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Aufstellbedingung Von Mobilen Radarfallen


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Kann mir jemand sagen, wie weit ein mobiler Radar vom Ortsschild min. entfernt sein muss, um eine Geschwindigkeitsübertretung messen zu dürfen? Hab da mal was von 200m nach dem Ortsschild gehört, stimmt das?

Außerdem wollte ich wissen, ob überhaupt aus einem Auto heraus geblitzt werden darf oder ob der Radar nicht direkt am Straßenrand stehen muss?

Kann mir hierbei jemand weiterhelfen???

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In den meisten Bundesländern sind die Richtlinien, die einen Mindestabstand vorschreiben, aufgehoben. Aber auch da, wo sie noch gelten, wäre es nur ein Abweichen von einer Richtlinie, und das macht die Messung an sich nicht unwirksam.

 

Auch ist eine Messung aus dem PKW möglich.

 

Gruß

Goose

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Kann mir jemand sagen, wie weit ein mobiler Radar vom Ortsschild min. entfernt sein muss, um eine Geschwindigkeitsübertretung messen zu dürfen?

So das der Messpunkt hinter dem Schild im Ortsgebiet ist

 

Hab da mal was von 200m nach dem Ortsschild gehört, stimmt das?

Ist überholt

 

Außerdem wollte ich wissen, ob überhaupt aus einem Auto heraus geblitzt werden darf oder ob der Radar nicht direkt am Straßenrand stehen muss?

Kann mir hierbei jemand weiterhelfen???

Wunderbar geht das, kein Problem.

 

MfG.

 

hartmut

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Du hast keinen Rechtsanspruch darauf das ein Mindestabstand zum geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen eingehalten werden muss. Wenn kein guter Messgrund vorliegt und nahe am Verkehrszeichen gemessen wird (also entgegen der VwV/Verkehrüberwachungserlass) kann vom Fahrverbot (bzw. vehängung von Punken) abgewichen werden.

 

Ein Einspruch lohnt sich also nur falls du im Punktebereich gelandet bist.

 

Meine Meinung zum Thema:

Mindestabstand der Messstelle zum Geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen:

 

200m nach Ortseingang geblizt, Giebt eas einen Mindestabstand nach Orts... Post 14:

http://www.radarforum.de/forum/index.php?s...st&p=532019

 

Abstand Blitzer Ortsausgangs-schild... Post 14 und 22

http://www.radarforum.de/forum/index.php?s...st&p=525537

http://www.radarforum.de/forum/index.php?s...st&p=530931

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Auch Wiederholungen machen das nicht richtig!

 

Was für Richtlinien, wo gelten die?

 

Was für eine VwV ?

 

dete :whistling:

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Was für Richtlinien, wo gelten die?

 

Die Richtlinie die den Einsatz der der polizeilichen Verkehrüberwchung regelt.

Im jeweiligen Bundesland.

 

Was für eine VwV ?

 

Die VwV die den Einsatz der der polizeilichen Verkehrüberwchung regelt.

 

--------------

 

Die entsprechende VwV stellt eine Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer sicher.

 

Wird gegen die VwV gehandelt ist diese Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet. Bei einem Gerichtsverfahren wird der Richter dann eine entsprechende mildere Strafe anwenden.

 

 

Zugriff auf den Volltext der Urteile habe ich nicht.

 

---------------

 

Mal davon abgesehen wollte der TE Meinungen zu:

Einem Mindestabstand des Blitzer zum Ortsschild haben.

Kannst du zum Topic was Produktives beitragen? Stattdessen stellst du hier Fragen die ein ´Sheriff´wissen sollte :whistling:

 

---------------

 

Den entsprechenden Kommunen ist es egal (wenn sie gegen die VwV vestossen) obs vor Gericht landet. Die müssen ja die Gerichtskosten nicht tragen, sondern die Staatskasse. Wird Zeit das ´die´ den Kommunen die gegen die VwV verstossen diese Gelddrucklizens entziehen! :rolleyes:

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Hallole

 

@bambam

... das mit den Kommunen ist so nicht ganz richtig. Die Kommunen haben eingentlich ein Interesse daran, dass der Betroffene das Buß- oder Verwarnungsgeld bezahlt ohne vor Gericht zu ziehen.

Denn: Ist die Sache vor Gericht und es kommt zu einem Urteil geht das Geld nicht mehr in den Stadtsäckel sondern in die Staats-(bzw. Gerichts-)kasse. Und das Geld wird nicht an die Kommunen abgeführt.

