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Nach Radarblitz Stark Abgebremst Und Unfall Verursacht


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Es geht in die nächste Runde:

 

Vom "Blitzer" abgelenkt http://www.polizei.b...dex.html/180093

Weil ein 70-jähriger Coburger einen Polizeibeamten beim Aufbauen eines Radargerätes am Straßenrand beobachtete, hat er am frühen Samstagabend einen Verkehrsunfall verursacht.

Der Mann fuhr mit seinem erst wenige Tage alten Neuwagen auf der Bundesstraße B289 in Richtung Coburg, als er am gegenüberliegenden Fahrbahnrand den Polizisten bemerkte. Gedankenverloren blickte er weiter dorthin ohne zu bemerken, dass er gleichzeitig mit seinem Auto ins rechte Bankett geriet. Hier stieß er gegen die Schutzplanke und beschädigte sein Auto erheblich. Die Schutzplanke wurde leicht beschädigt.

[...] Bei der betreffenden Geschwindigkeitsmessung mussten im Übrigen über 70 Fahrzeugführer beanstandet werden. Drei Verkehrsteilnehmer müssen mit einem Fahrverbot rechnen. Der Schnellste wurde mit 172 Stundenkilometern bei zulässigen 100 Stundenkilometern gemessen.

 

Die Coburger Verkehrspolizeiinspektion ist in letzter Zeit sehr gerne nachts unterwegs, Freitag Abend auf der B 173 zwischen Kronach und Johannistal und Samstag Abend dann im :100: -Abschnitt an besagter B 289 auf dem Verbindungsstück zwischen der B 4 bei Untersiemau/Großheirath und der A 73 AS Untersiemau.

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Ein selten dämlicher Kommentar, wie ich meine.

uns allen diese Seite zu ersparen - insbesondere den Angehörigen des getöteten Polizisten. Vor allem der Text (der ja wohl kaum aus einer journalistischen Quelle stammen kann, allein schon wegen der Ü

@m3_   Ich weiß, warum ich immer wieder an Deinem Verstand zweifeln muß. Du stellst es immer und immer wieder unter Beweis.

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Hallo, Xander,

 

das hier

 

Ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern, fuhr der Unfallverursacher

zunächst nach Hause. Erst nach langem Überlegen erschien der Mann am frühen

Sonntagmorgen bei der Polizei um den Unfall zu melden. Ein Ermittlungsverfahren

wegen "Unfallflucht" wurde eingeleitet.

sollte man in diesem Zusammenhang nicht unterschlagen.

 

Zu der Ablenkung:

 

Was wäre gewesen, wenn der Fahrer nicht durch einen Polizeibeamten, der einen Blitzer aufbaut, abgelenkt worden wäre sondern durch eine hübsche Frau oder durch ein am Fahrbahnrand stehendes Reh?

 

Hättest Du den Artikel dann auch gebracht? :think:

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Zu der Ablenkung:

 

Was wäre gewesen, wenn der Fahrer nicht durch einen Polizeibeamten, der einen Blitzer aufbaut, abgelenkt worden wäre sondern durch eine hübsche Frau

 

Eben, als Mann ist es bei diesem Wetter schon mal schwer die Augen nur auf die Strasse zu richten. :dribble:

 

Aber mal im Ernst, es fahren genügend neugierige aller Alterstufen durch die Lande deren Kopf sich fast wie eine Radarantenne bewegt da Sie ihre Augen überall haben nur nicht auf die Strasse.

Neugier ist eine nützliche Gabe, wenn in Grenzen gehalten.

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das hier

[...]

sollte man in diesem Zusammenhang nicht unterschlagen.

Dann hätte ich (nahezu) den gesamten Bericht zitieren müssen, was mit dem Urheberrecht kollidieren könnte.

 

Was wäre gewesen, wenn der Fahrer nicht durch einen Polizeibeamten, der einen Blitzer aufbaut, abgelenkt worden wäre sondern durch eine hübsche Frau oder durch ein am Fahrbahnrand stehendes Reh?

Hättest Du den Artikel dann auch gebracht? :think:

In diesem Thema sicherlich nicht, das könnte mit den Off-Topic-Bestimmungen kollidieren :whistling:

Nachdem ich altersmäßig noch ein bisschen Zeit bis zum 70. Geburtstag habe, kann vielleicht jemand der älteren Usern seine Erfahrungsberichte zu weiblichen Ablenkungen kundtun; Obergau wäre dann wohl, wenn der Blitzer von einer hübschen Frau aufgebaut worden wäre :sneaky:

 

Aber im Ernst: hier geht es ja um eine gezielte Sammlung von Unfallen, die irgendwie im Zusammenhang mit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen stehen - sei es durch plötzliches Abbremsen oder direkten Crash oder wie hier Ablenkung.

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Hallo, xander,

 

Aber im Ernst: hier geht es ja um eine gezielte Sammlung von Unfallen, die irgendwie im Zusammenhang mit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen stehen - sei es durch plötzliches Abbremsen oder direkten Crash oder wie hier Ablenkung.

das ist schon richtig.

 

Mir ging es lediglich um den Hinweis, dass nicht der Polizeibeamte schuld an der Unaufmerksamkeit des Fahrers ist, sondern immer der Fahrer selber.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Was wäre gewesen, wenn der Fahrer nicht durch einen Polizeibeamten, der einen Blitzer aufbaut, abgelenkt worden wäre sondern durch eine hübsche Frau oder durch ein am Fahrbahnrand stehendes Reh?

@nachteule: Was wäre wäre gewesen, der Fahrer hätte pflichtbewußt angehalten und das Meßpersonal gebeten, doch bitte einen Streifenwagen zu schicken zwecks Unfallaufnahme, da er die Leitplanke "leicht beschädigt" hätte. Dann im Rahmen der "Vernehmung" durch Cop @nachteule macht der Fahrer eine Einlassung, er sei wegen den Meßbeamten beim Aufbau der Radarfalle von der Straße abgekommen. Was trägst Du als Unfallursache ein? Die "49"? Oder erfindest Du schnell "Unaufmerksamkeit/Ablenkung"?. Wirst Du das Radarfallenmännchen überhaupt in den Bericht aufnehmen?

:nolimit:

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Hallo, m3,

 

wenn der PKW - Lenker nicht in der Lage ist, bei einer Ablenkung, egal, durch wen, sein Fahrzeug unter Kontrolle zu halten, kann man z. B. die "nicht angepasste Geschwindigkeit" als Unfallursache nehmen, aber auch "sonstige Fehler des Fahrzeuglenkers".

 

Warum sollte man den Grund der Ablenkung nicht mit im Unfallbericht aufnehmen?

