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Von Hinten über Rote Ampel Geblitzt In Schweiz


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Hi,

 

ich wurde gestern in Genf beim Überfahren einer roten Ampel (5 km/h zuviel waren vermutlich auch dabei) geblitzt. Aus irgendeinem Grund wurde aber nur von hinten geblitzt, ich werde als Fahrer also wohl kaum zu erkennen sein. Der Wagen ist in Deutschland zugelassen, allerdings auf ein Familienmitglied.

Habe ich da etwas zu befürchten? Ist Post an den Halter in D zu erwarten, bzw. können mir die Schweizer selber etwas anhaben, wenn ich als Fahrer nichtmal zu identifizieren bin?

Und dazu noch gleich eine technische Frage: Ich habe beim Überfahren der Ampel aus dem Augenwinkel noch orange gesehen, bin also höchstens mit der zweiten Hälfte des Wagens bei rot drüber. Kann man daraus ungefähr ableiten, was sie als bereits überschrittene Rot-Zeit berechnen?

 

Besten Dank für die Hilfe

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Aber in der Schweiz haben sie mich dann auf dem Kieker, oder...? Ich bin hier studiumsmäßig noch neun Monate untewegs, sicher auch mit gelegentlichen Grenzübergängen, da werde ich ihnen kaum entgehen können. Wenn sie mich an der Grenze oder sonstwo anhalten, bin ich denn dann als Fahrer verpflichtet die Strafe zu begleichen, auch wenn sie mich als Schuldigen gar nicht identifizieren können?

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Wenn sie mich an der Grenze oder sonstwo anhalten, bin ich denn dann als Fahrer verpflichtet die Strafe zu begleichen, auch wenn sie mich als Schuldigen gar nicht identifizieren können?

 

Ja. Wenn man an der Grenze angehalten wird, muss die Busse dem entsprechenden Betrag hinterlegt werden.

Danach gilt eine Einspruchsfrist von 10 Tagen. (jedenfalls in den meisten Teilen der Deutschschweiz)

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Aber in der Schweiz haben sie mich dann auf dem Kieker, oder...? Ich bin hier studiumsmäßig noch neun Monate untewegs, sicher auch mit gelegentlichen Grenzübergängen, da werde ich ihnen kaum entgehen können. Wenn sie mich an der Grenze oder sonstwo anhalten, bin ich denn dann als Fahrer verpflichtet die Strafe zu begleichen, auch wenn sie mich als Schuldigen gar nicht identifizieren können?

 

Höchstens den Halter haben sie auf dem Kieker, der Fahrer ist ja weder bekannt, noch ohne eigenes Zutun zu ermitteln.

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Nein, den kennen die Schweizer doch gar nicht, und kriegen ihn auch nicht heraus, wenn nur ein Heckfoto existiert.

Sorry hab mich dämlich ausgedrückt.

Es geht mir darum, was der Fahrer (eventuell auch irgendein Fahrer) der, mit dem Fahrzeug das geblitzt wurde, wieder in die Schweiz einreist zu befürchten hat?

 

MfG

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@calectra: Sollte der Fahrer den Schweizern namentlich bekannt werden, darf er blechen, wenn er in der Schweiz angehalten wird. Aber er muß dazu ja über das Kennzeichen ermittelt werden, oder in eine Kontrolle geraten. Ersteres könnte man über ein anderes Kennzeichen/Fahrzeug vermeiden; und das zweite dürfte doch eher unwahrscheinlich sein. Aber wie gesagt, das trifft ja hier nur für den (namentlich bekannten) Halter und nicht den Fahrer zu.

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Der Halter hat eine Auskunftspflicht, wem er das Fahrzeug überlassen hat. Sollte also Halter = Fahrer sein, wirds eng wenn er an der Grenze aufgehalten wurde. Wenn man die Eier hat, die Polizei vor Ort anzulügen, könnte es gut gehen.

