahlen will ich auf garkeinen Fall, da ich eh die nächsten Jahre nicht in die Schweiz fahren werde und mit dem Auto erst Recht nicht...

 

Werden die mir dann immer neue Zahlungsaufforderungen schicken und so das Bussgeld noch in die Höhe treiben oder soll ich direkt in den Brief schreiben dass ich es eh nicht zahlen werde (Dann können sie wenigstens Papier sparen :blink: )?

 

Und noch etwas: Ab wann genau gilt denn diese Verjährung? Ab dem Tag an dem ich geblitzt wurde oder ab dem ersten Biref?

 

Ciao

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@Reddragon1985

 

Der Brief ist ja lustig... Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es sich nicht lohnt, wegen 120 Franken so einen Aufriss zu machen, aber OK.

 

Mein Vorschlag:

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2009 nehme ich Bezug. Ihre Ausführungen zur Mitwirkungspflicht sind nicht schlüssig. Als in Deutschland ansässiger Halter steht mir selbstverständlich ein umfangreiches Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 bis §55 StPO (D) zu. Für die Übersendung der Fotos bedanke ich mich. Den/die darauf abgebildeten Fahrzeugführer/in kann ich aufgrund der mangelhaften Qualität nicht erkennen, wodurch es mir unmöglich ist, einer allfälligen Mitwirkungspflicht nachzukommen.

 

Da ich nachweislich nicht der Fahrzeugführer gewesen sein kann (ich war am xx.xx.xxxx nicht in der Schweiz) und eine Rechtsgrundlage für die Bestrafung des Halters anstelle des Fahrzeugführers fehlt, rege ich an, das Verfahren einzustellen.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

F. Halterin

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Als in Deutschland ansässiger Halter steht mir selbstverständlich ein umfangreiches Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 bis §55 StPO (D) zu.

Hahaha was für eine Witzfigur die du da abgibst. Was zum Teufel für Pillen nimmst du? :o

 

Wenn ich in Deutschland geblitzt werde und ich käme dann mit Schweizer Paragraphen, dann müsste ich wohl Angst haben, wegen

Unzurechnungsfähigkeit in die Klappsmühle eingeliefert zu werden.

 

Es gelten immer die Gesetze, an denen die Straftat begangen wurde.

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Als in Deutschland ansässiger Halter steht mir selbstverständlich ein umfangreiches Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 bis §55 StPO (D) zu.

Hahaha was für eine Witzfigur die du da abgibst. Was zum Teufel für Pillen nimmst du? :o

 

Wenn ich in Deutschland geblitzt werde und ich käme dann mit Schweizer Paragraphen, dann müsste ich wohl Angst haben, wegen

Unzurechnungsfähigkeit in die Klappsmühle eingeliefert zu werden.

 

Es gelten immer die Gesetze, an denen die Straftat begangen wurde.

 

Die Halterin hat keinerlei Tat begangen! :blink:

 

Nachtrag:

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2009 nehme ich Bezug. Ihre Ausführungen zur Mitwirkungspflicht sind nicht schlüssig. Als in Deutschland ansässiger Halter steht mir selbstverständlich ein umfangreiches Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 bis §55 StPO (D) zu. Für die Übersendung der Fotos bedanke ich mich. Den/die darauf abgebildeten Fahrzeugführer/in kann ich aufgrund der mangelhaften Qualität nicht erkennen, wodurch es mir unmöglich ist, einer allfälligen Mitwirkungspflicht nachzukommen.

 

Da ich nachweislich nicht der Fahrzeugführer gewesen sein kann (ich war am xx.xx.xxxx nicht in der Schweiz) und eine Rechtsgrundlage für die Bestrafung des Halters anstelle des Fahrzeugführers fehlt, rege ich an, das Verfahren einzustellen. Gegen die Busse vom xx.xx.2009 erhebe ich Widerspruch. Das Ordnungsbussenverfahren lehne ich ab.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

F. Halterin

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Hey, das ging ja fix! Ja also der Text klingt mal sehr gut, den werd ich dann so morgen fürh abschicken.

 

Aber Egal, du bist irgendwie ziemlich streitsüchtig, oder? :o

 

Nein, bin nur gegen Falschverbreitungen von falschen Informationen. Denke daran das du nach Schweizer Strafrecht und nicht nach deutschem Recht verurteilt wirst.

