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Ch: Übertretungsanzeige Geschwindigkeit Und Rotlicht, Verfahrenseinste


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Bist du sicher? Ruf doch mal an und frage doch mal dein Kontostand dort ab!

Eine Verurteilung wird sowieso in Abwesenheit des Angeklagten ausgesprochen.

Danach ein Eintrag im Amtsblatt und fertig, kommt günstiger als sinnloser Papierkrieg.

 

Die Schweiz ist keine Bananenrepublik, das alles wäre dem Halter wohl mitgeteilt worden.

 

Und was soll dieses unnütze Zitat?! Das hat NICHTS aber auch GARNICHTS mit dem Sachverhalt zu tun!

 

Gibt es hier jemanden, der Ahnung hat und noch etwas konstruktives beitragen kann?!

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Gibt es hier jemanden, der Ahnung hat und noch etwas konstruktives beitragen kann?!

 

Flo, die sicherste Vorgehensweise ist es, einen Schweizer Anwalt zu konsultieren und damit zu beauftragen, den aktuellen Stand in dieser Sache zu ermitteln. Eine Empfehlung habe ich (leider) nicht. Es gibt jedoch mehrere Anwaltsverzeichnisse:

 

Schweizerischer Anwaltsverband

Zürcher Anwaltsverband

Liste Kantonaler Anwaltsverbände

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  • 3 weeks later...
  • 2 years later...

Grüße euch!

 

Ich hole den Thread nun noch einmal nach oben. Der Vorfall ist nun fast 3 Jahre her, die letzte Post aus der Schweiz hat der Halter im Februar 2008 bekommen.

Es müsste also alsbald die Verjährung eintreten!

 

Daher nun mal folgende fiktive Daten: Tatzeitpunkt war der 20.12.2007, Übertretungsanzeige datiert auf den 30.01.2008, letzter Brief aus der Schweiz (nach dem Einspruch) datiert auf den 20.02.2008.

Absolute Vollstreckungsverjährung tritt ja nach 3 Jahren (nach Tatzeitpunkt?!) ein. Wäre dies nun also am 20.12.2010 der Fall?

 

 

Danke euch!

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  • 2 weeks later...
(nach dem Einspruch)

Wurde der Einspruch rechtsmässig eingelegt und wurde dies amtlich als Einspruch wahrgenommen? (per Einschreiben)

 

Wenn nicht, dann um Ihnen hohe Kosten zu ersparen.

 

Ordnungsbussenverfahren sind kostenlos, sobald Einspruch oder Rechtsmittel erhoben wird, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet

welches nicht mehr kostenlos ist.

 

Verfolgungsverjährung = 3 Jahre

Vollstreckungsverjährung = 3 Jahre

 

Im schlimmsten Fall 6 Jahre. Bei schweren Vergehen werden abere andere Verjährungsfristen angenommen. Je nach Kanton ist dies unterschiedlich,

aber auf jeden Fall sind diese auch nicht länger als die Verjährungsfristen bei schweren Verbrechen.

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Wurde der Einspruch rechtsmässig eingelegt und wurde dies amtlich als Einspruch wahrgenommen? (per Einschreiben)

 

Wenn nicht, dann um Ihnen hohe Kosten zu ersparen.

 

Ordnungsbussenverfahren sind kostenlos, sobald Einspruch oder Rechtsmittel erhoben wird, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet

welches nicht mehr kostenlos ist.

 

Der Einspruch, also die Mitteillung, dass der Halter nicht gefahren ist wurde binnen einer Woche nach der Übertretungsanzeige (vom 30.01.2008) abgeschickt.

Daraufhin folgte kurze Zeit später ein Brief aus der Schweiz (20.02.2008), es wurde mitgeteilt, dass "die Einwände überpüft wurden". Es wird darauf hingewiesen, dass der Halter den/die Fahrer(in) nennen oder im Ordnungsbussenverfahren bezahlen solle, wofür eine Nachfrist von 10 Tagen eingeräumt wurde. Auf dieses Schreiben hat der Halter in keiner Weise mehr reagiert. Seitdem kam nichts mehr aus der Schweiz.

 

 

Verfolgungsverjährung = 3 Jahre

Vollstreckungsverjährung = 3 Jahre

 

Im schlimmsten Fall 6 Jahre. Bei schweren Vergehen werden abere andere Verjährungsfristen angenommen. Je nach Kanton ist dies unterschiedlich,

aber auf jeden Fall sind diese auch nicht länger als die Verjährungsfristen bei schweren Verbrechen.

 

Die Fristen sind mir wohlbekannt. Um ein schweres Vergehen handelt es sich hier wohl kaum (Rotlicht <1sek und <5 km/h Geschw. Übertretung), wonach die jeweils 3 Jahre gelten sollten.

Die Frage ist nun, wann die Fristen zu laufen beginnen. Auf die Verfolgungsverjährung kann es ja nicht mehr ankommen, da das Vergehen ja verfolgt wurde. Da nicht bezahlt wurde, ist nun interessant, wann genau die Vollstreckungsverjährung zu laufen beginnt: Am Tattag? Am Tag der Übertretungsanzeige? Zum Datum des letzten Briefes?

