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Nach Radarblitz Stark Abgebremst Und Unfall Verursacht


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Zuständig wäre hierfür die Verwaltungsgerichte.

Hier ein Beispiel für die Beurteilung eines Tempolimits durch ein Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage eines Anwaltes gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Fleher Brücke statt gegeben. Das Tempo-Limit zwischen Düsseldorf und Neuss ist somit rechtswidrig und muss aufgehoben werden – und mit ihm die Blitzer auf dem Autobahnteilstück.

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Ein selten dämlicher Kommentar, wie ich meine.

uns allen diese Seite zu ersparen - insbesondere den Angehörigen des getöteten Polizisten. Vor allem der Text (der ja wohl kaum aus einer journalistischen Quelle stammen kann, allein schon wegen der Ü

@m3_   Ich weiß, warum ich immer wieder an Deinem Verstand zweifeln muß. Du stellst es immer und immer wieder unter Beweis.

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Huiuiui, das ist aber schon sehr um die Ecke gedacht. Und wenn es im Endergebnis auch den Effekt des Ausbleibens von Geschwindigkeitskontrollen an dieser Stelle hat: in dem Urteil, was es hier gäbe, wäre von den Kontrollen wohl eher keine Rede. Aber Du weißt ja sicher, daß ich diesen Fall sowieso nicht meinte.

Jep. Deshalb schrieb ich "mittelbar". Dass ein Gericht Geschwindigkeitskontrollen in einem irgendwie limitierten Bereich untersagte, wäre auch mir neu. Aber man lernt ja nie aus.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage eines Anwaltes gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Fleher Brücke statt gegeben. Das Tempo-Limit zwischen Düsseldorf und Neuss ist somit rechtswidrig und muss aufgehoben werden – und mit ihm die Blitzer auf dem Autobahnteilstück.

 

Das habe ich auch gelesen. Seltsam finde ich die Schlussfolgerung in dem Artikel, dass damit der "Blitzer" wegfalle. Kann man den nicht auf die dann dort geltenden :120: einstellen? Vielleicht lohnt er sich dort nicht mehr und das Geraffel wird woanders aufgestellt.

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gerre: schön gesehen. Aber slebst Du solltest erkennen können, daß das mit der Frage nichts zu tun hat.

§ 40 Abs. 1 VwGO

Ah ja. Und Du meinst also, aufgrund dieser Norm könnte jemand (wer eigentlich konkret?) ein Urteil erstreiten, in dem z.B. Bluey Ort und Anzahl der von ihm durchgeführten Messungen vorgeschrieben wird? Oder einer Kommune, in welchem geschwindigkeitsbeschränktem Bereich sie einen festen oder mobilen Blitzer zu welchen Zeiten betreiben darf? Oder den Kollegen von Bluey, wie oft sie in welchem Gebiet auf Streife fahren dürfen?

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Du verstehst es immer noch nicht...

§ 40 Abs. 1 VwGO eröffnet die Möglichkeit, dass der Bürger verschiedene Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten überprüfen kann. Es ist nur die Eröffnungsnorm, dass diese Gerichte angerufen werden können. Überprüfbar sind dann per se auch erstmal alle Maßnahmen (Geschwindigkeitsmessung und auch allgemeine Streifenfahrt). Ob eine Rechtsgrundlage für ein Verbot besteht, ist dann etwas ganz anderes als die Frage, wer darüber zu entscheiden hat. Und entscheidungsbefugt (eine Entscheidung kann freilich auch sein, dass die Messung dort zulässig ist bzw. dann die Messung zumindest nicht unzulässig ist...) sind eben die Verwaltungsgerichte.

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Du verstehst es immer noch nicht...

Oh doch, ich verstehe sehr wohl, was Du aus diesem § ableiten möchtest. Deine Ableitung ist allerdings unzulässig.

 

Überprüfbar sind dann per se auch erstmal alle Maßnahmen (Geschwindigkeitsmessung und auch allgemeine Streifenfahrt).

Du behauptest also, daß ein Bürger vor einem Verwaltungsgericht gegen Geschwindigkeitsmessungen oder gegen Streifenfahrten als solche klagen kann? Mit anderen Worten: das Gericht könnte der Polizei grundsätzlich verbieten, ihren Job zu machen? Interessante Ansicht. Wie kommst Du zu ihr? Gibt es irgendeinen relevanten Kommentar, der Deine Meinung stützt? Hat es entsprechende Verfahren gegeben?

 

Ob eine Rechtsgrundlage für ein Verbot besteht, ist dann etwas ganz anderes als die Frage, wer darüber zu entscheiden hat.

Es ist völlig irrelevant, wer entscheidungsbefugt wäre, solange es keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung gibt.

