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Aufstellbedingung Von Mobilen Radarfallen


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Eine Messung unmittelbar nach/vor dem VZ ohne guten Grund (Gefahrenstelle/Geschwindigkeitstrichter) ist kein Regelfall mehr. Also muss zu gunsten des Betroffenen vom BKat abgewichen werden.

Nun, diese beiden Aussagen sind wohl eher eine Wiedergabe Deiner persönlichen Meinung. Und was getan werden muß, das zeigt Dir die jeweilige Bußgeldbehörde dann schon im besagten Einzelfall. Zur Not - bei völliger Sturheit - auch der Richter.

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Interessiert es dich dann auch nicht, dass das offenbar sogar "dein" OLG gesagt hat?
Da die Entscheidungen der OLG in NRW alle vor Wegfall der entsprechenden Richtlinie getroffen wurden, dürften sie aufgrund der geänderten Erlasslage nicht mehr besonders relevant sein.

 

@BamBam:

Es ist egal ob eine VwV einen Mindestabstand vorschreibt oder nicht. Eine Messung unmittelbar nach/vor dem VZ ohne guten Grund (Gefahrenstelle/Geschwindigkeitstrichter) ist kein Regelfall mehr. Also muss zu gunsten des Betroffenen vom BKat abgewichen werden.
Soso, es muss also abgewichen werden?

Nun, ich bin hier anderer Ansicht.

 

Gruß

Goose

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Eine Messung unmittelbar nach/vor dem VZ ohne guten Grund (Gefahrenstelle/Geschwindigkeitstrichter) ist kein Regelfall mehr kann vom Regelfall abweichen (muss es aber nicht). Also muss kann zu Gunsten des Betroffenen vom BKat abgewichen werden.
Dieser Formulierung kann ich auch zustimmen.

 

 

 

Übrigens: Als Laie sucht man gerne nach Pauschalierungen. In der Praxis wird aber jeder Fall individuell beurteilt. So kann in einem Fall 50m nach dem Ortseingangsschild mit vorwerfbaren 75 noch ein atypischer Fall vorliegen, während bei 25m nach dem Ortsschild mit vorwerfbaren 100 noch ein Regelfall vorliegen kann. Die Einzelfallbetrachtung zählt. Und vor diesem Hintergrund verbietet sich jegliche Pauschalierung.
Ich wollte das ganze simplifizieren. Mir ging es erstmal darum klarzustellen, das gar kein Mindestabstand in einer VwV stehen muss, damit vom BKat abgewichen werden kann. Ich hatte hier schon mit grösserem Wiederstand gerechnet, daher bin ich ja schon froh, das wir uns nur noch auf das Wörtchen ´kann´ einigen müssen.

 

Für ein richtiges ´muss´ spricht auch das die Bussgeldstellen einen Ermessensspielraum hat.

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Nun, diese beiden Aussagen sind wohl eher eine Wiedergabe Deiner persönlichen Meinung. Und was getan werden muß, das zeigt Dir die jeweilige Bußgeldbehörde dann schon im besagten Einzelfall. Zur Not - bei völliger Sturheit - auch der Richter.
Klar ist das meine persönliche Meinung, desswegen hab ich ja das mit der (Un-)Rechtsberstung drunter greschrieben. Obs du glaubst oder nicht, die Wahrscheinlichkeit das ich geblitzt werde ist sehr gering. In 20 Jahren bin ich erst zwei mal zu schnell verwischt worden. Beides VG.

 

BTW mir ist in Ba-Wü eine Messtellen bekannt, bei der VKSA-konform 30m hinter dem VZ gemessen wird. Leider hat sich kein Gerichtstermin ergeben. Hätte mich wirklich interessiert, ob das Gericht es genauso sieht, wie die zuständige Behörde.

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BTW mir ist in Ba-Wü eine Messtellen bekannt, bei der VKSA-konform 30m hinter dem VZ gemessen wird. Leider hat sich kein Gerichtstermin ergeben. Hätte mich wirklich interessiert, ob das Gericht es genauso sieht, wie die zuständige Behörde.

Na, das herauszufinden ist doch recht einfach: probiers doch einfach mal aus, indem Du dort etwas zu schnell fährst. Anschließend legst Du Einspruch ein. Mal schauen, wie das Gericht entscheidet. :mecker:

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Da die Entscheidungen der OLG in NRW alle vor Wegfall der entsprechenden Richtlinie getroffen wurden, dürften sie aufgrund der geänderten Erlasslage nicht mehr besonders relevant sein.

