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Definitiv: Was Ist Erlaubt, Was Nicht?


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Guten morgen,

 

wurde aus einem anderen Forum hier her gelotst, da in diesem Forum sich die wahren Experten befänden, schau'n ma' mal... :)

 

Ich möchte gerne in Erfahrung bringen, wie die rechtliche momentane Situation bezüglich Radarwarnern in Navigationssystemen aussieht.

Also, um etwas konkreter zu werden:

 

1) Darf ich mein Navi mit POI-Warnern bespielen? Wenn ja, welche Einschränkungen müssen getroffen werden?

2) Ab wann darf der ;) mein Navi auf verbotene Software kontrollieren? Reicht der ledigliche Verdacht?

 

Hoffe, dass mir hier geholfen werden kann. Das ist doch wirklich alles zum ;)

 

Vielen Dank im Voraus, MeinNick.

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Guest Mace

Hallo Zarzal,

 

nicht immer ist weniger mehr. Ich kann mir nicht vorstellen, dass du den TE mit deiner Antwort überzeugt hast.

 

Aber nochmal zu den Fragen:

 

1) Darf ich mein Navi mit POI-Warnern bespielen? Wenn ja, welche Einschränkungen müssen getroffen werden?

Natürlich darfst du dein Navi mit POI-Warnern bespielen. Jedoch darfst du dieses dann im Straßenverkehr nicht mehr benutzen; streng genommen darfst du es sogar nicht mal betriebsbereit mitführen.

 

2) Ab wann darf der ;) mein Navi auf verbotene Software kontrollieren? Reicht der ledigliche Verdacht?

Ein begründeter Anfangsverdacht reicht aus. Diesen herzuleiten bereitet in der Praxis regelmäßig keine Probleme.

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Dürfen die auch dann das Gerät ausbauen, wenn die geänderten POI's gar nicht im Gerät gespeichert sind?

 

Konkret in meinem Fall:

Ich habe einen Opel mit originalem DVD90Navi. Die Karten sind mit dem BMW Highline Navi kompatibel. Derzeit fahre ich auch eine BMW DVD, da sie aktueller ist.

Es ist also möglich POI's zu der DVD hinzuzufügen: http://www.auto-treff.com/bmw/vb/showthrea...threadid=168567

Da das DVD90Navi keine Festplatte hat sind die Blitzer ja nur auf der DVD.

Sollte ich erwischt werden, würde es doch für die Rennleitung reichen die DVD raus zu nehmen und einmal durch zu knicken um die "Gefahr" zu beseitigen...

Dürfen die trotzdem das ganze Gerät vernichten?

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Guest Mace

Erstens werden die DVDs nicht geknickt. Die Polizei vernichtet selbst nichts. Das wäre ja noch schöner.

Ebenso werden Navis mit Blitzerwarner nicht vernichtet, sondern nur ggfs. sichergestellt.

 

Wenn es ein milderes Mittel gibt, als das ganze Navi auszubauen (also z.B. nur die DVD wegzunehmen), dann darf nur dieses mildere Mittel angewendet werden.

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Erstens werden die DVDs nicht geknickt. Die Polizei vernichtet selbst nichts. Das wäre ja noch schöner.

 

Wie kommst du denn zu dieser Aussage?

Ich kenne es jedenfalls anders.

Natürlich wird das Gerät nicht an Ort und Stelle unbrauchbar gemacht, sondern erst nachdem der Vorgang sozusagen abgeschlossen wurde.

 

Wie die Rechtslage hier speziell mit Navis oder PDAs aussieht weis ich allerdings auch nicht

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Sollte ich erwischt werden, würde es doch für die Rennleitung reichen die DVD raus zu nehmen und einmal durch zu knicken um die "Gefahr" zu beseitigen...

War das so gemeint dass du die DVD zerstörst, bevor sie die Polizei kontrollieren kann?

Damit dürftest du durchkommen.

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Da beim ausbauen zuviel kaputtgehen kann stellt die Polizei aus Haftungstechnischen Gründen das komplette Fahrzeug sicher. Später baut dann eine von der Polizei bestellte Person das Navigationsgerät aus. Dann kommen neben den üblichen Gebühren auch die Lohnkosten der Fachkraft hinzu.

