dichta 0 Posted June 16, 2008 Report Share Posted June 16, 2008 Hallo, ich bin am 30.3.08 mit 23 zu schnell auf ner Landstraße gelasert und direkt kassiert worden. Daher als Fahrer identifiziert. Leider ist meine Probezeit erst am 30.4.08 ausgelaufen, also liegt der Verstoß noch in der Probezeit. Gegen den Bußgeldbescheid hab ich erstmal Einspruch eingelegt (kann man ja immer noch zurück nehmen).Hab mir die Akte von nem Freund holen lassen und leider war die Messung korrekt. Also Verstoß nicht abzustreiten. Jetzt überlege ich es auf eine Verhandlung und nen netten Richter ankommen zu lassen, da ich nachweislich 60 000 km pro Jahr fahre und mir eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre völlig unverhältnismäßig erscheint. Wenn jemand was zur Rechtsprechung in dem Fall hat wäre es nett das hier zu posten, hab selber noch nix gefunden. Dann noch die Frage: bis jetzt hab ich vom Amtsgericht noch nix bekommen, gibt es hier auch wieder eine Frist an die sich die Behörden halten müssen? Und: bis jetzt weiß ich noch nichts davon, dass meine Probezeit verlängert wird. Wenn ich jetzt also nochmal bepunktet werde, wird das gleich als Zweitauffälligkeit gehandhabt oder muss ich von meiner Probezeitverlängerung nichts wissen, bis es mir explizit gesagt wird? MfGEmanuel Quote Link to post Share on other sites
hydrou 0 Posted June 16, 2008 Report Share Posted June 16, 2008 Was dir unverhältnismässig erscheint, ist dem Richter herzlich egal. Und die Anordnung zur Gerichtsverhandlung hat IIRC eine Verjärhungsfrist von 3 Jahren, wenn du schon einen BG bekommen hast. Die Anordung zur Nachschulung lässt auch mal gerne ein halbes Jahr auf sich warten und kommt erst nach Abschluss des BG-Verfahrens. Das einzig Gute daran, so lange weisst du offiziell nichts von deiner Probezeitverlängerung, also zählt das auch nicht. Aber sei dir sicher, die Aufforderung kommt. Genauso wie deine Veruteilung im BG-Verfahren. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 675 Posted June 16, 2008 Report Share Posted June 16, 2008 Vor Gericht wirst du mit den Argument 60.000 km pro Jahr nicht durchkommen. FristAb dem BGB sechs Monate; Unterbrechung durch Abgabe Gericht; durch Anberaumung Termin möglich. Weitere Punkteverstöße zählen nicht für die PZ bis zur Ableistung der Nachschulung. Und die Anordnung zur Gerichtsverhandlung hat IIRC eine Verjärhungsfrist von 3 Jahren, wenn du schon einen BG bekommen hast. Quote Link to post Share on other sites
hydrou 0 Posted June 16, 2008 Report Share Posted June 16, 2008 Sind die 3 Jahre dann, bis das Gericht entschieden haben muss? Gab´s da nicht einen aktuellen Fall hier im Forum wegen Überlastung des Gerichts? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 675 Posted June 16, 2008 Report Share Posted June 16, 2008 Maximal 2 Jahre bis zum Urteil der "ersten" Instanz ab Tattag. 3 Jahre Vollstreckungsverjährung ab Rechtskraft/Bestandskraft. Quote Link to post Share on other sites
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