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Nenn Du doch mal einen Kommentar, in dem das, was ich behauptet habe (nicht das, was Du fälschlicherweise hineininterpretierst) widerlegt wird.

Och xander, was soll denn der Quatsch. Hast Du nun irgendwas substantielles zu bieten oder nicht? Kein Rumgeeiere, keine Ruderbootfahrten á la Blaulicht, sondern Fakten, die Deine Behauptung belegen, daß ein Verwaltungsgericht z.B. der Polizei die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen oder Streifenfahrten verbieten kann? Dann nenne sie.

 

Alternativ dazu könntest Du natürlich auch die Ausgangsfrage beantworten, um die es ursprünglich mal ging.

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Dass für eine solche Entscheidung die Verwaltungsgerichte zuständig wären, habe ich mit § 40 Abs. 1 VwGO belegt. Von dir kommt ja leider immer nur neues in Frage stellen, anstatt mal zu sagen: "Nein, § 40 Abs 1 ist hier nicht einschlägig, denn..."

Ich hab alle Behauptungen belegt, meine Schuldigkeit ist erfüllt.

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Dass für eine solche Entscheidung die Verwaltungsgerichte zuständig wären, habe ich mit § 40 Abs. 1 VwGO belegt.

Könntest Du mal kurz darstellen, was der Inhalt/der Gegenstand der Klage wäre und auf die Verletzung welcher Norm sie sich bezöge?

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Ich wage die Prognose, dass es nicht bei einer kurzen Darstellung bleiben wird, weil ich Klageart und die Begründetheit der Klage bis jetzt noch bewusst versuche habe außen vor zu lassen und es mir rein zum die Rechtswegzuständigkeit ging.

 

Wenn sich jemand gegen Geschwindigkeitsmessungen wendet, wird wohl eine Unterlassungsklage naheliegen. Normverletzung ist so abstrakt schwer zu sagen, denkbar wäre aber z.B. ein Verstoß gegen Art. 3 GG, etwa wenn Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

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... denkbar wäre aber z.B. ein Verstoß gegen Art. 3 GG, etwa wenn Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

Nicht schlecht. Verstoß gegen die Selbstbindung und dadurch gegen Art. 3 GG. Könnte im Einzelfall funktionieren.

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Dass für eine solche Entscheidung die Verwaltungsgerichte zuständig wären, habe ich mit § 40 Abs. 1 VwGO belegt. Von dir kommt ja leider immer nur neues in Frage stellen, anstatt mal zu sagen: "Nein, § 40 Abs 1 ist hier nicht einschlägig, denn..."

Ich hab alle Behauptungen belegt, meine Schuldigkeit ist erfüllt.

Du wirst durch intensives Nachlesen problemlos feststellen, daß ich die Frage der Zuständigkeit überhaupt nicht bestritten habe. Was aber nichts daran ändert, daß die theoretische Zuständigkeit völlig irrelevant ist, da die eigentliche Frage eben nicht justitiabel ist. Insofern hast Du natürlich Recht: Du hast Deine Behauptungen belegt. Diese Behauptungen sind allerdings für die tatsächliceh Frage bedeutungslos, Du hast Dich also zum eigentlichen Thema nicht geäußert.

 

Wenn sich jemand gegen Geschwindigkeitsmessungen wendet, wird wohl eine Unterlassungsklage naheliegen. Normverletzung ist so abstrakt schwer zu sagen, denkbar wäre aber z.B. ein Verstoß gegen Art. 3 GG, etwa wenn Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

Bevor wir auch noch über die mögliche Anwendung von Art. 3 GG diskutieren: welche Verwaltungsvorschriften regeln denn Deiner Meinung nach die Betriebszeiten von Blitzern oder Art und Umfang von Streifenfahrten der Polizei?

 

Übrigens: wenn das möglich wäre, warum hat das noch niemand versucht?

 

 

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Bevor wir auch noch über die mögliche Anwendung von Art. 3 GG diskutieren: welche Verwaltungsvorschriften regeln denn Deiner Meinung nach die Betriebszeiten von Blitzern oder Art und Umfang von Streifenfahrten der Polizei?

In vielen Bundesländern regeln VwVen zwar nicht die Betriebszeiten von Blitzern, wohl aber die Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands der Geschwindigkeitsmessung zu dem Verkehrsschild, das die Geschwindigkeit beschränkt (mit entsprechenden Ausnahmen).

