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Vordermann Filmt Mich Per Handy...


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Hallo,

hatte letztens auf der A24 ein Erlebnis der dritten Art.

Also es war der Donnerstag vor Pfingsten,die Autbahn war wie erwartet recht gut "besucht".Ich bin so in dem Verkehr "mitgeschwommen".Man konnte auch nicht wirklich schnell fahren,so ca. 100-120kmh.

Plötzlich ein alter Opel Omega vor mir mit einem älteren Herren.Ich hatte ca. 1 1/2 Autolängen abstand,auf der linken Spur.Plötzlich hab ich gesehen wir der Herr ein Handy oder Digicam zückt u mich filmt bzw.fotografiert.Ich muss sagen der Verkehr war so dicht das mein Abstand schon recht gut bemessen war.

Ich bin darauf hin auf die rechte Spur um zu gucken was er da hat.Plötzlich fängt er wild an zu gestikulieren an.Das er ein Problem mit dem Abstand hat und das alles aufgenommen hat.Mein Beifahrer hat das alles selber auf der Handykamera aufgenommen.

Ist das nicht Strafbar während der fährt zu filmen?!

Kann er mir da rechtlich quer kommen bzw. muss i eine Strafe erwarten?Kam garnicht drauf klar...Hab wirklich nicht gedrängelt (Lichthupe,Blinker links).

Schöne grüße Chris

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Guest lichterloh
Ist das nicht Strafbar während der fährt zu filmen?!

Nein.

 

Kann er mir da rechtlich quer kommen bzw. muss i eine Strafe erwarten?

Abwarten, ich denke dass da nix großartiges kommen wird. Ansonsten wieder hier melden :whistling:

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Guest Mace
Bei 100km/h weniger als 10m Abstand - ist das nicht etwas knapp?

Das ist seine Sache. Und vielleicht auch noch Sache der Verfolgungsbehörden, wenn sie Kenntnis erlangen.

Belehrungen hingegen braucht kein Mensch. Oder glaubst du, in der nächsten vergleichbaren Situation wird er daran denken, dass du 10m Abstand als zu wenig erachtest?

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Ja aber bei dem Verkehrsaufkommen war mein Abstand okay.Is mir auch klar wenn man ne Messung durchgeführt hätte,hätte i bestimmt nicht den Mindestabstand gehabt!Aber es war viel los auf der Autobahn...

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Ja aber bei dem Verkehrsaufkommen war mein Abstand okay.Is mir auch klar wenn man ne Messung durchgeführt hätte,hätte i bestimmt nicht den Mindestabstand gehabt!Aber es war viel los auf der Autobahn...

 

Irgendwie ist das etwas wiedersprüchlich: Bei erhöhtem Verkehrsaufkommen müßte man den Sicherheitsabstand doch theoretisch vergrößern (Vertrauensgrundsatz müsste dann ja bei allen Verkehrsteilnehmern zutreffen) und nicht verringern :whistling:

 

Nein im Ernst: Ich versteh da Problem schon. Mehr Abstand nicht wirklich möglich weil sonst ist in der Lücke ja der nächste drinnen und dann müßte man den Abstand wieder vergrößern usw. ne ne funktioniert nicht!

 

Ich würd mir da keine Gedanken drüber machen. Zeigt einfach was da für ein Geisteskind unterwegs war. Vorausgesetzt es war wirklich kein Dränglen sondern nur Kolonnenfahren mit wenig Abstand. Bin mir nicht mal sicher ob er dich überhaupt ohne Deiner Zustimmung filmen hätte dürfen ... wenn nicht wäre der Beweis vermutlich nicht einmal zulässig.

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Ja aber bei dem Verkehrsaufkommen war mein Abstand okay.Is mir auch klar wenn man ne Messung durchgeführt hätte,hätte i bestimmt nicht den Mindestabstand gehabt!Aber es war viel los auf der Autobahn...

Sorry, aber wenn deine Beschreibung stimmt, dann war dein Abstand auch für das Verkehrsaufkommen nicht OK.

 

Gruß

Goose

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Man konnte auch nicht wirklich schnell fahren,so ca. 100-120kmh. ... Ich hatte ca. 1 1/2 Autolängen abstand,auf der linken Spur
Ein Auto ist 3,5...5 m lang, wir reden also von 6...7,5 m Abstand bei bis zu 120 km/h!?!

 

Sorry, aber wenn deine Beschreibung stimmt, dann war dein Abstand auch für das Verkehrsaufkommen nicht OK.
Und das íst milde ausgedrückt!

 

Ja aber bei dem Verkehrsaufkommen war mein Abstand okay.
Sonst geht's aber noch? :whistling:
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Vorausgesetzt es war wirklich kein Dränglen sondern nur Kolonnenfahren mit wenig Abstand.

Wieso '"nur"? Das bekanntermaßen ist die ideale Ausgangsbasis für eine Massenkollision.

Bin mir nicht mal sicher ob er dich überhaupt ohne Deiner Zustimmung filmen hätte dürfen ... wenn nicht wäre der Beweis vermutlich nicht einmal zulässig.

