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Alk+gekifft ---> 2x Hintereinander "positiv": Fs Weg?


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Hallo, folgendes ist einem Freund widerfahren, der ziemlichen Bockmist gebaut hat:

 

Eingangs möchte ich erwähnen, daß er bis dato unbescholten war.

 

Er hatte gekifft und Alkohol getrunken, wurde aufgegriffen, dann Blutprobe (um 21:00 h). Diese ist positiv, also gar nicht gut für ihn, und zwar hinsichtlich Alkoholwert und THC-Wert (beides zuviel).

Nach der Blutabnahme ist er zum Auto zurück, da er den Wagen in der Nähe besser abstellen wollte. Denn er hatte den PKW während der Zeit der Blutabnahme vor einem Firmentor abgestellt, und befürchtete, daß am kommenden Werktag der Wagen ansonsten abgeschleppt werden würde.

Bei dem Versuch, "umzuparken" wurde er wieder aufgegriffen (von den gleichen Beamten, die offensichtlich schon auf ihn "gewartet" hatten).

Danach dann das gleiche Spiel: Nochmal Blutprobe (inzwischen war es 22:40 h), nochmal zu hohe Werte, etc. Dann wurde ihm der Autoschlüssel abgenommen, den er erst am kommenden Tag wieder abholen durfte.

 

Nach fünf Wochen nun kamen inzwischen die beiden Anhörungsbogen (Anhörung im Bußgeldverfahren, zu jedem Aufgreifen ein AB, obwohl die Zeitpunkte des Aufgreifens beide knapp zeitlich hintereinanderlagen). Beim zweiten noch der Tatbestand, daß er den polizeilichen Anweisungen nicht gefolgt war, also die Weiterfahrt trotz Untersagung wieder aufgenommen habe (§ 36, Abs. 1, 5 § 49 STVO; §24 StVG; 128 BKatV).

Bei beiden AB auch mit dem Hinweis, daß man beabsichtige, ihm ein FV aufzuerlegen. Mein Freund ist also hin zur Bußgeldstelle, hat die Verstößé zugegeben.

 

Allerdings ist jetzt ein weiterer Schrieb gekommen, und dieser ist weitaus dramatischer. Er ist von der FE-Behörde (Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der FE).

Unter anderem ist dort auch erläutert, daß er Wiederholungstäter sei; denn er sei ja zweimal aufgegriffen worden sein.

 

Er hat nun knappe zwei Wochen Zeit, sich zu äußern. Danach plant die Behörde, ihm den FS zu entziehen, es sei denn, daß er diesen freiwillig abgeben möchte, um zumindest die Entziehungsgebühren in Höhe von z.Zt. 203,45 € einzusparen.

 

Jetzt hier nun die Gretchenfrage:

 

Lohnt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuziehen??

 

(Mein Freund hat nicht allzu viel Geld. Wenn er eine Beratungsgebühr von mehr als 100 € beim RA bezahlt, dann ist das echt viel Geld für ihn. Sollte keinerlei Aussicht auf eine kleine Besserung der Lage bestehen, dann würde er dieses Geld doch lieber nicht ausgeben.)

 

Vielen Dank für eure Antworten

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Beim zweiten noch der Tatbestand, daß er den polizeilichen Anweisungen nicht gefolgt war, also die Weiterfahrt trotz Untersagung wieder aufgenommen habe (§ 36, Abs. 1, 5 § 49 STVO; §24 StVG; 128 BKatV).

Wenigstens hiergegen würde ich mich mit Nachdruck wehren.

 

Denn nach herrschender Meinung sind von § 36 Abs. 1 StVO nur unmittelbar verkehrsregelnde Anordnungen erfasst, nicht dagegen solche, die nur die Beseitigung oder Verhütung eines vorschriftswidrigen Zustandes oder Verhaltens bezwecken (so z.B. BVerwG in VM 1975, S. 75 unter zahlreichen anderen, siehe zusf. Hentschel, StVR, Rn. 19 zu §36 StVO).

 

Da hier die Anordnung darauf abzielt, einen vorschriftswidrigen Zustand zu verhüten (Trunkenheitsfahrt, Fahrt unter der Wirkung berauschender Mittel), kann ein Verstoß dagegen nicht als OWi geahndet werden.

 

 

Ansonsten bleibt nur zu erwähnen, dass man selbst schuld ist, wenn man voll und/oder bekifft fäührt. No mercy hierfür.

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Ansonsten bleibt nur zu erwähnen, dass man selbst schuld ist, wenn man voll und/oder bekifft fäührt. No mercy hierfür.

Nix für ungut,

 

ABER wer es selber nicht so genau mit den Verkehrsregeln nimmt, sollte .......................

 

Und was Du jetzt denkst kannst Du dir schenken.

 

MfG.

 

hartmut

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Lieber hartmut,

 

dass du in vielen Dingen mit zweierlei Maß misst, weiß ich.

 

Allerdings ist die Gefährdungslage, die von Alkohol/Drogen ausgeht, um ein Vielfaches höher als die Gefährdungslage bei "gewöhnlichen" Verkehrsverstößen.

 

Warum sonst sollten sich Alkohol- und/oder Drogenpunkte länger halten als alle anderen Punkte für Verkehrsverstöße?