 

Verstößt die Verwaltung gegen diese Selbstbindung (an sich ohne Außenwirkung) verstößt sie u.U. auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

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Du wirst durch intensives Nachlesen problemlos feststellen, daß ich die Frage der Zuständigkeit überhaupt nicht bestritten habe. Was aber nichts daran ändert, daß die theoretische Zuständigkeit völlig irrelevant ist, da die eigentliche Frage eben nicht justitiabel ist. Insofern hast Du natürlich Recht: Du hast Deine Behauptungen belegt. Diese Behauptungen sind allerdings für die tatsächliceh Frage bedeutungslos, Du hast Dich also zum eigentlichen Thema nicht geäußert.

 

Das eigentliche Thema dieser gesamten Abschweifung war doch die Frage, "welche Gesetze und Vorschriften der Staat in welchem Ausmaß kontrollieren darf" (#671, 678). Und wenn Du mir in dem Punkt Recht gibts, dass das etwa durch die Verwaltungsgerichte möglich ist, wäre das ja geklärt. Und zu dem Thema habe ich mich glaube ich in den zurückliegenden Einträgen sehr umfassend geäußert ...

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Verstößt die Verwaltung gegen diese Selbstbindung (an sich ohne Außenwirkung) verstößt sie u.U. auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Solches wird dann ggf. gerügt, aber mehr passiert idR auch nicht.
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Solches wird dann ggf. gerügt, aber mehr passiert idR auch nicht.

Aber doch hoffentlich verbunden mit der Ansage, dort nicht mehr zu blitzen. So weit ich weiß, wäre dann u.U. auch die Einstellung des Bußgeldverfahrens die Folge.

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Konkret welches Gericht kann auf welcher Rechtsgrundlage eine Geschwindigkeitskontrolle verbieten?

Ach ist das schön - wenn das ein Gericht machen würde, dann würd ich ja mal unauffällig auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 GG hinweisen. Ob, wann, wie und wo die Behörde misst, ist einzig und allein ihre Ermessensentscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage eines Anwaltes gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Fleher Brücke statt gegeben. Das Tempo-Limit zwischen Düsseldorf und Neuss ist somit rechtswidrig und muss aufgehoben werden – und mit ihm die Blitzer auf dem Autobahnteilstück.

In diesem Fall hat das Gericht die Geschwindigkeitsbegrenzung für rechtswidrig erklärt - und wo keine Begrenzung, dort keine Messung (wäre ja auch absoluter Unsinn)

 

Kann man den nicht auf die dann dort geltenden :120: einstellen?

kann man - dazu müssen aber die 120 neu angeordnet werden - Ermessensfehlerfrei.

 

§ 40 Abs. 1 VwGO eröffnet die Möglichkeit, dass der Bürger verschiedene Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten überprüfen kann. Es ist nur die Eröffnungsnorm, dass diese Gerichte angerufen werden können. Überprüfbar sind dann per se auch erstmal alle Maßnahmen (Geschwindigkeitsmessung und auch allgemeine Streifenfahrt).

da hätte ich aber gerne eine Kommentierung genannt, die das angibt.

Sowohl die Messung als auch die Streifenfahrt sind keine Maßnahmen sondern dienen der Vorbereitung einer solchen. Gegen vorbereitende Tätigkeiten gibt es kein Rechtsmittel. Du kannst (aus genau diesem Grund) gegen die Anordnung einer MPU nichts machen - erst wenn dir die FE entzogen wird, kannst du dagegen vorgehen und feststellen lassen, dass die Anordnung schon rechtswidrig war.

 

Nenn Du doch mal einen Kommentar, in dem das, was ich behauptet habe (nicht das, was Du fälschlicherweise hineininterpretierst) widerlegt wird.

umgekehrt wird ein Schuh draus: du wirst nie etwas finden, dass etwas nicht existiert - nenn du lieber einen Kommentar für dein Ansicht.

 

Ich hab alle Behauptungen belegt, meine Schuldigkeit ist erfüllt.

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Konkret welches Gericht kann auf welcher Rechtsgrundlage eine Geschwindigkeitskontrolle verbieten?

Ach ist das schön - wenn das ein Gericht machen würde, dann würd ich ja mal unauffällig auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 GG hinweisen. Ob, wann, wie und wo die Behörde misst, ist einzig und allein ihre Ermessensentscheidung.

 

Ermessensentscheidungen sind natürlich sehr wohl gerichtlich überprüfbar ...

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Solches wird dann ggf. gerügt, aber mehr passiert idR auch nicht.

Aber doch hoffentlich verbunden mit der Ansage, dort nicht mehr zu blitzen. So weit ich weiß, wäre dann u.U. auch die Einstellung des Bußgeldverfahrens die Folge.

 

Warum? Diese "Selbstbindung" die Abstände betreffend gibt es eh nur noch in ein paar Bundesländern. Und soweit mir bekannt gibt es dazu auch Ausnahmen. So war es jedenfalls seinerzeit in NRW.

