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Nach Radarblitz Stark Abgebremst Und Unfall Verursacht


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Voraussetzung für eine Anhebung von 100 auf 120 sind sicherlich nicht die dort genannten Eigenschaften -->> wenn eine von diesen vorliegt, besteht nicht die Option 120 statt 100 km/h anzuordnen; dann gilt (erstmal) Kraft Gesetzes Richtgeschwindigkeit 130!

Da sagst Du mir nichts neues. Aber es bestätigt ja nunmal den Einwand, daß mal eben so eben nicht auf eine höhere Geschwindigkeit entschieden werden kann. Es müssen entsprechende Voraussetzungen gegeben sein.

 

Auch hier ein kleines Zitat aus § 18 StVO:

 

(5) [..] Auf ihnen [Autobahnen] sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen [...]

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Ein selten dämlicher Kommentar, wie ich meine.

uns allen diese Seite zu ersparen - insbesondere den Angehörigen des getöteten Polizisten. Vor allem der Text (der ja wohl kaum aus einer journalistischen Quelle stammen kann, allein schon wegen der Ü

@m3_   Ich weiß, warum ich immer wieder an Deinem Verstand zweifeln muß. Du stellst es immer und immer wieder unter Beweis.

Posted Images

 

 

Dann darfst Du bspw. 120 fahren. Nur, und da hättest Du Dir Dein Bild vielleicht einmal etwas genauer anschauen sollten, handelt es sich bei Deinem Beispiel um eine Kraftfahrstraße. Das entspr. Verkehrszeichen ist unschwer zu erkennen.

 

Aha, noch was das du dir nicht genau angeschaut hast - die betroffene Strecke in der Ausgangsfrage ist nichts anderes als eine Kraftfahrstraße.

Es ging mir wohl nicht darum Feldwege auf :120: hochzusetzen.

 

 

 

Im übrigen ist es wohl mehr eine persönliche Ansichtssache, inwieweit oder ob überhaupt der dortige Verkehr "in vieler Hinsicht besser geregelt" ist.

 

Ein wichtiger Punkt z.B. wäre dass man dort bei Unfallhäufung an einer bestimmten Stelle statt einem "Abzocktrupp" eher einen "Bauarbeitertrupp" schickt :whistling:

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Aber es bestätigt ja nunmal den Einwand, daß mal eben so eben nicht auf eine höhere Geschwindigkeit entschieden werden kann. Es müssen entsprechende Voraussetzungen gegeben sein.

 

Ich sehe die Regelung eher als Anordnung, wann Tempo 100 eben nicht (sondern Tempo 130) gilt. Mit einer möglichen Anhebung auf 120 auf regulären 100er Strecken hat die Anordnung nicht (zwingend) zu tun.

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Aha, noch was das du dir nicht genau angeschaut hast - die betroffene Strecke in der Ausgangsfrage ist nichts anderes als eine Kraftfahrstraße.

Es ging mir wohl nicht darum Feldwege auf :120: hochzusetzen.

Aha, noch etwas, was Du nicht kapiert hast. Es ging in der anschließenden Diskussion keinesfalls um Kraftfahrstraßen, sondern insbes. (auch so benannt) um Bundesstraßen. Darst und kannst Du gerne nachlesen.

Wenn Du zudem auch noch Feldwege mit einbringen möchtest, reiche ich Dir gern Dein Eimerchen und Dein Schaufelchen. Vielleicht macht Dir Dein infantiles Gehabe dann noch etwas mehr Spaß.

 

Ein wichtiger Punkt z.B. wäre dass man dort bei Unfallhäufung an einer bestimmten Stelle statt einem "Abzocktrupp" eher einen "Bauarbeitertrupp" schickt

Blablabla..... wenn Du auch nur einen Hauch von Ahnung und Einblick hättest, was offenkundig nicht der Fall ist, dann wüßtest Du, daß das weder richtig noch zu 100% möglich ist. Auch wüßtest Du dann, daß es in den seltensten Fällen einen UnfallhäufungsPUNKT gibt, sondern statt dessen sich die Unfälle in aller Regel über eine gewisse Strecke ereignen. Jetzt wirst Du sicherlich mit dem Argument "Einmündungen / Kreuzungen" kommen. Jup. Könnte man als Punkt bezeichnen. Nur ist dort oftmals ein messen technisch einfach nicht möglich. An manchen Punkten stehen hier und dort Starenkästen. Möchtest Du noch irgendwas vorbringen?