Somit hat die Kommune durchaus ein interesse daran, möglichst einwandfreie Messungen durchzuführen wo möglichst wenig Betoffene den Rechtsweg beschreiten.

 

Grüße

 

papemark

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also die sache mit den ortsschildern... Ich meine jeder der halbwegs vernünftig fahren kann, hat einen Fahrstil den man vorrausschauendes Fahren nennt. Wenn man dann eben in diese "Falle" des platzierten Geräts hinter dem Ortsschild fährt hatte man eben entweder ein Brett vorm Kopf oder hatte einfach Pech durch unaufmerksamkeit (was aber wie gesagt normalerweise im Straßenverkehr niemals vorkommen sollte aber nobody is perfekt- und ja mir ging es auch schon so). In vielen Fällen sind die 50er auch noch auf die Straße eingeprägt worden bevor ein Blitzer erscheint. ... . Man muss ja auch bedenken das es Ortschaften gibt wo direkt hinter dem Schild die Ersten Häuser beginnen. - Und nicht nur Häuser- auch öffentliche Einrichtungen- Kindergarten, Altenheime, Krankenhäuser...Wenn eben noch entsprechende Gefahrenpunkte vorhanden sind oder die Einwohner eben auch mal die Straße überqueren wollen ohne angst haben zu müsen das sie von der angrenzenden schnellstraße noch mit 120 Sachen überfahren werden macht das schon sinn...

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Bambam, was du heir ablässt ist einfach Müll!

 

Du stellst dich hin und erzählst etwas über VwV, und Richtlinien, die es einfach nicht gibt!

 

Ich spreche für Niedersachsen, wenn du mir das nicht widerlegen kannst, hör auf damit!

 

In anderen Bulä gibt es so etwas auch nicht, wenn, ist es die Ausnahme!

 

dete :rolleyes:

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Wenn kein guter Messgrund vorliegt und nahe am Verkehrszeichen gemessen wird (also entgegen der VwV/Verkehrüberwachungserlass) kann vom Fahrverbot (bzw. vehängung von Punken) abgewichen werden.

 

Ein Einspruch lohnt sich also nur falls du im Punktebereich gelandet bist.

In NRW gibt es diese Mindestabstände schon recht lange nicht mehr.

 

Daher: beide Aussagen sind schlicht und ergreifend Unsinn.

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Schlimm genug :rolleyes:

Das sehe ich anders. Warum soll man 100 oder 200 oder .... Meter zusätzlich an Toleranz gewähren? Das Limit gilt nunmal ab dem VZ und nicht erst x Meter dahinter.

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Dete, von dir lass ich mir nicht das Recht auf frei Meinungsäusserung verbieten.

 

Schön für dich/euch wenn ihr machen dürft was ihr wollt.

 

In Ba-Wü gibt es solch eine VwV. hatte ich dir doch schon im Januar dargelegt

:rolleyes:

http://www.radarforum.de/forum/index.php?s...st&p=531552

....

@dete

Ich meine keine Dienstanweisungen, sondern ´irgend etwas´ [halt eine VwV] vom jeweiligen Innenministerium

z.B. die veraltete von BaWü veröffentlicht im Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg heist: VwV Verkehrüberwachung

 

...

Im Januar 2006 wurde im GABl Ba-Wü eine neu VwV veröffentlicht, die Inhaltlich (bezüglich Aufstellbedingungen) fast identisch ist wie die alte VwV. Selbst die alte VwV hat weiter gegolten, da ein Schreiben vom zuständigen Ministerium existiert, das die ´abgelaufene´ VwV weiterhin beachtet werden muß.

 

----------

 

Dann gibt es in NRW/Niedersachsen keine Vorschriften, die den Einsatz der polizeilichen Verkehrsüberwachung regeln? Keine Schreiben vom zuständigen Ministerium?

Kein Polizei-Handuch über Einsatzempfehlungen?

Was wird NRW/Niedersachsen an der Polzeischule gelehrt?

 

Nur weil keine VwV existiert, wird das Gericht in der Strafzumessung dann schon Wert darauf legen, ob da ein guter Grund vorlag (an dieser Stelle zu messen) oder nicht. Das ist einer der Punkte die hier nicht genügend betont werden. Wenn das jemand bei solchen Threats als Antwort mit einbinden würde... :vogelzeig:

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Dann gibt es in NRW/Niedersachsen keine Vorschriften, die den Einsatz der polizeilichen Verkehrsüberwachung regeln? Keine Schreiben vom zuständigen Ministerium?