 

WENN, dann könnte ich mir eher die Ansage vorstellen dort nicht mehr zu messen, ohne daß eine entsprechende Ausnahmeregelung greift oder ohne daß nachgebessert wurde.

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Warum? Diese "Selbstbindung" die Abstände betreffend gibt es eh nur noch in ein paar Bundesländern.

Der jüngste mir bekannte Stand (2011) ist;

 

Baden-Württemberg: Grundsätzlich 150 m

Bayern: Grundsätzlich 200 m

Berlin: Grds. 75 m zu geschwindigkeitsverändernden Zeichen und 150 m zu Ortstafeln

Brandenburg: 150 m

Bremen: 150 m (innerorts und bei Ortstafeln) "sonst nicht kurz vor oder hinter" dem Zeichen

Hamburg: Keine exakte Angabe (jedoch nicht kurz vor oder hinter der Beschränkung)

Hessen: 100 m

Mecklenburg-Vorpommern: 100 m sowie 250 m auf Kraftfahrtstraßen und Autobahnen

Niedersachsen: 150 m

Nordrhein-Westfalen: Keine Empfehlung oder Vorgabe

Rheinland-Pfalz: 100 m

Saarland: "nicht unmittelbar dahinter"

Sachsen: 150 m

Sachsen-Anhalt: 100 m

Schleswig-Holstein: 150 m

Thüringen: 200 m

Wenn Du aktuellere Informationen hast und sie teilen magst, bin ich Dir dankbar.

 

Und soweit mir bekannt gibt es dazu auch Ausnahmen. So war es jedenfalls seinerzeit in NRW.

Jep. Siehe oben.

 

WENN, dann könnte ich mir eher die Ansage vorstellen dort nicht mehr zu messen, ohne daß eine entsprechende Ausnahmeregelung greift oder ohne daß nachgebessert wurde.

Du pflegst IMO ein bemerkenswert eigenwilliges Verhältnis zur Verfassung und zur Logik. Wir gingen doch von einer Rüge aufgrund eines Verstoßes gegen die Selbstbindung und Art. 3 GG aus. Wie bessert man da nach?

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Du pflegst IMO ein bemerkenswert eigenwilliges Verhältnis zur Verfassung und zur Logik. Wir gingen doch von einer Rüge aufgrund eines Verstoßes gegen die Selbstbindung und Art. 3 GG aus. Wie bessert man da nach?

In NRW gab es seinerzeit die Vorgabe (vor 2011), 200 Meter (soweit ich mich noch erinnere) bis zum Schild einzuhalten. Soweit der Grundsatz. Und es gab Ausnahmen, die eine Unterschreitung zuließen. Wo bitte siehst Du ein eigentwilliges Verhältnis meinerseits?
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In NRW gab es seinerzeit die Vorgabe (vor 2011), 200 Meter (soweit ich mich noch erinnere) bis zum Schild einzuhalten. Soweit der Grundsatz. Und es gab Ausnahmen, die eine Unterschreitung zuließen. Wo bitte siehst Du ein eigentwilliges Verhältnis meinerseits?

Wir waren IMO bei:

 

 

Verstößt die Verwaltung gegen diese Selbstbindung (an sich ohne Außenwirkung) verstößt sie u.U. auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Solches wird dann ggf. gerügt, aber mehr passiert idR auch nicht.

 

Die von Dir erwähnte Rüge ist nur dann sinnvoll, wenn die Verwaltung tatsächlich gegen die Selbstbindung verstößt. Bei zuvor definierten Ausnahmen (Trichter etc.) wäre das logischerweise nicht der Fall. Warum schreibst Du die Selbstbindung in Quotes?

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Konkret welches Gericht kann auf welcher Rechtsgrundlage eine Geschwindigkeitskontrolle verbieten?

Ach ist das schön - wenn das ein Gericht machen würde, dann würd ich ja mal unauffällig auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 GG hinweisen. Ob, wann, wie und wo die Behörde misst, ist einzig und allein ihre Ermessensentscheidung.

 

Ermessensentscheidungen sind natürlich sehr wohl gerichtlich überprüfbar ...

 

Aber nur sehr eingeschränkt, nämlich auf Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensfehlgebrauch.

 

Dabei darf das Gericht nicht selber sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde stellen (Ausnahme Ermessung auf Null reduziert und es gibt nur eine Entscheidungsmöglichkeit).

Ansonsten gibt es nur die Verurteilung der Behörde erneut zu entscheiden, unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts.