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Wenn du natürlich die DVD zerstörst, dürfte es nicht mehr nachweisbar sein.

 

Es gibt auch -mobile- Navis, die erfordern ein Passwort bei Reaktivierung.

Bei TomTom kann man das teilweise einstellen.

Vieleicht gild dies auch für den Remote-Zugriff über USB?

Wenn du denen das Passwort nicht gibst, können die ja auch nicht nachgucken.

Darauf, dass die das geknackt bekommen, würde ich nichts geben, da sind die länger mit zu Gange.

 

Allerdings finde ich es interessant, das bei meinem TomTom ab Werk "Radarfallenwarnung" mit drinnen ist. Es fehlen allerdings die POIs. Sollte mir das Navigationsgerät aus diesem Grunde mal abgenommen werden, werde ich mein Geld zurück verlangen, da es aus meiner Sicht ein Sachmangel darstellt, ein sittenwidriges Gerät zu vertreiben, welches ich im glauben es seih ein legales Navigationsgerät, erworben habe.

 

Lg, Mike

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Guest Pferdestehler
Allerdings finde ich es interessant, das bei meinem TomTom ab Werk "Radarfallenwarnung" mit drinnen ist.

 

"Er hat 'JEHOVA' gesagt, steinigt ihn!!!" :whistling:

 

Ist doch nett von der Firma TomTom, das gleich im Menü anzubieten. Mit der Rückgabe wird das aber nichts, denn wie Du bereits selbst feststellst

Es fehlen allerdings die POIs.

und damit ist an der Geschichte nichts sittenwidriges. Allein die Nutzung des Wortes 'JEHOVA' 'Radarfallenwarnung' stellt keine Todsünde Sittenwidrigkeit dar.

 

:mecker:

 

*scnr*

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Ich sehe hier absolut kein Problem.Wenn du angehalten wirst,machst du einfach das Navi aus und fertig.Auch das brauchst du nicht unbedingt machen...Was für ein Polizist würde dir sagen:"Schalten Sie mal ihre Navigation an,ich will da etwas überprüfen" :D ....Mach dir keine Sorgen die meisten im Forum fahren mit einem Radarwarner,Laserstörer,getuntes LPD und GPS reminder o.ä und haben trotzdem keine Probleme damit. ;)

 

 

 

 

Gruß

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  • 11 months later...
1) Darf ich mein Navi mit POI-Warnern bespielen? Wenn ja, welche Einschränkungen müssen getroffen werden?

Natürlich darfst du dein Navi mit POI-Warnern bespielen. Jedoch darfst du dieses dann im Straßenverkehr nicht mehr benutzen; streng genommen darfst du es sogar nicht mal betriebsbereit mitführen.

 

Hallo,

mich würde der entsprechende Paragraph bzw. Gesetzestext interessieren.

 

Vielen Dank

315

 

PS.: Welche Strafe droht?

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mich würde der entsprechende Paragraph bzw. Gesetzestext interessieren.

§ 23 (1b) StVO:

 

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

PS.: Welche Strafe droht?

 

TBNR 123619

Sie führten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät betriebsbereit mit, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu stören *).

 

§ 23 Abs. 1b, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat

 

B-Verstoß

 

75 Euro Bußgeld zzgl. 23,50 Euro Gebühren und Auslagen

 

Hierzu kommt dann noch die Sicherstellung des Gerätes zum Zweck der Einziehung.

 

Gruß

Goose

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Allerdings finde ich es interessant, das bei meinem TomTom ab Werk "Radarfallenwarnung" mit drinnen ist. Es fehlen allerdings die POIs. Sollte mir das Navigationsgerät aus diesem Grunde mal abgenommen werden, werde ich mein Geld zurück verlangen, da es aus meiner Sicht ein Sachmangel darstellt, ein sittenwidriges Gerät zu vertreiben, welches ich im glauben es seih ein legales Navigationsgerät, erworben habe.

Ich bin mir nicht ganz sicher, meine aber, daß im Kleingedruckten ganz klar auch beim TomTom etwas zum Gebrauch der Radarwarnung in D steht. Damit ist denke ich der Vertreiber seiner Verpflichtung nachgekommen, den Käufer hinreichend über den Umstand zu informieren, daß der Betrieb der Radarwarner Probleme bereiten kann. Wer sich darüber hinweg setzt und die "Software" doch nutzt, wird später wohl schwerlich sein Geld zurückverlangen können. Da nutzt auch der gute Glaube nichts.

