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Verfolgungsverjährung - Unsicher


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Hallo zusammen!

 

Fakten in Kürze:

  1. ich (Fahrer, nicht Halter) geblitzt am 17.08.2008 (FV droht)
  2. AHB zum Halter (Vater)
  3. Angabe des Verantwortlichen für dieses KFZ und diesen Tag: Meine Freundin
  4. gestern, 11.11.2008 AHB an meine Freundin

Wie soll ich mich nun verhalten? Soll ich (bzw. meine Freundin) jetzt einfach die letzte Woche aussitzen? Denn am 17.11.2008 sind die 3 Monate um. Hat jemand Tipps?

Vielen Dank vorab für eure Unterstützung.

 

Gruß cpt

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Servus,

 

genau so würde ich es machen. Einfach aussitzen. Da man eh min. eine Woche Zeit hat den AHB zurückzusenden kann da fast nichts mehr passieren. Wenn dann ein BuGeBe kommt, kann sie Einspruch einlegen mit der Begründung, dass sie nicht gefahren ist. Alternativ den AHB nach 2 Wochen zurücksenden und den wahren Fahrer angeben.

 

MfG

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Dank dir für die schnelle Hilfe. :)

Werd das mit dem Aussitzen versuchen. Befürchte nur, dass nach Ablauf der 1 Woche die Polizei klingeln wird. Aber nach dem 17.11. kann doch eigentlich nichts mehr passieren!? Oder könnnen die viel zitierten 14 Tage Postfrist noch ne Rolle spielen? Also 3 Monate + 14 Tage!? Bin leider kein Jurist :rolleyes:

 

Grüße

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Servus,

 

da sie einen Anhörungsbogen an deine Freundin geschickt haben, haben sie den "Ers afa" gefressen. Somit gibt es für die jetzt erstmal keinen Anlass der Sache weiter nachzugehen. Erst wenn dann in ein paar Wochen der AHB nicht zurückgesendet wurde, könnte es sein, dass der Sachbearbeiter sich das Bild nochmal genauer anschaut. Da ist aber die Verjährung bereits eingetreten.

 

Bei der Unterbrechung der Verjährung kommt es nicht auf irgendwelche Postlaufzeiten oder ähnliches an.

Es zählt rein das Datum an dem die Anhörung angeordnet wurde. Theoretisch müssen die das Ding nicht mal versenden und die Verjährung ist trotzdem unterbrochen.

 

In deinem Fall sehe ich da aber keine Probleme mehr.

Würde einfach wie beschrieben den AHB in ca. 2 Wochen zurücksenden und den tatsächlichen Fahrer angeben. Dann kann sich die Behörde raussuchen ob sie gegen deine Freundin einen BGB erlässt und es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt (und unnötige Kosten für den Steuerzahler verursacht), oder ob sie sich geschlagen gibt.

 

MfG

 

Edit: War eigentlich ein Foto dabei. Wenn nicht könnte sie auch in 2 Wochen den AHB zurücksenden und um ein Foto bitten, da sie sich nicht mehr so sicher ist, wer gefahren ist.

Wenn ja, kann sie auch reinschreiben, dass sie es nicht war, da ja der Fahrer auf dem Foto männlich ist.

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Angabe des Verantwortlichen für dieses KFZ und diesen Tag: Meine Freundin
das damit eine Straftat begangen sein könnte, ist euch klar?

 

Ja, aber ich sehe da große Beweisschwierigkeiten. Wo ist das Problem wenn man angibt, das Fahrzeug an diesem Tag dieser oder jener Person zur Verfügung gestellt zu haben? Was diese dann damit macht, liegt nicht in meinem Herrschaftsbereich.

Und ob das nun so war, oder nicht ist in der Praxis beinahe unmöglich nachweisbar.

Es wurde ja auch nicht ein Fahrer genannt,(also jemand explizit beschuldigt) sondern nur ein Verantwortlicher für das Fahrzeug und dieser wird jetzt zum Sachverhalt befragt.