 

Ich rate dir auf jeden Fall diesen Text an die Schweiz zu schicken. Danach wird nämlich das ordentliche Strafverfahren eröffnet.

Nach meiner Meinung sind diese 120.- Kleingeld, aber wenn du es darauf anlegen willst diese Summe auf 500.- bis 2000.- anzulegen, dann mach mal ruhig.

 

Danach würde ich dem Halter/in nicht mehr raten in die Schweiz einzureisen und überhaupt nicht mehr mit diesem Auto.

 

Und aus eigener Erfahrung sage ich dir, dass sämtliche Kantonsgerichte die Entscheide knallhart durchziehen.

 

Was auch sicher ist, dass das Auto am Zoll direkt einkassiert wird, bis genügend Kaution hinterlegt wurde.

 

Natürlich verstehe ich dich, dass du lieber die Anworten bevorzugst die dir entgegenkommen.

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Hey, das ging ja fix! Ja also der Text klingt mal sehr gut, den werd ich dann so morgen fürh abschicken.

 

Aber Egal, du bist irgendwie ziemlich streitsüchtig, oder? :blink:

 

Nein, bin nur gegen Falschverbreitungen von falschen Informationen.

 

Dann hör' doch einfach auf, hier Falschinformationen zu verbreiten! :o

Denke daran das du nach Schweizer Strafrecht und nicht nach deutschem Recht verurteilt wirst.

 

Bitte wende Dich an den Optiker Deines Vertrauens! Halter ist nicht gleich Fahrzeugführer!

Die Halterin hat keine Tat begangen, für die Sie verurteilt werden könnte! Niemand kann für eine Tat bestraft werden, die er nicht begangen hat! Es gibt in der Schweiz keine Halterhaftung! (siehe BGE-Urteil)

 

Regeste

 

Art. 90 SVG, Art. 1 StGB.

Es ist unzulässig, den Motorfahrzeughalter für eine Verkehrsregelverletzung des Fahrzeuglenkers mit der Begründung zu bestrafen, dass die Person des Lenkers unbekannt sei (Erw. 2).

 

Und anders als der Quatsch in Deiner Signatur ist das ein Leitentscheid!

 

Ich rate dir auf jeden Fall diesen Text an die Schweiz zu schicken. Danach wird nämlich das ordentliche Strafverfahren eröffnet.

 

Richtig. Und im ordentlichen Strafverfahren hat die Halterin dann auch nach der StPO Basel-Stadt ein Zeugnisverweigerungsrecht!

 

Nach meiner Meinung sind diese 120.- Kleingeld,

 

Zustimmung, aber der TE will es so!

 

aber wenn du es darauf anlegen willst diese Summe auf 500.- bis 2000.- anzulegen, dann mach mal ruhig.

 

Du unterschlägst schon wieder die Möglichkeit, dass das Verfahren eingestellt wird!

 

Danach würde ich dem Halter/in nicht mehr raten in die Schweiz einzureisen und überhaupt nicht mehr mit diesem Auto.

 

Nichts als Panikmache! Das Auto hat nichts mit dem Verfahren zu tun!

 

Und aus eigener Erfahrung sage ich dir, dass sämtliche Kantonsgerichte die Entscheide knallhart durchziehen.

 

Wenn der Fahrer nicht ermittelt wurde, kann er auch nicht verurteilt werden!

 

Was auch sicher ist, dass das Auto am Zoll direkt einkassiert wird, bis genügend Kaution hinterlegt wurde.

 

Hör' auf Falschinformationen zu verbreiten und Panikmache zu betreiben!

Bitte belies dich mal zum Thema Eigentumsverhältnisse! (Leider) kann ich nicht Dein Auto pfänden, weil mir ein Dritter Geld schuldet!

Das wäre ja auch noch schöner!

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@Tim002/Egal/Einmalig in Personalunion

 

Mich interessiert noch immer gesteigert, für welche Tat die Halterin verurteilt werden soll! Ich bitte um Stellungnahme!

 

Wie ich sehe hast du viele Freunde hier drin, auch denkst du, wenn du das letzte Wort hast, so scheinst du das Recht besser zu kennen.

Wäre tragisch wenn dem so wäre.

 

Wenn du lesen könntest und es auch begreifen, was wünschenwert wäre, so musst du nicht ständig auf Stellungsnahmen hoffen.

