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Messbeamter Des Ordnungsamtes Jena Begeht Beleidigung


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schön, dass du dich dahinter klemmst - dürfen wir den inhalt des schriebs wissen....??

 

gruß

der friese

Zunächst erst einmal nicht, da ich erst die Antwort der Stadtverwaltung abwarten möchte und dies eben erst die Gelegenheit erhalten soll, selber dazu Stellung zu nehmen ohne den öffentlichen Druck.

 

Interessiert mich ebenfalls.

siehe das iMemberforum

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  • 4 weeks later...

Hi,

 

da müsst ihr mal durch Sachsen fahren, da kann es sogar passieren, das euch der "Dorfsheriff" im Dienst - Kfz, in Dienstuniform, den "Finger" zeigt.

 

Selbst so erlebt, allerdings ohne Kamera!!

 

Wie aber schon einige geschrieben haben, mach´ das mal umgekehrt, dann ist das kleine "Streifenhörnchen" aber ganz, ganz schlimm in seiner Ehre verletzt.

 

Tja, polizeiliche Maßnahmen in der Provinz sehen halt anders - jeder :nolimit: halt so wie er kann!!

 

Gruß

Highspeedbiker

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Abgehalfterte Mielke Schergen, wie sie leiben und leben. :whistling:

 

MfG

 

DoH

 

 

Sehr sinnvoller Beitrag, nun weiß ich auch warum der Meßbeamte bei solcher "Kundschaft" die Nerven verlieren kann (das Verhalten vom Meßbeamten kann ich aber nicht befürworten).

Und mit Mielke etc. hat das ganze wohl wirklich nichts mehr zutun, denk ich. Aber ewig gestrige soll es ja noch geben.

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  • 1 month later...

So die Antwort ist da.

 

Wie eigentlich zu erwarten war, hat sich der OB vor seine Mitarbeiter gestellt und natürlich den Vorgang bestritten. Die Mitarbeiter haben ja sich auch gegenseitig jeglicher Schuld rein gewaschen, da sie nachvollziehbar und glaubwürdig ausgesagt haben.

 

Sehr geehrter Herr Gast225,

 

zunächst bitte ich die lange Bearbeitungsdauer nachzusehen. Der Krankenhausaufenthalt eines Mitarbeiters stand einer zeitnahen Bearbeitung entgegen.

 

Beide Mitarbeiter, die am 17.12.2008 in der Erfurter Straße in Jena zur Geschwindigkeitskontrolle eingesetzt waren, wurden zu den Vorwürfen befragt. Beide wiesen die Vorwürfe zurück. Die hierzu abgegebenen Erklärungen sind auch nachvollziehbar und glaubhaft. Dies trifft insbesondere auf die Erklärung des Mitarbeiters, der von der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht betroffen ist, zu.

 

Nach Prüfung der erhobenen Vorwürfe lassen sich keine Verfehlungen des Mitarbeiters feststellen. Auch die überlassenen Fotos sind nicht geeignet, die Anschuldigungen zu belegen. Weder ergibt sich aus den unterschiedlichen Positionen des städtischen Messfahrzeugs zwingend, dass dieses auf Sie zu und nicht nur an Ihnen vorbei gesteuert wurde, noch kann bei dem anderen Foto ein ausgestreckter Mittelfinger erkannt werden, da die Windschutzscheibe zu starke zu starke Reflexionen aufweist.

 

Im Ergebnis sind disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen daher nicht zu ergreifen.

 

Da die Stadt Jena keine Strafverfolgungsbehörde ist, ist sie auch nicht zuständig für die Entgegennahme von Strafanträgen oder Strafanzeigen. Sollten Sie an einer strafrechtlichen Verfolgung des Geschehens interessiert sein, wenden Sie sich bitte mit einer Strafanzeige und einem eventuellen Strafantrag an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Albrecht Schröter

 

So als nächstes folgt dann die Strafanzeige und da anscheind die paar Bilder für das draufzufahren nicht ausreichen, wird die gesamte Sequenz auf CD gebrannt und der Anzeige bei gelegt.