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Die von Dir erwähnte Rüge ist nur dann sinnvoll, wenn die Verwaltung tatsächlich gegen die Selbstbindung verstößt. Bei zuvor definierten Ausnahmen (Trichter etc.) wäre das logischerweise nicht der Fall. Warum schreibst Du die Selbstbindung in Quotes?

Im Grunde ist es eh nicht ganz richtig, sich hierbei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu berufen, weil es den hier nicht gibt, nicht geben kann. Gerade weil es eben Ausnahmen gibt. Auch, weil nicht jeder gemessen bzw. für eine Geschwindigkeitsüberschreitung belangt wird. Ebenso, weil man erst ab einem gewissen Wert mißt, ggf. den Schwellenwert hochstellt, wenn man keine Autos mehr stellen kann..... Insofern dürfte es hier IMO keine Rüge geben. Die gibt es eher in anderen, deutlich klarer definierten Bereichen.

 

Deshalb schrieb ich auch den Begriff in "".

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Ermessensentscheidungen sind natürlich sehr wohl gerichtlich überprüfbar ...

Aber nur sehr eingeschränkt, nämlich auf Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensfehlgebrauch.

 

Dabei darf das Gericht nicht selber sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde stellen (Ausnahme Ermessung auf Null reduziert und es gibt nur eine Entscheidungsmöglichkeit).

Ansonsten gibt es nur die Verurteilung der Behörde erneut zu entscheiden, unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts.

 

 

Bei der gerichtlichen Überprüfung kann freilich auch herauskommen, dass das Ermessen korrekt genutzt wurde; oft wird dann zwar davon gesprochen, es sei nur eingeschränkt 'überprüfbar', besser wird's sein zu sagen, dass die Entscheidung dann nur eingeschränkt angreifbar ist - denn die Umstände, nach denen das Ermessen so ausgeübt wurde, wie es ausgeübt wurde, lassen sich ja überprüfen und von daher lässt schon schon feststellen, ob denn die Ermessensabwägung so vertretbar war.

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Im Grunde ist es eh nicht ganz richtig, sich hierbei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu berufen, weil es den hier nicht gibt, nicht geben kann. Gerade weil es eben Ausnahmen gibt. Auch, weil nicht jeder gemessen bzw. für eine Geschwindigkeitsüberschreitung belangt wird.

Das offenbart nun ein noch eigenwilligeres Verhältnis zu (bzw. Verständnis von) Recht und Verfassung als ich angenommen hatte. Mal ehrlich: Willst Du mich veralbern oder meinst Du das ernst?

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Das offenbart nun ein noch eigenwilligeres Verhältnis zu (bzw. Verständnis von) Recht und Verfassung als ich angenommen hatte. Mal ehrlich: Willst Du mich veralbern oder meinst Du das ernst?

Ich frage mich gerade, ob Du überhaupt verstanden hast, was ich geschrieben habe. Den Eindruck, daß ja, vermittelst Du jedenfalls ganz und gar nicht.
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Ich bin ja nun nicht die hellste Kerze auf der Torte, aber das, was Du schriebst, ist IMO doch recht eindeutig und lässt kaum Spielraum für Missverständnisse:

 

Im Grunde ist es eh nicht ganz richtig, sich hierbei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu berufen, weil es den hier nicht gibt, nicht geben kann.

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Ein wichtiger Punkt z.B. wäre dass man dort bei Unfallhäufung an einer bestimmten Stelle statt einem "Abzocktrupp" eher einen "Bauarbeitertrupp" schickt :whistling:

 

 

 

Hallo,

Widerspruch, Kraftfahrer sind so zu diziplinieren daß sie solche "schwierigen" Stellen unfallfrei meistern, bei exakter Einhaltung, das ist "hineinzuprügeln" mit Überwachung und Bußgeldern, der STVO gibt es keine oder kaum Unfälle, also keine Häufung.

 

Negatives Gegenbeispiel sind die Ausserortskreuzungen die mit viel Geldaufwand und Grundstücksbedarf zu Kreisverkehren umgebaut werden.

 

Häufig reicht ein 60km/h-Limit "teuer" überwacht, das erzieht deutlich und verhindert schwere Unfälle. 60km/h ist ein Kompromiss aus Übersichtgewinnen, mögliche Beobachtungszeit, heranrollen ohne Bremsen und weiterfahren im 4. oder 5.Gang für die meisten Fahrzeuge.

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Ich bin ja nun nicht die hellste Kerze auf der Torte, aber das, was Du schriebst, ist IMO doch recht eindeutig und lässt kaum Spielraum für Missverständnisse:

 

Im Grunde ist es eh nicht ganz richtig, sich hierbei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu berufen, weil es den hier nicht gibt, nicht geben kann.

 

Tja.... aber scheinbar nicht helle genug, um das andere, was ich noch schrieb, nicht auszublenden. Wie so oft.... man betrachte die Aussage im Kontext.