 

Die Tatsache, dass sie angeblich nicht wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hatte, entbindet sie nicht von ihren Pflichten als Fahrzeughalter. Nach gängiger Praxis unterliegt der Fahrzeughalter im Ermittlungsverfahren einer Mitwirkungspflicht.

 

Nach §§ 47 und 51 der Strafprozeßordnung Basel-Stadt gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nur bei Vergehen und Verbrechen. Da es sich hier jedoch um eine Übertretung handelt, kann dieses nicht beansprucht werden.

 

Die Übertetung wurde in Basel begangen, und wird deshalb nach Schweizerischem Recht geahndet. Dieses Recht findet selbstverständlich auch auf ausländische Staatsangehörige Anwendung , welche in der Schweiz eine Verkehrsregelverletzung begehen die im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann.

 

Wir möchten sie bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass nach Schweizerischem Recht die Strafverfolgung und die Strafe von Übertungen nach drei Jahren verjähren (siehe StGB Art. 109).

 

Um der bestehenden Rechtsgrundlage nachzuleben müssen wir den geschuldeten Bussenbetrag einfordern.

 

Mit freundlichen Grüssen

Kantonspolizei Basel-Stadt

 

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

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@Egal

 

Deine Antwort ist ausweichend und nicht sachbezogen.

 

Nochmals: Für welche Tat soll die Halterin verurteilt werden?

 

Aus dem Pamphlet ist kein Tatvorwurf erkennbar. Ausgerechnet für den interessantesten Teil, der Mitwirkungspflicht, findet sich keine Referenz zu einem Gesetz oder einer Verordnung :D . Ob §§ 47 und 51 der Strafprozeßordnung Basel-Stadt tatsächlich so auszulegen sind, ist offen (ich werde das noch recherchieren). Ausserdem ist offen, inwiefern eine Mitwirkungspflicht nach Schweizer Recht (!) auf einen in Deutschland ansässigen Halter Anwendung finden soll.

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Ausserdem ist offen, inwiefern eine Mitwirkungspflicht nach Schweizer Recht (!) auf einen in Deutschland ansässigen Halter Anwendung finden soll.

Diese Frage ist aber nicht dein Ernst?

 

Es liegt in der Natur von Diskussionsforen, dass Sachverhalte dort gelegentlich hinterfragt werden. Meine Frage ist sehr ernst gemeint und ich nehme an, dass Du keine schlüssige, mit objektiven und verlinkten Quellen versehene Antwort geben kannst.

 

Die Suche beim BGE fördert immer erstaunlichere Leitentscheide zu Tage:

 

BGE 105 Ib 114

 

Dessen Leitsatz lautet:

 

Regeste

Führerausweisentzug wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Beweislastverteilung. Einem Motorfahrzeugführer darf der Führerausweis nur entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass er eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Wenn lediglich die Verkehrsregelverletzung festgestellt, der Führer aber nicht identifiziert werden kann, darf sich die Behörde nicht auf die Vermutung beschränken, dass der Halter des Fahrzeugs auch dessen Lenker im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung gewesen sei und die Beweisführungspflicht für das Gegenteil dem Halter zuschieben. Mitwirkungspflichten des Halters bei der Abklärung des Sachverhalts und Folgen der Verletzung dieser Pflichten. Wenn die Angaben des Halters nicht unglaubwürdig sind und ihm auch nicht nachgewiesen werden kann, dass er das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, muss die Behörde auf jede Massnahme gegen ihn verzichten.

 

:D

 

Interessantes zur Mitwirkungpflicht findet sich auch im Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2006 der Universität St. Gallen:

 

In der Lehre wurde zum Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht kürzlich die Auffassung vertreten, diese beiden Institutionen seien nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Dabei wurde verneint, dass die verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht – die in SVG-Verfahren eine wichtige Rolle spielen kann – den Grundsatz 'nemo tenetur se ipsum accusare' verletzt. Niklaus Ruckstuhl analysiert den Fragenbereich und kommt zum Ergebnis, dass das Verbot des Selbstbelastungszwangs verfassungsrechtlich verankert ist und jede Beeinträchtigung des Verbots ohne weiteres in dessen Kerngehalt eingreift. Dies führt zum Ergebnis, dass alle Vorschriften, die zulassen, dass Daten, die unter verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflicht (oder sogar Mitwirkungszwang) erhoben wurden, zu Strafverfolgungszwecken verwendet werden dürfen, diesen Verfassungsgrundsatz verletzen.