 

Meinst Du etwa, dass man, wenn man dies mit aufnimmt, dem Polizeibeamten eine Mitschuld geben würde?

 

Mitnichten.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Was trägst Du als Unfallursache ein?

BlödheitUnaufmerksamkeit, ggf. iVm nicht angepaßter Geschwindigkeit.

 

Wirst Du das Radarfallenmännchen überhaupt in den Bericht aufnehmen?

Natürlich. Warum denn nicht?! Es bleibt trotzdem bei BlödheitUnaufmerksamkeit, ggf. iVm nicht angepaßter Geschwindigkeit.

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  • 2 weeks later...

...

wenn der PKW - Lenker nicht in der Lage ist, bei einer Ablenkung, egal, durch wen, sein Fahrzeug unter Kontrolle zu halten, kann man z. B. die "nicht angepasste Geschwindigkeit" als Unfallursache nehmen, aber auch "sonstige Fehler des Fahrzeuglenkers".

...

@nachteule: Schön, dass Du hiermit das Kernproblem der rudimentären Unfallursachenbestimmmung durch die Polizei bestätigst :heul: .

 

Warum sollte man den Grund der Ablenkung nicht mit im Unfallbericht aufnehmen?

Na klar sollte man den aufnehmen. Dieser Grund sollte aber beim Rausfahren einer Unfallstatistik dann auch auftauchen.

 

Meinst Du etwa, dass man, wenn man dies mit aufnimmt, dem Polizeibeamten eine Mitschuld geben würde?

Nö, "Mitschuld" habe ich nie gesagt, jedoch "mitursächlich".

 

@bluey schrieb:

BlödheitUnaufmerksamkeit, ggf. iVm nicht angepaßter Geschwindigkeit.

Wieder ein Nachweis vom Mißbrauch der "Geschwindigkeit" :heul: . Unfallursache Unaufmerksamkeit ist mir neu, habe ich etwas verpasst @bluey?

 

Zum Glück war hier der VT "zu schnell", damit ist die Geschwindigkeitsmessung für den Leser moralisch aus dem Schneider gebracht worden:

 

Mit Motorrad gerast, Blitzer entdeckt, gestürzt

...

....Vermutlich weil er nicht geblitzt werden wollte, ist am Mittwochabend ein Motorradfahrer ....gestürzt und dabei verletzt worden.

 

....mehrere Autos überholte und dabei am Straßenrand einen mobilen Blitzer entdeckte.Er bremste sofort mit dem Vorderrad, kam zu Fall und hinterließ eine meterlange Brems- und Schleifspur.

...

 

Auszüge aus http://www.stuttgart...dbcd7eb60f.html

:nolimit:

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Hallo, m3,

 

Du machst den gleichen Fehler, wie viele andere auch: Du setzt voraus, dass "nichtangepasste Geschwindigkeit" mit einer überhöhten Geschwindigkeit gleichzusetzen ist.

 

Wenn Du im Winter zu Fuß unterwegs bist und auf dem Glatteis ausrutscht, wirst Du Dir möglicherweise auch anhören müssen, dass dies bei einer etwas langsameren Gangart nicht passiert wäre, selbst, wenn Du ganz normal gegangen und nicht gesprintet bist.

 

Es ist nun mal nicht möglich, jeden einzelnen Grund für einen Unfall statistisch aufzudröseln.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Du setzt voraus, dass "nichtangepasste Geschwindigkeit" mit einer überhöhten Geschwindigkeit gleichzusetzen ist.

Ach nöööö, @nachteule, mach nicht schwach! Ich schreib jetzt mal lieber nichts dazu, erst wieder in der Nacht, muß jetzt weg.

:nolimit:

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Es ist nun mal nicht möglich, jeden einzelnen Grund für einen Unfall statistisch aufzudröseln.

 

Dann wäre es konsequent, solche Fälle in eine "Sonstiges"-Kategorie zu schieben und nicht den Fällen von Geschwindigkeitsübertretungen draufzuklatschen. Die Realität sieht anders aus.

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Es ist nun mal nicht möglich, jeden einzelnen Grund für einen Unfall statistisch aufzudröseln.

Dann wäre es konsequent, solche Fälle in eine "Sonstiges"-Kategorie zu schieben und nicht den Fällen von Geschwindigkeitsübertretungen draufzuklatschen. Die Realität sieht anders aus.

 

Das geschieht ja nicht, sondern es laeuft unter unangepasste Geschwindigkeit - und das bedeutet nun mal nicht zwangslaeufig 'Geschwindigkeitsuebertretung', wie so manch scheuklappenbewehrter VT meint.......

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Hallo HarryB, leider wird es in manchen Kommunen auch gerne verwechselt, dann muss gemessen werden (Grund Geschwindigkeit), wenn das nicht hilft, wird die Geschwindigkeit gedrosselt. Ein Beispiel ist die A2 Richtung Berlin in Brandenburg: erst :120: jetzt :130: auf über 30km, weil einige (LKW-)Fahrer die leichte Linkskurve nicht gesehen haben...

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Hallo, KlausK,

 

Dein Beispiel passt hervorragend, denn die Unfälle der LKW - Fahrer sind vermutlich nicht aufgrund überhöhter Geschwindigkeit verursacht worden und werden auch nicht unter dieser Rubrik gewertet, oder?

 

Wäre man von einer überhöhten Geschwindigkeit der LKW - Fahrer ausgegangen, hätte man konsequent deren Geschwindigkeiten gemessen und Verstöße geahndet.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Richtig, wegen Unaufmerksamkeit/Einschlafen/Nase bohren/... Es wurde für die Statistik unangepasste Geschwindigkeit genommen, daraus wurde für das Land nur irgendwas wegen Geschwindigkeit und schon wurde aus :nolimit: in eine Richtung :120: , inzwischen :130: , an den Unfällen hat sich nichts getan. Die Unterscheidung PKW/LKW bei den Unfällen auf diesem Anschnitt wurde und wird nicht öffentlich gemacht.

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Das geschieht ja nicht, sondern es laeuft unter unangepasste Geschwindigkeit - und das bedeutet nun mal nicht zwangslaeufig 'Geschwindigkeitsuebertretung', wie so manch scheuklappenbewehrter VT meint.......

 

Geschwindigkeitsübertretungen ergeben sich ja nicht ausschließlich durch ein ausdrücklich angeordnetes Limit (gesetzlich oder per Beschilderung) mit höherer Geschwindigkeit als erlaubt, sondern auch aus den anderen Vorschriften, die auf eine Regelung der Geschwindigkeit abzielen (z.B. Fußgängerüberweg oder allgemein § 3 StVO). Eine unpassende Geschwindigkeit müsste in soweit dann immer auch eine Geschwindigkeitsübertretung darstellen, da eine 'un'angepasste Geschwindigkeit schwer mit den o.g. Vorschriften vereinbar ist.