Dermaßen dichtes Auffahren im Kolonnenverkehr ist eine massive Gefährdung, der der Vorausfahrende nicht so leicht ausweichen kann. Die einzige legale Möglichkeit, sich zu wehren - neben einer Vergrößerung des Sicherheitsabstandes von seinem Vordermann, um den hinten fehlenden gewissermaßen vorn einzubauen - besteht darin, von seinem Recht auf Anzeige bei der Verkehrspolizei Gebrauch zu machen. Das hat allerdings nur dann Sinn, wenn man die Gefährdung auch beweisen und den Gefährder identifizieren kann. Fotos oder Videos könnten dazu hilfreich sein.

 

Das jetzt mit Blockwartmentalität oder ähnlichem zu vergleichen, ist völlig verfehlt. Der Blockwart der übleren Sorte hat die Obrigkeit über die persönliche Meinung seiner Nachbarn informiert, um sich dort lieb Kind zu machen, ohne persönlich in seinen Rechten beeinträchtigt gewesen zu sein. Wer hingegen solche Gefährder anzeigt, vertritt sein persönliches Bedürfnis an körperlicher Unversehrtheit mit dem einzigen Mittel, das ihm der Rechtsstaat zugesteht. Ich sehe da also einen erheblichen Unterschied zum "Blockwart". So viel zu dem Thema, wes Geistes Kind jemand ist, der lediglich seine Rechte in Anspruch nimmt. Man kann das auch Zivilcourage nennen.

 

Wer danach fragt, ob der Betroffene überhaupt hätte filmen dürfen (absurde Idee in meinen Augen), der wünscht sich den Freibrief für die Kombination von zu viel PS mit zu wenig Hirn und für alle anderen, dass sie ihre Gefährdung gefälligst brav hinzunehmen haben. Das kann's ja wohl nicht sein.

.

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Ja so meine ich das.Weil wenn man den korrekten Abstand einhalten will kommt immer wieder einer dazwischen,dann geht das Spiel von vorne los.

Naja es können vlt auch mehr als 6m gewesen sein.Vlt hab ich mich da nicht ganz korrekt ausgedrückt. :whistling:

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Weil wenn man den korrekten Abstand einhalten will kommt immer wieder einer dazwischen

Komisch, stimmt nicht ganz mit meiner Erfahrung überein. Ich merke nur, dass dann immer mal wieder einer dazwischen kommt. Na und? Bin trotzdem immer angekommen - und wenn's später war als geplant, lag es sicher nicht an den paar Kolonnenspringern. Etwas mehr Gelassenheit täte dem Betriebsklima auf der Autobahn sowieso gut.

.

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Wer danach fragt, ob der Betroffene überhaupt hätte filmen dürfen (absurde Idee in meinen Augen), der wünscht sich den Freibrief für die Kombination von zu viel PS mit zu wenig Hirn und für alle anderen, dass sie ihre Gefährdung gefälligst brav hinzunehmen haben. Das kann's ja wohl nicht sein.

.

 

Und das aus einem Land (wohlgemerkt das einzige in Europa) in dem es kein Tempolimit gibt. Soviel zu Hirn und PS :whistling:

 

 

Das jetzt mit Blockwartmentalität oder ähnlichem zu vergleichen, ist völlig verfehlt. Der Blockwart der übleren Sorte hat die Obrigkeit über die persönliche Meinung seiner Nachbarn informiert, um sich dort lieb Kind zu machen, ohne persönlich in seinen Rechten beeinträchtigt gewesen zu sein. Wer hingegen solche Gefährder anzeigt, vertritt sein persönliches Bedürfnis an körperlicher Unversehrtheit mit dem einzigen Mittel, das ihm der Rechtsstaat zugesteht. Ich sehe da also einen erheblichen Unterschied zum "Blockwart". So viel zu dem Thema, wes Geistes Kind jemand ist, der lediglich seine Rechte in Anspruch nimmt. Man kann das auch Zivilcourage nennen.

 

Hmmm ... das persönliche Bedürfnis an körperlicher Unversehrtheit ... am besten nicht mehr auf Strasse gehen ... ganz viele Gefahren ... Radfahrer, Fußgänger, Autos, Busse, Blumentöpfe, ... am besten alle mit Anzeigen zuschütten. Macht echt Sinn! Wenn man nicht damit klarkommt das im Rückspiegel ein Auto zu sehen ist sollte man besser nicht auf den Straßenverkehr losgelassen werden. (lt. Aussage wurde nicht gedrängelt also keine Lichthupe oder sonstiges)

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Bin mir nicht mal sicher ob er dich überhaupt ohne Deiner Zustimmung filmen hätte dürfen ... wenn nicht wäre der Beweis vermutlich nicht einmal zulässig.
Aus welcher Rechtsgrundlage heraus sollte das Filmen denn nicht gestattet sein (wenn man mal vom möglichen Handy-Verstoß absieht) und woraus sollte sich hier ein Beweisverwertungsverbot ergeben?

 

Gruß

Goose

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Naja, um bei 100km/h nach hinten heraus jemanden zu filmen und dann brauchbare Aufnahmen zu bekommen, gehört denk ich mal schon jede Menge Übung und unglaublich viel Blödheit. Wer guckt denn nach vorn während man "zielt" ? :whistling:

 

Warum muß man denn überhaupt auf gleicher Höhe fahren und warten bis der Autofocus das eigene Lächeln beweissicher eingefangen hat?