 

Das Thema Mitwirkungspflicht werde ich aber noch genauer recherchieren und diese und weitere Publikationen besorgen.

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Willst du über den Sachverhalt in Deutschland oder in der Schweiz diskutieren?

 

Wenn du jetzt Birnen mit Äpfeln vergleichst, sinkt das Niveau beträchtlich!

 

BGE entscheide interessieren hier nicht und haben auch keinen Einfluss.

 

Daher sollte man mal wissen um was es geht!

 

Geht es um die Strafverfolgung in der Schweiz oder geht es um die Strafverfolgung in Deutschland?

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Willst du über den Sachverhalt in Deutschland oder in der Schweiz diskutieren?

 

Ich bitte Dich. Du kennst Doch den hier vorliegenden Sachverhalt. Da dürfte es doch mit Deinem geballten Fachwissen kein Problem sein, einen Sachverhalt zu erfassen, der sich sowohl auf Deutsches wie auch auf Schweizer Recht bezieht.

 

BGE entscheide interessieren hier nicht und haben auch keinen Einfluss.

 

:D:lol2: Das klang hier und hier aber noch ganz anders.

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Ich bitte Dich. Du kennst Doch den hier vorliegenden Sachverhalt. Da dürfte es doch mit Deinem geballten Fachwissen kein Problem sein, einen Sachverhalt zu erfassen, der sich sowohl auf Deutsches wie auch auf Schweizer Recht bezieht.

Jeder der sich mit dem Recht befasst sollte dies wissen. Über das zu diskutieren ist mir zu doof.

Mach dich zuerst darüber schlau bevor man überhaupt weiterdiskutiert.

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Ich bitte Dich. Du kennst Doch den hier vorliegenden Sachverhalt. Da dürfte es doch mit Deinem geballten Fachwissen kein Problem sein, einen Sachverhalt zu erfassen, der sich sowohl auf Deutsches wie auch auf Schweizer Recht bezieht.

Jeder der sich mit dem Recht befasst sollte dies wissen. Über das zu diskutieren ist mir zu doof.

 

Du weichst aus - wie immer wenn es konkret werden soll!

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Du weichst aus - wie immer wenn es konkret werden soll!

Es gelten immer die Gesetze des jeweiligen Landes in dem die Anklage erhoben wird!

 

Befindet sich der Angeklagte nicht im Land so ergeht ein Rechtshilfegesuch. Dann kann entschieden werden ob evtl. eine Auslieferung stattfindet

oder die Anklage im Land des Angeklagten vollzogen werden soll.

 

Bekannte Beispiele sind diese aus Mulhouse oder aus München mit den Schweizer Schlägern. Soviel ich weiss, hat die

Schweiz keine Auslieferung der Schweizer in München ersucht, da die Gesetze in Deutschland viel härter sind, als diejenigen in der Schweiz.

Deshalb würde Deutschland diese nicht ausliefern! Daher müssen immer die Interessen abgeklärt werden.

 

Eigene Staatsanghörige werden in der Regel nie ausgeliefert.

 

http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,656233,00.html

 

http://www.nzz.ch/nachrichten/internationa..._1.3298183.html

 

Um beim Thema zu bleiben:

Die Schweiz besteht aus 26 politisch mit grosser Selbstständigkeit ausgestatteten Kantonen [entsprechend den deutschen Bundesländern], wovon 20 als Vollkantone mit 2 Sitzen im Ständerat [der Länderkammer des Parlaments] vertreten sind und 6 als Halbkantone mit je einem Sitz. Die Halbkantone sind durch Teilung eines ursprünglichen Vollkantons entstanden.

 

Jeder Kanton verfügt über eigene demokratische Institutionen - Kantonsverfassung, Kantonsparlament (meist als Kantonsrat bezeichnet), Kantonsregierung (Regierungsrat), kantonale Gerichte (meist als Obergericht bezeichnet) und Polizei.