Kein Polizei-Handuch über Einsatzempfehlungen?

Was wird NRW/Niedersachsen an der Polzeischule gelehrt?

1. Du liest offensichtlich nicht genau, was andere schreiben.

2. natürlich gibt es auch in NRW (und sicherlich auch in Niedersachsen) Vorgaben seitens des IM, was die Verkehrsüberwachung betrifft.

3. wir haben nur gesagt, daß der Passus mit der Mindestentfernung gestrichen wurde. Und zwar ersatzlos.

4. was soll das für ein Handbuch sein?

5. an den Polizeischulen wird vieles gelehrt. Aber ganz sicher nicht solche Dinge. Die lernt man später in der Praxis.

 

Nur weil keine VwV existiert, wird das Gericht in der Strafzumessung dann schon Wert darauf legen, ob da ein guter Grund vorlag (an dieser Stelle zu messen) oder nicht. Das ist einer der Punkte die hier nicht genügend betont werden. Wenn das jemand bei solchen Threats als Antwort mit einbinden würde... :rolleyes:

Das ist Gelinde gesagt Dummfug. Ich habe - wahrscheinlich im Gegensatz zu Dir - schon viele viele Gerichtstermine miterlebt. Es wurde in KEINEM einzigen Fall auch nur ansatzweise hinterfragt, ob ein guter Grund für die Messung an eben dieser oder jener Örtlichkeit vorlag. Möglicherweise geschieht oder geschah das im Einzelfall schon einmal... wer weiß.... aber die Regel scheint es offenkundig denn doch nicht zu sein. Und warum auch..... Verkehrsregeln sind zu beachten. Das ist zunächst einmal Fakt. Und wer sich eigenmächtig darüber hinweg setzt, muß auch ggf. mit den Konsequenzen leben. Ein Richter wird ganz sicher nicht hergehen und es dem VT überlassen darüber zu entscheiden, wo gemessen werden darf/sollte und wo nicht bzw. wo ein Limit Sinn macht und wo nicht.

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Das sehe ich anders. Warum soll man 100 oder 200 oder .... Meter zusätzlich an Toleranz gewähren? Das Limit gilt nunmal ab dem VZ und nicht erst x Meter dahinter.

Weil erfahrungsgemäß ein Haufen VT ausrollen lassen. Da werden natürliche Verhaltensmuster schamlos ausgenutzt.

 

Messungen direkt nach dem Vz sind nur an wirklichen Gefahrenpunkten sinnvoll. Alles andere ist Abzocke.

Bei vielen Vz sind doch schon etliche Meter "Ausrolltoleranz" eingerechnet.

 

Übrigens:

 

Das ist Gelinde gesagt Dummfug. Ich habe - wahrscheinlich im Gegensatz zu Dir - schon viele viele Gerichtstermine miterlebt. Es wurde in KEINEM einzigen Fall auch nur ansatzweise hinterfragt, ob ein guter Grund für die Messung an eben dieser oder jener Örtlichkeit vorlag.

Ich auch. Und ich weiß, dass das in Ludwigshafen häufig mal Thema ist. Da wurde sogar mal ein Verfahren eingestellt, weil die Fotoeinheit der Messanlage auf dem Gelände der BASF stand. Lt. diverser OLGs liegt in solchen Fällen ja kein Beweisverwertungsverbot vor. Ist ja auch so. Manche Gerichte handhaben das aber durchaus auch mal zu Gunsten des Vt.

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Hallole,

 

@bluey und @dete

 

Liebe Kollegen, die Art und Weise, wie ihr hier gegen BamBam angeht ist nicht in Ordnung. Er hat lediglich die in Baden-Württemberg geltende Rechtslage dargestellt und das ist ja wohl auch in Ordnung.

Zumindest was die VKSA (Verwaltungsvorschrift über Verkehrsicherheitsarbeit) und das Technische Einsatzhandbuch angeht liegt er absolut richtig! Bei uns im Musterländle isch des hald so!

 

Seine Meinung bezüglich Messungen an "unzulässigen Stellen" muss man ja nicht unbedingt teilen.