 

Abgesehen davon: ich meinte diese Aussage ganz genau so, wie ich sie schrieb. Und solltest Du diesbzgl. Fragen haben, bitte schön. Nur her damit.

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Kraftfahrer sind so zu diziplinieren daß sie solche "schwierigen" Stellen unfallfrei meistern, bei exakter Einhaltung, das ist "hineinzuprügeln" mit Überwachung und Bußgeldern, der STVO gibt es keine oder kaum Unfälle, also keine Häufung.

Das Abhacken des rechten Fußes ist vermutlich die pragmatischste Lösung.

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Abgesehen davon: ich meinte diese Aussage ganz genau so, wie ich sie schrieb. Und solltest Du diesbzgl. Fragen haben, bitte schön. Nur her damit.

Wie definierst Du den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz?

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Das ist etwas zu einfach. Entscheidend ist, dass Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss. Hier geht es nicht darum, dass alle Menschen, die schneller als empfohlen fahren, genau gleich behandelt werden. Das ist nicht möglich. Es geht darum, dass bei der Jagd - und natürlich bei der Ahndung - gleich behandelt wird. Das wird u.a. durch VwVen festgelegt. Verstößt die Behörde gegen die VwV (oder regelmäßige Praxis) und die sich daraus ergebende Selbstbindung, dann wird gegen den Gleicheitssatz verstoßen.

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Gleichbehandlung wie erreichen?

 

Es gibt die Rechtskonstrukte des Offizialdelikt und der für Amtsträger StGB Strafvereitlung im Amt. Im Prinzip reicht das. Für Verwarn- und bugeldbewehrte Verstöße der STVO sollte schlich der weite Ermessensspielraum eingeengt werden ODER die Dienstanweisung z.B. jeden Verstoß zu ahnden.

 

Im täglichen Straßenverkehr hätte das für alle den großen Vorteil von weniger Behinderugnen( 2.Reihe halten ) und vieler Lademöglichkeiten für Lieferverkehr im engeschränkten Halteverbot.

 

Leute mit gesunden Füßen die nur ihren Hintern transportieren würden wohl dann deutlich mehr auf Fahrgemeinschadt, ÖPNV oder Fahrrad umsteigen.

 

15min Radfahrt statt 9min PKW und 7min Parkplatzsuche oder 20€ ( 2h Nettolohn für viele ) Verwarngeld für 10 min Kurzzeitfalschparken....

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Hallo, Kolbenfeder,

Gleichbehandlung wie erreichen?

 

Es gibt die Rechtskonstrukte des Offizialdelikt und der für Amtsträger StGB Strafvereitlung im Amt. Im Prinzip reicht das. Für Verwarn- und bugeldbewehrte Verstöße der STVO sollte schlich der weite Ermessensspielraum eingeengt werden ODER die Dienstanweisung z.B. jeden Verstoß zu ahnden.

Du bringst hier zwei Bereiche zusammen, die nicht zusammen gehören.

 

(Verkehrs-)Straftaten werden von Seiten der Polizei verfolgt, ohne Wenn und Aber.

 

Würde man bei Owis genauso verfahren bzw. würde man der Polizei den Ermessensspielraum nehmen, würde es eine Unzahl an unberechtigten Anzeigen hageln, nur, weil der Polizeibeamte sich sonst selber der Strafverfolgung bzw. der Gefahr eines Disziplinarverfahrens aussetzen würde.

 

Um nur mal ein Beispiel zu nennen: Du hast einen unverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem Deine linke Rücklichteinheit mitsamt Blinker beschädigt wird.

 

Aktuell würde es, wenn überhaupt, einen Mängelbericht geben, einzig, damit der Unfallsachbearbeiter sichergehen kann, dass Du Deinen Schaden möglichst bald reparierst und nicht ewig lange mit kaputtem Rücklicht fährst.

 

Mehr würde nicht auf Dich zukommen.

 

Würde es so sein, wie Du es propagierst, müsste der Polizeibeamte Dir umgehend eine Verwarnung ausstellen, wenn Du nach dem Unfall mit Deinem Fahrzeug davon fährst, um es auf dem schnellsten Weg in die Werkstatt zu bringen.

 

Ähnliche Möglichkeiten könnte ich noch massenweise nennen und alle würden darauf hinauslaufen, dass jemand mit gesundem Menschenverstand sagen würde, dass so eine Regelung völliger Unsinn wäre.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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15min Radfahrt statt 9min PKW und 7min Parkplatzsuche oder 20€ ( 2h Nettolohn für viele ) Verwarngeld für 10 min Kurzzeitfalschparken....