Sehe ich anders. Die Richtlinie hat keinen Einfluss darauf, ob ein Regelfall vorliegt oder nicht. Es kann auch nach Wegfall der RL durchaus noch ein atypischer Fall vorliegen, wenn direkt hinter dem Vz. gemessen wird.

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Da die Entscheidungen der OLG in NRW alle vor Wegfall der entsprechenden Richtlinie getroffen wurden, dürften sie aufgrund der geänderten Erlasslage nicht mehr besonders relevant sein.

Sehe ich anders. Die Richtlinie hat keinen Einfluss darauf, ob ein Regelfall vorliegt oder nicht. Es kann auch nach Wegfall der RL durchaus noch ein atypischer Fall vorliegen, wenn direkt hinter dem Vz. gemessen wird.

In der VKSA ist der Messgrund ´Geschwindigkeitstrichter´ nicht mehr vorhanden. Trozdem wird wohl jedes Gericht (und die Bussgeldstelle) diesen als guten Messgrund anerkennen.

 

Die Richtlinie soll eine Entscheidungshilfe für die Behörde sein, wo gemessen werden darf. Das da Gerichte (bzw. OLG) darauf Wert legen, haben halt spitzfindige RA zu verantworten.

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Na, das herauszufinden ist doch recht einfach: probiers doch einfach mal aus, indem Du dort etwas zu schnell fährst. Anschließend legst Du Einspruch ein. Mal schauen, wie das Gericht entscheidet. :mecker:

Es handelt sich um einem mobilen. VKSA-konform mit Bushaltestelle in der nähe. Einspruch hatte Erfolg (Warum auch immer). Wird jetzt aber bisle arg OT :think:

 

 

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Da die Entscheidungen der OLG in NRW alle vor Wegfall der entsprechenden Richtlinie getroffen wurden, dürften sie aufgrund der geänderten Erlasslage nicht mehr besonders relevant sein.

Sehe ich anders. Die Richtlinie hat keinen Einfluss darauf, ob ein Regelfall vorliegt oder nicht. Es kann auch nach Wegfall der RL durchaus noch ein atypischer Fall vorliegen, wenn direkt hinter dem Vz. gemessen wird.

Der Erlass hat vorgegeben, daß ein Mindestabstand einzuhalten ist, eine Unterschreitung war ein Abweichen vom Regelfall.

Wird dieser Erlass nun in diesem Punkt aufgehoben, so ist die Messung im zuvor benennten Bereich m.E. auch als Regelfall anzusehen.

 

Gruß

Goose

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Hier in Berlin "soll" auch nicht direkt hinter dem Schild gemessen werden, der Kraftfahrer soll nicht hektisch bremsen müssen. Als interner Wert gelten 75 m. Dennoch gibt es Fälle, in denen dieser Abstand nicht eingehalten wird. Auf blitzberlin.de findet sich in der Berliner Liste dazu ein Beispiel (Nr. 2 bei B-DR 345).

 

Aus Bayern ist mir von einer VPI bekannt, dass z. B. bei der Videoüberwachung auf der BAB bei mehrfach aufgestelltem Schild nicht gleich beim ersten Übersehen angehalten wird, sondern man wartet ab, ob der VT weiter zu schnell fährt oder dann doch runterbremst (Zitat: "Wir alle übersehen mal was").

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Genau,

 

dazu hat das OLG Celle mal gesagt, wer mehr als 3 o. 4 mal die Zeichen übersieht, handelt vorsätzlich.

 

dete

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dazu hat das OLG Celle mal gesagt, wer mehr als 3 o. 4 mal die Zeichen übersieht, handelt vorsätzlich.

Solche Entscheidungen sind allerdings vollkommener Quatsch und schon fast rechtsbeugend.

3-4 Verkehrszeichen kann man durchaus übersehen, wenn man stark abgelenkt ist. Wer ein Zeichen übersieht, übersieht auch 2 oder 3. Und dann ist noch nicht gesagt, ob nicht vielleicht der Tacho fahrlässig aus dem Auge verloren wurde..

 

Also so grob verfehlte Rechtsprechung ist ein Irrsinn! Zum Glück gibt es auch noch vernünftige OLGs.