 

Grüße

 

papemark

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4. was soll das für ein Handbuch sein?
Weiss doch ich nicht, was ihr alles in NRW habt. In der derzeitigen VwV Ba-Wü wird auf ein Polizeihandbuch verwiesen.

Wieder mal was wo es NUR in Ba-Wü gibt :vogelzeig:

 

... Es wurde in KEINEM einzigen Fall auch nur ansatzweise hinterfragt, ob ein guter Grund für die Messung an eben dieser oder jener Örtlichkeit vorlag. Möglicherweise geschieht oder geschah das im Einzelfall schon einmal... wer weiß.... aber die Regel scheint es offenkundig denn doch nicht zu sein. Und warum auch.....

Steht bei dir der Messgrund im Messprotokoll?

Ich war bei 4 Verhandlungen. In einer wurde nach dem Grund und dem Abstand gefragt. Es wurde nicht abgewichen weil ein guter Grund vorhanden war. Statistisch bin ich bei 25% :rolleyes:

 

Ein Richter wird ganz sicher nicht hergehen und es dem VT überlassen darüber zu entscheiden, wo gemessen werden darf/sollte und wo nicht bzw. wo ein Limit Sinn macht und wo nicht.
Aber das IM überlässt es der Polizei/Kommune willkürlich (also ohne guten Grund) zu messen? --> Keine finanziellen Interessen :vogelzeig:

 

 

---------

Auch wenn dete wieder meckert das ich mich wiederhole.

 

# BayObLG v. 04.09.1995:

Wird ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen kann.

 

# Bayerisches Oberstes Landgericht, 27.06.2002, 1 ObOWi 221/01

 

Für den Fall, dass eine Geschwindigkeitsmessung unmittelbar (hier 50 bis 60 Meter) vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel erfolgt, so ist dies ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen kann...

 

 

Scheint echt so zu sein das die Uhren im Süden anders ticken...scnr

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Steht bei dir der Messgrund im Messprotokoll?

Nein. Muß auch nicht.

 

Ich war bei 4 Verhandlungen.

Wow. Das ist ja echt ne Bank. Meine Zahl dürfte so langsam schon dreistellig sein. Und dabei war eben noch kein entsprechender Fall dabei. Quote: 100 %. :vogelzeig:

 

Aber das IM überlässt es der Polizei/Kommune willkürlich (also ohne guten Grund) zu messen? --> Keine finanziellen Interessen :wand:

Was die Kommune macht, weiß ich nicht. Interessiert mich auch nicht. Wir, die Polizei, dürfen messen wo wir wollen. WIR entscheiden, wo wir das Gerät aufbauen, nicht das IM. Nein, wir, die Polizei, haben kein finanzielles Interesse. Leider bekommen wir keine Provision. Wäre auch zu schön! :rolleyes::vogelzeig:

 

# BayObLG v. 04.09.1995:

Wird ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen kann.

Problem dabei: Uns hier im hohen Norden interessiert es überhaupt und gar nicht, was ein bayrisches OLG urteilt.

 

BTW: wir, und damit meine ich meine Truppe und mich, haben noch nie unmittelbar hinter dem Beginn eines Limits unser Gerät aufgebaut. Allerdings kann es beim Lasern schon mal vorkommen, daß der gemessene gerade mal ca. 50m hinter dem VZ gemessen wurde. So einen Fall hatte ich kürzlich vor Gericht. Da ging es primär zwar um etwas anderes, aber es fand Erwähnung. Interessiert hat's den Richter aber null und nichtig.

 

Scheint echt so zu sein das die Uhren im Süden anders ticken...scnr

Jap... sie gehen nach. :D:mecker:

 

Liebe Kollegen, die Art und Weise, wie ihr hier gegen BamBam angeht ist nicht in Ordnung.

Übertreibst Du jetzt nicht ein wenig? Ich habe ihm lediglich erläutert, wie die Situation in NRW ausschaut. Über BaWü habe ich kein Wörtchen verloren.

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Jap... sie gehen nach. :rolleyes::vogelzeig:
Klar, desswegen leb ich ja noch in der Steinzeit. :vogelzeig:

 

----------

 

Du darfst messen wo du willst (Auch 1cm nach dem Schild). Das habe ich nie bestritten. Die Frage ist: Verdient er die gleiche Strafe wie jeder andere?

 

Wenn deine Messstellen der VwV (oder was sonst noch zutrifft) entsprechen, passt es doch. Egal ob da jetzt ein Abstand drin steht oder nicht.