Warum nicht einfach Blinker rechts, und Gas und vorbei?

 

Ich versuche eigentlich meistens den Blickkontakt zu vermeiden.

Wenn mir nicht grad der Wagen bekannt vorkommt oder das Kennzeichen, ist mir der andere doch schnuppe. Wenn der die linke Spur blockiert bin ich doch schneller rechts vorbei als der was mitbekommt. Ich muß da nich auf gleicher Höhe abbremsen und ihn zurechtweisen und die Möglichkeit geben, mich zu erkennen weil ich womöglich bissl dicht drauf war.

Für Verkehrserziehung werden andere bezahlt.

 

MfG Bauloewe

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Und das aus einem Land (wohlgemerkt das einzige in Europa) in dem es kein Tempolimit gibt. Soviel zu Hirn und PS

Was hat jetzt Tempolimit und Drängeln niteinander zu tun?

lt. Aussage wurde nicht gedrängelt also keine Lichthupe oder sonstiges)

Wie bitte? Bei Tempo 100 bis 120 auf 1 1/2 Längen auffahren, das ist nicht Drängeln? Wirf mal einen Blick in den Bußgeldkatalog...

.

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Guest Mace
Das jetzt mit Blockwartmentalität oder ähnlichem zu vergleichen, ist völlig verfehlt. Der Blockwart der übleren Sorte hat die Obrigkeit über die persönliche Meinung seiner Nachbarn informiert, um sich dort lieb Kind zu machen, ohne persönlich in seinen Rechten beeinträchtigt gewesen zu sein. Wer hingegen solche Gefährder anzeigt, vertritt sein persönliches Bedürfnis an körperlicher Unversehrtheit mit dem einzigen Mittel, das ihm der Rechtsstaat zugesteht. Ich sehe da also einen erheblichen Unterschied zum "Blockwart". So viel zu dem Thema, wes Geistes Kind jemand ist, der lediglich seine Rechte in Anspruch nimmt. Man kann das auch Zivilcourage nennen.

Man kann es aber auch Denunziantentum nennen.

Man kann alles mehr oder weniger schön reden. Aber menschliches Miteinander erfordert in gewisser Weise auch Hinwegsehen über Verfehlungen, die einen persönlich nicht schädigen. Und jetzt komm nicht wieder mit diesem Gefährdungs-Geblubbere an. Jeder hat im StV sicher schonmal eine mehr oder weniger beabsichtigte gefährdende Aktion hingelegt und später wieder bereut oder auch nicht. Im Endeffekt aber wird man dankbar gewesen sein, dass niemand das eigene Fehlverhalten angezeigt und somit ein Verfahren in Gang gebracht hat; oder man wird eben nicht dankbar gewesen sein, weil man diesen Umstand schlicht und einfach verkannt hat.

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Aber menschliches Miteinander erfordert in gewisser Weise auch Hinwegsehen über Verfehlungen, die einen persönlich nicht schädigen. Und jetzt komm nicht wieder mit diesem Gefährdungs-Geblubbere an.

Menschliches Miteinander erfordert aber auch Zivilcourage, das koennte man als Nichthinwegsehen interpretieren, wenn jemand sich derartig daneben benimmt, dass er frueher oder spaeter zur Gefahr wird. Verfehlungen sind unterschiedlich und koennen dementsprechend unterschiedliche Auswirkungen haben - wenn zuviel und/oder zu oft darueber hinweg gesehen wird, dann wird es irgendwann mal jemanden boese erwischen. Dieses kann man z.B. durch eine Anzeige prophylaktisch verhindern, auch wenn man nicht selbst geschaedigt wurde.

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Zivilcourage ist ja gut und schön. Ein friedvolles Mitaneinander wird aber durch sinnlose Anzeigen nicht unbedingt gefördert.

 

Meiner Meinung nach ist grundsätzlich illegal Fotos von Personen (jetzt nicht die Menschenmasse die vor einem Denkmal herumsteht) zu erstellen ohne vorher Ihre Einwilligung eingeholt zu haben. Deswegen ist ja auch mit Videoüberwachungen nicht so einfach. Kann aber auch sein dass ich nicht auf dem letzten Stand bzgl. der gesetzlichen Gegebenheiten bin. (Abgesehen davon erkennt man bei einem Handyvideo durch 2 Scheiben eh nix mehr)

 

Im Endeffekt würde so ein Anzeige auf eine Einstellung des Verfahrens hinauslaufen. Was für einen Zweck hat das Ganze dann gehabt? Kosten, Kosten und noch mal Kosten! Und zwar die eigenen Steuergelder. Nicht zu vergessen die Anwälte. Ich persönlich würde, falls ich mal so einem scheinbar nicht ausgelasteten Menschen (ansonsten hätte er gar nicht Zeit für so einen Unfug) zum Opfer falle, mit einer Gegenanzeige wegen übler Nachrede kontern. Das verursacht dann vermutlich einen Lerneffekt.

 

Wenn jeder jeden anzeigt der sich irgendwie unrecht verhält (und dabei nicht mal irgendwen schädigt) dann hätten die Behörden sehr viel zu tun. Am besten über solche Dinge hinwegsehen und froh sein wenn auch über die eigenen Fehler hinweggesehen wird.