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Die Unterscheidung PKW/LKW bei den Unfällen auf diesem Anschnitt wurde und wird nicht öffentlich gemacht.
Mit anderen Worten: Du spekulierst nur.

 

Eine unpassende Geschwindigkeit müsste in soweit dann immer auch eine Geschwindigkeitsübertretung darstellen, da eine 'un'angepasste Geschwindigkeit schwer mit den o.g. Vorschriften vereinbar ist.
Nö. Eine Geschwindigkeitsübertretung ist nur bei einem existierenden Tempolimit möglich. Unangepasste Geschwindigkeit hat nichts mit einem Tempolimit zu tun und kann je nach Folgen u.a. auch dann vorliegen, wenn das existierende Tempolimit eingehalten wird. Außerdem wird die Geschwindigkeitsübertretung an der Geschwindigkeit 'festgemacht', unangepasste Geschwindigkeit m.E. an den Folgen.
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Die Unterscheidung PKW/LKW bei den Unfällen auf diesem Anschnitt wurde und wird nicht öffentlich gemacht.
Mit anderen Worten: Du spekulierst nur
??? Nur weil etwas nicht öffentlich ist, hat trotzdem der nichtöffentliche Personenkreis Einblick, er wird es aber auch nicht veröffentlichen.
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Nur weil etwas nicht öffentlich ist, hat trotzdem der nichtöffentliche Personenkreis Einblick, er wird es aber auch nicht veröffentlichen.
Gehörst Du zu dem nichtöffentlichen Personenkreis? Welche relevante Stelle hat erklärt, die Unterscheidung werde nicht öffentlich gemacht und wie hat diese Stelle das begründet?
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Nö. Eine Geschwindigkeitsübertretung ist nur bei einem existierenden Tempolimit möglich. Unangepasste Geschwindigkeit hat nichts mit einem Tempolimit zu tun und kann je nach Folgen u.a. auch dann vorliegen, wenn das existierende Tempolimit eingehalten wird. Außerdem wird die Geschwindigkeitsübertretung an der Geschwindigkeit 'festgemacht', unangepasste Geschwindigkeit m.E. an den Folgen.

Nö. Eine existierendes Tempolimit kann sich auch ohne die Anordnung einer gewissen Km/h-Zahl ergeben, wie bspw. das oben angesprochene "Limit" am Fußgängerüberweg: vorgeschrieben ist eine "mäßige Geschwindigkeit" bei der Annäherung - Du willst mir nicht ernsthaft erzählen, dass ein Verstoß dagegen unmöglich ist, oder? So ein Verstoß ist eben bei einer Annäherung mit nicht gemäßigter Geschwindigkeit anzunehmen.

Das Feststellen einer unangepassten Geschwindigkeit hat doch nur wenig mit einer späteren Folge sondern vielmehr mit einer Analyse der gesamten Verkehrssituation zu tun und kann auch dann vorliegen, wenn keine Folge eingetreten ist.

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Eine existierendes Tempolimit kann sich auch ohne die Anordnung einer gewissen Km/h-Zahl ergeben
Ein Tempolimit ist ein Tempolimit ist ein Tempolimit ist eine eindeutige Zahl. Existiert kein Limit, kann man dem Fahrer auch keine konkrete Übertretung vorwerfen.

 

wie bspw. das oben angesprochene "Limit" am Fußgängerüberweg: vorgeschrieben ist eine "mäßige Geschwindigkeit" bei der Annäherung - Du willst mir nicht ernsthaft erzählen, dass ein Verstoß dagegen unmöglich ist, oder?
Natürlich nicht. Willst Du mir ernsthaft erzählen, der Verstoß gegen die Vorschrift würde an einem bestimmten Wert festgemacht?

 

So ein Verstoß ist eben bei einer Annäherung mit nicht gemäßigter Geschwindigkeit anzunehmen.
Das ist so falsch. Siehe dazu § 26 I Satz 2 StVO.

 

Das Feststellen einer unangepassten Geschwindigkeit hat doch nur wenig mit einer späteren Folge sondern vielmehr mit einer Analyse der gesamten Verkehrssituation zu tun und kann auch dann vorliegen, wenn keine Folge eingetreten ist.
Um bei dem von Dir eingeführten Fall zu bleiben: wenn der erste Satz des genannten § nicht erfüllt ist, kann die genannte Folge nicht eintreten.

 

Wobei es in der Tat zumindest theoretisch denkbar ist, den Vorwurf unangepasste Geschwindigkeit auch dann zu machen, wenn es keinerlei Folgen gegeben hat. Ich habe allerdings meine Zweifel, daß dieser Vorwurf vor Gericht bestehen kann.

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Ein Tempolimit ist ein Tempolimit ist ein Tempolimit ist eine eindeutige Zahl. Existiert kein Limit, kann man dem Fahrer auch keine konkrete Übertretung vorwerfen.

Und "Schrittgeschwindigkeit" ist dann bei dir :nolimit: ?

 

Wobei es in der Tat zumindest theoretisch denkbar ist, den Vorwurf unangepasste Geschwindigkeit auch dann zu machen, wenn es keinerlei Folgen gegeben hat. Ich habe allerdings meine Zweifel, daß dieser Vorwurf vor Gericht bestehen kann.

Und diese Zweifel gründen sich worauf?

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Und "Schrittgeschwindigkeit" ist dann bei dir :nolimit: ?
Och bitte. Du weißt doch auch, daß Schrittgeschwindigkeit keine km/h-Angabe ist und mit unangepasster Geschwindigkeit exakt gar nichts zu tun hat. Und Du weißt doch sicher auch, daß es keine gesetzliche Definition von Schrittgeschwindigkeit gibt. Es kommt also im Zweifel ganz auf das Gericht an, ob man für einen Verstoß belangt wird oder nicht.

 

Und diese Zweifel gründen sich worauf?
Im wesentlichen auf fehlende Urteile. Du darfst aber gern passende Urteile verlinken, in denen ein Autofahrer allein deshalb wegen unangepasster Geschwindigkeit bestraft wurde, weil irgendeine dafür zuständige Kontrollperson diesen Tatvorwurf erhoben und mit ihren Beobachtungen oder gar mit einer Geschwindigkeitsmessung belegt hat. Es wäre nett, wenn Du Dich bei der Gelegenheit auch noch hierzu
Willst Du mir ernsthaft erzählen, der Verstoß gegen die Vorschrift würde an einem bestimmten Wert festgemacht?
äußern würdest.
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Und Du weißt doch sicher auch, daß es keine gesetzliche Definition von Schrittgeschwindigkeit gibt. Es kommt also im Zweifel ganz auf das Gericht an, ob man für einen Verstoß belangt wird oder nicht.