 

Und warum sonst ist in der Gesellschaft die Intoleranz auf breiter Ebene so ausgeprägt gegen Alkohol/Drogen im Straßenverkehr? Kaum andere Verkehrsverstöße werden von so einer überwältigenden Mehrheit der Gesellschaft so wenig toleriert.

 

 

Gruß

Mace

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dass du in vielen Dingen mit zweierlei Maß misst, weiß ich.

Wenn Du meinst

 

Allerdings ist die Gefährdungslage, die von Alkohol/Drogen ausgeht, um ein Vielfaches höher als die Gefährdungslage bei "gewöhnlichen" Verkehrsverstößen.

Genau diese Rechtfertigung hatte ich erwartet

 

Warum sonst sollten sich Alkohol- und/oder Drogenpunkte länger halten als alle anderen Punkte für Verkehrsverstöße?

Frage ich mich auch, bin aber kein Jurist.

 

Und warum sonst ist in der Gesellschaft die Intoleranz auf breiter Ebene so ausgeprägt gegen Alkohol/Drogen im Straßenverkehr? Kaum andere Verkehrsverstöße werden von so einer überwältigenden Mehrheit der Gesellschaft so wenig toleriert.

Und trotzdem dürften diese Verstöße recht häufig sein, nur werden eben wenige erwischt.

 

Mir persönlich ist es egal wie sich einer überschätzt, egal ob Limit oder Alk oder Drogen, ich finde weder das eine noch das andere gut.

Und ob jetzt einer betrunken Fährt oder wegen einen anderen Verstoß einen umbringt, das Ergebnis zählt.

 

MfG.

 

hartmut

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Wenn Du meinst

Meine ich.

 

Beispiel gefällig? Weiter unten sprichst du davon, dass man wegen einem Verstoß einen anderen umbringt. Die Aussage ist so inkorrekt (dazu unten), dennoch: Unterstellen wir ihre Richtigkeit, haben wir bereits das zweifache Maß: Du selbst rauchst zu jeder Gelegenheit wie ein Schlot. Vor dem Rauchverbot (vermutlich auch danach in entsprechenden Locations) hast du zahlreiche Menschen deinem Zigarettenrauch ausgesetzt, die sich mehr oder weniger unfreiwillig in diesen Locations befanden. Wie viele Menschen davon mehrfach? Aber du bestreitest ja die schädliche Wirkung des Passivrauchens. Ich bestreite den Mythos der Unfallursache Nr. 1 "überhöhte Geschwindigkeit".

 

Genau diese Rechtfertigung hatte ich erwartet

Ob es wohl daran liegt, dass sie naheliegend ist?

Außerdem macht die Tatsache, dass du sie erwartet hast, die Begründung nicht schlechter.

 

Frage ich mich auch, bin aber kein Jurist.

Das war eine legislative, keine judikative Entscheidung.

 

Und trotzdem dürften diese Verstöße recht häufig sein, nur werden eben wenige erwischt.

Nicht ansatzweise so häufig wie sehr viele andere Verkehrsverstöße.

 

Und ob jetzt einer betrunken Fährt oder wegen einen anderen Verstoß einen umbringt, das Ergebnis zählt.

Der Irrtum dieser Aussage besteht darin, dass man durch Verstöße Menschen umbringt.

Die Tötung (sofern sie erfolgt) erfolgt durch die Fahrweise, nicht durch den Regelverstoß. Es gibt Tötungen, die ohne Regelverstoß erfolgen; umgekehrt bleiben Regelverstöße zumeist tötungsfrei.

 

Wenn jemand einen anderen (verschuldet) tötet, so kann dies aus Nachlässigkeit oder aus Dummheit oder aus was auch immer erfolgt sein. Auch bei Einhaltung der Vorschriften kann dies passieren. Die Aussage, man würde durch Verstöße Menschen töten, ist daher argumentativ zu kurz.

 

 

Gruß

Mace

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Aber du bestreitest ja die schädliche Wirkung des Passivrauchens. Ich bestreite den Mythos der Unfallursache Nr. 1 "überhöhte Geschwindigkeit".

Bestreite ich nicht, sage nur es wurde stark übertrieben, mit falschen Zahlen Stimmung gemacht. Wie sich überhöhte Geschwindigkeit als Gefahr darstellt kenne ich noch aus meiner Raserzeit.

 

Ob es wohl daran liegt, dass sie naheliegend ist?

Außerdem macht die Tatsache, dass du sie erwartet hast, die Begründung nicht schlechter.

Ist aber ein Kindergartenvergleich.

 

Das war eine legislative, keine judikative Entscheidung.

Dort sitzen imho zuviele unfähige Juristen.

 

Nicht ansatzweise so häufig wie sehr viele andere Verkehrsverstöße.

Aber was sagt die Häufigkeit aus. Sagt doch nur aus das andere Verstöße leichter festzustellen sind.

 

Der Irrtum dieser Aussage besteht darin, dass man durch Verstöße Menschen umbringt.

Dann meinetwegen fahrlässig tötet.