 

Bis heute werden die kantonalen Kompetenzen mit Zähnen und Klauen verteidigt. Wo immer möglich, bestehen kantonale gesetzliche Regelungen. Obwohl es mittlerweile recht viele Bundesgesetze gibt, sind grosse Bereiche wie das Schul- und das Gesundheitswesen, Polizei, Strafprozessordnung, Strafvollzug usw. nach wie vor kantonal geregelt. Wo die Unterschiede der kantonalen Systeme stark stören, wird zuerst eine Lösung über ein Konkordat (von den Kantonsregierungen ausgehandelter Vertrag zwischen den Kantonen) gesucht. Erst im äussersten Notfall ist man bereit, ein Bundesgesetz ins Auge zu fassen - nicht ohne sogleich den Kantonen wieder die Verantwortung für dessen Umsetzung in der Praxis zu übertragen ...

 

Deshalb sollten wir jetzt bei Basel-Stadt bleiben.

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Für Verkehrsverstösse ist das Strafgericht zuständig.

 

Das Appellationsgericht ist die oberste Gerichtsinstanz des Kantons Basel-Stadt.

 

Wie kann ich einen Fall vor das Bundesgericht ziehen?

 

Das Bundesgericht überprüft im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren und innerhalb bestimmter Fristen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Wer sich in einem Verfahren vor diesen Instanzen unrecht behandelt fühlt, kann - sofern die übrigen Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde gegeben sind - mit oder auch ohne Rechtsvertreter (Anwalt) beim Bundesgericht Beschwerde einreichen.

 

In der Suche nach solchen Urteilen, findet man nur 2 welche vom Appellationsgericht an das Bundesgericht weitergezogen wurden.

 

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/inde...r_of_ranks=8800

 

http://www.bger.ch/index/juridiction/juris...urteile2000.htm

 

Sämtliche Beschwerden wurden abgewiesen.

 

Ein Urteil aus dem Kanton Bern, die Beschwerde wurde ebefalls abgwiesen.

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/inde...er_of_ranks=520

 

Zuständig für die Verurteilung bleiben weiterhin die kantonalen Gerichte. Das Bundesgericht trifft keine Urteile in dem Sinn. Es kann

ein Urteil aufheben oder zurück an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung leiten.

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Das ist eine wissentliche Falschinformation! Selbstverständlich stellen Behörden oder Gerichte auch Verfahren ein, wie ich Dir schon letztes Jahr samt Quelle (PDF) belegt habe.

 

Wenn die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten die Untersuchung verschuldet oder erschwert hat, muss sie selber für die Kosten aufkommen.

 

Im Strafrecht und unter eng gefassten Voraussetzungen.

 

Jedenfalls war der Kanton ZH der einzige Kanton der Probleme damit hatte. Jedenfalls wurde das Problem behoben.

 

Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich sprach X.________ am 19. Oktober 2006 vom Vorwurf der wiederholten einfachen Verletzung von Verkehrsregeln frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen § 15 i.V.m. § 18 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes vom 11. September 1966 (Verkehrsabgabengesetz) zu einer Busse von 500 Franken und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Er erwog, es stehe nicht zweifelsfrei fest, dass X.________ die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen begangen habe. Hingegen sei er als Halter des fraglichen Fahrzeugs nach § 15 des Verkehrsabgabengesetzes verpflichtet, der Polizei den Lenker bekanntzugeben. Da er dies verweigere, sei er wegen dieser Pflichtverletzung nach § 18 des Verkehrsabgabengesetzes zu büssen.

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/inde...er_of_ranks=179

 

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/inde...er_of_ranks=179

 

Der Kanton ZH regelt dies nun auf diese Art. Für mich persönlich ein seltsamer Weg.

Die anderen Kantone scheinen deswegen weiterhin keine Probleme zu haben.

 

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/inde...er_of_ranks=179

 

Die Beschwerden die nicht abgewiesen wurden ist etwa vergleichbar wie mit der Nadel im Heuhaufen. Wegen diesen Entscheiden sollte aber nicht die gängige

Praxis schweizweit beanstandet werden. Da sie auch zu einem grossen Teil aus dem Kanton ZH kommen sind sie nicht repräsentativ.

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Du weichst aus - wie immer wenn es konkret werden soll!

Es gelten immer die Gesetze des jeweiligen Landes in dem die Anklage erhoben wird!

 

Du immer mit Deiner Anklage-Panikmache... :D

Eine Anklage setzt eine Tat voraus. Welche Tat soll die Halterin begangen haben?

 

Deshalb sollten wir jetzt bei Basel-Stadt bleiben.

 

Ja, das wäre schön. Hast Du denn einen Kommentar zur StPO des Kantons Basel-Stadt zur Hand?