 

Es fehlen allerdings die POIs.

Och, bei meinem 920T waren sie aber noch dabei. :kopfschuettel: IMHO taugen sie aber nicht allzu viel.

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4 Punkte bei 75 €uro? Paßt irgendwie nicht..

 

Zur Situation: Ich wunder´ mich.. Hab im Auto noch ein Tomtom One XL, weil das BMW-Navi einfach nix taugt.. In diesem Tomtom (und ich habe nichts verändert, kam so beim Mediamarkt aus der Packung!) blinkt vor einem "festen Blitzer oben links das aktuelle Limit und es piept. Das soll jetzt illegal sein?

 

Sie führten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät betriebsbereit mit, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu stören

 

Ja nö. Ich hab das Ding, um nicht suchend durch irgendwelche Ortschaften zu kurven.. Auf der AB stell ichs grundsätzlich ab, das "bingbing" und die roten Zahlen unten rechts stören mein Wohlbefinden. :rofl:

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Da können wir jetzt noch stundenlang drüber diskutieren, das ändert aber nichts daran, daß die Anzeige von stationären Geschwindigkeitsüberwachungen im Navi unter das Verbot des § 23 StVO fallen.

 

Gruß

Goose

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mich würde der entsprechende Paragraph bzw. Gesetzestext interessieren.

§ 23 (1b) StVO:

 

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

TBNR 123619

Sie führten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät betriebsbereit mit, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu stören *).

 

Hierzu kommt dann noch die Sicherstellung des Gerätes zum Zweck der Einziehung.

 

Darf ich da noch Radio hoeren, es gibt auch Sender, die haben die Warnungen im Verkehrsfunk.... Oder konfisziert es die Trachtengruppe gleich mit? Ausserdem wuerde es mich freuen, wenn die Trachtengruppe den Paragrafen bis zum Ende lesen wuerde und nicht nur dass raus nehmen was ihnen passt. Es ist nicht explizit verboten, denn ein Navi ist nicht von vornherein fuer die Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen gebaut, sondern eine Route von A nach B zu berechnen und anzuzeigen.

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Guest Mace
Darf ich da noch Radio hoeren, es gibt auch Sender, die haben die Warnungen im Verkehrsfunk.... Oder konfisziert es die Trachtengruppe gleich mit? Ausserdem wuerde es mich freuen, wenn die Trachtengruppe den Paragrafen bis zum Ende lesen wuerde und nicht nur dass raus nehmen was ihnen passt. Es ist nicht explizit verboten, denn ein Navi ist nicht von vornherein fuer die Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen gebaut, sondern eine Route von A nach B zu berechnen und anzuzeigen.

Was die Trachtengruppe tut und was nicht, ist nicht von Relevanz. Zumindest nicht für die rechtliche Beurteilung.

 

Es handelt sich um Vorschriften, die von demokratisch legitimierten Rechtssetzern geschaffen werden und von denen stets auch eine Gesetzesbegründung beigefügt wird.

 

Und wenn der schlaue Leser jetzt diese Gesetzesbegründung liest, so findet er, welch Wunder, die Aussage vom Gesetzgeber, dass von der Vorschrift auch Navis erfasst sind:

 

Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab“.

 

Bevor man einen neunmalklugen Beitrag abgibt und darin die :cop01: verunglimpft, sollte man sich also etwas genauer informieren.

 

Ich bin übrigens kein :cop01: und ich nutze die Dinger auch. Manchmal mehrere gleichzeitig.

Ich bin mir dabei allerdings stets bewusst unerlaubt zu handeln und verschließe nicht meine Augen vor offensichtlichen Realitäten.

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Und wenn der schlaue Leser jetzt diese Gesetzesbegründung liest, so findet er, welch Wunder, die Aussage vom Gesetzgeber, dass von der Vorschrift auch Navis erfasst sind:

 

Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab“.

Ähm, der Gesetzgeber hat uns den wunderbaren

§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

gegeben. Und da steht drin

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

Gehe ich recht in der Annahme das Du mit

die Aussage vom Gesetzgeber,

nicht die demokratisch durch Wahlen legitimierten Volksvertreter meinst, sondern die Gruppe die eh macht was sie will, die Juristen, sprich Richter?