Aber Du weißt doch, daß sich die Schrittgeschwindigkeit aus der Rechtsprechung herleiten läßt: 4 - 7 km/h

 

Du darfst aber gern passende Urteile verlinken, in denen ein Autofahrer allein deshalb wegen unangepasster Geschwindigkeit bestraft wurde, weil irgendeine dafür zuständige Kontrollperson diesen Tatvorwurf erhoben und mit ihren Beobachtungen oder gar mit einer Geschwindigkeitsmessung belegt hat.

Es gibt aber leider nicht für jeden Fall ein Urteil. Längst nicht alles wandert vor Gericht. Und selbst wenn, vieles wird auch nicht aktenkundig, weil in vielen Fällen der Einspruch vor Gericht zurückgezogen wird. In einem Verkehrsberuhigten Bereich reicht bspw. die Feststellung eines Cops (durch visuelle Beobachtung), daß jemand deutlich schneller als Schrittgeschwindigkeit fuhr, um ihn dafür belangen zu können. Es bedarf nicht zwingend einer genau festgestellten Geschwindigkeit. Allerdings gibt es dafür dann auch nur ein Strafmaß, unabhängig davon, wie schnell er tatsächlich bzw. wie hoch die Geschwindigkeit war.

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Du weißt doch auch, daß Schrittgeschwindigkeit keine km/h-Angabe ist und mit unangepasster Geschwindigkeit exakt gar nichts zu tun hat. Und Du weißt doch sicher auch, daß es keine gesetzliche Definition von Schrittgeschwindigkeit gibt.

Das weiß ich freilich - nur beantwortet das nicht, ob dann die Schrittgeschwindigkeit nach deiner o.g. Einsortierung ein Tempolimit ist eine eindeutige Zahl als Tempolimit zu verstehen ist. Und wenn nicht, würde mich schon auch interessieren, wie Du kontrollierenden Personen erklären willst, dass wegen fehlender Tempolimiteigenschaft des Verkehrsberuhigten Bereichs, eine Geschwindigkeitsübertretung nicht möglich sein soll (# 418).

 

Im wesentlichen auf fehlende Urteile.

Alleine fehlende oder sehr seltene Urteile begründen für mich nicht die Annahme, dass ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor Gericht nicht verfolgt wird; wie selten wird jemand bestraft, der blinkend in den Kreisverkehr einfährt ...

 

Willst Du mir ernsthaft erzählen, der Verstoß gegen die Vorschrift würde an einem bestimmten Wert festgemacht?

Nein, will ich nicht; hatte ich so aber auch nicht behauptet.

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Aber Du weißt doch, daß sich die Schrittgeschwindigkeit aus der Rechtsprechung herleiten läßt: 4 - 7 km/h
Eigentlich antworte ich nicht auf rhetorische Fragen, aber sicherheitshalber: ja klar.

 

Es gibt aber leider nicht für jeden Fall ein Urteil. Längst nicht alles wandert vor Gericht. Und selbst wenn, vieles wird auch nicht aktenkundig, weil in vielen Fällen der Einspruch vor Gericht zurückgezogen wird.
Es würde mich schon wundern, wenn die von mir geschilderte Konstellation nicht schon mal vor Gericht ausgefochten worden wäre. Aber unabhängig davon: wie oft hast Du persönlich schon einen Autofahrer wegen unangepasster Geschwindigkeit anbegezeigt, ohne diesen Vorwurf mit irgendeiner Folge begründet zu haben? Und wenn nicht Du selbst: kennst Du entsprechende Fälle?

 

In einem Verkehrsberuhigten Bereich
geht es nicht um unangepasste Geschwindigkeit.

 

Das weiß ich freilich - nur beantwortet das nicht, ob dann die Schrittgeschwindigkeit nach deiner o.g. Einsortierung ein Tempolimit ist eine eindeutige Zahl als Tempolimit zu verstehen ist.
Schrittgeschwindigkeit ist im Gesetzestext nicht mit einer Zahl definiert (wie sollte es auch) und in sofern formaljuristisch kein Tempolimit.

 

Und wenn nicht, würde mich schon auch interessieren, wie Du kontrollierenden Personen erklären willst, dass wegen fehlender Tempolimiteigenschaft des Verkehrsberuhigten Bereichs, eine Geschwindigkeitsübertretung nicht möglich sein soll (# 418).
Will ich ja gar nicht. Erstens wäre die Diskussion mit den Herrschaften sicherlich fruchtlos, zweitens können die niemandem die Überschreitung eines Tempolimits vorwerfen und drittens wissen die hoffentlich genauso gut wie ich, daß in diesem Fall der Gesetzestext durch Richterrecht ausgelegt wird.
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Eigentlich antworte ich nicht auf rhetorische Fragen

Na, ich dachte, daß sei Dein Stil.

 

Es würde mich schon wundern, wenn die von mir geschilderte Konstellation nicht schon mal vor Gericht ausgefochten worden wäre.

Heißt nichts anderes, als daß Du nichts genaues weißt. Wie war das doch gleich mit wer die Behauptung aufstellt, muß auch für den Beleg sorgen?

 

wie oft hast Du persönlich schon einen Autofahrer wegen unangepasster Geschwindigkeit anbegezeigt, ohne diesen Vorwurf mit irgendeiner Folge begründet zu haben? Und wenn nicht Du selbst: kennst Du entsprechende Fälle?

Schwieriges Deutsch, aber ich versuch mich mal dran.

1. völlig unerheblich, was ich persönlich wann oder wie oft schon gemacht habe. Und was ich von wem auch immer mal gehört habe, pflegst Du auch regelmäßig anzuzweifeln oder gleich zu negieren.

2. ich begründe einen Vorwurf nie mit einer Folge, ich zeige höchstens eine Folge auf, die der Vorwurf nach sich ziehen wird. Aber auch das muß man nicht zwingend. Es reicht, wenn man sich ggf. vage hält und sagt, daß derjenige Post bekommen werde und dort alles weitere drinstehen würde.

 

In einem Verkehrsberuhigten Bereich
geht es nicht um unangepasste Geschwindigkeit.

Nein? Warum nicht? Kann man dort nicht mit unangepaßter Geschwindigkeit fahren?

 

Schrittgeschwindigkeit ist im Gesetzestext nicht mit einer Zahl definiert (wie sollte es auch) und in sofern formaljuristisch kein Tempolimit.