 

Den Polizisten glaub ich schon das die ihre Messstellen nach guten Gründen (bzw VwV-konform) aussuchen, nur bei den Kommunen habe ich da manchmal so meine Zweifel.

 

Ich weiss ja nicht nach was du/ihr die Messstellen raussuchst, aber das wird ja wohl im Einklang mit den gültigen DA/VwV/BA sein.

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Komm Du mir Indy Finger. :rolleyes:

Na, wer weiß... das geschieht vielleicht sogar eher, als Du denkst. Ich sagte ja, daß ich mal vorbeikommen wollte, wenn ich mein Krad erst habe. Letzteres ist ja erfüllt. Ersteres wird vllt. auch noch in diesem Sommer passieren. :vogelzeig:

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Problem dabei: Uns hier im hohen Norden interessiert es überhaupt und gar nicht, was ein bayrisches OLG urteilt.

Das ist wirklich ein Problem.

 

In Verkehrssachen ist nunmal das OLG zumeist oberste Instanz und das BayObLG ist beileibe nicht dafür bekannt, sehr delinquentennah zu entscheiden.

 

Hierzulande fühlen sich die AGs auch an Entscheidungen gebunden, die nicht von "ihrem" OLG getroffen wurden. Warum soll auch ein OLG z.B. in Hamburg schlechter entscheiden als das PfalzOLG in Zweibrücken?

 

Also ich für meinen Teil bin froh, dass die Saar-AGs, die Pfalz-AGs und die BaWü-AGs noch halbwegs auf dem Teppich bleiben :rolleyes:

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Du stellst dich hin und erzählst etwas über VwV, und Richtlinien, die es einfach nicht gibt!

 

Ich spreche für Niedersachsen, wenn du mir das nicht widerlegen kannst, hör auf damit!

Wieso? Ist der nachfolgende Passus der niedersächsischen Richtlinie denn nicht mehr gültig?

 

Kontrollen sollen nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen durchgeführt werden. Der Abstand bis zur Meßstelle soll mindestens 150 m betragen. Er kann in begründeten Fällen unterschritten werden (z. B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter).

 

Klar, wir wissen ja, die Polizei kann grundsätzlich alles hinbegründen :vogelzeig: .

:rolleyes:

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Oh m3,

 

was hast du nur für eine hohle >Birne< (das musst mal raus!), diese Richtline gibt es seit 1990 nicht mehr in Niedesachsen!!!!

 

Als schreib keinen Scheiss, der Ratsuchende auf eine falsche Fährte führt!!!

 

 

Oh BamBam,

 

dann schreib, was du über BW weistt und lass die anderen Bulä aus dem Spiel!!!

 

Wenn hier jemand mit solch einem Quatsch aufschlägt, erntet er nur Kopfschütteln!!

 

Der Hinweis auf die Rechrtsprechung der OLG ( hier z.B. das aus Bayern ) ist relatib eng zu sehen, nämlich man kann nur den gleich gelagerten Fall vergleichen.

 

Wekcher Fall ist gleich gelagert?

 

Deine ( eure ) (un) Recdhtskenntnisse sind manchmal haaresträubend!!!!

 

 

dete :rolleyes:

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....diese Richtline gibt es seit 1990 nicht mehr in Niedesachsen!!!!

 

@dete: macht doch nichts, mir ist doch 1990 wurscht, es geht ja um den Erlaß aus 1994 :wand: . Wir wär es mal mit ner ordentlichen Aktenablage :D .

Wie auch immer, der oben zitierte Satz aus dem Erlaß ist so wachsweich, daß die Cops eine Unterschreitung von "mindestens 150 m" bei Bedarf durch "Gefahren" jeglicher Hirngespinste immer begründen können.

 

Was ist denn los zur Zeit? Ist Dir eine Laus über die Leber gelaufen ? Zuviel Dienstaufsichtsbeschwerden wegen unnötigen Hin- und Herfahrens von Videowagen im :vogelzeig: er Bereich? Taugt ES 3.0 nichts auf der BAB?

 

@goose: mit deinem vorschnellen Lachen hast Du dich voll in die Nesseln gesetzt :vogelzeig: , siehe oben. Es beweist auch erneut, wie schnell Du etwas nachsingst ohne jegliche Hinterfragung. Hilf lieber deinem Landesnachbarkollegen bei dessen Organisation von Erlässen aus dem Ministerium.