 

Als Jurist erhebe ich ja sicherlich nur aus Spass solche Anschuldigungen, denn ich weiß was passiert wenn diese nicht stimmen. ;)

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Tztz... Reflektionen an der Windschutzscheibe... es ist doch erstaunlich mit was für Ausreden hier gearbeitet wird, um Mitarbeiter zu schützen (Eine Krähe hackt der Anderen...). Ich hoffe nur, dass die Strafverfolgungsbehörden hier mal nicht einfach das Verfahren einstellen, sondern wirklich unparteiisch den Sachverhalt prüfen und verfolgen.

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  • 8 months later...

Ich hatte schon garnicht mehr damit gerechnet.

 

Galt eigentlich Aussage gegen Aussage gibt es nicht?

 

02.11.2009

 

Ermittlungsverfahren gegen D. W. R. S. wegen Nötigung

 

Strafanzeige vom 15. März 2009-11-02

Sehr geehrter Herr Gast225,

 

das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 23.10.2009 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung eingestellt.

 

Gründe

Aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Beteiligten lässt sich nicht feststellen, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen hat. Es steht letztlich Aussage gegen Aussage, ohne dass einer der Aussagen von vornherein ein erhöhter Beweiswert zukommt und ohne dass unbeteiligte Zeugen zur Verfügung stehen, die mit ihren Angaben ausreichenden Aufschluss über das tatsächlich[e] Geschehen geben können. Der Beschuldigte bestreitet die Tat und der Zeuge R. gibt mit seiner Aussage keinen Aufschluss über den tatsächlichen Geschehensablauf. Die von dem Anzeigeerstatter beigefügten Lichtbilder sind nicht geeignet die behaupteten Straftaten zu untermauern. Andere objektive Beweismittel sind nicht vorhanden. Selbst wenn die vom Anzeigeerstatter behauptete Nötigung so stattgefunden haben soll, so liegt nach dessen Vorbringen nur ein kurzzeitiges und leichtes Bedrängen vor, also kein sittlich besonders zu missbilligendes und schweres Unrecht, wie es die Nötigung regelmäßig voraussetzt. Die Rechtsprechung stellt bei der Gewaltanwendung im Sinne der Nötigung nach § 249 StGB auf eine gewisse Zwangswirkung und dessen Intensität ab. Die Tat könne daher nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Verkehrsordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Ich habe somit Veranlassung gefunden, das Verfahren einzustellen.

 

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.

 

Hochachtungsvoll

 

Gez. R.

Amtsanwalt

 

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.

 

B e s c h w e r d e b e l e h r u n g

[…]

 

Die Beschwerdebelehrung bezieht sich nicht auf die Einstellung des Verfahrens wegen Beleidigung.

 

Mal darüber ein paar Tage schlafen. Den fehlenden Hinweis auf den Privatklageweg finde ich ein Frechheit.

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Mal darüber ein paar Tage schlafen. Den fehlenden Hinweis auf den Privatklageweg finde ich ein Frechheit.

Hm ja. Zwar könnte man dem Einleitungssatz entnehmen, dass es wohl hinsichtlich aller angezeigten Straftaten eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sein soll, jedoch gibt die Begründung in der Beschwerdebelehrung Anlass zu der Annahme, dass wohl die Beleidigung nach § 376 StPO eingestellt wurde (ist ja je nach Ansicht strittig, ob § 376 StPO dann überhaupt Rechtsgrundlage für die Einstellung sein kann oder ob die anderen Einstellungsnormen heranzuziehen sind.

 

Jedenfalls wird man den widersprüchlichen Bescheid so deuten müssen, dass eine Einstellung hinsichtlich der Nötigung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgte und hinsichtlich der Beleidigung nach § 376 StPO oder (mit der Gegenansicht) nach § 170 Abs. 2 i.V.m. § 376 StPO eingestellt wurde.