 

MfG.

 

hartmut

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Darf ich da noch Radio hoeren, es gibt auch Sender, die haben die Warnungen im Verkehrsfunk.... Oder konfisziert es die Trachtengruppe gleich mit? Ausserdem wuerde es mich freuen, wenn die Trachtengruppe den Paragrafen bis zum Ende lesen wuerde und nicht nur dass raus nehmen was ihnen passt. Es ist nicht explizit verboten, denn ein Navi ist nicht von vornherein fuer die Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen gebaut, sondern eine Route von A nach B zu berechnen und anzuzeigen.

Was die Trachtengruppe tut und was nicht, ist nicht von Relevanz. Zumindest nicht für die rechtliche Beurteilung.

 

Es handelt sich um Vorschriften, die von demokratisch legitimierten Rechtssetzern geschaffen werden und von denen stets auch eine Gesetzesbegründung beigefügt wird.

 

Und wenn der schlaue Leser jetzt diese Gesetzesbegründung liest, so findet er, welch Wunder, die Aussage vom Gesetzgeber, dass von der Vorschrift auch Navis erfasst sind:

 

Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab“.

 

Bevor man einen neunmalklugen Beitrag abgibt und darin die :wacko: verunglimpft, sollte man sich also etwas genauer informieren.

 

Ok, dann ist es klar, aber typisch deutsch Ihr braucht die Voelkerstaemme genannt Anwaelte, da es nicht moeglich ist, das wichtigste in das Gesetz zuschreiben. :cop01: Es waere auch zu einfach das Wort Navi mit in den Paragrafen aufzunehmen... Das mit dem genauer Informieren ist auch leicht gesagt, den Paragrafen finde ich aus dem Ausland noch leicht, die Millionen Ausnahmen nicht mehr... :cop01:

 

Ach ich nutze die Warner auch und das sogar legal :D

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Guest Mace
Gehe ich recht in der Annahme das Du mit
die Aussage vom Gesetzgeber,

nicht die demokratisch durch Wahlen legitimierten Volksvertreter meinst, sondern die Gruppe die eh macht was sie will, die Juristen, sprich Richter?

Nein, gehtst du nicht :cop01:

Die Gesetzesbegründung (auch die zu § 23 Abs. 1b StVO) entstammt der Feder des Gesetzgebers.

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Guest Mace
Aber wo der Text steht habe ich nicht gefunden.

Es handelt sich um die amtliche Begründung zur Änderungsverordnung der StVO vom 14.12.2001 (nachzulesen in VkBl 2002, S. 142).

 

Vermutlich auch im Hentschel nachzulesen, denn dort sind oft auch die Gesetzesbegründungen abgedruckt.

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Guest Mace

Ich gehe davon aus, dass es durchaus Entscheidungen dazu gibt. Allerdings werden ja nicht alle Entscheidungen veröffentlicht. Und bei einer so klaren Rechtslage wird niemand auf die Idee kommen, sowas zu veröffentlichen.

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Ich gehe davon aus, dass es durchaus Entscheidungen dazu gibt. Allerdings werden ja nicht alle Entscheidungen veröffentlicht. Und bei einer so klaren Rechtslage wird niemand auf die Idee kommen, sowas zu veröffentlichen.
1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

Also die Rechtslage, bzw. entsprechende Handhabung scheint mir keineswegs klar und im übrigen weit hinter der Zeit herhinkend.

Möchte kurz deutlich machen, warum ich das so sehe.

 

Mein Navi zeigt keine Verkehrsüberwachungsmaßnahmen an, sondern lediglich die zHg für den gerade befahrenen Bereich. Nicht mehr und nicht weniger. Die Punkte dazu kann ich auch selbst bestimmen. Mein Navi unterstützt mich also bei Einhaltung der Vorschriften. Jede andere Behauptung und daraus folgende Konsequenzem wären schlicht falsch bzw. nicht rechtmäßig.

 

Weitere Begründung: Moderne Autos von heute, und dabei nicht nur die Teuren, zeigen/sagen dem Fahrer auf Wunsch auch die jeweils aktuelle zHG an und unterstützen diesen bei deren Einhaltung. Nichts weiter macht mein Navi auch.