 

 

 

 

Ich sehe die Regelung eher als Anordnung, wann Tempo 100 eben nicht (sondern Tempo 130) gilt. Mit einer möglichen Anhebung auf 120 auf regulären 100er Strecken hat die Anordnung nicht (zwingend) zu tun.

Wenn man sich parallel dazu den § 3 StVO anschaut, wo ganz klar von :100: agO die Rede ist und auch keinerlei Optionen für :120: erwähnt werden, komme ich zu einem anderen Rückschluß.
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Aha, noch etwas, was Du nicht kapiert hast. Es ging in der anschließenden Diskussion keinesfalls um Kraftfahrstraßen, sondern insbes. (auch so benannt) um Bundesstraßen. Darst und kannst Du gerne nachlesen.

 

Hab ich im Gegesatz zu dir wohl, deshalb: Nö!

 

 

 

Wenn Du zudem auch noch Feldwege mit einbringen möchtest, reiche ich Dir gern Dein Eimerchen und Dein Schaufelchen. Vielleicht macht Dir Dein infantiles Gehabe dann noch etwas mehr Spaß.

 

Bla

 

 

 

wenn Du auch nur einen Hauch von Ahnung und Einblick hättest, was offenkundig nicht der Fall ist, dann wüßtest Du, daß das weder richtig noch zu 100% möglich ist. Auch wüßtest Du dann, daß es in den seltensten Fällen einen UnfallhäufungsPUNKT gibt, sondern statt dessen sich die Unfälle in aller Regel über eine gewisse Strecke ereignen. Jetzt wirst Du sicherlich mit dem Argument "Einmündungen / Kreuzungen" kommen. Jup. Könnte man als Punkt bezeichnen. Nur ist dort oftmals ein messen technisch einfach nicht möglich. An manchen Punkten stehen hier und dort Starenkästen. Möchtest Du noch irgendwas vorbringen?

 

@gewisse Strecke: Aménagement a 2x2 voies

@Einmündungen: Creation d'un Giratoire

@Starenkästen: Pour votre securite, Controles radars frequents

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Ich stimme mit Xander überein.

 

(120) per Schild ist etwas anderes als das "dann gilt nicht 100" des §3 oder §18.

 

 

Wie schon geschrieben, es dürfte eigentlich kein (80) innerorts geben. Explizit in die VwV reingeschrieben.

Aber gibt es trotzdem...

 

Und den normalen Autofahrer interessiert das auch nicht. Die VwV hat im Prinzip keine Außenwirkung.

 

 

Die Frage nach welchen Kriterien man jetzt über die 100 rausgeht ist natürlich eine gute Frage.

 

Was man wie daraus macht ist wohl eher eine politische Frage.

In der VwV kann ich nichts finden was (120) ausschließt.

 

Nach RAL dagegen geht sogar explizit mehr als 100 auf Land/Bundesstraßen - technisch gesehen (sofern baulich umgesetzt)...

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Wenn man sich parallel dazu den § 3 StVO anschaut, wo ganz klar von :100: agO die Rede ist und auch keinerlei Optionen für :120: erwähnt werden, komme ich zu einem anderen Rückschluß.

 

Also das ist ja wirklich ein - entschuldigung - Bauernargument: § 3 Abs. 3 Nr. 1 legt für igO schließlich auch Tempo 50 fest; aber dass es auch zahlreiche andere Anordnungsmöglichkeiten gibt (Schrittgeschwindigkeit bis hin zu 70 bzw. evtl 80 km/h) wird wohl keiner bezweifeln ....

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Also das ist ja wirklich ein - entschuldigung - Bauernargument: § 3 Abs. 3 Nr. 1 legt für igO schließlich auch Tempo 50 fest; aber dass es auch zahlreiche andere Anordnungsmöglichkeiten gibt (Schrittgeschwindigkeit bis hin zu 70 bzw. evtl 80 km/h) wird wohl keiner bezweifeln ....

1. wir reden weniger über die Möglichkeit, daß grundsätzliche Limit (igO :50: , agO :100 ) nach unten zu verändern, sondern nach oben. Deshalb kann man meine ich die 30er-Limits igO und die entsprechenden Limits agO ausklammern.