 

 

Vielen Dank falls jemand hierzu etwas sagen kann!

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@FloderErste

 

Die Verfolgungsverjährung beginnt am Tattag. Da bisher nicht gegen den tatsächlichen Fahrer ermittelt wurde, wurde die Verfolgungsverjährung bisher auch nicht unterbrochen. Nach Deinen fiktiven Daten verjährt die Verfolgung also am 20.12.2010.

 

Was "Egal" schreibt, ist wie immer Quatsch. Die Vollstreckungsverjährung beginnt erst ab einem rechtskräftigen Urteil zu laufen. Dazu muss der Fahrer ermittelt werden, denn es gibt in der Schweiz keine Halterhaftung.

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Es wird darauf hingewiesen, dass der Halter den/die Fahrer(in) nennen oder im Ordnungsbussenverfahren bezahlen solle, wofür eine Nachfrist von 10 Tagen eingeräumt wurde. Auf dieses Schreiben hat der Halter in keiner Weise mehr reagiert. Seitdem kam nichts mehr aus der Schweiz.

In dem Sinn wurde eine zweite Frist gesetzt. Da nochmals darauf hingewiesen wurde, die Busse im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen, wurde das Stadtrichteramt nicht miteinbezogen. (Wurde beim zweiten Schreiben schon Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren erhoben und wie hoch ist die Busse?) Hätten Sie innerhalb von 10 Tagen wieder Einspruch eingelegt wäre wohl

das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eröffnet worden.

 

Da die zweite Einsprachefrist ungenutzt blieb, ist die Busse vom 20.02.2008 rechtskräftig. Die Vollstreckungsverjährung läuft deshalb am 20.02.2011 ab.

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Blödsinn!

 

Der Halter hat dem Vorwurf in der Übertretungsanzeige mit Schreiben vom 30.01.2008 widersprochen. Mit diesem Widerspruch muss das ordentliche Verfahren eröffnet werden.

 

Der zweite Brief war wahrscheinlich eine "Mahnung zur Übertretungsanzeige".

 

Durch Nichtzahlung wird eine Übertretungsanzeige nicht rechtskräftig. Es muss immer das ordentliche Verfahren eröffnet werden!

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Da mich "Egal" schon wieder mit persönlichen Nachrichten drangsaliert, hier das Beispiel einer Mahnung zur Übertretungsanzeige:

 

http://img812.imageshack.us/img812/3000/knolle.png

 

Aus dieser Mahnung geht ganz klar hervor, dass bei Nichtzahlung das ordentliche Verfahren eröffnet wird.

Die in der Mahnung genannte Busse wird bei Nichtzahlung nicht rechtskräftig!

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Kanton Solothurn hat mit diesem Fall überhaupt nichts zu tun. :cop01:

 

Spielt doch absolut keine Rolle!

Die Information dass bei Nichtzahlung der Busse inner gesetzter Frist das ordentliche Verfahren eingeleitet wird steht auf jedem Ordnungsbussenbescheid eines jeden Kantons!

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Kanton Solothurn hat mit diesem Fall überhaupt nichts zu tun. ;)

 

Spielt doch absolut keine Rolle!

Die Information dass bei Nichtzahlung der Busse inner gesetzter Frist das ordentliche Verfahren eingeleitet wird steht auf jedem Ordnungsbussenbescheid eines jeden Kantons!

 

stimmt, so ein schrieb habe ich auch zuhause, von basel land.

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Blödsinn!

 

Der Halter hat dem Vorwurf in der Übertretungsanzeige mit Schreiben vom 30.01.2008 widersprochen. Mit diesem Widerspruch muss das ordentliche Verfahren eröffnet werden.

 

Der zweite Brief war wahrscheinlich eine "Mahnung zur Übertretungsanzeige".

 

Durch Nichtzahlung wird eine Übertretungsanzeige nicht rechtskräftig. Es muss immer das ordentliche Verfahren eröffnet werden!

 

Das zweite (und letzte) Schreiben war nicht direkt in Form einer Mahnung abgefasst. Es wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt im anonymen Ordnungsbußenverfahren geklärt werden könne. Für den Fall der Nichtbezahlung wurde die einstweilige Blockierung des Fahrzeuges, bei Wiederantreffen, angedroht.

 

Vom drohenden ordentlichen Verfahren war hier gar nicht mehr die Rede. Wurde dieses nun also in der Tat gar nicht eröffnet?

 

Ist also davon auszugehen, dass spätestens ab dem 20.02.2011 nicht mehr vollstreckt werden kann?

 

 

Danke euch,

Grüße

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Das zweite (und letzte) Schreiben war nicht direkt in Form einer Mahnung abgefasst. Es wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt im anonymen Ordnungsbußenverfahren geklärt werden könne. Für den Fall der Nichtbezahlung wurde die einstweilige Blockierung des Fahrzeuges, bei Wiederantreffen, angedroht.

 

Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Das Ordnungsbussenverfahren ist ein Angebot, dessen Annahme freiwillig ist. Bitte scanne das Schreiben und stell es (um persönliche Daten bereinigt) hier ein.

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