 

Wozu also die ganze Aufregung??? :geil:

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Es geht nicht um die anzeige der zHG sondern um die Standorte von Überwachungsmaßnahmen mit entsprechender dedizierten Warnung davor.

Richter und Gesetzgeber sagen halt, das ist ein Radarwarner, Rest steht im Gesetz/Verordnung zum Thema. Punkt.

 

Nun darf man das natürlich anders sehen (so wie ich auch) und im Falle eines Falles gegen diesen Beschluss klagen. Viel Spaß mit unseren Technikmuffeln in Schwarz.

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Guest Mace
Also die Rechtslage, bzw. entsprechende Handhabung scheint mir keineswegs klar und im übrigen weit hinter der Zeit herhinkend.

Möchte kurz deutlich machen, warum ich das so sehe.

 

Mein Navi zeigt keine Verkehrsüberwachungsmaßnahmen an, sondern lediglich die zHg für den gerade befahrenen Bereich. Nicht mehr und nicht weniger. Die Punkte dazu kann ich auch selbst bestimmen. Mein Navi unterstützt mich also bei Einhaltung der Vorschriften. Jede andere Behauptung und daraus folgende Konsequenzem wären schlicht falsch bzw. nicht rechtmäßig.

 

Weitere Begründung: Moderne Autos von heute, und dabei nicht nur die Teuren, zeigen/sagen dem Fahrer auf Wunsch auch die jeweils aktuelle zHG an und unterstützen diesen bei deren Einhaltung. Nichts weiter macht mein Navi auch.

 

Wozu also die ganze Aufregung??? :geil:

Ach Gott ihr Leut, wenn ihr es nicht wahrhaben wollt, dann lasst es doch sein.

Aber versucht nicht ständig auf die Richtigkeit eurer Argumentation zu pochen.

 

Ich habe extra hier die Gesetzesbegründung gepostet, wollt ihr die nicht lesen oder könnt ihr es nicht?

Letzteres offenbar nicht, denn den Gesetzestext könnt ihr ja auch lesen. Nur damit ist es nicht getan. Die Begründung ist eine wichtige Auslegungshilfe.

 

Also nehmt es hin, dass es so ist oder lasst es bleiben, aber argumentiert bitte nicht alle 5 Minuten mit dem selben Quatsch laufend.

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Ach Gott ihr Leut, wenn ihr es nicht wahrhaben wollt, dann lasst es doch sein.

Aber versucht nicht ständig auf die Richtigkeit eurer Argumentation zu pochen.

 

Ich habe extra hier die Gesetzesbegründung gepostet, wollt ihr die nicht lesen oder könnt ihr es nicht?

Letzteres offenbar nicht, denn den Gesetzestext könnt ihr ja auch lesen. Nur damit ist es nicht getan. Die Begründung ist eine wichtige Auslegungshilfe.

 

Also nehmt es hin, dass es so ist oder lasst es bleiben, aber argumentiert bitte nicht alle 5 Minuten mit dem selben Quatsch laufend.

 

Eben weil ich lesen kann, treffen Gesetzestext und Begründung (m.E.) nicht in jedem Falle zu! Ich sags nochmal: Mein Navi warnt mich nicht vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, sondern zeigt mir die zHg für den aktuell befahrenen Abschnitt an. Und das machen moderne Autos auch und da ist es auch nicht verboten!

 

Möglicherweise ist meine Begründung/Auslegung etwas spitzfindig, aber deshalb muss sie nicht zwingend falsch sein!

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Der strittige Punkt war doch bisher, dass im Gesetzestext nur Geräte verboten sind, "die dazu bestimmt sind ..." zu warnen. Bei einem Navi ist dieses Warnen aber nicht Zweckbestimmung sondern lediglich Nebenfunktion.

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Guest Mace
Eben weil ich lesen kann, treffen Gesetzestext und Begründung (m.E.) nicht in jedem Falle zu! Ich sags nochmal: Mein Navi warnt mich nicht vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, sondern zeigt mir die zHg für den aktuell befahrenen Abschnitt an. Und das machen moderne Autos auch und da ist es auch nicht verboten!

Wenn dein Navi dir die zulässige zHg anzeigt, ist das erlaubt.