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Meiner Meinung nach ist grundsätzlich illegal Fotos von Personen (jetzt nicht die Menschenmasse die vor einem Denkmal herumsteht) zu erstellen ohne vorher Ihre Einwilligung eingeholt zu haben.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht deine Meinung?

 

Gruß

Goose

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Menschliches Miteinander erfordert aber auch Zivilcourage,

Naja, es als Zivilcourage zu bezeichnen, wenn gar nicht konkret passiert ist :D

Da könnte ich auch in Zivilcourage einschreiten, wenn ich einen Verdächtigen mit einem Klappmesser in der Hose in die U-Bahn einsteigen sehe, denn schließlich liegt hier eine erhöhte Gefährdung vor ...

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Zivilcourage ist ja gut und schön. Ein friedvolles Mitaneinander wird aber durch sinnlose Anzeigen nicht unbedingt gefördert.

Na da gebe ich Dir doch vollkommen Recht. Aber wenn mir jemand so dicht auffährt, dass er das Kleingedruckte auf meinem Nummernschild lesen kann, dann gefährdet er mich persönlich, und er tut es vorsätzlich, und dann halte ich eine Anzeige für absolut sinnvoll - auch wenn mit dieses Mal nichts passiert ist. Das friedvolle Miteinander ist immerhin dem Deppen hinter mir gänzlich wurscht gewesen.

.

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Menschliches Miteinander erfordert aber auch Zivilcourage,

Naja, es als Zivilcourage zu bezeichnen, wenn gar nicht konkret passiert ist :D

Da könnte ich auch in Zivilcourage einschreiten, wenn ich einen Verdächtigen mit einem Klappmesser in der Hose in die U-Bahn einsteigen sehe, denn schließlich liegt hier eine erhöhte Gefährdung vor ...

Naja, wenn du den Klappmesservergleich anbringst, dann solltest du es auch auf den hier gegebenen Sachverhalt anwenden:

Klappmesser in der Hosentasche = Im ausreichenden Abstand hinter dem Anzeigenerstatter

Im Abstand von weniger als 8 Metern bei 120 km/h hinter dem Anzeigenerstatter = Klappmesser geöffnet am Hals, nur noch nicht zugestochen.

 

Und, würdest du da auch wegsehen?

 

Gruß

Goose

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Meiner Meinung nach ist grundsätzlich illegal Fotos von Personen (jetzt nicht die Menschenmasse die vor einem Denkmal herumsteht) zu erstellen ohne vorher Ihre Einwilligung eingeholt zu haben.

Lustig, lustig. Der Einbrecher soll also vor dem Einbruch auf ein Videoüberwachtes Gelände unterschreiben, das er gefilmt werden darf.

Mal sehen, was Du sagst, wenn Dir ein Video vorenthalten wird, auf dem sichtbar wäre, wer Dein Auto mit Fahrerflucht beschädigt hat ...

... Ist filmen dann . im Nachhinein gesehen - nicht doch sinnvoll ;)

Deswegen ist ja auch mit Videoüberwachungen nicht so einfach. Kann aber auch sein dass ich nicht auf dem letzten Stand bzgl. der gesetzlichen Gegebenheiten bin.

Nur die Veröffentlichung ist ohne Zustimmung des/der Abgelichteten nicht zulässig, sofern es sich nicht um zufälliges Aufnehmen handelt !

(Abgesehen davon erkennt man bei einem Handyvideo durch 2 Scheiben eh nix mehr)

Das hängt am Handy (da gibt es heute Geräte, die stellen 'von der Bildqualität jede VHS-Kamera in den Schatten)

und natürlich an den Lichtverhältnissen. Nichts desdo trotz läßt sich aus diesen Aufnahmen vermutlich kein konkreter Vorwurf

vormulieren (Und ein Drängeln hat es laut TE ja nicht wirklich gegeben)

 

Im Endeffekt würde so ein Anzeige auf eine Einstellung des Verfahrens hinauslaufen.

Ich gehe auch davon aus, dass je nach Auftreten des Herrn vor den :D nichts weiter passiert.

 

@TE

...Plötzlich ein alter Opel Omega vor mir mit einem älteren Herren ...

Wenn der genauso 'plötzlich' bremsen muß wie Du Ihn wahrgenommen hast, sitzt Du ihm unweigerlich im Heck !

 

Ich muss sagen der Verkehr war so dicht das mein Abstand schon recht gut bemessen war

Schon mal was vom Zieharmonika-Effekt auf AB's gehört ?

Falls nein, sorge ich gern für Aufklärung.

 

Und erkläre mir bitte mal, warum Deine Reaktionszeit im dichten Verkehr so viel kleiner seine soll

(nur daraus resultiert i.A. der Sicherheitsabstand)

 

@a_v_s

Mehr Abstand nicht wirklich möglich weil sonst ist in der Lücke ja der nächste drinnen und dann müßte man den Abstand wieder vergrößern usw. ne ne funktioniert nicht!