Da ich Negativfeedback von @dete erwartet hatte, habe ich gleich Burhoff/Neidel/Grün (Herbst 2007) offen liegen lassen :mecker: .

:rolleyes:

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Nun, ich weiß beispielsweise, daß es eine solche Richtlinie in NRW schon seit Jahren nicht mehr gibt.

Und ich bin mir recht sicher, daß dete die Erlasslage für seinen Bereich ebenso gut kennt.

 

Gruß

Goose

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@dete

 

Wer ist denn hier nicht so fair und informiert bei anfragen (zu einem Mindestabstand zu einem Verkehrszeichen) unvollständig?

 

Ich halte die Info, das es zu einer milderen Strafe als wie im BKat vorgesehen, wenn gegen die VwV verstossen wird für eine wichtige Info.

 

Wenn du das anders siehst. Bitte.

 

Bist du dir sicher, das das nur in Ba-Wü so ist, das eine VwV einen mindestabstand vorsieht?

Ich spreche für Niedersachsen, wenn du mir das nicht widerlegen kannst, hör auf damit!

 

In anderen Bulä gibt es so etwas auch nicht, wenn, ist es die Ausnahme!

Ausnahme?

.

Der Hinweis auf die Rechrtsprechung der OLG ( hier z.B. das aus Bayern ) ist relatib eng zu sehen, nämlich man kann nur den gleich gelagerten Fall vergleichen.

 

Wekcher Fall ist gleich gelagert?

 

Gleich gelagerter Fall?

.

Klar, mit solchen Aussagen bist du immer auf der sicheren Seite. Bring du mir doch mal ein OLG Urteil wo (ohne guten Grund) weniger als 50 bis 60 Meter vor/nach dem VZ gemessen wurde und der VT die im BKat vorgesehene Strafe bekommen hat.

 

Gute Gründe sind der VwV zu entnehmen :rolleyes:

 

-------

“Multiple exclamation marks are a sure sign for a diseased mind!” - Terry Pratchett

 

SCNR

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Ausnahme?

Wie gesagt: Auch NRW hat keinen Mindestabstand.

 

Bring du mir doch mal ein OLG Urteil wo (ohne guten Grund) weniger als 50 bis 60 Meter vor/nach dem VZ gemessen wurde und der VT die im BKat vorgesehene Strafe bekommen hat.
Da, wo ein Mindestabstand nicht vorgesehen ist, wird eine solche Entscheidung regelmäßig der Fall sein.

 

Gruß

Goose

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Ba-Wü da kenn ich mich bestens selber aus :rolleyes:

...Er hat lediglich die in Baden-Württemberg geltende Rechtslage dargestellt und das ist ja wohl auch in Ordnung.

Zumindest was die VKSA (Verwaltungsvorschrift über Verkehrsicherheitsarbeit) und das Technische Einsatzhandbuch angeht liegt er absolut richtig! ...

 

edit: VKSA ist erst vor anderhalb Jahren veröffentlicht worden und somit nicht verfallen

 

----------

 

BTW

http://209.85.135.104/search?q=cache:GuY7U...cd=34&gl=de

7. Welche Milderungen können sich aus dem Verstoß gegen die Richtlinien ergeben?

 

Der Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung kann insbesondere Auswirkungen auf ein ggf. zu verhängendes Fahrverbot haben. Wird nämlich das Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien relativ kurz nach oder vor einer Ortstafel eingesetzt, so ist das in der Regel eine besonderer Tatumstand, der hinsichtlich des Fahrverbotes die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen kann, auch wenn die Messung in ihrem Ergebnis korrekt war (BayObLG DAR 95, 495; NStZ-RR 02, 345). Es liegen dann nämlich keine "gewöhnlichen Tatumstände" i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 BKatVO vor (OLG Oldenburg NZV 96, 375; OLG Köln VRS 96, 62; OLG Brandenburg JMBl BB 96, 173; BayObLG, a.a.O.)

 

Wenn die Geschwindigkeitsmessung unmittelbar nach dem Ortseingangsschild vorgenommen wird, wird die Verhängung eines Fahrverbotes in der Regel nicht in Betracht kommen (OLG Oldenburg NZV 96, 375; OLG Köln VRS 96, 62; OLG Brandenburg JMBl BB 96, 173; BayObLG, a.a.O.; OLG Hamm DAR 00, 580).