 

Die Tötung (sofern sie erfolgt) erfolgt durch die Fahrweise, nicht durch den Regelverstoß. Es gibt Tötungen, die ohne Regelverstoß erfolgen; umgekehrt bleiben Regelverstöße zumeist tötungsfrei.

Es gibt auch bei regelkonformen Verhalten Unfälle, idR. sind Regelverstöße die Ursache.

 

Wenn jemand einen anderen (verschuldet) tötet, so kann dies aus Nachlässigkeit oder aus Dummheit oder aus was auch immer erfolgt sein. Auch bei Einhaltung der Vorschriften kann dies passieren. Die Aussage, man würde durch Verstöße Menschen töten, ist daher argumentativ zu kurz.

Dann sagen wir doch einfach, man nimmt eine erhöhte Gefährdung in kauf. Ein Lebensrisiko gibt es immer.

 

Bringt uns aber hier vom Thema ab

 

MfG.

 

hartmut

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Bestreite ich nicht, sage nur es wurde stark übertrieben, mit falschen Zahlen Stimmung gemacht.

Irgendwie sehe ich da verdächtige Parallelen zur Unfallursache Nr. 1...

 

 

Ist aber ein Kindergartenvergleich.

Aha. Und wieso das?

 

Dort sitzen imho zuviele unfähige Juristen.

Dieser Aussage würde ich nach Streichung des Wortes Juristen und Großschreibung des U sogar beitreten.

 

Aber was sagt die Häufigkeit aus. Sagt doch nur aus das andere Verstöße leichter festzustellen sind.

Ich erinnere daran, dass du es warst, der die Häufigkeit in Rede gebracht hat.

 

Dann meinetwegen fahrlässig tötet.

Aber nicht durch Regelverstöße..

 

Es gibt auch bei regelkonformen Verhalten Unfälle, idR. sind Regelverstöße die Ursache.

Das würde ich so unterschreiben, wenn die Regeln wirklich Regeln wären, keine Schwachsinnsakte von Unfähigen.

Siehe hierzu aber meine Signatur.

 

Dann sagen wir doch einfach, man nimmt eine erhöhte Gefährdung in kauf. Ein Lebensrisiko gibt es immer.

Der Knackpunkt liegt aber nicht in der Gefährdung, sondern in der Höhe der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung.

Klar ist, dass höhere Geschwindigkeiten gefährlicher sind. Das sagt schon die Physik.

Aber die Gefährdung, die durch Wahrnehmungsstörungen / Bewusstseinsstörungen erzeugt wird, ist vielfach höher. Noch dazu kommt, dass zu dem Alkohol- / Drogenverstoß an sich noch weitere Verstöße kommen (die deiner Aussage nach ja ursächlich sein können für gravierende Folgen), da Alkohol / Drogen die Hemmschwellen herabsetzen.

 

 

Bringt uns aber hier vom Thema ab

Ja, und genau das war dir auch bewusst, als du oben den Seitenhieb gebracht hast.

Dennoch, von mir aus können wirs dabei belassen, moderativer Hinweis nicht nötig :vogelzeig:

 

Gruß

Mace

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Vielen Dank schon mal für eure Ratschläge.

 

Ein kleines Problem ist hier, wir kennen uns mit Drogen und Alk schlecht aus.

 

Stelle die Fragen mal im http://www.verkehrsportal.de/ , dort hat es einige User die sich mit der Thematik auskennen.

Dahin werde ich mich dann mal wenden.

 

 

Im Übrigen gehöre ich auch zu denen, die sagen, daß Alkohol/Kiffen beim Autofahren nichts zu suchen hat.

 

Dennoch möchte ich gerne meinem Freund helfen.

Und nicht nur ihm; denn immerhin steht da noch eine Familie dahinter, die von einem FS-Verlust meines Freundes nicht minder betroffen wäre. Und die, die haben nun wirklich absolut keine Schuld an diesem Debakel.

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Es wäre wichtig zu wissen, welches Ergebnis die Blutentnahme ergeben hat.

 

Da die Fahrerlaubnis nicht sofort entzogen wurde scheint es hier nur um den Vorwurf von Ordnungswidriglkeiten zu handeln. Dabei dürfte das Umparken weitaus empfindlicher geahndet werden als die erste berauschte Fahrt. Kann man bei der ersten Fahrt von Fahrlässigkeit ausgehen, so ist bei der zweiten Fahrt Vorsatz zu unterstellen. Schließlich wußte der Betroffene durch den ersten Vorfall dass er nicht mehr fahren durfte.

 

Was die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis angeht wäre wichtig zu wissen wie sie begründet wird. Spontan sehe ich, ohne Aktenkenntnis, keine Rechtsgrundlage für eine Entziehung. Aber wie gesagt: Man müsste das jeweilige Ergebnis der Blutuntersuchungen und den genauen Inhalt des Schreibens der FEB kennen.

 

Ich gehe recht in der Annahme, dass die Bußgeldbescheide noch nicht erlassen und somit nicht rechtskräftig sind?

 

Neben den Kosten gibt es noch einen ganz wesentlichen Unterschied zwischen einem Entzug der Fahrerlaubnis und deren freiwilligen Abgabe. Beim Entzug werden alle Punkte gelöscht, und die aus den berauschten Fahrten gar nicht erst eingetragen. Bei der freiwilligen Abgabe ist das nicht der Fall. Dann hätte er also mindestens 8 Punkte.