Weißt Du was man macht, wenn angeblich alle nach links drängen ? :heul::rofl:

Man bleibt einfach rechts, weil man dann nämlich rechts freie Fahrt hat (logisch wenn doch angeblich soviel links fahren wollen) :lol2:

 

@runner

Komisch, stimmt nicht ganz mit meiner Erfahrung überein. Ich merke nur, dass dann immer mal wieder einer dazwischen kommt. Na und? Bin trotzdem immer angekommen - und wenn's später war als geplant, lag es sicher nicht an den paar Kolonnenspringern. Etwas mehr Gelassenheit täte dem Betriebsklima auf der Autobahn sowieso gut.

So ist es. Mit konstanter Geschwindigkeit fährt es sich sparsamer und ruhiger und wenn einer sinnfrei rängelt wird kurz Platz gemacht

und der Drängler sorgt in der Folge vor Dir für Platz ...

Hab's schon erlebt, dass sich jemand bei einer solchen Aktion dann ein paar km weiter die Nase am Vordermann verbogen hat.

 

Gruß,

AnReRa

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@goose

Wenn Du den Absatz zu Ende gelesen hättest ....

Kann aber auch sein dass ich nicht auf dem letzten Stand bzgl. der gesetzlichen Gegebenheiten bin.

 

Ich denke aber das nennt sich "Recht am eigenen Bild"

 

@goose + runner

 

Wieviel Abstand haltet Ihr denn bei 120? Kolonnenverkehr erhöht die Gefahr weil unter Umständen keine Durchsicht durch vorausfahrendes Fahrzeug ... ich denke 1s Reaktionszeit + 1s für Bremsweg + 1s für gefahrenerhöhende Umstände wäre der richtige Sicherheitsabstand ( ... es ist mir klar sek sind kein Abstand aber durch einen nachfolgenden Rechenschritt werden durch kürzen daraus Meter)!

 

Macht bei 120km/h einen Sicherheitsabstand von knapp 100m! Habt Ihre eine Vorstellung wieviel 100m sind? Lt. Eurer Theorie wäre ich also im Recht Euch ständig anzuzeigen so Ihr die 100m unterschreitest da ich dadurch ja gefährdet werde!

 

Wie bereits einmal gesagt: Es gibt mehrer Möglichkeiten. Von ignorieren bis kurz bremsen ist alles möglich. Den geringsten Lerneffekt hat aber vermutlich die Anzeige. Augenblicklich merkt er nix davon und danach wird das Verfahren eingestellt. Die Wahrscheinlichkeit nocheinmal im Leben so einem Hilfssheriff zu begegenen ist recht gering (gut in Deutschland scheinbar größer als im Rest der Welt :D ) Stellt sich aber nur die eigentlich Frage: Was soll er eigentlich lernen?

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Wieviel Abstand haltet Ihr denn bei 120? Kolonnenverkehr erhöht die Gefahr weil unter Umständen keine Durchsicht durch vorausfahrendes Fahrzeug ... ich denke 1s Reaktionszeit + 1s für Bremsweg + 1s für gefahrenerhöhende Umstände wäre der richtige Sicherheitsabstand ( ... es ist mir klar sek sind kein Abstand aber durch einen nachfolgenden Rechenschritt werden durch kürzen daraus Meter)!

Unsinn !

Du mußt immer Deine Reaktionszeit und die 'Reaktionszeit' der mechanischen Komponenten einrechnen.

Und die ist i.d.R. völlig unabhängig von der Verkehrssituation.

Allerdings könnte sich langer Kolonnenverkehr nachteilig auf die Konzentration auswirken,

da man - bei konstant niedrigem Abstand - viel höherer Konzentration benötigt und

mit der Zeit die Konzentration eben nachläßt !.

 

 

Ich denke aber das nennt sich "Recht am eigenen Bild"

Das hat aber nur was mit der Nutzung deines Bildes (für gewerbliche Zwecke) zu tun.

 

 

Gruß,

AnReRa

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Naja, es als Zivilcourage zu bezeichnen, wenn gar nicht konkret passiert ist :D

Da könnte ich auch in Zivilcourage einschreiten, wenn ich einen Verdächtigen mit einem Klappmesser in der Hose in die U-Bahn einsteigen sehe, denn schließlich liegt hier eine erhöhte Gefährdung vor ...

Man kann es ja auch uebertreiben.... Was aber, wenn der Typ mit einem Springmesser, Klinge etwa 12 cm lang, in der U-Bahn sitzt und sich damit demonstrativ die Fingernaegel reinigt? Unwahrscheinlich? Nein - mir selbst so untergekommen.

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@goose

Wenn Du den Absatz zu Ende gelesen hättest ....

Kann aber auch sein dass ich nicht auf dem letzten Stand bzgl. der gesetzlichen Gegebenheiten bin.

 

Ich denke aber das nennt sich "Recht am eigenen Bild"

Hier scheinst du dann mal was gehört zu haben, was jedoch auf den Sachverhalt nicht passt.

Es geht beim Recht am eigenen Bild nur um die Veröffentlichung, das Herstellen eines Bildes ist nur im Falle des § 201a StGB strafbar, also dann, wenn man sich in der Wohnung oder einem anderen gegen Einblick besonders geschützen Raum befindet (und nein, damit ist nicht der PKW mit getönten Scheiben gemeint).

