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Fristen? Oder Wie Das Ordnungsamt Trickst!?!


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Im Juli mit Firmenfahrzeug geblitzt. Im August bekam der Halter (Firma in der ich Gesellschafter bin) einen Zeugenbefragunsbogen mit Minifoto. Darauf war nix zu erkennen. Im Namen der Firma wurde ein besseres Foto beantragt um den Fahrer benennen zu können.

 

Eine Antwort auf dieses Schreiben bzw. eine Zusendung eines besseren Fotos geschah seitens des Ordnungsamtes nicht.

 

4 Monate später liegt eine Förmliche Zustellung im Briefkasten der Firma! (14.11.) Bussgeldbescheid an mich als Privatperson mit Geburtsdatum und Geburtsort! Allerdings bin ich unter dieser Adresse nicht polizeilich gemeldet!

 

Die Zustellung erfolgte am 14.11. .....der BGB wurde laut Schreiben des Ordnungsamtes bereits am 12.09. geschrieben! Die haben den also 2 Monate liegenlassen?

 

Frage: gilt hier die drei Monatsfrist? Schliesslich war die Tat im Juli und die Zustellung des BGB erfolgte erst im november...OHNE vorherige persönliche Zeugenbefragung meiner Person.

 

 

Vielen dank im vorraus für hilfreiche Antworten bzw. Erfahrungsaustausch.

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Servus,

 

wann war der genaue Tattag? Wenn der BGB nicht innerhalb von 3 Monaten nach Tattag ausgestellt wurde, ist die Sache verjährt. Es sei denn die hätten schon andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen (z.B.:Anhörung welche dich nicht erreichen muss).

 

Hier verstärkt sich aber mal wieder eine Vermutung die ich schon lange hege. Der Verdacht, dass die Bußgeldbehörde einfach den BGB zurückdatiert hat, liegt schon nahe. Dagegen ist man natürlich machtlos. Aber so könnten ganz einfach die Verjährungsvorschriften umgangen werden. Und nachweisen kann das doch kein Mensch.

 

MfG

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Sorry,

 

stimmt die Sache ist verjährt. Es gilt allerdings doch der Erlass des BGB, aber er muss dann auch binnen 2 Wochen zugestellt sein, um die Verjährung zu unterbrechen. Dies ist nicht geschehen, somit müsste die Sache verjährt sein.

Wie gesagt, wenn allerdings schon einmal eine Anhörung innerhalb der 3 angeordnet wurde, dürfte doch noch keine Verjährung eingetreten sein.

 

MfG

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Sorry,

 

stimmt die Sache ist verjährt. Es gilt allerdings doch der Erlass des BGB, aber er muss dann auch binnen 2 Wochen zugestellt sein, um die Verjährung zu unterbrechen. Dies ist nicht geschehen, somit müsste die Sache verjährt sein.

Wie gesagt, wenn allerdings schon einmal eine Anhörung innerhalb der 3 angeordnet wurde, dürfte doch noch keine Verjährung eingetreten sein.

 

MfG

Es wurde ja gegen Heini123 ermittelt, das dürfte die Verjährung unterbrochen haben.

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Servus,

 

wann war der genaue Tattag? Wenn der BGB nicht innerhalb von 3 Monaten nach Tattag ausgestellt wurde, ist die Sache verjährt. Es sei denn die hätten schon andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen (z.B.:Anhörung welche dich nicht erreichen muss).

 

Hier verstärkt sich aber mal wieder eine Vermutung die ich schon lange hege. Der Verdacht, dass die Bußgeldbehörde einfach den BGB zurückdatiert hat, liegt schon nahe. Dagegen ist man natürlich machtlos. Aber so könnten ganz einfach die Verjährungsvorschriften umgangen werden. Und nachweisen kann das doch kein Mensch.

 

MfG

 

16.07. war der Tattag. Drei wochen später kam der der zeugenbogen an die Firma mit Briefkopf Firma und Anschrift weil die Firma der Halter des fahrzeuges ist. Der BGB ist laut schreiben des Ordnungsamtes am 12.09. ausgestellt worden. Die förmliche Zustellung über Boten trägt das Datum 14.11.

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Sorry,

 

stimmt die Sache ist verjährt. Es gilt allerdings doch der Erlass des BGB, aber er muss dann auch binnen 2 Wochen zugestellt sein, um die Verjährung zu unterbrechen. Dies ist nicht geschehen, somit müsste die Sache verjährt sein.

Wie gesagt, wenn allerdings schon einmal eine Anhörung innerhalb der 3 angeordnet wurde, dürfte doch noch keine Verjährung eingetreten sein.

 

MfG

Es wurde ja gegen Heini123 ermittelt, das dürfte die Verjährung unterbrochen haben.