 

Selten so eine aufschlussreiche off-topic Diskussion gelesen wie diese. Danke, dass kein Mod eingegriffen hat.
Liegt vielleicht daran, dass ein Mod in die Diskussion involviert war. :vogelzeig:
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Auch meiner Ansicht nach hat eine freiwillige Abgabe nur Nachteile, wenn man mal von den Kosten absieht.

 

Ich denke der Entzug ließe sich schon begründen und sei es nur wegen einer zweiten Alkoholfahrt und/oder verkehrsfeindlicher Gesinnung/Einstellung.

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Beim zweiten noch der Tatbestand, daß er den polizeilichen Anweisungen nicht gefolgt war, also die Weiterfahrt trotz Untersagung wieder aufgenommen habe (§ 36, Abs. 1, 5 § 49 STVO; §24 StVG; 128 BKatV).

Wenigstens hiergegen würde ich mich mit Nachdruck wehren.

 

Denn nach herrschender Meinung sind von § 36 Abs. 1 StVO nur unmittelbar verkehrsregelnde Anordnungen erfasst, nicht dagegen solche, die nur die Beseitigung oder Verhütung eines vorschriftswidrigen Zustandes oder Verhaltens bezwecken (so z.B. BVerwG in VM 1975, S. 75 unter zahlreichen anderen, siehe zusf. Hentschel, StVR, Rn. 19 zu §36 StVO).

 

Da hier die Anordnung darauf abzielt, einen vorschriftswidrigen Zustand zu verhüten (Trunkenheitsfahrt, Fahrt unter der Wirkung berauschender Mittel), kann ein Verstoß dagegen nicht als OWi geahndet werden.

 

 

Ansonsten bleibt nur zu erwähnen, dass man selbst schuld ist, wenn man voll und/oder bekifft fäührt. No mercy hierfür.

In Ha VRS46,397 wurde ein Verstoß nach § 36(1) StVO auch für eine Weisung an einen LKW-Fahrer, nicht mehr weiterzufahren, da er die Tageslenkzeit überschritten hat, bejaht.

 

Größer ist jedoch das Problem, daß zumindest beim zweiten Verstoß die vorsätzliche Begehung auf der Hand liegt. Der Betroffene wusste hier um siene Fahruntüchtigkeit und fuhr trotzdem.

 

Gruß

Goose

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Es wäre wichtig zu wissen, welches Ergebnis die Blutentnahme ergeben hat.

  • Beim AB 1:
    • Berauschendes Mittel: 1,33 ng/ml THC. (§24a Abs. 2, 3, §25 STVG; 242 BKat; §4 Abs. 3 BKatV)
    • Alkohol: 0,61 Promille Alkohol (§24a Abs. 1, §25 STVG; 241 BKat; §4 Abs. 3 BKatV)

    [*] Beim AB 2 (anderthalb Stunden später):

    • Berauschendes Mittel: 1,21 ng/ml THC. (§24a Abs. 2, 3, §25 STVG; 242 BKat; §4 Abs. 3 BKatV)
    • Alkohol: [nicht aufgeführt, also offensichtlich <0,5 Promille]
    • Nichtbeachtung: Dafür die Nichtbeachtung der polizeil. Anweisung (bezgl. Weiterfahrt); (§36 Abs. 1, 5, §49 STVO; §24 STVG; 128 BKat)(*denn bei der vorausgegangenen Kontrolle um 21h an gleicher Stelle war die Weiterfahrt untersagt worden.

Was die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis angeht wäre wichtig zu wissen wie sie begründet wird.

Ich zitiere:

Nach Abschnitt 9.2.2. der Anlage 4 der FeV ist der Cannabiskonsument, der mehr als einmal diese Droge konsumiert hat (gelegtentlicher Konsument) zum Führen von KFZ nur dann geeignet,

  • wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt
  • nicht zusätzlich Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkender Stoffe konsumiert werden,
  • keine Störund der Persönlichkeit vorliegt, sowie
  • kein Kontrollverlust

erfolgt.

 

Im weiteren Verlauf des Briefes werden Belege für eine mangelnde Trennungsfähigkeit erwähnt, sowie daß eine Beeinträchigung der Verkehrssicherheit nicht auszuschließen ist, sowie charakterliche Mängel erwähnt, sowie die Unterstellung, die Cannabisfahrt wäre wohl nicht im Rahmen eines einmaligen Experiments erstmalig gewesen, etc.

 

Dann als Ergebnis dieser Belege:

Wir sehen aufgrund obiger Sachverhalte die Nichteignung zum Führen von KFZ als erwiesen an und beabsichtigen, die FE kostenpflichtig zu entziehen.

Es folgt die Aufforderung der schriftlichen Stellungnahme.

 

 

@Goose

Ich verstehe nicht, warum die Beamten nicht von vornherein darauf geachtet haben, daß der PKW an einer Stelle abgestellt wird, wo er auch einige Zeit stehen bleiben kann.

Soll jemand auf der Autobahn angehalten werden, dann wird dieser Jemand ja schließlich auch erstmal zu einem Parkplatz "gebeten".