Fahrradfahrer schaffen also in 15 Minuten die selbe Wegstrecke, welche ich in 9 Minuten mit meinem Pkw zurücklege.

 

Da habe ich doch irgendwie meine Bedenken, zumal man dann sicherlich auch ziemlich verschwitzt ankommen würde.

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da gibt es so manche Strecken, da bist Du sogar zu Fuß schneller als mit dem Auto. :D

Und wie lang sind diese Strecken? :sneaky:

Allerdings, ein Kaltstart für eine Kurzstrecke nutzt den Motor übermäßig stark ab, und man braucht wöchentlich 3 x 1 Stunde Fußmarsch, damit der Kreislauf rund bleibt.

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Hört sich zwar nach Ausschererunfall an, aber:

 

War einer von ihnen durch die Kameras auf der Brücke abgelenkt? Ein Polizeisprecher: „Wir werten jetzt die Videoaufnahmen aus.“

Aus "Bei Abstands-Kontrolle auf der A2 - Diesen Unfall hat die Polizei gefilmt", www.bild.de; 06.03.2015: http://www.bild.de/regional/hannover/verkehrsunfall/diesen-unfall-hat-die-polizei-gefilmt-40059964.bild.html

:nolimit:

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15min Radfahrt statt 9min PKW und 7min Parkplatzsuche oder 20€ ( 2h Nettolohn für viele ) Verwarngeld für 10 min Kurzzeitfalschparken....

Fahrradfahrer schaffen also in 15 Minuten die selbe Wegstrecke, welche ich in 9 Minuten mit meinem Pkw zurücklege.

 

Da habe ich doch irgendwie meine Bedenken, zumal man dann sicherlich auch ziemlich verschwitzt ankommen würde.

 

 

Kommt darauf an.

Nehmen wir an innerorts.

Durchschnitt PKW lt. Bordcomputer nachgewiesen 32 km/h. (wenn überhaupt - man kanns gern auch mit 25 rechnen)

 

Was für einen Schnitt braucht der Fahrradfahrer?

Und der kann evtl. noch ein bischen abkürzen. :D

 

 

Wenn man sich jetzt überlegt, daß man evtl. seinen öffentlichen Parkplatz vor der Haustür verlieren könnte den man sich mühsam erkämpft hat oder wenn man das große Glück einer eigenen Garage hat erstmal dahin muß (falls Garagenpark)...

 

Fahrrad kann sich echt lohnen. Vor allem streßfrei.

 

Wenn die 15 km natürlich aus der Haustür raus, aufm Hof mit 50 Meter abgesenkten Bordstein steht das Auto und dann über die leere Landstraße mit 100 ins nächste Dorf...

 

 

Lebenswirklichkeiten eben. :D

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Hallo, m3,

 

ich habe schon so manchen Unfall aufgenommen, weil Fahrzeuglenker durch Tiere am Fahrbahnrand abgelenkt waren oder stark abgebremst haben.

 

Fazit: Alle Straßen einzäunen oder alle Tiere erschießen, bevor sie sich der Autobahn nähern können. :wand:

 

Viele Unfälle passieren, weil die Sonne plötzlich blendet.

 

Fazit: Zwang für alle Autofahrer, eine dunkle Brille zu tragen.

 

Andere Unfälle passieren, weil Autofahrer, wenn sie in einen Tunnel einfahren, plötzlich schlecht sehen. Dies erst recht, wenn sie eine dunkle Brille tragen.

 

Fazit: Dunkle Brillen verbieten.

 

Jeden Tag passieren Unfälle, weil Gaffer durch Unfälle abgelenkt sind.

 

Fazit: Unfälle verbieten, weil dadurch weitere Unfälle passieren, die dann wieder Unfälle produzieren.

 

Soll ich mit diesem Unsinn fortfahren oder blickst Du irgendwann einmal, dass der Fehler nicht bei den Polizeibeamten liegt, die ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, sondern bei den Fahrzeuglenkern, die entweder zu schnell fahren und sich durch eine Vollbremsung vor einer Knolle retten wollen, oder weil sie schlicht und ergreifend zu dicht auffahren oder generell ihre Geschwindigkeit ihrem fahrerischen Können nicht angepasst haben.

 

Von Dir habe ich jedenfalls noch nie gelesen, dass Du einem Autofahrer die Schuld gegeben hättest und das veranlasst mich zu der Annahme, dass Du es im realen Leben ebenso hältst: Immer sind die anderen Schuld, du aber nie.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hört sich zwar nach Ausschererunfall an, aber:

 

War einer von ihnen durch die Kameras auf der Brücke abgelenkt? Ein Polizeisprecher: „Wir werten jetzt die Videoaufnahmen aus.“

Du glaubst tatsächlich diesem Blatt, daß sich immer noch ungestraft Zeitung nennen darf? Lieber Himmel...