Wenn man sich an der o.g. Rechtsprechung orientiert, könnte man es durchaus als Tempolimit betrachten.

 

Erstens wäre die Diskussion mit den Herrschaften sicherlich fruchtlos, zweitens können die niemandem die Überschreitung eines Tempolimits vorwerfen und drittens wissen die hoffentlich genauso gut wie ich, daß in diesem Fall der Gesetzestext durch Richterrecht ausgelegt wird.

1. wenn Du erwartest, sie womit auch immer überzeugen zu können, so fürchte ich wäre es tatsächlich eine fruchtlose Diskussion

2. doch, können sie. Nämlich von der in der Rechtsprechung genannten Obergrenze, die bei Messungen regelmäßig bei 10 km/h liegt.

3. das Ergebnis aber ist identisch.

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Na, ich dachte, daß sei Dein Stil.
Da hast Du wohl kein Glück gehabt mit dem Denken.

 

Heißt nichts anderes, als daß Du nichts genaues weißt. Wie war das doch gleich mit wer die Behauptung aufstellt, muß auch für den Beleg sorgen?
Ich habe nichts behauptet, sondern meine Zweifel darüber ausgedrückt, daß es solche Vorwürfe gegeben hat und das die dann nicht vor Gericht geklärt wurden. Das ich einen Beweis für das nicht-vor-Gericht-klären nicht führen kann, dürfte unschwer einleuchten.

 

völlig unerheblich, was ich persönlich wann oder wie oft schon gemacht habe. Und was ich von wem auch immer mal gehört habe, pflegst Du auch regelmäßig anzuzweifeln oder gleich zu negieren.
Statt rumzuschwurbeln hättest Du besser nie und nein geantwortet.

 

ich begründe einen Vorwurf nie mit einer Folge
Du missverstehst da was: es geht darum, daß der Vorwurf unangepasste Geschwindigkeit nicht ohne Folge aus der (angeblich) unangepassten Geschwindigkeit begründbar ist. Einfaches Beispiel: Fahrer fährt bei Regen auf unlimitierter Straße. Schmiert er ab, ist der Vorwurf sicher begründbar und voraussichtlich auch begründet. Wenn nicht, dann nicht.

 

Nein? Warum nicht? Kann man dort nicht mit unangepaßter Geschwindigkeit fahren?
Glaub' ich eher nicht. Aber Du darfst gern begründen, wie doch. Und erklären, wie oft das wohl passiert.

 

Wenn man sich an der o.g. Rechtsprechung orientiert, könnte man es durchaus als Tempolimit betrachten.
Kann man tun. Der Gesetzestext gibt das trotzdem nicht her.

 

doch, können sie. Nämlich von der in der Rechtsprechung genannten Obergrenze, die bei Messungen regelmäßig bei 10 km/h liegt.
Da hast Du natürlich Recht - können können sie das. Inwieweit das dann vor Gericht Betand hat, ist die andere, aber enstcheidende Frage.

 

das Ergebnis aber ist identisch.
Das sehe ich nicht zwingend so. Dürfte m.E. schon daran scheitern, daß in dem Bußgeldbescheid eine Formulierung wie Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von x km/h um x km/h nicht auftauchen kann.

 

Neija, wenn Du das behauptest ...

kannst Du das selbstverständlich anders sehen. Wäre schön, wenn Du das dann belegen würdest.
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Hallo, Biber,

 

Du missverstehst da was: es geht darum, daß der Vorwurf unangepasste Geschwindigkeit nicht ohne Folge aus der (angeblich) unangepassten Geschwindigkeit begründbar ist. Einfaches Beispiel: Fahrer fährt bei Regen auf unlimitierter Straße. Schmiert er ab, ist der Vorwurf sicher begründbar und voraussichtlich auch begründet. Wenn nicht, dann nicht.

das stimmt so nicht.

 

Nehmen wir mal an, es regnet derart stark, dass man kaum die Hand vor Augen sieht.

 

Auf der unbeschränkten Autobahn fahren auf den rechten beiden Fahrstreifen die Fahrzeuge alle nur mit, sagen wir mal, 60 - 70 km/h und haben selbst bei dieser Geschwindigkeit schon erkennbare Probleme.

 

Nun fährt ein einzelner PKW - Lenker erkennbar mit extrem hoher Geschwindigkeit an der Streife, die sich den anderen Fahrzeugen angepasst hat, vorbei, weil der linke Fahrstreifen zufälligerweise mal auf einer längeren Strecke frei ist.

 

Gelingt es der Streife, diesen Fahrer einzuholen, z. B., weil er weiter vorne auf andere Fahrzeuge aufläuft, kann er durchaus mit einer Anzeige wegen einer nicht angepassten Geschwindigkeit rechnen.

 

Ähnlich ist es, wenn z. B. im Winter bei starkem Schneetreiben, Schneeglätte o. ä. Schwerlastfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit fahren, wie so mancher LKW - Fahrer schon am eigenen Leibe erfahren durfte (dichten Nebel nicht zu vergessen).

 

Solche Anzeigen müssen natürlich etwas ausführlicher begründet werden, aber wenn der Sachverhalt plausibel ist, gehen die Anzeigen problemlos bei den Bußgeldstellen und vor Gericht durch.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Da hast Du wohl kein Glück gehabt mit dem Denken.

Da gab es nicht viel zu denken, ich mußte Dich lediglich kopieren, was unschwer möglich war.

 

Ich habe nichts behauptet, sondern meine Zweifel darüber ausgedrückt, daß es solche Vorwürfe gegeben hat und das die dann nicht vor Gericht geklärt wurden. Das ich einen Beweis für das nicht-vor-Gericht-klären nicht führen kann, dürfte unschwer einleuchten.

Ja, das ist natürlich auch nicht ungeschickt, es als "ich hatte meine Zweifel..." zu verschleiern. Aber es hat sich ja nun geklärt, daß Du einen entsprechenden Beweis für Deine zumind. unterschwellig erfolgte Behauptung nicht erbringen kannst.

 

Statt rumzuschwurbeln hättest Du besser nie und nein geantwortet.

Hätte ich können, aber ich nehme mir wie immer - und wie Du übrigens ja auch - das Recht, das zu schreiben, was und wie ich will, und nicht das, was Du vllt erwartest oder gern hättest. Solltest Du mal zu akzeptieren lernen.

 

Du missverstehst da was: es geht darum, daß der Vorwurf unangepasste Geschwindigkeit nicht ohne Folge aus der (angeblich) unangepassten Geschwindigkeit begründbar ist. Einfaches Beispiel: Fahrer fährt bei Regen auf unlimitierter Straße. Schmiert er ab, ist der Vorwurf sicher begründbar und voraussichtlich auch begründet. Wenn nicht, dann nicht.