2. Es gibt in einigen Bereichen z.B. igO auch Straßen, auf denen man 60, 70 oder 80 fahren darf. Hast Du Dir denn auch angeschaut, um was für Straßen es sich dabei handelt?

 

Es geht oder ging doch insbesondere darum, daß es vom Grundsatz bzw. vom Gesetz her entsprechende Obergrenzen gibt, die generell gelten und eben auch überwacht werden (können). Egal, ob das nun irgendwer für erforderlich oder sinnvoll hält, oder aber ob er Kontrollen lieber an anderen Stellen sieht und auf den gewählten Strecken ungefährdet frei nach Schnauze fahren kann. Auch ging es darum, daß bei einer Limitveränderung nach oben (nach unten übrigens auch) dies nicht nur durch eine entsprechende Beschilderung erfolgen kann, sondern daß gewisse Bedingungen erfüllt sein müssen. Und auch die stehen wie zitiert ganz klipp und klar festgeschrieben.

 

 

 

 

Nach RAL dagegen geht sogar explizit mehr als 100 auf Land/Bundesstraßen - technisch gesehen (sofern baulich umgesetzt)...

Klar. Ich kenne auch viele Strecken(abschnitte) auf denen man ohne Probleme weit mehr als 100 km/h fahren könnte. Die Strecke, die Breite gäben das durchaus her. Aber das ist nunmal nicht entscheidend.

 

 

 

Hab ich im Gegesatz zu dir wohl, deshalb: Nö!

Offenkundig wohl doch eher nicht.

 

@gewisse Strecke: Aménagement a 2x2 voies

@Einmündungen: Creation d'un Giratoire

@Starenkästen: Pour votre securite, Controles radars frequents

Du weißt aber schon, in welchem Ländle wir uns hier bewegen, oder? Vllt doch nochmal nachlesen?

 

@Bluey macht seinen Job doch schon überragend wenn er vor seiner Kontrollarbeit die evtl. vorhandene Beschilderung überprüft.

Mehr Kompetenz ist sonst wohl wirklich nicht vonnöten.

Blablabla.... *plonk*
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Du weißt aber schon, in welchem Ländle wir uns hier bewegen, oder? Vllt doch nochmal nachlesen?

 

 

Thematisch waren wir zuletzt irgendwo zwischen Anatolien und NRW, zuletzt aber in Frankreich. Wenn du da nicht ganz mitkommst, kein Problem!

 

 

 

 

Es gibt in einigen Bereichen z.B. igO auch Straßen, auf denen man 60, 70 oder 80 fahren darf. Hast Du Dir denn auch angeschaut, um was für Straßen es sich dabei handelt?

 

Um ähnliche wie bei :50:. Oft bei Zwischenräumen ohne direkte Bebauung zur Straße oder wenns nur ein abseits gelegener Vorort ist. Total gesehen wird aber ebenfalls willkürlich, je nachdem wer oder was anordnen darf hochgesetzt bzw. nicht.

@xander wird wohl keine innerörtlichen Kraftfahrstraßen (oder sogar 2x2) gemeint haben.

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1. wir reden weniger über die Möglichkeit, daß grundsätzliche Limit (igO :50: , agO :100 ) nach unten zu verändern, sondern nach oben. Deshalb kann man meine ich die 30er-Limits igO und die entsprechenden Limits agO ausklammern.

2. Es gibt in einigen Bereichen z.B. igO auch Straßen, auf denen man 60, 70 oder 80 fahren darf. Hast Du Dir denn auch angeschaut, um was für Straßen es sich dabei handelt?

 

Es geht oder ging doch insbesondere darum, daß es vom Grundsatz bzw. vom Gesetz her entsprechende Obergrenzen gibt, die generell gelten und eben auch überwacht werden (können). Egal, ob das nun irgendwer für erforderlich oder sinnvoll hält, oder aber ob er Kontrollen lieber an anderen Stellen sieht und auf den gewählten Strecken ungefährdet frei nach Schnauze fahren kann. Auch ging es darum, daß bei einer Limitveränderung nach oben (nach unten übrigens auch) dies nicht nur durch eine entsprechende Beschilderung erfolgen kann, sondern daß gewisse Bedingungen erfüllt sein müssen. Und auch die stehen wie zitiert ganz klipp und klar festgeschrieben.

 

1. Deshalb hab ich die Bandbreite der möglichen igO Limitierungen auch nicht nur von 50 km/h abwärts, sondern auch raufwärts genannt.