 

Übrigens ist die Sache nicht so einfach. Ein Nicht-bezahlen der Ordnungsbusse hat automatisch zur Folge, dass das ordentliche Verfahren eingeleitet wird. Dieses endet damit, dass ein Richter den Fahrer für die genau gleiche Übertretung schuldig befindet, die genau gleich hohe Busse auferlegt, allerdings werden dann noch die Gerichtsgebühren fällig, die den Bussbetrag idR übersteigen. Ein "Nicht-Bezahlen" erhöht also den "Einsatz" des Katz und Maus-Spiels.

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Nein, in der Schweiz gab es nie Halterhaftung. Die Schweizer Bevölkerung ist im Schnitt nur ehrlich genug, eine Ordnungswidrigkeit zuzugeben und veranstaltet normalerweise wegen kleineren Beträgen kein Tamtam mit Gerichtsverfahren. Beispielsweise gibt es in der CH ja auch keine Halterhaftung für Verstösse im ruhenden Verkehr (Parkverstösse). Obwohl dort der schuldige ja praktisch nie identifiziert wird, werden wohl weit über 99% der Strafen fristgerecht bezahlt.

 

Mitlerweile blitzen die meisten Anlagen aber von vorne, teilweise von vorne und hinten. Ein wichtiger Grund dürfte wohl der vermehrte Besuch gewisser Gäste aus dem Norden sein :kopfschuettel:

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Die Polizei und Behörden unterbinden dieses Katz und Mausspiel sehr geschickt.

 

Wer Einspruch einlegen will, der kann auch gleich mit den paar tausend € im Casino zocken gehen.

 

Habe kurz gesucht und gleich ein das erste Urteil rausgenommen. Wie so oft zu Ungunsten der

Beschwerdeführerin. Die relevanten Passagen wurden fett markiert.

 

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Personenwagen am 29. Februar 1980 bei San Vittore auf der N 13 mit 123 km/h (nach Abzug der Toleranz) eine automatische Radarkontrolle durchfuhr.

 

Da das geltende SVG noch keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für Park- und Geschwindigkeitsverstösse von Lenkern kennt, denen er sein Fahrzeug überlassen hat, setzt eine Bestrafung des Halters voraus, dass er selbst das Motorfahrzeug geführt hat. Bei der Abklärung des Sachverhalts sind die allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden. Vor allem kann nicht lediglich aufgrund einer nicht näher begründeten Vermutung die Täterschaft des Halters angenommen und diesem der Entlastungsbeweis zugeschoben werden. Auch gelten die Regeln über das Zeugnisverweigerungsrecht.

Daraus folgt aber nicht, wie die Beschwerdeführerin und andere Motorfahrzeugführer offenbar annehmen, dass sie sich mit einer blossen Bestreitung ihrer Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung endgültig entziehen können. Es steht dem Sachrichter vielmehr frei, alle Umstände in freier Beweiswürdigung zu prüfen, wobei er allerdings nicht in Willkür verfallen darf. Gelangt er bei dieser Beweiswürdigung zum vertretbaren Ergebnis, dass der Halter entgegen seiner Bestreitung doch zugleich der fehlbare Fahrzeugführer war, so ist die Verurteilung begründet

 

Eine Einsprache steht also immer auf sehr dünnem Eis.

 

Edit:

Mir ist völlig bewusst, dass dies in Deutschland völlig anders verläuft. Dieses Spiel eher zu Gunsten des Angeklagten geht.