 

Wieviel Abstand haltet Ihr denn bei 120? [...]
Um die 60 Meter

 

Gruß

Goose

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Guest Mace
Meiner Meinung nach ist grundsätzlich illegal Fotos von Personen (jetzt nicht die Menschenmasse die vor einem Denkmal herumsteht) zu erstellen ohne vorher Ihre Einwilligung eingeholt zu haben.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht deine Meinung?

Hi Goose,

 

auf welcher Rechtsgrundlage seine Meinung beruht, kann ich dir nicht sagen.

 

Aber wie es der Zufall will, habe ich gestern im Palandt eine Passage zum Recht am eigenen Bild nachgelesen. Und dort steht explizit und unmissverständlich drin, dass selbst die Anfertigung (nicht nur die Veröffentlichung) von Bildern fremder Personen gegen geltendes Recht verstößt (auch wenn dieses Verhalten strafrechtlich nicht erfasst ist).

 

Ich kann die Passage gerne hier zitieren, wenn du Interesse hast.

 

Viele Grüße

Mace

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[unsinn !

Du mußt immer Deine Reaktionszeit und die 'Reaktionszeit' der mechanischen Komponenten einrechnen.

Und die ist i.d.R. völlig unabhängig von der Verkehrssituation.

Allerdings könnte sich langer Kolonnenverkehr nachteilig auf die Konzentration auswirken,

da man - bei konstant niedrigem Abstand - viel höherer Konzentration benötigt und

mit der Zeit die Konzentration eben nachläßt !.

 

Reaktionsweg + Bremsweg = 2sek zusätzlich + 1sek weil Konzentration gesenkt wie du ja schon richtig erkannt hast ...

 

Summe = 3 Sekunden --> 100m

 

@goose

 

Die Variante mit halben Tachowert ist eine ungefähre Richtline und beschreibt eigentlich den unteren Wert. Mit 60m Abstand ist man also eigentlich um 40m zu nahe dran! Schon mal vorgestellt wie viel 60m sind. Ein normaler PKW ist irgendwas um die 4m lang. Also 15 Fahrzeuglängen Abstand im Kolonnenverkehr. Tut mir leid aber das kauf ich Dir nicht ab. Wenn Du im dichten Verkehr 60 Meter Abstand lässt sind mal in den nächsten 2 sek ca. 6 Autos in der Lücke. Was machst Du dann??? Bremsen und den nächsten 6 Platz machen :D

 

Also ein bisschen am Boden der Realität bleiben. Klar sind 8 Meter vielleicht etwas knapp aber sicherlich noch nicht als Mordversuch zu werten. Vorallem wird das niemand machen wenn er den Verkehr davor nicht beobachten kann und nebenbei etwas im Fußraum sucht. 8m sind nämlich auch recht viel. Durchschnittliches Einfamilienhaus hat eine Seitenlänge von vielleicht 10m!

 

Ich denke im Leben gibt es weitaus gefährlichere Dinge.

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Die Variante mit halben Tachowert ist eine ungefähre Richtline und beschreibt eigentlich den unteren Wert.
Der halbe Tacho beschreibt den gesetzlich vorgeschriebenen Wert. Dieser ist idR ausreichend.

 

Schon mal vorgestellt wie viel 60m sind. Ein normaler PKW ist irgendwas um die 4m lang. Also 15 Fahrzeuglängen Abstand im :blink:Kolonnenverkehr. Tut mir leid aber das kauf ich Dir nicht ab. Wenn Du im dichten Verkehr 60 Meter Abstand lässt sind mal in den nächsten 2 sek ca. 6 Autos in der Lücke. Was machst Du dann??? Bremsen und den nächsten 6 Platz machen
Das ist eine recht übertriebene Darstellung. Sicher kommt es auch mal vor, daß vor mir einer einfährt, aber muss ich das verhindern? Komme ich dadurch später ans Ziel?

 

Also ein bisschen am Boden der Realität bleiben. Klar sind 8 Meter vielleicht etwas knapp aber sicherlich noch nicht als Mordversuch zu werten. Vorallem wird das niemand machen wenn er den Verkehr davor nicht beobachten kann und nebenbei etwas im Fußraum sucht. 8m sind nämlich auch recht viel. Durchschnittliches Einfamilienhaus hat eine Seitenlänge von vielleicht 10m!
8 Meter bei 120 km/h sind definitiv zu wenig, da kannst du rechnen,w ie du willst.

 

Gruß

Goose

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Klar sind 8m recht knapp kalkuliert und 60 etwas extrem.

 

Ich wollte damit eigentlich zeigen dass es 2 Extrema gibt. Man muss bzw. sollte irgendwo einen vernünftigen Wert dazwischen suchen. Klar sollst Du nicht verhindern das jemand in die Lücke fährt bzw. kannst es bei dem Abstand ja gar nicht. ;)

 

Ich persönlich halte mich weder an Zeitabstände noch an halber Tachowert oder sonst etwas. Bei Auffahrten lässt man entsprechend noch mehr Abstand um anderen PKW das einordnen zu erleichtern. Ab einem gewissen Alter sollte man eigentlich soviel Vernunft und Erfahrung besitzten um gewisse Dinge einschätzen zu können. Wenn man jedoch auf den Autobahnen unterwegs ist sieht man jedoch leider sehr viele "jung" gebliebene :D

 

Erzieherische Maßnahmen (sei es jetzt anzeigen, ausbremsen, blockieren oder was auch immer) haben in diesen Fällen sowieso keinen Effekt. Im Gegenteil ... womöglich wird derjenige noch in seiner Tat bestätigt. Also würd ich es hinnehmen wie es ist und ignorieren. Wer mit Anzeigen oder sonstigen Dingen anfängt ist scheinbar im restlichen Leben nicht entsprechend gefordert.