 

In jedem Fall sollte dann auf den Privatklageweg verwiesen werden, das stimmt. Zwingend ist das aber m.M.n. nicht. Es ist mir jetzt spontan keine Vorschrift bekannt, die zur Belehrung über den Privatklageweg verpflichtet.

 

Jedenfalls steht ein Bescheid, den man erst juristisch deuten muss, m.E. im Widerspruch zu Nr. 89 Abs. 4 RiStBV. Aber bringt im Endeffekt ja nichts, weil es nur eine VwV ist. Du kannst es höchstens mit einer Dienst- oder Sachaufsichtsbeschwerde rügen.

 

Übrigens: Aussage gegen Aussage gilt natürlich sinngemäß, wenn beide Aussagen gleich sind und somit Parität herrscht und keiner von beiden erhöhter Beweiswert beikommt. Wie der StA das dann nennt, ist ja zweitrangig :whistling:

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In jedem Fall sollte dann auf den Privatklageweg verwiesen werden, das stimmt. Zwingend ist das aber m.M.n. nicht. Es ist mir jetzt spontan keine Vorschrift bekannt, die zur Belehrung über den Privatklageweg verpflichtet.

Ja schon, aber der normale Bürger hat nun einmal keine juristische Bildung und sollte über seine Möglichkeiten informiert werden die ihm einen Fortgang des Verfahrens erreichen lassen.

Unter Umständen könnte man es aber aus § 171 StPO herleiten. Nachlesen kann ich derzeit allerdings nicht. Irgendwie sollte ich mal die Kommentare mitnehmen. :whistling:

 

Übrigens: Aussage gegen Aussage gilt natürlich sinngemäß, wenn beide Aussagen gleich sind und somit Parität herrscht und keiner von beiden erhöhter Beweiswert beikommt. Wie der StA das dann nennt, ist ja zweitrangig :whistling:

Man hätte sich sicherlich keinen Ast abgebrochen, wenn man noch "im Zweifel für den Beschuldigten" geschrieben hätte. :whistling:

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Das Problem ist, das jeder von denen pro Tag zig Fälle auf dem Tisch hat und sich um diese kümmern muss. Ich habe ja selbst mal vor geraumer Zeit in Gera gearbeitet und weiß wie es bei der StA Gera zugeht. Das wird in der Zweigstelle in Jena nicht anders sein.

 

Da kann man sich im Ergebnis eben nicht lange an solchen popeligen Fällen aufhalten. Man schreibt dann halt irgendwas zusammen und/oder sucht sich die entsprechenden Textbausteine aus, ein paar Subsumtionen des Falles und fertig ist der Text.

Ein "normaler Mensch" wird das Schreiben auch so wie es jetzt geschrieben ist, nicht verstehen.

 

Als ich vor gut zehn Jahren bei der Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg war (nicht gearbeitet, aber Tag der offenen Tür), gab es bereits ein Formular wo der Staatsanwalt einfach viele Zahlen ankreuzte und die Schreibkraft hat dann daraus ein Schreiben gefertigt.

Ich denke auch heute wird dies ähnlich sein und mit Sicherheit noch viel ausgepfeilter als damals. :whistling:

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Ich denke auch heute wird dies ähnlich sein und mit Sicherheit noch viel ausgepfeilter als damals. :rolleyes:

Ich weiß von Computerprogrammen, in denen komplette vorgefertigte Formulierungen vorhanden sind, die man über so eine Auswahlliste (Reiter oder wie man das nennt) nach Zahlencodes anklicken kann. Es ist so möglich, ein gesamtes Schreiben nur durch Klicks zu erstellen; abgesehen von den Namen, der Anschrift und dem Aktenzeichen.

 

Du kannst diese Vorgehensweise aber torpedieren, indem du Gegenvorstellungen einreichst.

Ich habe auf diese Art und Weise dann i.d.R. sehr viel ausführlichere Begründungen erhalten. Andernfalls wurde Sachaufsichtsbeschwerde zur GenStA eingelegt und wenn diese nicht anständig begründet hat (bisher nur in einem Fall) sogar bis zum JM.