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Hallole,

 

muss da gerade an eine Gerichtsverhandlung von neulich denken:

 

Fz-Führer sagt dem Richter, er habe wohl das 50er Schild übersehen. Richter fragt mich (als Zeugen) wie viele Schilder denn auf dem Verlauf bis zur Messstelle gestanden sind:

 

10 x :D

 

bevor weiteres Unglück geschieht, zieht der Anwalt den Einspruch zurück.

 

Kommentar des Richters:

 

Da haben sie ja gerade noch mal die Kurve gekriegt ...

 

Grüße

 

papemark

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Weil eine nicht öffentliche Verhandlung etwas anderes ist, als eine bundesweit reichende öffentlich Entscheidung!

 

 

dete

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Ich verstehe nicht so ganz, worauf du hinaus willst?

Willst du behaupten, OLG-Richter können keine Rechtsbeugung begehen? Oder nur, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist?

 

In der nichtöffentlichen wie auch in der öffentlichen Verhandlung können beabsichtigte Rechtsbrüche begangen werden; von einer Tatsacheninstanz ebenso wie von einer Rechtsmittelinstanz.

 

Ebenso können beabsichtige Fehlentscheidungen auch außerhalb von Verhandlungen ergehen (z.B. bei der Festsetzung von Zwangsmitteln oder beim Erlass einstweiliger Anordnungen).

 

Rechtsbeugungen können durch Gerichte aller Instanzen in allen Gerichtszweigen ergehen. Auch der Rechtsmittelrichter kann das Recht grob missbräuchlich und fehlerhaft anwenden.

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Hallole,

 

@mace

... und du nimmst für dich in Anspruch, dass alles, was nicht deiner Meinung entspricht, einer Rechtsbeugung gleichkommt ????

 

Armes Deutschland

 

Grüße

 

papemark

 

... der das jetzt nicht so ganz ernst gemeint hat ...

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... der das jetzt nicht so ganz ernst gemeint hat ...

Zum Glück :D

 

Denn ich habe ja oben schon geschrieben: "schon fast rechtsbeugend".

Da ist noch ein himmelweiter Unterschied zu "das ist rechtsbeugend" :lol:

 

Ich weiß es doch von meinem Vater. Wenn der mit der Mutter nach Ostdeutschland fährt, kann das wirklich vorkommen, dass der eine ganze Reihe an Schildern übersieht. Wenn er dann mal geblitzt und Vorsatz als erwiesen angesehen würde, dann wäre das ein glattes Fehlurteil.

 

Zum Glück hat er einen braven Sohn, der die Punkte bisher abwenden konnte.

Der stümperhaften Vorgehensweise ZBSt Brandenburg und einer weiteren Bußgeldstelle (ich glaube Kassel) sei dank.

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Nein Mace,

 

ich meine, dass in einer öffentlichen Verhandlung außer den Richtern noch der STA, der/die RA, der/die Angeklagten, die Zeugen, die Öffentlichkeit, u.U. die Presse anwesend sind, da wird eine Rechtsbeugung nur schwer zu machen sein!

 

Das Urteilist Ergebnis einer solchen Verhandlung!

 

Sollte ein solches Urteil nicht den Rechtsansprüchen entsprechen, dann kann/muss ein anderes OLG, welches zu einer anderen Auffassung gekommen ist, dieses Ergebnis dem BGH vorlegen.

 

So, geht das.

 

 

 

dete

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  • 2 years later...

Moin zusammen.

Ich wurde (nachgemessene) 12 m nach Ortseingangesschild vom mobilen Blitzer erwischt mit 76km/h.

Vorfall ereignete sich im BuLa S-H.

Der AHB führt als Beweismittel Lichtschrankenmessung auf;

ist das ausreichend oder muß der Gerätetyp auch angegeben werden?

Ist jemandem bekannt, ob es in S-H einen noch geltenden Mindestabstand nach Geschwindigkeit

regelnden VZ gibt?

Für aussagekräftige Quellenhinweise danke ich euch.

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ist das ausreichend oder muß der Gerätetyp auch angegeben werden?
Ja, das reicht aus, aber auf Nachfrage wird man Dir den Gerätetyp sicherlich nennen.
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Der AHB führt als Beweismittel Lichtschrankenmessung auf;

Immerhin, andere Ämter verschicken ihre Fotos nur noch mit dem Zusatz "Messung mit einem Geschwindigkeitsmeßgerät" :cop01:

Kein Wunder, bei dem bunten Pool an benutzen Geräten (Vitronic, Traffipax Radar/Starkasten je analog und digital, diverses ESO-Geraffel).

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