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ich habe schon so manchen Unfall aufgenommen, weil Fahrzeuglenker durch Tiere am Fahrbahnrand abgelenkt waren oder stark abgebremst haben.

 

@nachteule: Und, hast Du den Unfall als Wildunfall eingestuft bzw. den Wildeinfluss unter den Tisch fallen lassen?

 

Viele Unfälle passieren, weil die Sonne plötzlich blendet.

,,,,

Andere Unfälle passieren, weil Autofahrer, wenn sie in einen Tunnel einfahren,...
Jeden Tag passieren Unfälle, weil Gaffer durch Unfälle abgelenkt sind.

Soll ich mit diesem Unsinn fortfahren

 

 

Nein, brauchst Du nicht. Schau doch in meinen Thread "Ursachen für Lenkradverreissen". Gerade ich begrüße doch keine stümperhaftes Gefahre! Es ist aber leider im VT-Feld leider vorhanden. Der wesentlich Unterschied ist doch aber zu Wild-/Gaffern-/Tunnelunfällen usw, dass die Wegelagerei eine "künstliche" Gefahr ist. Sie setzt den "unnötigen" und vermeidbaren Impuls!

 

Ein Verbot ist immer Billigpolitik, weißt Du doch, will ich doch niemals nie. Nur sollten Radarfallen-/Abstandskontrollen für den VT einfach vorher signalisiert werden, offen und transparent. Ganz einfach.

 

Und: Fehlannahme.

:nolimit:

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@biber: Immerhin liegt hier investigativer Journalismus vor, welcher in alle Richtung denkt und eine durchaus berechtigte Frage stellt! Ein Frage ist nur eine Frage, da muß man nichts glauben. Und auch hier, ich bin selbstverständlich schon ein paar Schritte weiter und wollte mal abwarten, ob etwas mit Tiefgang kommt, außer die üblichen Pawlow-Reflexe für die unschuldige Radarfalle und bei BILD als Quelle.

:nolimit:

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Von Dir habe ich jedenfalls noch nie gelesen, dass Du einem Autofahrer die Schuld gegeben hättest und das veranlasst mich zu der Annahme, dass Du es im realen Leben ebenso hältst: Immer sind die anderen Schuld, du aber nie.

Das ist doch bei Dir genau so. Oder wann hast Du jemals die Schuld an Unfällen polizeilichen Überwachungsmaßnahmen (oder Fußgängern, Radfahrern, unkonzentrierten VT, Vorfahrtverletzern usw.) zugewiesen?

Schuld sind immer nur die anderen. :wand:

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Hallo, Gerre,

 

wenn Polizeibeamte oder Messdienste beim Aufstellen der Geräte, bei der Messung selber (Videofahrzeuge) nachweislich Fehler machen, die zu einem Unfall führen, bin ich der Letzte, der den Beamten Absolution erteilt.

 

Kannst Du mir aber einen einzigen Fall nennen, bei dem es so war?

 

Und komm mir bitte nicht mit so einem Unsinn, dass allein der Blitzer, der am Straßenrand stand, als Unfallursache herhalten muss und dass man den Beamten deshalb einen Vorwurf machen kann oder gar muss.

 

Hallo, m3,

@nachteule: Und, hast Du den Unfall als Wildunfall eingestuft bzw. den Wildeinfluss unter den Tisch fallen lassen?

so richtig Ahnung von der Zuordnung der Unfälle und der Unfallbeteiligten hast Du nicht, wie Du wieder zeigst.

 

Wenn Bambi äsend am Fahrbahnrand steht und nicht die geringsten Anstalten macht, auf die Fahrbahn zu laufen, ist er kein Unfallbeteiligter und erst recht kein Verursacher, wenn ein tierlieber Fahrzeuglenker aus einer Überreaktion heraus abbremst und der nächste ihm auffährt.

 

Das Tier wird zwar mit im Sachverhalt aufgeführt, um die Handlungsweise des oder der Unfallbeteiligten zu erklären, aber der Unfall wird nicht als Wildunfall eingestuft.

 

Wie sollte man denn Deiner Ansicht nach einen Unfall kategorisieren, wenn nicht Bambi, sondern eine hübsche Frau am Straßenrand steht und Du gaffenderweise so stark abbremst, dass Dein Hintermann, dem die Zunge ebenso heraus hängt und der ebenso abgelenkt ist, Dir in Dein Heck fährt?

 

Sollte man die Dame als Unfallbeteiligte mit aufführen oder sie sogar als Verursacherin sanktionieren?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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