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Okay, aber dieses Urteil bezieht sich ja nur auf den Fall, wo der Halter als Fahrer angenommen wird. Hier liegt die Sache aber ein bißchen anders; der Halter befindet sich grundsätzlich in Deutschland, hat den Wagen aber dauerhaft einem Familienmitglied (mir) zur Verfügung gestellt, wobei ich mich dauerhaft mit dem Auto in der Schweiz aufhalte. Der Halter hat also keinerlei Anhaltspunkte, den richtigen Fahrer anzugeben, solange ich (auch ihm gegenüber) angebe, nicht selber gefahren zu sein, sondern den Wagen "unbekannterweise" verliehen zu haben. Er könnte mich gegenüber den Behörden also nur als Ansprechpartner, aber nicht als Fahrer angeben, und ich würde dann meinerseits angeben, den Wagen zum strittigen Zeitpunkt an einen Freund verliehen zu haben, den ich aber nicht mehr benennen kann. Wie sieht es damit aus...?

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Okay, aber dieses Urteil bezieht sich ja nur auf den Fall, wo der Halter als Fahrer angenommen wird.

Dieses Urteil ist ein Leitentscheid. Das ich selbstverständlich nur Leitentscheide zitiere ist selbstverständlich.

Ein anderes Wort dafür wäre noch Präjudiz.

mit Präjudiz -> eine (Vor-)Entscheidung mit Wirkung auf spätere ähnliche Fälle
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Okay, aber dieses Urteil bezieht sich ja nur auf den Fall, wo der Halter als Fahrer angenommen wird.

Dieses Urteil ist ein Leitentscheid. Das ich selbstverständlich nur Leitentscheide zitiere ist selbstverständlich.

Ein anderes Wort dafür wäre noch Präjudiz.

mit Präjudiz -> eine (Vor-)Entscheidung mit Wirkung auf spätere ähnliche Fälle

Vorsicht! Falschinformation!

 

Das von "Egal" zitierte Urteil bezieht sich auf einen Einzelfall. Es kann nicht herangezogen werden, um die Chancen eines Einspruchs zu beurteilen oder eine (in der Schweiz nicht existente) Halterhaftung herbeizuphantasieren.

 

@karlsradl

 

Ich empfehle in Deinem Fall abzuwarten, bis die Post kommt und dann je nach Sachlage (von CHF 40 bei + 1km/h bis zu CHF 250 bei roter Ampel) einfach zu bezahlen und die Sache zu vergessen. Wenn Du das nicht möchtest, dann ist das in Deinem Fall korrekte Vorgehen so: Der Dt. Halter widerspricht dem Ordnungsbussenverfahren mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Nicht mehr und nicht weniger (keine Paragraphen, keine Hinweise auf Verwandschaftsgrad, usw.). Die Schweizer geben nicht so leicht auf wie die Deutschen, von daher ist mit Amtshilfe der Deutschen Polizei zu rechnen (das wird sogar für 10-Euro-Verstösse so gemacht). Ohne Frontfoto wird das nicht fruchten. Der Halter sollte sich zeitnahe notieren, wie sein Alibi zum Tatzeitpunkt ausgesehen hat.

 

Wenn es soweit ist, meldest Du Dich hier wieder bevor DU oder der Halter etwas unternehmen.

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  • 1 month later...

Hat jemand Erfahrungswerte, wie lange es dauern kann, bis das erste Schreiben der Schweizer eintrifft? Die Angelegenheit ist jetzt sieben Wochen her, solange habe ich zwar auch bei innerdeutschen Bußgeldbescheiden schon gewartet, aber neulich erzählte mir jemand, dass die Schweizer Behörden da sehr viel schneller sind, auch mit Post ins (europäischen) Ausland.

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Hat jemand Erfahrungswerte, wie lange es dauern kann, bis das erste Schreiben der Schweizer eintrifft? Die Angelegenheit ist jetzt sieben Wochen her, solange habe ich zwar auch bei innerdeutschen Bußgeldbescheiden schon gewartet, aber neulich erzählte mir jemand, dass die Schweizer Behörden da sehr viel schneller sind, auch mit Post ins (europäischen) Ausland.

 

Das geht gewöhnlich recht schnell. Je länger es dauert, desto grösser die Chance eines potentiellen Verfahrensfehlers (schlechtes Bild, Kennzeichen nicht lesbar etc).

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