 

Wobei es jedoch scheinbar auch Personen gibt denen knappes Auffahren "passiert". Merkbar wenn bei einem leichten Tritt aufs Bremspedal (nur damit die Lichter angehen) danach der Abstand vergrößert wird ohne wilde Handzeichen oder Vergeltungsaktionen.

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Wahrscheinlich meinst Du "anscheinend", aber in diesem Fall ist "scheinbar" unfreiwillig richtig.

 

Wortklauberei aber korrekt ;)

 

 

Würd nur gerne wissen wie viele user jetzt beide Wörter im Thesaurus oder sonst wo nachschlagen :D

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Guest Henning
Ich denke aber das nennt sich "Recht am eigenen Bild"

 

Richtig, siehe unten!

 

Hier scheinst du dann mal was gehört zu haben, was jedoch auf den Sachverhalt nicht passt.

Es geht beim Recht am eigenen Bild nur um die Veröffentlichung, das Herstellen eines Bildes ist nur im Falle des § 201a StGB strafbar, also dann, wenn man sich in der Wohnung oder einem anderen gegen Einblick besonders geschützen Raum befindet (und nein, damit ist nicht der PKW mit getönten Scheiben gemeint).

 

Gruß

Goose

 

 

Nein, falsch!!!

 

Die Rechtsgrundlage für das "Recht am eigenen Bild" ist § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG):

 

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.(...).“

 

 

Zwar ist in § 22 KUG lediglich davon die Rede, dass das „Verbreiten“ oder das „öffentlich zur Schau stellen“ eines Bildnisses nur mit Einwilligung des Abgebildeten geschehen darf, mittlerweile ist in der Rechtssprechung aber einhellig entschieden, dass der Schutzbereich des § 22 KUG sich auch bereits auf das Herstellen des Bildnisses als logische Vorfolge des „Verbreitens“ oder „zur Schau stellens“ erstreckt [bGHZ 24, 200, 208; BGH. NJW 1966, 2353, 2354]. Bereits in der Herstellung von Bildnissen liegt demnach "eine Beeinträchtigung der Freiheit des Individuums, darüber zu bestimmen, wie es sich in seiner sozialen Umwelt darstellen bzw. dargestellt sehen will. ... Mit der durch die Anfertigung eines Bildes erlangten Dispositionsbefugnis über diesen Spiegel der Persönlichkeit maßt sich der Hersteller ein Recht an, das nur dem Abgebildeten zusteht" (Franke, JR 1982, 49).

 

Der Bildnisbegriff ist im Übrigen weit zu verstehen. Im Grundsatz versteht man darunter die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 13.1.2004 - 7 U 41/03). Mit Bildnis ist also nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen oder gar Fotomontagen.

 

Nach § 23 KUG gilt bei "Personen der Zeitgeschichte" kein Zustimmungs- / Einwilligungserfordernis. Foto- und Filmaufnahmen solcher Personen dürfen ohne deren Einverständnis im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hergestellt und verbreitet werden. In § 23 KUG finden sich weitere Einschränkungen. Wen es interessiert http://www.bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__23.html

[Jetzt komm mir bitte keiner, eigentlich wollte man ja das Auto forotgrafieren und der Fahrer sei nur als Beiwerk anzusehen!]

 

Was passiert, wenn ohne Einwilligung einer Person, die nicht der relativen oder absoluten Zeitgeschichte zuzuordnen ist, ein Bildnis derer hergestellt und oder verbreitet / zur Schau gestellt wurde?

 

1. Unterlassungsanspruch

Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG gegen das jeweilige Medium geltend machen (Verbreiterhaftung) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.

 

2. Schadensersatz

Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (z.B. wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben.

 

3. Schmerzensgeld

Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.

 

4. Herausgabe, Vernichtung

Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG geltend gemacht werden.

 

4. Verwirklichung eines Straftatbestandes

§ 33 KUG:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 

Gruß,

Double999

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Guest Henning

Nein! Wie kommst Du darauf?

 

Nochmal ganz deutlich:

Unabhängig von der Qualifikation der verbotenen Verbreitung i.S.d. §§ 22, 33 KUG stellt die ungefragte Anfertigung von Bildnissen eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht über das in § 22 KUG verbotene Verbreiten und Veröffentlichen hinaus und erfasst auch den gesamten Vorfeldbereich der Herstellung von Bildnissen, auf denen Personen individuell erkennbar sind (BGHZ 24, 200, 208; BGH. NJW 1966, 2353, 2354).

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Guest Mace

@Henning: Wieso grüßt du mit der Bezeichnung "Double999"? :D

 

Das alles kommt aber nur dann in Betracht, wenn das Bild mit dem Zweck der Veröffentlichung angefertigt wurde.

Nein, denn:

 

Ungenehmigte Herstellung von Bildnissen einer Person ist um Grundsatz unzulässig, auch ohne Verbreitungsabsicht (BGH NJW 95, 1955), erst recht mit Verbreitungsabsicht (OLG Karlsruhe NJW-RR 99, 1699).