 

Das ist eine wissentliche Falschinformation! Selbstverständlich stellen Behörden oder Gerichte auch Verfahren ein, wie ich Dir schon letztes Jahr samt Quelle (PDF) belegt habe.

 

Wenn die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten die Untersuchung verschuldet oder erschwert hat, muss sie selber für die Kosten aufkommen.

 

Im Strafrecht und unter eng gefassten Voraussetzungen.

 

Jedenfalls war der Kanton ZH der einzige Kanton der Probleme damit hatte. Jedenfalls wurde das Problem behoben.

 

Du schreibst einen Kauderwelsch zusammen... §35 der StPO BS hat nichts mit dem vor Dir angeführten Urteil zu tun!

 

Wer sich den Text des von Dir zitierten Urteils durchliest, entdeckt folgendes:

 

Für die Vorinstanz bestehen keine ernsthafte Zweifel, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2007 das Fahrzeug lenkte und die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe erstmals in der Kassationsbeschwerde begründet bestritten, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Zuvor (im erstinstanzlichen Verfahren) habe er mit Eingabe vom 2. Juli 2008 einen Ausweis mit seinem Foto in Kopie eingereicht, wobei er lediglich habe ausführen lassen, das Bild würde ihn zeigen. Er habe nicht geltend gemacht, den tatsächlichen Fahrzeuglenker nicht benennen zu können oder zu wollen.

 

Er hat also 1. zugegeben, gefahren zu sein und 2. nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht!

 

Die explizite Erklärung, dass man sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, ist der Knackpunkt. Einfach schweigen funktioniert nicht!

 

Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich sprach X.________ am 19. Oktober 2006 vom Vorwurf der wiederholten einfachen Verletzung von Verkehrsregeln frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen § 15 i.V.m. § 18 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes vom 11. September 1966 (Verkehrsabgabengesetz) zu einer Busse von 500 Franken und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Er erwog, es stehe nicht zweifelsfrei fest, dass X.________ die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen begangen habe. Hingegen sei er als Halter des fraglichen Fahrzeugs nach § 15 des Verkehrsabgabengesetzes verpflichtet, der Polizei den Lenker bekanntzugeben. Da er dies verweigere, sei er wegen dieser Pflichtverletzung nach § 18 des Verkehrsabgabengesetzes zu büssen.

 

Er hat also geschwiegen, oder sich geweigert, den Fahrer zu benennen. Hätte er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, wäre das Urteil so nicht möglich gewesen.

 

Sogar das Verkehrsabgabengesetz (PDF) führt das Zeugnisverweigerungsrecht noch einmal explizit auf (Seite 4):

 

§ 15. Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.
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Die explizite Erklärung, dass man sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, ist der Knackpunkt. Einfach schweigen funktioniert nicht!

 

Nach §§ 47 und 51 der Strafprozeßordnung Basel-Stadt gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nur bei Vergehen und Verbrechen. Da es sich hier jedoch um eine Übertretung handelt, kann dieses nicht beansprucht werden.

 

Der Beschwerdeführer macht geltend, das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Beweismaterial vermöge nicht rechtsgenüglich zu untermauern, dass er beim Vorfall vom 2. Oktober 2004 das Fahrzeug gelenkt habe. Die von ihm eingereichten zwei Radarbilder liessen keine Rückschlüsse auf seine Täterschaft zu. Durch die Zeugenaussage seiner Vermieterin, Frau A.________, werde er entlastet, was die Rekurskommission zu Unrecht nicht gewürdigt habe. Er habe verschiedentlich darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug an Familienangehörige ausgeliehen habe und sich insoweit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufe. Die Rekurskommission habe demzufolge bei der Abklärung des Sachverhalts die allgemein gültigen und verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze der Beweiswürdigung nicht angewendet, stattdessen einzig aufgrund einer nicht näher begründeten Vermutung seine Täterschaft angenommen und ihm den Entlastungsbeweis zugeschoben. Damit habe sie den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Abs. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzt, der auch im Verfahren des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken gelte, welchem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strafähnlicher Charakter zukomme. Der Beschwerdeführer rügt sodann unter dem Titel "Gewaltentrennung", dass die Rekurskommission vom Sachverhalt, welcher dem Strafmandat zugrunde liege, zu Unrecht nicht abgewichen sei, obschon die erst im Administrativverfahren erhobenen Beweise ihn entlasteten.