Vielleicht mißverstehst Du auch etwas. Einfaches Beispiel: jemand nähert sich einer Kreuzung/Einmündung, wo die "Rechts-vor-Links"-Regel gilt. Er will nach links abbiegen, muß also zuvor schauen, ob von rechts etwas kommt. Er kann aber nach rechts kaum einsehen. Es wird also von ihm erwartet, daß er sich mit mäßiger Geschwindigkeit nähert. Macht er das nicht, fährt er mit deutlich wahrnehmbar zu hoher Geschwindigkeit an die Kreuzung/Einmündung heran, so kann ihm dies angelastet werden, OHNE daß auch eine Folge eingetreten sein muß. Auch hier läge eine unangepaßte Geschwindigkeit vor.

 

Glaub' ich eher nicht. Aber Du darfst gern begründen, wie doch. Und erklären, wie oft das wohl passiert.

Schlechter Stil, eine Frage mit einer Gegenfrage zu beantworten. Im übrigen fahren recht viele in einem verkehrsberuhigten Bereich recht oft mit unangepaßter, also zu hoher Geschwindigkeit. Wie das geht? Tsss.... was ist einfacher, als ein wenig mit dem Gaspedal zu spielen.

 

Kann man tun. Der Gesetzestext gibt das trotzdem nicht her.

Stimmt. So manch ein Gesetzestext gibt das ein oder andere nicht her. Dafür die Rechtsprechung umso mehr. Und die ist ebenso bindend.

 

Inwieweit das dann vor Gericht Betand hat, ist die andere, aber enstcheidende Frage.

Jedem steht der Klageweg offen.

 

Das sehe ich nicht zwingend so. Dürfte m.E. schon daran scheitern, daß in dem Bußgeldbescheid eine Formulierung wie Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von x km/h um x km/h nicht auftauchen kann.

Muß auch nicht. Es würde dagegen auftauchen "Sie fuhren nicht mit mäßiger Geschwindigkeit....." oder ähnliches. Ich müßte nachschauen, wie der entsprechende Tatbestandstext lautet. Alternativ kann und darf man aber auch freitextlich formulieren, ohne Angabe einer Tatbestandsnummer. Und die Bußgeldstelle wird nach Prüfung ggf. ein Bußgeld festsetzen. Entscheidend ist nicht der Tatbestandstext, sondern der Verstoß als solcher.

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Gehörst Du zu dem nichtöffentlichen Personenkreis? Welche relevante Stelle hat erklärt, die Unterscheidung werde nicht öffentlich gemacht und wie hat diese Stelle das begründet?

@biber: Schöner Nachweis, dass Du keine Ahnung hast. Du tanzt auf zu vielen Hochzeiten gleichzeitig. Du willst doch nicht @harryb der Zweite werden, oder?

 

@nachteule schrieb:

Du machst den gleichen Fehler, wie viele andere auch: Du setzt voraus, dass "nichtangepasste Geschwindigkeit" mit einer überhöhten Geschwindigkeit gleichzusetzen ist.

@nachteule: Sodele, den Fehler mach ich doch nicht, sondern den Fehler prangere ich seit Dekaden an. Den Fehler machen die Polizei, die Ministerien, die Behörden (siehe auch Beispiel von @klausk), die Medien, die Blitzanlagenhersteller, die PTB usw. Dieser Fehler wird auch benötigt, sonst bricht das Kartenhaus der Vorgenannten zusammen.

 

Wenn Du im Winter zu Fuß unterwegs bist und auf dem Glatteis ausrutscht, wirst Du Dir möglicherweise auch anhören müssen, dass dies bei einer etwas langsameren Gangart nicht passiert wäre, selbst, wenn Du ganz normal gegangen und nicht gesprintet bist.

Meine Rede. Spielen wir doch an dem Beispiel meine vor einer Dekade aufgeführten Mißbrauchskette durch:

  1. Cop stellt als Unfallursache "ungepasste" Laufgeschwindigkeit vom Fußgänger fest.
     
  2. Der Unfallstatistikauswerter zählt einfach alle "Geschwindigkeitsunfälle" zusammen und hat ein "Grund" für Tempolimit 2 km/h.
     
  3. Die Cops messen im Sommer und haben ein vorbildliches und gewünschtes Schnellfußgängerbild.
     
  4. Im Polizei-Pressebericht dann dabei die übliche Spitzenreitermeldung, am besten noch mit Radarbild vom muskelbepackten Ironman mit gemessenen 40 km/h.
     
  5. Die Medien übernehmen dumpf.
     
  6. Die Gutmenschen schreien nach mehr Kontrolle, mehr Blitzer.

Die Unfälle gehen nicht zurück. Merkst Du etwas?

 

Es ist nun mal nicht möglich, jeden einzelnen Grund für einen Unfall statistisch aufzudröseln.

@nachteule: Und das ist größte Trugschluß! "Nicht möglich" gibt es nicht. Natürlich geht es und es wird gemacht.

:nolimit:

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kannst Du das selbstverständlich anders sehen. Wäre schön, wenn Du das dann belegen würdest.

Mich würde ein Beleg interessieren, der über die bloße Behauptung hinausgeht, ein Tempolimit im formaljuristischen Sinne erfordere eine konkrete Zahl.

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Solche Anzeigen müssen natürlich etwas ausführlicher begründet werden, aber wenn der Sachverhalt plausibel ist, gehen die Anzeigen problemlos bei den Bußgeldstellen und vor Gericht durch.
Danke für die Beispiele, die tatsächlich durchaus plausibel klingen. Ich hoffe, auch Dein Kollege hat dazugelernt.

 

Da gab es nicht viel zu denken, ich mußte Dich lediglich kopieren, was unschwer möglich war.
Wie Du am Ergebnis gesehen hast, hat das mit dem kopieren nicht geklappt. Du hättest also doch denken sollen.

 

Aber es hat sich ja nun geklärt, daß Du einen entsprechenden Beweis für Deine zumind. unterschwellig erfolgte Behauptung nicht erbringen kannst.
Du redest wirres Zeug. Wie ich Dir bereits erklärt habe, ist der Beweis für nicht erfolgte Urteile regelmäßig nicht zu erbringen.

 

Macht er das nicht, fährt er mit deutlich wahrnehmbar zu hoher Geschwindigkeit an die Kreuzung/Einmündung heran, so kann ihm dies angelastet werden, OHNE daß auch eine Folge eingetreten sein muß. Auch hier läge eine unangepaßte Geschwindigkeit vor.
Interessante Fallgestaltung. Und bitte in wievielen Fällen hat die nun irgendwas mit der Realität zu tun?

