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Falsches Datum Auf Messfoto


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Ganz schnelle Frage, da der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle am Mittwoch das Ding zum Richter schicken will und ich evtl den Einspruch zurückziehen will.

 

____________________________________________________

Durch ein Privatunternehmen (mit einer Person von der Stadt) wurde eine Geschwindigkeitsüberwachung in 30er Zone gemacht (Tatzeit: 12.03.2008). Tatvorwurf: 35 Km/h zu schnell in 30er Zone.

 

Das angeforderte Foto zeigt bei Multanova VR 6 F folgendes:

Auf dem Foto habe ich mir den oberen schwarzen Balken angesehen. Auf ihm ist das Datum, der Messort, der Gerätetyp und in der darunter liegenden Zeile die Uhrzeit, Filmnummer, Fotonummer und die Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz aufgeführt.

 

Bei der Eingabe des Datums ist dem Bediener ein Fehler unterlaufen und er gab als Tag den 12.03.06 ein. Aud dem Foto steht nun oben links nicht der 12.03.08 sondern der 12.03.06. Ich dachte, das Ding wäre somit als Beweismittel unbrauchbar. Aber weit gefehtl.

 

 

Auf den Einspruch reagierte die Bußgeldstelle mit folgendem Hinweis (Auszug aus eine Buch zum Bußgeldverfahren, §§ 66, Randnummer 44)

Zitat:" e)Die mangelnde oder fehlerhafte Angabe der Tatzeit ist unschädlich, wenn kein Anlaß zur Verwechslung gegeben ist (SchlHA[E/L] 80, 179.....das falsche Jahr angegeben ist (Düsseldorf VRS 60, 48 = Göhler NStZ 81, 56)...oder sonst eine offensichtliche (auch aus der Sicht des Betroffenen) Datumsverschiebung oder zeitliches Bezeichnungsversehen vorliegt (Bay. bei Rüth DAR 84, 247; Karlsruhe VRS 62, 278)

 

 

Nun geht es mir nicht darum, denn auf dem Bescheid war immer das richtige Tatzeit vermerkt. Es geht mir um die fehlerhafte Bedienung des Gerätes. Nach Rücksprache mit Freund und Helfer hieß es, dass das völlig egal sei, wenn mal eine Uhrzeit / Datum falsch eingegeben wäre, wenn das Meßprotokoll korrekt sei.

 

Die Stadt X nahm auch Stellung:

 

"Nachweislich wurde am 12.03.2006 keine Messung durchgeführt, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Vertrag mit der Firma XXXX XXXXX abgeschlossen war. (Firma zur Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen der Stadt X.)

 

Es war ein Bedinungsfehler am Gerät. Laut Messprotokoll fand die Messung tatsächlich am 12.03.08 statt. Irrtümlicherweise wurde jedoch als Messdatum der 12.03.2006 ausgedruckt. Der 12.03.2006 war ein Sonntag. Sonntags werden von der Stadt X. keine Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Wir bitten dieses Versehen zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag:

 

 

Ich habe keine Rechtschutz.

 

Bitte keine Vermutungen und nur auf folgende Fragen antworten:

 

I) Welche Erfahrung habt ihr mit ähnlichen Sachverhaltne gehabt, bei denen es nicht um eine Fehlmessung, sondern um so einen Nebekriegsschauplatz geht?

 

II) Wie ist die Verfahrensweise im Ordnungswidrigkeitenrecht, wenn die Bußgeldstelle das Ding zum Amtsgericht schickt? Kann das AG das Ding ohne Verhandlung einstellen?

 

III) Wie teuer ist es (Verfahrenskosten), wenn man am Verhandlungstag den Einspruch zurückzieht?

 

VI) Kann es vorm Richter richtig "rappeln" weil die gefahrene Geschwindigkeit mehr als doppelt so hoch ist, wie die erlaubte Geschwindigkeit (abstrakte Gefährdung)?

 

Danke dür die Antworten.

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I) Welche Erfahrung habt ihr mit ähnlichen Sachverhaltne gehabt, bei denen es nicht um eine Fehlmessung, sondern um so einen Nebekriegsschauplatz geht?

 

II) Wie ist die Verfahrensweise im Ordnungswidrigkeitenrecht, wenn die Bußgeldstelle das Ding zum Amtsgericht schickt? Kann das AG das Ding ohne Verhandlung einstellen?

 

III) Wie teuer ist es (Verfahrenskosten), wenn man am Verhandlungstag den Einspruch zurückzieht?

 

VI) Kann es vorm Richter richtig "rappeln" weil die gefahrene Geschwindigkeit mehr als doppelt so hoch ist, wie die erlaubte Geschwindigkeit (abstrakte Gefährdung)?

 

Danke dür die Antworten.

I. Keine, allerdings sehe ich es so wie die Behörde. :kopfschuettel:

II. Ja, ich denke allerdings nicht das es dies tun wird.

III. Vor Urteilsverkündung die Hälfte der Gerichtskosten, wobei die Gerichtskosten sich nach der Höhe des Bußgeldes richten und idR 40,00 Euro betragen. Dazu kommen Auslagen für Ladungen und eventuell die Zeugen.

 

IV. keine Frage

V. keine Frage

VI. Unter Umständen könnte der Richter dann sogar Vorsatz unterstellen und damit könnte das Bußgeld noch oben angepasst werden. Er ist nicht an die Feststellungen der Behörde gebunden.

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