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@Goose

Ich verstehe nicht, warum die Beamten nicht von vornherein darauf geachtet haben, daß der PKW an einer Stelle abgestellt wird, wo er auch einige Zeit stehen bleiben kann.

Soll jemand auf der Autobahn angehalten werden, dann wird dieser Jemand ja schließlich auch erstmal zu einem Parkplatz "gebeten".

Es ist durchaus richtig, dass man darauf haette achten koennen, dass das Fahrzeug an einer solchen Stelle abgestellt wird. Andererseits ist es eine oft geuebte Praxis von Polizeibeamten, spaeter noch einmal zum Fahrzeug des Delinquenten zurueck zu kehren (auch wenn dieses irgendwo 'sicher' geparkt ist), weil dieser das heilige Blechle trotz Voll- oder sonstigen Rausches entgegen aller Anweisungen doch liebend gern nach Hause chauffieren moechte.

 

Ich sehe uebrigens mehr als dunkelschwarz im geschilderten Fall fuer den Betroffenen..... :vogelzeig:

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Wenn die BGB noch nicht rechtskräftig sind, so sollte man zumindest in Bezug auf den THC-Wert dagegen vorgehen. Der Wert liegt gerade so über dem vom Gericht festgelegten Grenzwert von 1,0, wobei dies keine feste Größe ist und es auf den EInzelfall ankommt.

 

Sind noch die Werte der Abbauprodukte des THC, also die Säuren bekannt. Da könnte man dann auch auf den regelmäßigen Konsum schließen. Die Werte werden zumindest der FEB vorliegen, so dass auch daraus Rückschlüsse gezogen werden können.

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Wenn die BGB noch nicht rechtskräftig sind ...

Die beiden BGB sind noch nicht gekommen, also sollte es wohl auch noch nicht rechtskräftig sein.

 

Sind noch die Werte der Abbauprodukte des THC, also die Säuren bekannt? ...

Nein, weitere Werte wurden in den AB der Bußgeldstelle nicht angegeben.

Ich befürchte jedoch, daß jedwede Rückschlüsse, die man in Bezug auf die Frage eines regelmäßigen Konsums ziehen könnte, die Lage meines Freundes nicht unbedingt verbesserten. :vogelzeig:

 

... so sollte man zumindest in Bezug auf den THC-Wert dagegen vorgehen.

Auch dieses Argument spräche zumindest für das Hinzuziehen eines Anwalts und dessen Ausloten, ob es Aussicht auf Erfolg in dieser Sache gibt.

Bzw. der Frage, ob dessen Wirken überhaupt in irgendeiner Hinsicht die schlimmen Folgen teilweise etwas lindern könnte.

 

Jetzt hier nun die Gretchenfrage:

Lohnt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuziehen??

Alles in allem vertritt mein Freund inzwischen die Meinung, sich nun doch anwaltlich beraten zu lassen. Diese Meinungsbildung auch nach Lesen der Forumsbeiträge und weiteren Gesprächen mit seinen Familienmitgliedern.

 

Von daher wäre jetzt zumindest schon einmal meine Eingangsfrage geklärt und mein Anliegen fürs erste geklärt.

 

Ich sehe uebrigens mehr als dunkelschwarz im geschilderten Fall fuer den Betroffenen.

Mein guter Freund sieht das inzwischen in ähnlichen Farben.

Er bereitet sich momentan schon mental auf eine zukünfige Fußgängerkarriere vor. :wand:

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In der Tat wären auch die Werte der Abbauprodukte hinsichtlich der geplanten Entziehung der Fahrerlaubnis interessant. Diese erlauben Rückschlüsse auf das Konsumverhalten des Betroffenen und können bei der Polizei erfragt werden. Allerdings klang aus diesem Thread ja heraus, dass es sich um einen regelmäßigen Konsumenten handelt. Regelmäßiger Konsum, ohne Trennungsvermögen, und dann auch noch zusammen mit Alkohol. Da denke ich, dass das Geld für einen Anwalt eine Fehlinvestition darstellen würde. Besser investiert wäre es in die Vorbereitung auf die MPU, welche für eine Neuerteilung innerhalb der nächsten 15 Jahre unvermeidbar sein wird.

 

 

@Goose

Ich verstehe nicht, warum die Beamten nicht von vornherein darauf geachtet haben, daß der PKW an einer Stelle abgestellt wird, wo er auch einige Zeit stehen bleiben kann.

Soll jemand auf der Autobahn angehalten werden, dann wird dieser Jemand ja schließlich auch erstmal zu einem Parkplatz "gebeten".

Bin zwar nich @Goose, aber ich will es mal folgendermaßen erklären: Eine Anhaltung auf der Autobahn birgt ein unnötiges Gefahrenpotential mit sich. So lange es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass von dem anzuhaltenden Verkehrsteilnehmer eine derart hohe Gefahr ausgeht, dass er an Ort und Stelle aus dem Verkehr gezogen werden muß ist die Fahrt zum nächsten Parkplatz in Polizeibegleitung mit einem geringeren Risiko für die Beamten, den anzuhaltenden Verkehrsteilnehmer und den Durchgangsverkehr verbunden. Die Polizisten wissen ja auch nicht im Vorfeld mit wem sie es zu tun haben. Tickt er womöglich aus, kommt es zu Kampfhandungen oder gar einem Schußwechsel? Die Polizisten könnten wegen des Durchgangsverkehrs nicht ausweichen.