 

Etwas anderes gilt, wenn vor dem Ortseingang ein Geschwindigkeitstrichter eingerichtet war (OLG Oldenburg NZV 95, 288) oder sich eine Gefahrenstelle befand (OLG Hamm DAR 00, 580).

 

Das Orteingangsschild bzw. die Gefahrenstelle muss für den Betroffenen erkennbar gewesen sein (OLG Brandenburg zfs 97, 434; OLG Hamm, a.a.O.). Ist das nicht der Fall oder hat er das Schild aus leichter Fahrlässigkeit übersehen, kann ebenfalls das Absehen von einem Fahrverbot in Betracht kommen (BayObLG NStZ-RR 98, 248; vgl. grundlegend zum "Augenblicksversagen" BGH NJW 97, 3252).

 

Praxishinweis: In diesem Zusammenhang ist immer von Bedeutung, ob der Betroffene nicht aus sonstigen Umständen erkennen konnte, dass er sich bereits im Ortsbereich befand. Das kann z.B. eine eindeutige geschlossene Bebauung sein. Dem OLG Hamm hat insoweit allerdings die Feststellung, längs der Straße habe sich "Wohn- und Industriebebauung" sowie in regelmäßigen Abständen Bushaltestellen, nicht ausgereicht (vgl. DAR 96, 245). Anders hat das BayObLG argumentiert und aus einer vorhandenen Straßenbeleuchtung geschlossen, dass der Betroffene habe damit rechnen müssen, dass er sich schon innerhalb des Ortsbereichs befunden habe (vgl. NZV 98, 212).

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RLP scheinen ja die einzigen zu sein die ihre VwV online zur Verfügung stellen...

 

Ministerium des Innern und für Sport

 

Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung

Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport

vom 01. Februar 2003 (344/20 250) MinBl. 2003, S. 190

 

http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/499...PageSize=50.htm

Geschwindigkeitsmessanlagen sollen nicht unmittelbar nach Beginn bzw. vor Ende des

geschwindigkeitsbeschränkten Straßenabschnitts eingesetzt werden. Der Abstand bis zur

Messstelle soll im Regelfall mindestens 100 m betragen. Die Entfernung kann unterschrit-

ten werden:

1. Am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung bis auf 50 m, wenn die Geschwin-

digkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Messstelle nicht innerhalb des Bereiches

der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt.

2. In angemessener Weise am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn es

sich um eine Unfallhäufungsstelle, -linie oder -gebiet oder einen besonderen Gefah-

renpunkt (z.B. Kindergarten, Schule, Seniorenheim etc.) handelt.

3. In angemessener Weise am Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn es sich

um eine Unfallhäufungsstelle, -linie oder -gebiet handelt und auf Grund der örtlichen

Verhältnisse sonst eine Messung nicht möglich wäre.

Die Durchführung einer Messung nach Ziffer 1 bis 3 ist auf dem Messprotokoll (gemäß

Ziffer 4.1) unter Angabe des Grundes zu vermerken.

 

Damit könnte ich schon für zwei Bundesländer beweisen das es einen Mindestabstand laut (einer aktuellen) VwV gibt.

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Hallole,

 

also halten wir mal fest:

Die von @BamBam genannte Vorschrift für Baden-Württemberg ist so korrekt.

 

Die alte VwV vor 2007 war durch Zeitablauf außer Kraft gesetzt worden. Das war der Kenntnisstand, den ich @gast seinerzeit mitgeteilt habe und der damals so auch korrekt war (und da irrt BamBam, für die Polizei war die damalige VwV in der Tat "abgelaufen"). Insofern müsste @gast das mal ändern und auf den akutellen Stand bringen, der dem entspreicht, was BamBam mitgeteilt hat.

 

@bambam

Du könntest @gast225 mal anschreiben und ihm ausführlich die genaue jetzige Rechtslage darstellen, damit er das entsprechend ändern kann.

 

Grüße

 

papemark

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@Bluey:

 

OLG Köln und OLG Hamm hört sich ja jetzt nicht sooo weit entfernt von dir an.

Ja. Und?

 

Das OLG Hamm ist für den hiesigen Bereich zuständig.

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# BayObLG v. 04.09.1995:

Wird ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen kann.

Problem dabei: Uns hier im hohen Norden interessiert es überhaupt und gar nicht, was ein bayrisches OLG urteilt.

 

Wenn die Geschwindigkeitsmessung unmittelbar nach dem Ortseingangsschild vorgenommen wird, wird die Verhängung eines Fahrverbotes in der Regel nicht in Betracht kommen ((...)OLG Hamm DAR 00, 580).