 

MfG

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Edit: War eigentlich ein Foto dabei. Wenn nicht könnte sie auch in 2 Wochen den AHB zurücksenden und um ein Foto bitten, da sie sich nicht mehr so sicher ist, wer gefahren ist.

Wenn ja, kann sie auch reinschreiben, dass sie es nicht war, da ja der Fahrer auf dem Foto männlich ist.

 

Letzteres ist der Fall. Denke, wir werden den AHB nach Ablauf der Woche zurücksenden und nichts zugeben. Dann ist die Frist gegen mich abgelaufen und der Fahrer ist eindeutig männlich! Können die dann eigentlich noch einmal an meinen Vater (Halter) heran treten, zwecks Fahrtenbuch o.ä.?

 

das damit eine Straftat begangen sein könnte, ist euch klar?

Warum? Mein Vater hat doch angegeben, dass meine Freundin an dem Tag verantwortlich war. Und das entspricht der Wahrheit. Bei einem gedruckten Foto (Qualität!) kann so ein Irrtum schon mal unterlaufen. Oder nicht?

 

Grüße cpt

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Warum? Mein Vater hat doch angegeben, dass meine Freundin an dem Tag verantwortlich war. Und das entspricht der Wahrheit.

Wenn er das genauso geschrieben hat und nicht nur ein Kreuzchen gemacht hat ...

 

Wenn die Behörde die Sache durchziehen will, könnte es noch Ärger geben (mindestens eine Vorladung ist möglich !)

Es ist nämlich eigentlich eine Spitzfindigkeit zwischen Verantwortlichem und verantworlichem Fahrer zu

unterscheiden. Und nur Letzeres will die Behörde ja auf dem AHB abfragen.

Wenn die Antwort auf dem AHB die Annahme aufkommen läßt, dass die Freundin tatsächlich gefahren sein soll,

ist die Strafbarkeit gegeben. Also ein sehr dünner Ast ...

 

Bei einem gedruckten Foto (Qualität!) kann so ein Irrtum schon mal unterlaufen. Oder nicht?

Damit hättest Du - je nach subjektiver Einschätzung des Richters - die Vorlage zum Fahrtenbuch geliefert :rolleyes: ...

Damit der Irrtum nicht nochmal passiert.

 

Aber ich gehe davon aus, dass wenn also die Behörde - parallel zum AHB an Deine Freundin - nicht noch 'nen EMA Abgleich

macht, die Sache für Dich gelaufen ist. Ums Fahrtenbuch darf sich dann der Halter mit dem Richter streiten ...

Aber selbst dabei wird wohl nichts herauskommen, sofern der Papa bzw. Du bisher unauffällig waren

 

Gruß,

AnReRa

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Oh oh, da hab ich ja ne rege Diskussion ausgelöset. Sicherheit im Bezug auf mein weiteres Vorgehen gibt mir das nicht gerade. :rolleyes:

Hatte noch nie mit der Gerichtsbarkeit zu tun und u.a. deshalb auch keine Rechtsschutz. Wenn sich das mal nicht noch rächt...

 

Dennoch danke an alle Beteiligten!

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Servus,

 

eine RSV brauchst du dafür auch nicht. Die Sache ist relativ harmlos. Man darf sich eben nur nicht einschüchtern lassen.

Eines ist aber klar, erfreut wird der Richter über eure gelungene Aktion nicht sein.

Aber er hat, außer nem Fahrtenbuch auch keine Handhabe dagegen.

 

Wenn er mit einem anthropologischen Gutachten droht, einfach müde lächeln. Das Ding kostet zwar ca. 1000€, zahlt aber die Staatskasse, wenn rauskommt, dass die Freundin nicht gefahren ist.

 

Aber ich denke eine männliche Person wird man auch schon auf dem Blitzfoto als solche identifizieren können.

 

Wer "A" sagt, muss auch "B" sagen.