 

 

Wenn die BGB noch nicht rechtskräftig sind, so sollte man zumindest in Bezug auf den THC-Wert dagegen vorgehen.
Mit welcher Begründung und mit welcher Aussicht auf Erfolg? :vogelzeig:

 

Der Wert liegt gerade so über dem vom Gericht festgelegten Grenzwert von 1,0, wobei dies keine feste Größe ist und es auf den EInzelfall ankommt.
Der Wert von 1,0ng ist zwar kein gesetzlich festgelegter Wert, wird in der Rechtsprechung aber als Grenzwert bestimmt. Ausnahmen sind mir keine bekannt. Sofern die Blutproben verwertbar sein sollten, was sie in aller Regel sind, wird der Vorwurf nicht zu widerlegen sein.
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[...]

@Goose

Ich verstehe nicht, warum die Beamten nicht von vornherein darauf geachtet haben, daß der PKW an einer Stelle abgestellt wird, wo er auch einige Zeit stehen bleiben kann.

Soll jemand auf der Autobahn angehalten werden, dann wird dieser Jemand ja schließlich auch erstmal zu einem Parkplatz "gebeten".

Du kannst das Anhalten auf der BAB nicht mit dem Anhalten in anderen Bereichen vergleichen. AUf der BAB halte ich grundsätzlich von vorne an, ich arbeite also mit dem "Bitte Folgen" und ziehe den VT auf den nächsten Parkplatz. Das hat den Vorteil, daß ich den Anhalteort bestimme, aber daneben noch etliche Nachteile, die ein solches Vorgehen insbesondere im innerstädtischen Bereich zumeist ausschließen. Hier halte ich mittels "Stop Polizei"-Signal von hinten an. Hat nun der VT ein Mal an einer halbwegs anständigen Stelle angehalten so führe ich die Kontrolle durch. Stelle ich dann seine Fahruntüchtigkeit fest, so fährt er keinen Meter mehr. Was mit dem Fahrzeug passiert ist dann sein Problem. Kann der Wagen da absolut nicht stehen bleiben, so rufe ich einen Abschleppdienst. (Die Diskussion, warum ich das Fahrzeug dann nicht weg setze hatten wir schon: Ich würde für einen Schaden an seinem Fahrzeug privat haften)

Steht er so, daß er ein paar Stunden nicht allzu sehr behindert, lassen wir den Wagen stehen und der Betroffene bekommt die Chance, einen Verwandten / Bekannten zu besorgen, der die Karre wegsetzt.

Wenn er ihn selber wegsetzen will ist er es selber schuld.

 

 

Wenn ich dich richtig verstehe, ist dein Kumpel regelmäßiger Konsument. Die Trennung zwischen Konsum und Fahren scheint er ja nicht zu beherrschen. Damit ist davon auszugehen, daß der Entzug bestätigt wird.

 

Gruß

Goose

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In der Tat wären auch die Werte der Abbauprodukte hinsichtlich der geplanten Entziehung der Fahrerlaubnis interessant. Diese erlauben Rückschlüsse auf das Konsumverhalten des Betroffenen und können bei der Polizei erfragt werden. Allerdings klang aus diesem Thread ja heraus, dass es sich um einen regelmäßigen Konsumenten handelt. Regelmäßiger Konsum, ohne Trennungsvermögen, und dann auch noch zusammen mit Alkohol. Da denke ich, dass das Geld für einen Anwalt eine Fehlinvestition darstellen würde. Besser investiert wäre es in die Vorbereitung auf die MPU, welche für eine Neuerteilung innerhalb der nächsten 15 Jahre unvermeidbar sein wird.

Wenn wirklich regelmäßiger Konsum vorliegt, dann schließe ich mich an, wobei das Geld dann sicherlich nicht in eine Vorbereitung auf eine MPU verwendet werden sollte, da diese so sicherlich nicht bestanden werden wird.

 

 

Wenn die BGB noch nicht rechtskräftig sind, so sollte man zumindest in Bezug auf den THC-Wert dagegen vorgehen.
Mit welcher Begründung und mit welcher Aussicht auf Erfolg? :rolleyes:

 

Der Wert liegt gerade so über dem vom Gericht festgelegten Grenzwert von 1,0, wobei dies keine feste Größe ist und es auf den EInzelfall ankommt.
Der Wert von 1,0ng ist zwar kein gesetzlich festgelegter Wert, wird in der Rechtsprechung aber als Grenzwert bestimmt. Ausnahmen sind mir keine bekannt. Sofern die Blutproben verwertbar sein sollten, was sie in aller Regel sind, wird der Vorwurf nicht zu widerlegen sein.

 

Es gibt eben keine wissenschaftlichen Studien die genau diesen Grenzwert analog zur Promillegrenze in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit festlegen. Die Grenze wurde durch das Gericht meiner Ansicht nach diversen Studien festgelegt doch das letzte Wort ist da sicherlich noch nicht gesprochen, zumal hier eben gerade nur eine unwesentlich höhere Konzentration vorliegt.