 

Interessiert es dich dann auch nicht, dass das offenbar sogar "dein" OLG gesagt hat?

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Interessiert es dich dann auch nicht, dass das offenbar sogar "dein" OLG gesagt hat?

Wo ist das Problem?

 

1. wenn so geurteilt wird, bitte schön. Soll man machen. Ich habe keinen Vor- oder Nachteil davon, ob jemand ein FV bekommt oder nicht.

2. messen wir nicht unmittelbar hinter einer Geschwindigkeitsbeschränkung.

3. bedeutet "in der Regel", daß es auch Ausnahmen gibt. :mecker:

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Bundeseinheitlicher

Tatbestandskatalog

 

rot von mir

7.1 Zumessungscharakter von BKatV

Abweichen vom Regelsatz

 

- Die Regelfallkonstruktion der BKatV lässt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, jedoch ei-

nen Ermessensspielraum.

Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände vorliegen. Die Buß-

geldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als

weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regel-

geldbuße zu unterschreiten und berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwie-

gender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten (insbesondere bei Vorsatz).

 

Es ist egal ob eine VwV einen Mindestabstand vorschreibt oder nicht. Eine Messung unmittelbar nach/vor dem VZ ohne guten Grund (Gefahrenstelle/Geschwindigkeitstrichter) ist kein Regelfall mehr. Also muss zu gunsten des Betroffenen vom BKat abgewichen werden.

 

Natürlich mache ich diese Aussage nicht als (Un-)Rechtsexperte sondern als Laie. Hier wird ja schlisslich keine Rechtsberatung gemacht.

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2. messen wir nicht unmittelbar hinter einer Geschwindigkeitsbeschränkung.

Das ehrt euch. Aber ohne entsprechende Richtlinien gibt es auch eine höhere Missbrauchswahrscheinlichkeit, insbesondere bei denen, die fürs eigene Säckel blitzen (Kommunen, Privatfirmen).

 

3. bedeutet "in der Regel", daß es auch Ausnahmen gibt. :think:

Ja klar gibt es Ausnahmen; das ist unbestritten.

Beispielhaft 2 davon:

1. Ein Fahrer mit 14 Punkten (der Großteil wegen Geschwindigkeit) wird mit 95 @ :mecker: etwa 50m nach dem Ortseingangsschild geblitzt. Vom Fahrverbot absehen? Nö, warum auch...

2. Ein Fahrer wird mit 155 @ :think: etwa 50m nach dem Ortseingangsschild geblitzt. Vom Fahrverbot absehen? Fahrverbot reduzieren? Nö, wäre auch hier verfehlt.

 

Es ist egal ob eine VwV einen Mindestabstand vorschreibt oder nicht. Eine Messung unmittelbar nach/vor dem VZ ohne guten Grund (Gefahrenstelle/Geschwindigkeitstrichter) ist kein Regelfall mehr. Also muss zu gunsten des Betroffenen vom BKat abgewichen werden.

Irgendwas gefällt mir an der Aussage nicht.

 

Ich berichtige sie mal auf den in meinen Augen richtigen Aussagegehalt:

 

Eine Messung unmittelbar nach/vor dem VZ ohne guten Grund (Gefahrenstelle/Geschwindigkeitstrichter) ist kein Regelfall mehr kann vom Regelfall abweichen (muss es aber nicht). Also muss kann zu Gunsten des Betroffenen vom BKat abgewichen werden.

 

 

Natürlich mache ich diese Aussage nicht als (Un-)Rechtsexperte sondern als Laie. Hier wird ja schlisslich keine Rechtsberatung gemacht.

Rechtsberatung muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Abstrakte Einschätzungen von Rechtslagen oder persönliche Einschätzungen über Beispielsfälle sind keine Rechtsberatung.

 

Übrigens: Als Laie sucht man gerne nach Pauschalierungen. In der Praxis wird aber jeder Fall individuell beurteilt. So kann in einem Fall 50m nach dem Ortseingangsschild mit vorwerfbaren 75 noch ein atypischer Fall vorliegen, während bei 25m nach dem Ortsschild mit vorwerfbaren 100 noch ein Regelfall vorliegen kann. Die Einzelfallbetrachtung zählt. Und vor diesem Hintergrund verbietet sich jegliche Pauschalierung.

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