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Schweiz: Überfahren Einer Sperrfläche


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Vergangenes Wochenende argumentierte ich mit einem Taxifahrer um die Ahnung des Überfahrens einer Sperrfläche. Er behauptete, das Überfahren einer Sperrfläche hätte den sofortigen Führerscheinentzug für einen Monat zu Folge. Obwohl im Bezug auf die Ahndung von verstössen in der Schweiz einiges aus dem Ruder gelaufen ist, kann ich mir das nicht vorstellen.

 

Ein Blick in die Ordnungsbussenverordnung bleibt ohne Ergebnis. Lediglich das Überfahren einer Sicherheitslinie (eine durchgezogene Linie, die auch die Sperrfläche umgibt) ist dort mit CHF 40,- aufgeführt.

 

Andere Quellen im Internet sprechen von Ahndungen ab CHF 80,- bis hin zu Gefängnissstrafen :80: . Allen gemein ist, dass sie sich nicht auf Urteile, Paragraphen, Kommentare o.ä. beziehen. In der Schweiz kursieren die haarsträubendsten Mythen zum Thema Verkehrsüberwachung, wie z.B. dass eine vom Traffic Observer an der Bellerivestrasse registrierte Geschwindigkeitsüberschreitung deutlich teurer sei als an anderen Stellen der Schweiz. :nolimit:

 

Entsprechende Urteile, die ein Überfahren von Sperrflächen enthalten, geben keinen Aufschluss über die Strafzumessung da dort mehrere Delikte gesamthaft beurteilt werden.

 

Wie wird das Überfahren einer Sperrfläche in der Schweiz geahndet?

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So aus dem Bauch heraus und ohne etwas zu recherchieren habe ich was von doppelter Sicherheitslinie im Kopf...... diese zu überfahren wäre dann wohl im kurzen Fahrverbotsbereich und etwas Münz aus der Portokasse.....

 

Ohne Gewähr.....

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Ich hatte einmal eine Sperrfläche in der Schweiz überfahren und mir wurde für 1 Monat den Führerausweis entzogen. Dabei wurden mir aber auch noch andere Punkte angelastet:

 

Überholen links der Sicherheitslinie (Art. 27 Abs. 1 SVG), Überholen in unübersichtlicher Kurve (Art. 35 Abs. 4 SVG), Nichtbeachten der Sperrfläche (Art. 27 Abs. 1 SVG), Fahrstreifenwechsel zum Überholen auf Einspurstrecke links der Sicherheitslinie (Art. 34 Abs. 2 SVG) sowie ungenügender Abstand beim hintereinander Fahren (Art. 34 Abs. 4 SVG), begangen am (...)

 

Der Entzug des Führerausweises stützt sich auf Art. 16 Abs. 3 Bst. a SVG und erfolgt in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. a SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 VZV.

 

(...)

Demgemäss wurde xxx(fibu) der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Diese Bestimmungen stimmen inhaltlich mit Art. 16 Abs. 3 SVG überein, wonach der Führerausweis obligatorisch zu entziehen ist.

(...)

 

Beim Führerscheinentzug handelt es sich bekanntlich um eine Administrativmassnahme, diese Massnahme wird nicht im Strafbefehl eröffnet. So wie ich mich erinnern kann, hatte mir die Sicherheitsdirektion mitgeteilt, dass vor allem der Art. 35 Abs. 4 SVG störend sei und deshalb von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ausgegangen werden müsse.

 

Somit gehe ich davon aus, dass ein alleiniges Überfahren einer Sperrfläche keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln darstellt.

Mir ist ausserdem ein weiterer Fall bekannt, wo nachts in ZH eine Sicherheitslinie überfahren wurde und gleichzeitig ein Linksabbiegeverbot missachtet wurde. In diesem Fall kam es nicht zu einem Führerscheinentzug.

 

 

Ich habe nochfolgenden interessanten Link gefunden:

Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 SVG

 

Daraus geht hervor, dass es für den qualifizierten Tatbestand die "grobe Verletzung einer Verkehrsregel" UND eine "ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer" benötigt. Es steht zwar: "keine konkrete Gefährdung nötig; erhöhte abstrakte Gefahr genügt".

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Ein Blick in die Ordnungsbussenverordnung bleibt ohne Ergebnis.

Es gibt keine Ordnungsbusse dafür. Wie du in meinem oberen Posting siehst, kommt Art. 27 Abs. 1 SVG zum Zuge. Der Richter wird entscheiden, eine Busse verhängen und diese zuzüglich der Kosten von ca. CHF 150.- in Rechnung stellen.

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es gibt keine klare Antwort auf die Frage, weil die Strafe nicht katalogisiert ist. wenn es nicht in der Ordnungsbussenliste steht, muss ein Richter entscheiden. Diese kann je nach Situation ein leichtes Verschulden sehen (= Verwarnung oder gar keine Administrativmassname), ein mittelschweres oder ein schweres (= mind. 3 Monate Entzug).