 

MfG

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Der erste AHB an meinen Dad kam nach etwa 4 Wochen. Der hat die Angaben dann rechtzeitig (innerhalb 1 Woche) gemacht. Der 2. AHB hat dann eben bis diese Woche auf sich warten lassen. Böse bin ich nicht darüber. :rolleyes:

 

Haben gestern beschlossen, die Woche auszureizen (sodass die 3 Monate knapp vorüber sind) und dann gibt meine Freundin den wahren Fahrer (also mich) im AHB an. Mir kann ja eigentlich nichts mehr passieren und keiner hat ne Falschaussage gemacht, o.Ä.

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Der erste AHB an meinen Dad kam nach etwa 4 Wochen. Der hat die Angaben dann rechtzeitig (innerhalb 1 Woche) gemacht. Der 2. AHB hat dann eben bis diese Woche auf sich warten lassen. Böse bin ich nicht darüber. :rolleyes:

 

Haben gestern beschlossen, die Woche auszureizen (sodass die 3 Monate knapp vorüber sind) und dann gibt meine Freundin den wahren Fahrer (also mich) im AHB an. Mir kann ja eigentlich nichts mehr passieren und keiner hat ne Falschaussage gemacht, o.Ä.

 

ja würde ich auch versuchen.. falls da noch was kommen sollte halte uns auf dem laufenden.. ist interessant zu wissen

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Die Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht ist insbesondere im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen der Vielzahl der geahndeten Verstöße von besonderer Bedeutung. Die Verjährungsfrist beträgt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, gemäß § 31 Abs. 2 OWiG:

 

drei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,

zwei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,

ein Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,

sechs Monate bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Ein besonderer Fall, in dem das Gesetz etwas anderes bestimmt, ist § 26 Abs. 3 StVG. Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (d.h. bei Verstößen gegen die StVO und StVZO) beträgt die Verfolgungsverjährung drei Monate.

Unter bestimmten Voraussetzungen ruht die Verfolgungsverjährung (§ 32 OWiG).

 

Die Verfolgungsverjährung kann durch Maßnahmen nach § 33 OWiG unterbrochen werden. Nach einer Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist neu. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann durchaus aus Handlungen der Behörde bestehen, die dem Betroffenen nicht zur Kenntnis kommen. Daher ist immer eine Einzelfallprüfung, möglichst durch Akteneinsicht, geboten.

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D.h. erfolgt eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nur, wenn das entsprechende Ereignis direkt gegen mich (also den wahren Fahrer) gerichtet ist?

Ja, da nur der tatsächliche Fahrer bezg. der OWI belangt werden kann. Anordnungen gegen andere Pesonen unterbrechen (theoretisch) zwar _ihre_ Verjährung, aber da sie ja nicht dafür belangt werden können...

 

Gruß Hawk

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Kurzes Update:

 

Meine Freundin hat den AHB nach etwa 10 Tagen und Ablauf der 3-monatigen Verjährungsfrist gegen mich abgesendet. Sie hat 2x NEIN angekreuzt und den wahren Fahrer, also mich, angegeben. Bleibt jetzt nur noch zu hoffen, dass nicht zwischenzeitlich etwas gegen mich eingeleitet wurde.

 

Ich denke, ich werde nun einen BGB bekommen, gegen den ich WS einlege. Dann entweder Vorladung mit anschließender Einstellung des Verfahrens, oder gleich die Einstellung des Verfahrens. Was meint ihr?

 

Also abwarten und Tee trinken. Halte euch auf dem Laufenden.

 

Grüße

cpt

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Es ist zwar erst eine Woche vorbei, aber ich frage mich wie es wohl weiter geht. Wenn die Verjährung eingetreten ist und sich die Damen und Herren damit abfinden ... bekomme ich (bzw. meine Freundin) Bescheid über die Einstellung des Verfahrens? Oder hört man nie wieder was und muss die nächsten Wochen noch zittern? :unsure:

 

Gruß cpt :vogelzeig:

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