 

Ein VErsuch wäre es wert, allerdings wären wir dann wieder beim Anwalt.

 

In Bezug auf die Entziehung sollte man vorerst argumentieren, dass die Sachen noch nicht rechtskräftig sind, so dass man noch als "Unschuldig" gilt.

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Wenn wirklich regelmäßiger Konsum vorliegt, dann schließe ich mich an, wobei das Geld dann sicherlich nicht in eine Vorbereitung auf eine MPU verwendet werden sollte, da diese so sicherlich nicht bestanden werden wird.
Natürlich wäre Grundvoraussetzung, dass der Konsum von Cannabis eingestellt wird. Auch bezüglich seines Alkoholkonsums und dem mangelnden Trennungsvermögen wird sich der Betroffene Gedanken machen müssen. Unter diesen Voraussetzungen und mit einer entsprechenden Vorbereitung ist die MPU aber durchaus zu bestehen.

 

 

Es gibt eben keine wissenschaftlichen Studien die genau diesen Grenzwert analog zur Promillegrenze in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit festlegen. Die Grenze wurde durch das Gericht meiner Ansicht nach diversen Studien festgelegt doch das letzte Wort ist da sicherlich noch nicht gesprochen, zumal hier eben gerade nur eine unwesentlich höhere Konzentration vorliegt.
Ist doch beim Alkohol nicht anders. Oder findest Du in den §§315c und 316 StGB eine Promillegrenze?

 

 

Ein VErsuch wäre es wert, allerdings wären wir dann wieder beim Anwalt.
Was mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Immerhin müsste der Anwalt gegen 2 Bußgeldbescheide und einem Entzug der Fahrerlaubnis vorgehen. Das alles mit äußerst geringen bis keinen Erfolgsaussichten.

 

 

In Bezug auf die Entziehung sollte man vorerst argumentieren, dass die Sachen noch nicht rechtskräftig sind, so dass man noch als "Unschuldig" gilt.
Es ist in der Tat ungewöhnlich, dass sich die FEB noch vor Rechtskraft der Entscheidungen meldet. Aber es kommt vor und ist rechtens. Mit dieser Begründung läßt sich der Entzug nicht abwenden. Der FEB sind nunmal Tatsachen bekannt geworden, die eine Fahreignung ausschließen. In einem solchen Fall ist sie nicht nur berechtigt zu Handeln, sondern sogar dazu verpflichtet.
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In Bezug auf die Entziehung sollte man vorerst argumentieren, dass die Sachen noch nicht rechtskräftig sind, so dass man noch als "Unschuldig" gilt.

Das wäre vielleicht auch eine Möglichkeit. Falls allerdings @Feuerpferd recht hat, und sich der Entzug der FE dadurch nicht abwenden lässt, war es zumindest einen Versuch wert.

 

Ich kann die kommenden Tage erstmal nicht weiter mitdiskutieren. Aber wenn ich etwas neues höre, dann werde ich an dieser Stelle hier berichten.

 

Viele Grüße ... Joe ...

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Wenn wirklich regelmäßiger Konsum vorliegt, dann schließe ich mich an, wobei das Geld dann sicherlich nicht in eine Vorbereitung auf eine MPU verwendet werden sollte, da diese so sicherlich nicht bestanden werden wird.
Natürlich wäre Grundvoraussetzung, dass der Konsum von Cannabis eingestellt wird. Auch bezüglich seines Alkoholkonsums und dem mangelnden Trennungsvermögen wird sich der Betroffene Gedanken machen müssen. Unter diesen Voraussetzungen und mit einer entsprechenden Vorbereitung ist die MPU aber durchaus zu bestehen.

Dazu sind allerdings einige Monat erforderlich, denn das Verhalten und die Werte lassen sich nicht von heute auf morgen ändern.

 

 

 

Es gibt eben keine wissenschaftlichen Studien die genau diesen Grenzwert analog zur Promillegrenze in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit festlegen. Die Grenze wurde durch das Gericht meiner Ansicht nach diversen Studien festgelegt doch das letzte Wort ist da sicherlich noch nicht gesprochen, zumal hier eben gerade nur eine unwesentlich höhere Konzentration vorliegt.
Ist doch beim Alkohol nicht anders. Oder findest Du in den §§315c und 316 StGB eine Promillegrenze?

Aber im Gegensatz dazu zahlreiche Gutachten und Versuchsreihen. Beim Drogenkonsum gibt es auch ein solches System, welches "genau feststellen" kann, ob eine Fahruntüchtigkeit vorlag oder eben nicht. Nur wird dieses, da es noch nicht über ausreichende praktisch genutzt wird an Erfahrungen in Bezug auf die tatsächliche Genauigkeit (so der stand vor drei/vier Jahren).

Seit dieser Zeit habe ich mich nicht mehr intensiv damit beschäftigt.

 

 

Ein VErsuch wäre es wert, allerdings wären wir dann wieder beim Anwalt.
Was mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Immerhin müsste der Anwalt gegen 2 Bußgeldbescheide und einem Entzug der Fahrerlaubnis vorgehen. Das alles mit äußerst geringen bis keinen Erfolgsaussichten.