 

Die Entzugsdauer wird dann vom StvA festgelegt, im Rahmen der von SVG Art 16 festgelegten Rahmen (leichtes Verschulden = nichts bis Verwarning, mittelschweres = mind. 1 Monat, schweres Verschulden mind. 3 Monate bei bisher sauberem Leumund).

 

Persönlich würde ich ein Überfahren einer Sperrfläche wie mein Vorredner auch in die mittelschwere Gegend schieben und mit einem Monat ahnden.

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Persönlich würde ich ein Überfahren einer Sperrfläche wie mein Vorredner auch in die mittelschwere Gegend schieben und mit einem Monat ahnden.

Warum sollte das ein mittelschweres Verschulden sein?

 

"Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird, und das Verschulden des fehlbaren Fahrzeuglenkers nicht mehr als leicht eingestuft werden kann. " Quelle: hier

 

Angenommen, man überfährt nachts eine Sperrfläche irgendwo in der Tundra, keine Sau weit und breit. Kann dann wirklich eine "Gefahr für die Sicherheit anderer" konstruiert werden?

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Wenn eine Sperrfläche geahndet wird, dann muss fast mit einem Entzug von einem Monat gerechnet werden.

Wer eine Sperrfläche, Sicherheitslinie im Gegenverkehr oder eine doppelte Sicherheitslinie überfährt wird verzeigt.

Das kommt dann auf die zusammen gerechneten ca. CHF 500.- "Busse".

 

Wer auf der Autobahn die Sicherheitslinie zum Pannenstreifen überfährt, in meinem Fall den ich kenne passierte

dies 2 mal kurz nacheinander, wurde die Person verzeigt und wurde mit einem einmonatigen Fahrverbot und ca. CHF 500.- "Busse" gehandet.

 

Übrigens, wer auf dem Pannenstreifen sein Auto nachtankt wird ebenfalls verzeigt. Es gibt kein Fahrverbot aber doch eine empfindliche "Busse"

von ca. CHF 500.-.

 

In diesem Sinne ist es eher richtig, dass eine Sperrfläche überfahren zu einem Fahrverbot führt.

(Befindet sich kein Hindernis auf der Strecke etc. dann ist ein Fahrverbot zwingend.)

Dann kommen auch weitere Anklagen automatisch hinzu, z.B.wie verkehrsgefährdend bis grobfahrlässiges Verhalten.

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Sperrfläche = Fahrverbot? :nolimit:

Seitenstreifen auf der Autobahn löst Alarm aus?

Gut dass ich nicht in der Schweiz unterwegs bin :80:

 

Zum Vergleich: Das Überfahren einer durchgezogenen Linie (z.B. als Überholverbot) ohne besondere hinzutretende Umstände kostet in Deutschland 10 Euro, wenn es denn überhaupt jemals einer ahnden sollte.

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Wer auf der Autobahn die Sicherheitslinie zum Pannenstreifen überfährt, in meinem Fall den ich kenne passierte

dies 2 mal kurz nacheinander, wurde die Person verzeigt und wurde mit einem einmonatigen Fahrverbot und ca. CHF 500.- "Busse" gehandet.

Wenn jemand im dichten Berufsverkehr unvermittelt dermassen Schlangenlinie fährt, dass er sogar mehrmals die rechte Sicherheitslinie der Autobahn überfährt, stellt er vielleicht tatsächlich eine Gefahr für die Sicherheit anderer dar. :nolimit: Dann wären in der Tat die Voraussetzungen besser, zu einem Fahrverbot zu kommen.

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Warum sollte das ein mittelschweres Verschulden sein?

 

"Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird, und das Verschulden des fehlbaren Fahrzeuglenkers nicht mehr als leicht eingestuft werden kann. " Quelle: hier

Weil es in der Schweiz die sog. "abstrakte Gefährdung" gibt, die im Strassenverkehr gerne zur Anwendung kommt. Heisst: es ist scheiss egal, ob die Strasse leer war, denn wenn sie nicht leer gewesen wäre, hätte man andere gefährdet (=abstrakte Gefährdung). Das reicht meines Wissens als Rechtfertigung für solche Urteile.

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In diesem Fall wurde, obwohl alle Klischees erfüllt sind, anscheinend kein Fahrverbot verhängt:

 

Die Staatsanwaltschaft forderte wegen Verstosses gegen die Verkehrsregeln eine bedingte Strafe von 4400 Franken, eine Geldbusse von 800 Franken, sowie die Auflage der Verfahrenskosten von 1800 Franken. Das Gericht folgte in seinem Urteil der Staatsanwaltschaft.
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In diesem Fall wurde, obwohl alle Klischees erfüllt sind, anscheinend kein Fahrverbot verhängt:

Das muss nichts heissen. In diesem Fall wird der Ausweis sicher noch entzogen. In dieser Verhandlung musste erst mal die strafbare Handlung beurteilt werden.

Auf Grund von diesem Urteil kann dann der Ausweis entzogen werden.

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wie gesagt, das gericht kann keine administrativmassnahmen (=entzug/fahrverbot) verhängen. es hat nur einmal festgestellt, dass gegen die verkehrsregeln verstossen wurde. nun liegt es am stva, die administrativmassnahme zu bestimmen.

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