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Angebliche Rotlichtfahrt: Einspruch


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Hallo,

 

ich wurde vor kurzem von der Polizei angehalten mit dem Hintergrund ich sei über Rot gefahren. Es war jedoch gerade gelb geworden und ich hätte schon eine Vollbremsung machen müssen um noch rechtzeitig zum stehen zu kommen. Daher bin ich definitiv nicht über rot gefahren. Die Polizei sah dabei nicht direkt meine Ampel ein, sondern stand von mir aus schräg links gegenüber auf einem Grünstreifen und beobachtete scheinbar die Ampel des Querverkehrs. Anbei habe ich mal eine Skizze angehangen um es deutlicher zu machen.

 

Nun habe ich gestern den Bußgeldbescheid erhalten:

 

Geldstrafe: 143,50 EUR

Punkte: 3

 

Die höhere Geldstrafe soll daher kommen, da ich bereits Punkte in Flensburg habe. Warum das dabei eine Rolle spielt weiss ich nicht.

 

Lohnt sich der Gang zum Rechtsanwalt, auch hinsichtlich der 150 EUR Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung ?

 

Viele Grüße,

Alex

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Wenn die bisherigen Punkte teilweise im Zusammenhang mit Vorfahrtdelikten stehen, wäre das zulässig. Ansonsten nicht. Wobei man dann allerdings keinen Freispruch, sondern nur eine Absenkung des Bußgeldes erreichen könnte. Da müßtest du mal die Versicherungsbedingungen lesen, ob in so einem Fall die SB fällig wird oder nicht. Allerdings könnte ein in Verkehrsfragen versierter Anhalt auch die Feststellung des Verstoßes hinterfragen, und dich somit eventuell ganz herausholen.

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Guest Simineon
Am liebsten beides. Werde nun erstmal Einspruch wegen des Bußgeldes einlegen und dann weitersehen ...

 

Damit implizierst Du aber die Richtigkeit des Bussgeldbescheides, also wird evtl. die Höhe des BGB angepasst, der eigentlich BGB bleibt aber bestehen (3 Punkte etc.)

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Lässt sich doch beides ganz gut kombinieren.

 

Einspruch sowohl dem Grunde als der Höhe nach:

 

Die Polizisten konnten deine Ampel nicht einsehen (hoffentlich ist das auch wirklich so, und nicht etwa ein weißes Licht auf der Rückseite der Ampel angebracht). Überleg dir aber bitte mal ernsthaft, warum genau dir die Polizisten den Vorwurf machen, sofern er wirklich nicht zutrifft?

 

Abgesehen davon würde ich ergänzend anmerken, dass überdies auch die Höhe des Bußgeldes unangemessen ist, und das Verfahren niederzuschlagen ist (dazu wird es aber aller Voraussicht nach nicht kommen, denn die beiden Polizisten werden natürlich auf ihrer Schilderung beharren).

 

LG vom Josef

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Guest Simineon
Lässt sich doch beides ganz gut kombinieren.

 

Einspruch sowohl dem Grunde als der Höhe nach:

 

Wie das denn, das ist vollkommen unlogisch.

 

Entweder der TE gibt den Verstoss gar nicht zu, dann ist die Höhe egal, oder er gibt den Verstoss generell zu, ist aber mit der Höhe nicht einverstanden.

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