 

 

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

 

Im übrigen habe ich jetzt mehrere dutzend Urteile nachgelesen, dabei habe ich nicht eine einzige Beschwerde gefunden die gutgeheissen wurde. Die kantonalen Behörden

scheinen die Lage im Griff zu haben.

 

Wäre die Praxis analog zu Deutschland, würde dies in der Schweiz nicht gut geheissen.

Darauf würde wieder mit einer Gesetzesverschärfung reagiert was schlussendlich auch nicht im Sinn der Verkehrsteilnehmer sein kann.

 

Dies zeigen auch schon die politischen Vorstösse in den verschiedenen Kantonen. Hauptanliegen dieser Vorstösse sind zwar nicht die Verurteilungen,

sondern das Inkasso der ausgesprochenen Strafen. Würde keine Verurteilung stattfinden, dann wären die Amtsblätter ja nicht voll damit.

 

Darüber zu weiter zu diskutieren ist daher müssig. Es ist so wie es nunmal ist.

 

Falls sich die gängige Praxis in der nächsten Zeit ändern würde, dann wäre ich einer der ersten der sich darauf berufen würde.

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Hi, ich bins nochmal.

 

Hab mir in den lezten Tagen en paar Gedanken gemacht, da ich eigentlich kein grossen Briefverkehr da haben will.

Wenn ich jetzte morgen denen einen Brief schreib dass ich es wahr der gefahren ist, dann kriege ich den Brief in dem sie betteln dass ich bezahle, oder? Auf den werd ich dann nie zurückschreiben oder sonstwie reagieren, da ich eh nimme in dei Schweiz fahr so schnell, kanns mir ja egal sein...

 

Werden die die Strafe immer wieder erhöhen dann, weil ich nicht bezahle oder schreiben nur einen Brief?

 

cya

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[...]

Im übrigen habe ich jetzt mehrere dutzend Urteile nachgelesen, dabei habe ich nicht eine einzige Beschwerde gefunden die gutgeheissen wurde.

 

Da hast Du wohl das BGE-Urteil überlesen, was ich zuvor bereits verlinkt habe. Leidest Du an selektiver Wahrnehmung?

 

Gewöhn' Dir bitte dringend an, Deine Quellen zu verlinken! Woher stammt dieses Urteil? Wo ist es nachzulesen?

 

Die kantonalen Behörden scheinen die Lage im Griff zu haben.

 

Die Kantonalen Behörden werden sich hüten, Rechtsbeugung zu begehen.

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Da hast Du wohl das BGE-Urteil überlesen, was ich zuvor bereits verlinkt habe. Leidest Du an selektiver Wahrnehmung?

 

Das Bundesgericht entscheidet nicht selber über Strafmass etc, sondern prüft nur die Rechtsmässigkeit und bemüht sich um eine grösstmögliche

einheitliche Rechtssprechung.

 

Nur wenn mal ein Urteil so ausgefallen ist, heisst dies nicht das alle so ausfallen. Statthalter sind auch nur Menschen und manchmal

schiessen die auch einen Bock. Daher ist wichtiger zu wissen, was der gängigen Praxis entspricht. Auf Urteile der 70er Jahren wurde schon lange darauf reagiert.

Selbst in Bundesgerichtsurteilen kommt die Beweiswürdigung immer seltener vor. Alle diesjährigen Urteile die ich nachgesehen habe, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Wieviel mehr Gewicht sollte man darauf legen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Beurteilungsspielraum.

 

Die Kantonalen Behörden werden sich hüten, Rechtsbeugung zu begehen.

Die kantonalen Behörden machen das was sie für richtig halten. Ob jetzt in Bern (Kantonspolizei Bern durchsucht die Bundeskriminalpolizei) oder in Genf (Genfer Polizei verhaftet Hannibal).

Wobei letzteres zu einer grösseren immer noch aktuelle Staatskrise mit Lybien führte. Sowie Polanski, der eigentlich indirekt vom Bund eingeladen wurde, aber nun von einer Kantonspolizei ans Messer geliefert wurde. Weiter gibt es ein Kanton in der Schweiz, in der die Regierung jetzt schon seit bald 4 Jahren über ein Bundesgerichtsurteil hinwegsieht und sich dem bis auf weiteres widersetzt.

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