 

 

es wurde eben NICHT gegen mich ermittelt! Ansonsten hätte ich ja den Zeugenbogen bokommen müssen. Den bekam aber die Firma...als Halter! Die Firma bat im Zeugenbogen um ein besseres Foto um den Fahrer benennen zu können. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet.

 

Statt dessen der oben beschriebene Vorgang.

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Servus,

 

m.E. kommt es jetzt nur noch darauf an, ob ein AHB angeordnet wurde.

Dies könnte man auch telefonisch, unter Angabe des Aktenzeichens, erfragen.

 

Ansonsten wenn RSV besteht, Anwalt nehmen und dem die Arbeit überlassen.

 

Wenn kein AHB angeordnet wurde, ist die Sache gegessen.

 

MfG

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Anwalt nehmen, Akteneinsicht anfordern, normalerweise wird immer vor dem BGB die Anhörung erstellt, liegt hier evtl ein Wohnsitzwechsel bzw unterschiedliche Adressen zwischen Firma und Wohnsitz vor??

 

 

Es gibt unterschiedliche Adressen. Ausserdem bin ich diesen Sommer umgezogen und habe mich noch nicht umgemeldet.

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Anwalt nehmen, Akteneinsicht anfordern, normalerweise wird immer vor dem BGB die Anhörung erstellt, liegt hier evtl ein Wohnsitzwechsel bzw unterschiedliche Adressen zwischen Firma und Wohnsitz vor??

 

 

Es gibt unterschiedliche Adressen. Ausserdem bin ich diesen Sommer umgezogen und habe mich noch nicht umgemeldet.

 

aha, da liegt der Hase im Pfeffer........somit dürfte die Verfolgungsverjährung unterbrochen worden sein und der AHB ordnungsgemäs rausgegangen sein, aber Akteneinsicht hilft

 

btw: Ummeldeverstösse kosten auch........ :unsure:

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Hallo,

btw: Ummeldeverstösse kosten auch........ :unsure:
Jau, habe ich vor ein paar Jahren mal 10,-€ bezahlt, weil ich mich 1,5 Jahre lang nicht an meinem Zweitwohnsitz angemeldet hatte. Danach kam der ganze Schmonzes bei mir an: Werbepost, GEZ usw. Da hätte ich lieber nochmal 10,-€ bezahlt!
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Hallo,

habe ich vor ein paar Jahren mal 10,-€ bezahlt, weil ich mich 1,5 Jahre lang nicht an meinem Zweitwohnsitz angemeldet hatte

 

Wie ist denn da der Nachweis geführt worden?

Ich vermute, dass die - häufig etwas saumselige - Wohnungsverwaltung bei der Gemeinde gemeldet hat, dass ich eine Wohnung gemietet habe. Dass das erst nach über einem Jahr passierte, passt gut mit den Bearbeitungszeiten von z.B. Nebenkostenabrechnungen zusammen.

 

Das Bußgeld ist übrigens - nach Überschreiten der zulässigen Anmeldefrist - unabhängig von der Überschreitung. Ich konnte also ohne höhere Kosten zu produzieren das wahre Einzugsdatum angeben.

 

Das Wiederabmelden habe ich dann wesentlich zügiger erledigt ;-)

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16.07. war der Tattag. Drei wochen später kam der der zeugenbogen an die Firma mit Briefkopf Firma und Anschrift weil die Firma der Halter des fahrzeuges ist. Der BGB ist laut schreiben des Ordnungsamtes am 12.09. ausgestellt worden. Die förmliche Zustellung über Boten trägt das Datum 14.11.

12.09. Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheides, 14.11. Zustellung?

Dann zählt hier ausschließlich das Datum der Zustellung zur Verjährungsunterbrechung.

Ich würde hier unbedingt Einspruch einlegen mit dem Hinweis auf die Verjährung.

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Ich könnte mir folgenden Ablauf vorstellen.

 

Tattag Juli 2008

Ermittlung bis Sep 2008

Erstellung BGB und versuchte Zustellung am alten Wohnort =>Rückläufer, da der TE umgezogen ist

 

Anordnung Unterbrechung VErjährung zur Aufenthaltsermittlung

 

Zustellung BGB Nov 2008

 

Die Frage ist, ob der BGB ordnungsgemäß zugestellt wurde-fremde Adresse. Da dich der BGB allerdings erreicht hat, wurde dieser Zustellungsmangel geheilt.

 

Ich denke mal da ist nichts verjährt.

 

Den wahren Sachverhalt wirst du nur per ANwalt aufklären können. Eventuell sagt man es dir auch, wenn du mit dieser Begründung Einspruch einlegst.

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