Ja da sicherlich Gutachten erforderlich sind.

 

 

In Bezug auf die Entziehung sollte man vorerst argumentieren, dass die Sachen noch nicht rechtskräftig sind, so dass man noch als "Unschuldig" gilt.
Es ist in der Tat ungewöhnlich, dass sich die FEB noch vor Rechtskraft der Entscheidungen meldet. Aber es kommt vor und ist rechtens. Mit dieser Begründung läßt sich der Entzug nicht abwenden. Der FEB sind nunmal Tatsachen bekannt geworden, die eine Fahreignung ausschließen. In einem solchen Fall ist sie nicht nur berechtigt zu Handeln, sondern sogar dazu verpflichtet.

Natürlich kann sie dies, allerdings kann man es eben versuchen, da dies ja nichts kostet, wenn man es selber macht. Zumindest meiner Erfahrung nach, knicken die Behörden beim Sofortvollzug ein und warten dann eher die Entscheidung in der Hauptsache ab.

Allerdings liegt dies eben auch an den Werten der Abbauprodukte.

Je höher die sind, um so eher wird es zum Entzug kommen.

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Unter diesen Voraussetzungen und mit einer entsprechenden Vorbereitung ist die MPU aber durchaus zu bestehen.
Dazu sind allerdings einige Monat erforderlich, denn das Verhalten und die Werte lassen sich nicht von heute auf morgen ändern.

Das ist vollkommen richtig. Zum Bestehen der MPU sind zudem mindestens 6 Monate Abstinenznachweis zu erbringen. Je nach Konsumform kann es allerdings ohne weiteres 3 Monate dauern bis keine Abbauprodukte mehr nachweisbar sind. Dann wäre eine positive MPU frühestens in 9 Monaten möglich. Ich habe auch nicht zu verstehen geben wollen, dass eine positive MPU kurzfristig möglich sei. Meine Aussage war, und dabei bleibe ich, dass das Geld welches man nun in den Anwalt investieren könnte besser in eine vernünftige Aufarbeitung und Vorbereitung auf die MPU anlegen sollte. Das könnte dem Betroffenen insbesondere in Zukunft auch helfen seine dann neue Fahrerlaubnis zu behalten.

 

 

 

Aber im Gegensatz dazu zahlreiche Gutachten und Versuchsreihen. Beim Drogenkonsum gibt es auch ein solches System, welches "genau feststellen" kann, ob eine Fahruntüchtigkeit vorlag oder eben nicht. Nur wird dieses, da es noch nicht über ausreichende praktisch genutzt wird an Erfahrungen in Bezug auf die tatsächliche Genauigkeit (so der stand vor drei/vier Jahren).
Das ist meines Wissens nach auch heute noch der Stand. Beim Alkohol haben die Studien aber auch ergeben, dass es von der Alkoholtoleranz jedes einzelnen abhängt wann er absolut fahruntüchtig ist. Wer "gut im Training ist" kann u.U. noch mit 1,5‰ ein Fahrzeug relativ sicher steuern. Ohne Training ist ein anderer mit 0,8‰ gar nicht mehr in der Lage überhaupt ein Fahrzeug zu starten. Dennoch gelten für alle Verkehrsteilnehmer die gleichen Promillegrenzen, welche durch die Rechtsprechung und nicht den Gesetzgeber festgelegt wurden. Bei Cannabis ist das nicht viel anders. Ab 1ng/l aktivem THC liegt entsprechend der derzeit gültigen Rechtsprechung eine berauschte Fahrt vor. Viel entscheidender im vorliegenden Fall dürften aber die Werte des nicht mehr aktiven THC, also dessen Abbauprodukte, sein. Diese liegen uns ja nun leider nicht vor. Lassen sie auf regelmäßigen Konsum schließen (und davon gehe ich momentan aus) ist der Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr abzuwenden. Würden die Werte nicht auf regelmäßigen Konsum schließen lassen wäre wohl erst einmal ein ärztliches Gutachten oder eine MPU angeordnet worden. Dies ist nun aber reine Spekulation, da uns die Werte nicht bekannt sind. Der Betroffene könnte sie aber bei der Polizei, und vermutlich auch bei der FEB, erfragen.

 

 

 

Natürlich kann sie dies, allerdings kann man es eben versuchen, da dies ja nichts kostet, wenn man es selber macht.
Wenn man es selber macht kostet es nicht. Das ist richtig. Erfolgversprechend ist es allerdings auch nicht. Bislang wurde empfohlen einen Anwalt einzuschalten. In dem Moment kostet es dann doch was. Die Erfolgsaussichten sind aber imho auch mit Anwalt eher dürftig. Und damit kommen wir wieder zu meiner Aussage: Das geld wäre in die Vorbereitung auf die MPU besser angelegt.

 

 

 

Zumindest meiner Erfahrung nach, knicken die Behörden beim Sofortvollzug ein und warten dann eher die Entscheidung in der Hauptsache ab.

Allerdings liegt dies eben auch an den Werten der Abbauprodukte.

Je höher die sind, um so eher wird es zum Entzug kommen.

So ist es.
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