 

 

@frost: Naja, es ist nunmal so, dass der StA nicht dabei war. In diesem Fall würde ich sogar sagen, dass ich die Entscheidung vielleicht auch so getroffen hätte, wenn ich davon ausgehe, dass ich zwei mir völlig unbekannte Personen vor mir habe und bei keiner wirklich sicher bin, ob sie recht hat.

 

@Gast225: Wird denn die Verkehrs-Owi weiter verfolgt?

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Du kannst diese Vorgehensweise aber torpedieren, indem du Gegenvorstellungen einreichst.

 

Ein Bekannter von mir hat das gerade gemacht. Danach ist die Einstellung nach 153 im Papierkorb verschwunden und dahingehend abgeändert worden, das jetzt nach 170 eingestellt worden ist.

 

guckst Du hier

 

Ich habe auf diese Art und Weise dann i.d.R. sehr viel ausführlichere Begründungen erhalten.

 

Die Begründung ist sehr ausführlich,endscheidente Sachverhalte sind aber vollkommen untergegangen.

 

Andernfalls wurde Sachaufsichtsbeschwerde zur GenStA eingelegt und wenn diese nicht anständig begründet hat (bisher nur in einem Fall) sogar bis zum JM.

 

Was schreibt denn dann so ein Justizministerium - und vor allen Dingen: wie lange dauert das ? Die müssen sich die Akte doch auch nach Wiesbaden schicken lassen, lesen und dann was zu Papier bringen. Können die auch einem Generalstaatsanwalt Schwachsinn bescheinigen und weitere Maßnahmen und / oder Ermittlungen anordnen ?

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Dem JM obliegt die Dienst- und Sachaufsicht über StA und GenStA. Sie ist vorgesetzte Behörde und darf ein Weisungsrecht ausüben.

 

Ich habe bisher nur 1 Sache vors JM gebracht, dort dauerte die Antwort etwa einen Monat.

Es wurde sehr sachlich reagiert, die Entscheidung im Endeffekt aber bestätigt.

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Es wurde sehr sachlich reagiert, die Entscheidung im Endeffekt aber bestätigt.

 

Heißt im Klartext: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus und die Mühe war vergebens.

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Immerhin habe ich eine Begründung bekommen, die sich mit der Sache erkennbar auseinander gesetzt hat.

 

Es ging um ein öffentliches Interesse nach § 376 StPO. Die Auffassung der StA und GenStA war i.E. auch richtig. Jedoch fand ich die Kürze und Oberflächlichkeit der Argumentation unverschämt und habe daher zunächst dem Sachbearbeiter durch eine Gegenvorstellung Gelegenheit gegeben, es besser zu begründen, mich dann aber an die vorgesetzten Behörden gewendet, weil die Gegenvorstellung genauso beschieden wurde wie schon die erste Benachrichtigung lautete. Die GenStA hat sich die "Argumentation" der StA einfach nur zu eigen gemacht, ohne großartig darauf einzugehen. Die Argumentation des JM hingegen war deutlich ausführlicher und auch gut vertretbar.

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Ich lese in dem Schreiben an dich:

 

Die Tat könne daher nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Verkehrsordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

Ups da war ich wohl beim Abtippen in Gedanken. Soll natürlich zivilrechtliche Ansprüche heißen. Ich bessere es mal aus.

 

Edit: Steht doch so drin.

 

Keine Ahnung. theoretisch müsste dann die Sache ja nach Artern an die zentrale Bußgeldstelle abgegeben werden. Allerdings frage ich mich was für eine OWi vorliegen soll, denn außer dem zufahren, was nicht beweisbar ist und den Mittelfinger ausstrecken was ebenfalls nicht beweisbar ist, hat der Fahrer ja nicht gemacht.

 

Die Anmerkung ist daher nur ein Textbaustein oder Floskel.

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  • 2 months later...

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