Fundstelle: Palandt (Sprau), Rn. 112a zu §823 (S. 1223).

 

 

Ich habe dann noch die Kommentierung zum UrhG durchgelesen (Dreier/Schulze). Diese bestätigt im Wesentlichen die o.g. Fundstelle, weist jedoch zusätzlich darauf hin, dass die Frage, ob bereits die Herstellung von Bildnissen einer Person rechtswidrig ist, stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung geklärt werden muss. Demnach muss diese in einer Rechtsgüterabwägung zwischen dem einerseits betroffenen APR des Abgebildeten und andererseits kollidierenden (Verfassungs-)Rechtsgütern festgestellt werden, wobei explizit darauf hingewiesen wird, dass auf Grund des Schwergewichts des APR an das Bejahen der Höherrangigkeit anderer Rechtsgüter hohe Anforderungen zu stellen sind.

Im Einzelfall kann dann die Herstellung zulässig sein, jedoch kann selbst bei zulässiger Herstellung des Bildes die Veröffentlichung unzulässig sein (BGH VersR 07, 1135).

 

Die Frage eines Schadensersatzes richtet sich nach der Intensität der Rechtsgutsverletzung. Ein Schadensersatz wird von der Rechtsprechung regelmäßig nur zugebilligt, wenn ein Verstoß von einigem Gewicht und einiger Schwere vorliegt. Die bloße Verletzung des APR für sich genommen stellt noch keinen Eingriff von der geforderten Intensität dar.

 

Unstreitig besteht aber mit jeder unerlaubten Herstellung oder Verbreitung ein Unterlassungsanspruch analog §1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §91 Abs. 1 UrhG, sofern eine Wiederholungsgefahr droht. Bei Vorliegen von bereits mindestens einer Verletzung wird die Wiederholungsgefahr regelmäßig indiziert und an deren Widerlegung sind hohe Anforderungen zu stellen. Weitergehend bestehen noch die Ansprüche aus §§33ff KUG.

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Guest Mace
Unstreitig besteht aber mit jeder unerlaubten Herstellung oder Verbreitung ein Unterlassungsanspruch analog §1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §91 Abs. 1 UrhG, sofern eine Wiederholungsgefahr droht.

Korrektur meines Tippfehlers:

 

Die Anspruchsgrundlage lautet natürlich §1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §97 Abs. 1 UrhG (jeweils analog).

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Danke, das wusste ich so auch noch nicht.

 

Interessant ist das ja dann auch im Zusammenhang mit der oftmals diskutierten Frage, ob das Fotografieren der Damen und Herren bei der Verkehrsüberwachung nun zulässig ist...

 

Allerdings stellt sich mir dann noch die Frage, wie sich diese Entscheidung mit den Kameraüberwachungen, wie man sie beispielsweise in Kaufhäusern oder an Tankstellen findet, verträgt.

 

Gruß

Goose

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Guest Henning
Danke, das wusste ich so auch noch nicht.

 

Interessant ist das ja dann auch im Zusammenhang mit der oftmals diskutierten Frage, ob das Fotografieren der Damen und Herren bei der Verkehrsüberwachung nun zulässig ist...

 

Wenn wer wen fotografiert?

§ 24 KUG:

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

 

Allerdings stellt sich mir dann noch die Frage, wie sich diese Entscheidung mit den Kameraüberwachungen, wie man sie beispielsweise in Kaufhäusern oder an Tankstellen findet, verträgt.

 

Gruß

Goose

 

Auf die Kameraüberwachung in Kaufhäusern und/oder Tankstellen wird per Schild am Eingang hingewiesen. Wenn man den Laden dann trotzdem betrifft hat man praktisch im Sinne des § 22 KUG eingewilligt...

 

 

Gruß,

Henning

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Guest Mace

@Henning: Goose meinte (soweit ich das beurteilen kann) eher die andere Perspektive; nämlich die Frage, ob man von Messbeamten Fotos erstellen darf (darüber hatten wir glaube ich schon kontroverse Diskussionen im Forum).

 

Allerdings: Nicht bei jeder Tankstelle und in jedem Kaufhaus hängen m.W.n. Schilder, dass überwacht wird.

In meinen Augen kann man die Überwachung hier aber bereits über kollidierende Interessen von Verfassungsrang rechtfertigen. Man könnte z.B. annehmen, dass Art. 14 GG bei einer solchen Allgemeinüberwachung die Rechte der Gefilmten aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG ausnahmsweise überwiegt (sofern es eben nicht zu einer ungezielten Veröffentlichung kommt).

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Und ebenso ist dann zu prüfen, in wie weit der Rechtsanspruch des Staates auf seine Strafverfolgung und die damit verbundene Beweiserhebung durch den Geschädigten eben diesen Teil des APR überwiegt.

 

Du siehst also, eine allgemeine Aussage, daß das Recht am eigenen Bild jegliche Aufnahme ausschließt, kann man so auch nicht treffen.

 

@Henning: Nun, ich kenne etliche Kaufhäuser und Tankstellen, an denen eben nicht oder nur schwer erkennbar darauf hingewisen wird.

 

Gruß

Goose

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