 

Schlechter Stil, eine Frage mit einer Gegenfrage zu beantworten.
Besser lesen: Da war eine Antwort, aber keine Gegenfrage. Du hingegen hast nicht geantwortet.

 

Dafür die Rechtsprechung umso mehr. Und die ist ebenso bindend.
Auf der gegenwärtig in diesen Fällen erreichten Ebene eher nicht.

 

Ich müßte nachschauen, wie der entsprechende Tatbestandstext lautet.
Mach mal und teil es dann hier mit.

 

Entscheidend ist nicht der Tatbestandstext, sondern der Verstoß als solcher.
Daran hat auch niemand gezweifelt. Der Verstoß ist dann allerdings immer noch kein Verstoß gegen ein Tempolimit.

 

Schöner Nachweis, dass Du keine Ahnung hast. Du tanzt auf zu vielen Hochzeiten gleichzeitig. Du willst doch nicht @harryb der Zweite werden, oder?
Wovon schwafelst Du denn nun wieder?

 

Mich würde ein Beleg interessieren, der über die bloße Behauptung hinausgeht, ein Tempolimit im formaljuristischen Sinne erfordere eine konkrete Zahl.
Willst Du ernsthaft behaupten, der Begriff Limit würde eine Spanne und nicht eine Begrenzung bezeichnen? Und würdest Du vielleicht mal Deine Behauptungen belegen?
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Wie Du am Ergebnis gesehen hast, hat das mit dem kopieren nicht geklappt. Du hättest also doch denken sollen.

Och, das hat sogar hervorragend geklappt. Daß Deine Schmalspursicht das nicht erkennt, verwundert mich nicht.

 

Wie ich Dir bereits erklärt habe, ist der Beweis für nicht erfolgte Urteile regelmäßig nicht zu erbringen.

Na, dann ist doch alles hübsch und Du kannst jetzt aufhören Dich zu winden.

 

Interessante Fallgestaltung. Und bitte in wievielen Fällen hat die nun irgendwas mit der Realität zu tun?

Och, ich hab's nicht gezählt. Und in Ermangelung entsprechender Kontrollen liegt die Zahl meiner eigenen Fälle recht niedrig. ABER: es gibt sie, diese Fälle. Ich habe selbst schon welche verfolgt.

 

Besser lesen: Da war eine Antwort, aber keine Gegenfrage. Du hingegen hast nicht geantwortet.

Soso. Daß Du es also nicht glaubst, war Deine Antwort. Na schön. Und ich glaube, daß ich auf so eine billige Antwort nicht weiter reagieren und in der Folge dieser "Antwort" gestellte Fragen auch nicht beantworten muß.

 

Auf der gegenwärtig in diesen Fällen erreichten Ebene eher nicht.

Was wohl zum Ausdruck bringen soll, daß Du nichts genaues weißt.

 

Mach mal und teil es dann hier mit.

Kein Problem. Wenn ich wieder daheim bin, schau ich es nach. Wird aber noch ein paar Tage dauern.

 

Daran hat auch niemand gezweifelt. Der Verstoß ist dann allerdings immer noch kein Verstoß gegen ein Tempolimit.

Wenn man Goldwaagenschräubchenkunde wie Du betreibt, mag das richtig sein. Ansonsten: siehe oben. Ich habe dazu genug gesagt. Magst Du annehmen oder auch lassen.

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@biber: Es ging um deine vorzüglich zur Schau gestellte Unkenntnis bezüglich Veröffentlichung von behördlichen Unfallstatistikdaten, deren Interpretation, welcher Personenkreis Zugriff hat und was "veröffentlicht" werden kann/soll.

 

Du hast geschwafelt im Dialog mit @klausk: Posting #418, 1. Satz und #420.

:nolimit:

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(...)
Oh man, anstatt sich hier mit dümmlichen Kommentaren einzumischen könntest Du ja zur Abwechslung mal mit Tatsachen aufwarten. Ich weiß, ist nicht so Dein Stil, aber einen Versuch ist es doch wert.
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@nachteule: Z. B. HUK, hatte ich vor Jahren schon gepostet, war in einer BAST-Studie, meine Nachtunfälle auf BAB oder Müdigkeit. Oder Allianz, siehe neulich die riesige, detaillierte Studie (hatte ich hier gepostet), dabei auch wie es andere Länder machen, also auch wie es bei deren Polizisten funktioniert! Oder ADAC Unfallforschung, siehe auch aktuelle Postille. Oder Gutachter-Vereine wie Dekra etc.

 

@biber: Ich habe doch die Tatsache schon genannt: Du hast bei dieser Thematik keine Ahnung :P .

:nolimit:

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Willst Du ernsthaft behaupten, der Begriff Limit würde eine Spanne und nicht eine Begrenzung bezeichnen?

Bitte erstmal Quelle dafür, dass ein Tempolimit im formaljuristen Sinne eine - wie von dir behauptet und in keiner weise belegt - konkrete km/h-Angabe beinhalten soll; ansonsten brauchen wir garnicht weiterzumachen. Gerade die Benennung als "formaljuristisch" müsste sich ja schon irgendwie finden lassen ...

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Bitte erstmal Quelle dafür, dass ein Tempolimit im formaljuristen Sinne eine - wie von dir behauptet und in keiner weise belegt - konkrete km/h-Angabe beinhalten soll
Reicht Dir der Text aus z.B. § 3 StVO aus?

 

ansonsten brauchen wir garnicht weiterzumachen.
Wir? Du hast nicht mal angefangen! Also bitte: belegst Du Deine Behauptungen noch?
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Reicht Dir der Text aus z.B. § 3 StVO aus?

Zwar ergeben sich in den Absätzen drei und vier ausdrücklichen Geschwindigkeitsvorgaben; allerdings gelten die allgemeinen Vorgaben zur Geschwindigkeit, die gerade keine konkreten km/h-Angaben enthalten, aus den Absätzen eins und zwei dennoch weiter. Auch lässt sich in § 3 bspw. keine Definition eines Tempolimits finden, die belegen würde, dass eine exakte Angabe erforderlich sein soll.

 

belegst Du Deine Behauptungen noch?

Wofür hättest Du denn gerne einen Beleg...

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Zwar ergeben sich in den Absätzen drei und vier ausdrücklichen Geschwindigkeitsvorgaben
Na also. Dann sind wir uns ja einig.