Wenn es dir hingegen Überwachungspunkte anzeigt, ist das verboten.

 

Der strittige Punkt war doch bisher, dass im Gesetzestext nur Geräte verboten sind, "die dazu bestimmt sind ..." zu warnen. Bei einem Navi ist dieses Warnen aber nicht Zweckbestimmung sondern lediglich Nebenfunktion.

*endlosschleife an*

Die Gesetzesbegründung ist eine anerkannte wichtige Auslegungshilfe, die den Gesetzestext ergänzt.

Aus ihr kann man die Absicht des Gesetzgebers erkennen, welchen Normzweck er verfolgen wollte.

Es reicht nicht immer, nur den Gesetzestext zu lesen. Es kann auch hilfreich sein, Gesetzgebungsmaterialien zu lesen.

*endlosschleife aus*

 

Es gibt etwas, was ich mir im Rahmen des juristischen Studiums schnell abgewöhnt habe.

Eine Rechtsauffassung auf Teufel komm raus zu vertreten, nur weil sie mit meiner persönlichen Überzeugung konform geht, hilft in der Sache nicht weiter.

Wenn man mit seiner juristischen Meinung ernst genommen werden will, muss man persönliche Wertungen beiseite lassen und realistisch bleiben.

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Soweit ich das überblicke sehen die Spezialisten im VP das noch nicht so.

 

Hier eine beispielhafte Sicht eines Anwalts für Verkehrsrecht, die zwar zwei Jahre alt ist, aber soweit ich finden konnte gibt es in den letzten zwei Jahren keine neuen Fakten.

 

Insofern, lieber Mace, auch wenn du das in deiner vehemmenten Art noch so oft wiederholst, genügt mir das bisher noch nicht. Wir warten noch immer auf Urteile.

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Ich wüßte jetzt nicht.

 

Es gibt da aber schon diverse Threads, dieser Beitrag war nur exemplarisch für die "drüben" doch relativ verbreitete Sichtweise, und ich gehe davon aus, dass den Experten die Gesetzesbegründung bekannt ist.

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Guest Mace
und ich gehe davon aus, dass den Experten die Gesetzesbegründung bekannt ist.

So blöd es klingt, aber davon gehe ich nicht aus.

Da stolpert man nicht ohne weiteres drüber, man muss schon anständig nachschauen.

 

btw: Die Quelle "Anwalt für Verkehrsrecht" ist in meinen Augen so gut wie nutzlos. Ich habe schon Anwälte für Verkehrsrecht sich dermaßen lächerlich machen sehen, dass es einem schon peinlich war für sie.

 

Paradebeispiel: "Es lag ja wohl offensichtlich ein Knickstrahl vor." (bei Messung mit Truvelo M4² ;))

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Guest Mace
Was passiert, wenn mir die zHg kurz vor einem überwachten Bereich (z.B. fester Blitzer) durch mein Navi angezeigt wird?

Wenn sie nur vor festen Blitzern angezeigt wird, ist das owi. Wenn sie hingegen immer angezeigt wird, ist es nicht owi.

 

Es ist ja egal, wie das Gerät vor Blitzern warnt. Ob jetzt eine Kamera, eine Kuh, ein Misthaufen oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt wird. Fakt ist, dass eine Warnung (in welcher Form auch immer) vor einem Blitzer ausgeworfen wird.

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  • 4 months later...

Die Polizei Bremen hat jetzt ein Navigationsgerät mit Blitzerwarnung sichergestellt:

 

POL-HB: Nr. 0631 --Radarwarner warnte vor Videowagen nicht--

Während der Videodokumentation der Verkehrspolizisten konnten diese beobachten, wie der Pkw vor der stationären Messanlage auf unter 120 km/h abbremste, die in diesem Bereich als Höchstgeschwindigkeit angezeigt waren. Bei der anschließenden Kontrolle des Schnellfahrers fanden die Beamten ein aktiviertes Navigationsgerät mit integriertem Radarwarner im Fahrzeug. Dieses hatte zwar vor der stationären Messanlage gewarnt, ist aber als Warngerät für ein Videomessfahrzeug untauglich und außerdem auch nicht erlaubt. Die Beamten stellten das Navigationsgerät sicher.

 

Quelle

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