 

allerdings gelten die allgemeinen Vorgaben zur Geschwindigkeit, die gerade keine konkreten km/h-Angaben enthalten, aus den Absätzen eins und zwei dennoch weiter.
Schön gesehen. Wobei ich 50 km/h in Absatz 1 doch für eine recht konkrete km/h-Angabe halte. Und zum weitergelten: ja und? Was willst Du damit aussagen?

 

Auch lässt sich in § 3 bspw. keine Definition eines Tempolimits finden, die belegen würde, dass eine exakte Angabe erforderlich sein soll.
Du hältst die Angaben 50 km/h, 60 km/h, 80 km/h und 100 km/h nicht für exakt? Das ist erstaunlich. Was wäre denn Deiner Meinung nach eine exakte Angabe?

 

Wofür hättest Du denn gerne einen Beleg...
Hat sich erledigt - ich habe tatsächlich übersehen, daß Du Dich mittlerweile in allen konkrten Punkten elegant aus der Affäre gezogen hast.
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Auch lässt sich in § 3 bspw. keine Definition eines Tempolimits finden, die belegen würde, dass eine exakte Angabe erforderlich sein soll.
Du hältst die Angaben 50 km/h, 60 km/h, 80 km/h und 100 km/h nicht für exakt? Das ist erstaunlich. Was wäre denn Deiner Meinung nach eine exakte Angabe?

Du solltest wesentlich genauer lesen, was ich schreibe. Wie Du zitierst habe ich geschrieben, dass in § 3 keine Definition eines Tempolimits zu finden ist (bspw.: "Tempolimit ist wie schnell man fahren darf"). Du sprachst von einem "formaljuristischen" Verständnis des Tempolimitis - ich warte seit zahlreichen Beitragen darauf, woher Du dieses "formaljurisitsche" versuchst herzuleiten. Dass die Angabe von z.B. 50 km/h nicht exakt wären, habe ich nicht behauptet. Es geht mir - wie gesagt - seit mehreren Beiträgen um das "formaljuristische", das man meines erachtens nicht daher folgern kann, dass der Gesetzgeber zwar teilweise sehr genaue Vorgaben macht, andererseits jedoch in der gleichen Normen weniger konkrete, allgemeine Vorgaben macht.

Ohne das von dir unterstellte Verständnis, dass es sich bei einem Tempolimit im formaljuristischen Sinne um eine exakte Angabe halten muss, bleibt es dann bei der allgemeinen Vorgabe, dass ein Tempolimit vorgibt, die schnell höchstens gefahren werden darf. Wenn der Gesetzgeber (und die Rechtsprechung) dann auch die Vorgabe "Schrittgeschwindigkeit" als Angabe sehen, wie schnell gefahren werden darf, ist das genau so ein Tempolimit wie bspw. die Anordnung, innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h nicht zu überschreiten.

 

Hat sich erledigt - ich habe tatsächlich übersehen, daß Du Dich mittlerweile in allen konkrten Punkten elegant aus der Affäre gezogen hast.

Hach, da bin ich dann aber sehr beruhigt - kann ich ja stolz auf mich sein ...

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Ich müßte nachschauen, wie der entsprechende Tatbestandstext lautet.
Mach mal und teil es dann hier mit.
Entscheidend ist nicht der Tatbestandstext, sondern der Verstoß als solcher.
Daran hat auch niemand gezweifelt. Der Verstoß ist dann allerdings immer noch kein Verstoß gegen ein Tempolimit.

Nur mal als Beispiel, daß man nicht zwingend eine genaue Geschwindigkeit vorwerfen muß:

103600 Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit.

§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat

A - 3

100,00 €

 

bei Gefährdung => 120,00 €

bei Unfall => 145,00 €

Gleiches gibt es bspw. auch für Fälle mit "schlechte Sicht- oder Wetterverhältnisse". Maßgeblich und Bezugspunkt ist in allen Fällen das jeweils geltende Limit, welches die Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Verhältnissen vorgibt.

 

Zu meinem Beispiel "Heranfahren an eine Kreuzung/Einmündung":

108100 Sie fuhren als Wartepflichtiger nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an die bevorrechtigte Straße heran. Hierdurch wurde der Vorfahrtberechtigte irritiert.

§ 8 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 32 BKat

( A - 1 )

10,00 €

Hier fehlt es an einer von Dir "geforderten" Folge (Abschmieren etc.), und trotzdem kann eine entsprechende Handlung sanktioniert werden.

 

Auch interessant:

119600 Sie fuhren mit nicht angepasster Geschwindigkeit an einen Bahnübergang heran.

§ 19 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat

A - 3

100,00 €

Da gelten nun bspw. :50: igO und jemand fährt "mit nicht angepaßter Geschwindigkeit an einen Bahnübergang heran. Es ist nicht gefordert, daß dieses Verhalten eine Folge nach sich ziehen muß, um dafür belangt werden zu können.

 

Ich könnte sehr wahrscheinlich noch weitere solcher Tatbestände zitieren, aber ich denke, Du kannst auch selbst mal in den frei zugänglichen Tatbestandskatalog schauen.

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Maßgeblich und Bezugspunkt ist in allen Fällen das jeweils geltende Limit, welches die Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigen Verhältnissen vorgibt.

Ich habe mal in rot noch ein Wort eingefügt, dass in § 3 StVO so genannt ist:

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen (...)

 

Nehmen wir mal an, unter günstigsten Verhältnissen wären 160 theoretisch möglich. Jetzt ändern sich die Verhältnisse ein wenig, und es gehen nur noch 130. Auch dann wären die 100 agO imho keine unangepasste Geschwindigkeit. :think:

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Auch dann wären die 100 agO imho keine unangepasste Geschwindigkeit. :think:

Auch dann können die 100 km/h eine unangepaßte Geschwindigkeit darstellten, müssen es aber nicht. Es kommt auf den Einzelfall und die Gesamtumstände an. Zu letzterem zählen vor allem auch persönliche Fähigkeiten.

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Hallo, Ichtyos,

 

Du hast recht damit, dass man es nicht pauschalisieren kann, sondern im Einzelfall ausführlich begründen muss.

 

Diese Begründung ergibt sich allerdings manchmal auch aus der Situation allein.

 

Wir haben bei uns im Bereich ein paar Auffahrten, bei denen es bei kräftigem Regen immer wieder zu Unfällen mit annähernd gleicher Konstellation kommt:

 

Heckgetriebene Fahrzeuge mit breiten Reifen fahren auf die Autobahn ein, wollen gleich über den rechten und mittleren Fahrstreifen nach links wechseln und kommen dabei ins Schleudern.

 

Hier ist es ein Leichtes, eine nicht angepasste Geschwindigkeit anzunehmen, obwohl andere Fahrzeuge mit der gleichen Geschwindigkeit keine Probleme beim Auffahren haben.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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