2. Du wirst es kaum glauben, das habe ich ....

 

Und Du denkst also immernoch, dass bauliche Trennung oder markierte Mehrspurigkeit Voraussetzung für die agO Limitierung auf 120 km/h sind??!

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Und Du denkst also immernoch, dass bauliche Trennung oder markierte Mehrspurigkeit Voraussetzung für die agO Limitierung auf 120 km/h sind??!

Anatolien oder Frankreich interessiert mich nicht. Hier in D gibt es klare Voraussetzungen, die ich ja weiter oben angeführt habe. Ich habe bislang (in D wohlgemerkt) noch keine höher limitierten Strecken gesehen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprachen. Wenn Du Beispiele hast, die das Gegenteil belegen, wäre ich dankbar, wenn Du sie benennst.

 

 

 

 

Thematisch waren wir zuletzt irgendwo zwischen Anatolien und NRW, zuletzt aber in Frankreich. Wenn du da nicht ganz mitkommst, kein Problem!

Nicht ganz. Thematisch und vor allem vom Niveau her warst Du schon im Kindergarten angekommen. Und da hatte ich mich tatsächlich schon vorher ausgeklingt. Darfst aber gern so weitermachen, wenn Dir danach ist.
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Und Du denkst also immernoch, dass bauliche Trennung oder markierte Mehrspurigkeit Voraussetzung für die agO Limitierung auf 120 km/h sind??!

 

In NRW und Anatolien eventuell ja wirklich?!

 

 

 

 

Nicht ganz. Thematisch und vor allem vom Niveau her warst Du schon im Kindergarten angekommen. Und da hatte ich mich tatsächlich schon vorher ausgeklingt. Darfst aber gern so weitermachen, wenn Dir danach ist.

 

Durchaus möglich dass man im Kindergarten mehr Ahnung hat als du.

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Hier in D gibt es klare Voraussetzungen, die ich ja weiter oben angeführt habe. Ich habe bislang (in D wohlgemerkt) noch keine höher limitierten Strecken gesehen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprachen. Wenn Du Beispiele hast, die das Gegenteil belegen, wäre ich dankbar, wenn Du sie benennst.

 

Das von dir gewünschte Beispiel hatte ich bereits vor drei Tagen in #629 angesprochen; für dich extra nochmal das Thema herausgesucht: http://www.radarforum.de/forum/index.php/topic/17513-geschwbegrenzung-auf-bundesstr/ (#13, 16 ff.).

 

Wenn in D eine Strecke agO verläuft, bei der die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt voneinander verlaufen oder bei der je Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrspuren markiert sind, gilt bereits per Gesetz nicht :100: sondern :R130: (§ 1 Nr. 2 bzw. 3 Autobahnrichtgeschwindigkeitsverordnung). Wenn eine Behörde hier :120: aufstellen lässt, stellt das keine Anhebung der vermeintlich geltenden 100 km/h dar, sondern eine Absenkung von :nolimit: / :R130: auf :120: . Die Voraussetzungen von baulicher Trennung / markierter Mehrspurigkeit sagen ja grade aus, wann nicht 100 sondern bereits Richtigeschwindigkeit 130 gilt, und nicht, dass eine Behörde bei diesen Streckenabschnitten auf 120 "anheben" darf (was ja garkeine Anhebung wäre).

 

Und das in diesem Eintrag nochmal genau dargelegte Beispiel ist ja auch der klassische Fall, dass eine Anhebung auf 120 nichts mit Mehrspurigkeit oder baulicher Trennung zu tun haben muss.

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Hier in D gibt es klare Voraussetzungen, die ich ja weiter oben angeführt habe. Ich habe bislang (in D wohlgemerkt) noch keine höher limitierten Strecken gesehen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprachen. Wenn Du Beispiele hast, die das Gegenteil belegen, wäre ich dankbar, wenn Du sie benennst.

 

Das von dir gewünschte Beispiel hatte ich bereits vor drei Tagen in #629 angesprochen; für dich extra nochmal das Thema herausgesucht: http://www.radarforum.de/forum/index.php/topic/17513-geschwbegrenzung-auf-bundesstr/ (#13, 16 ff.; #28 (hinsichtlich mehrerer markierter Fahrstreifen in nur eine Richtung)).

 

Wenn in D eine Strecke agO verläuft, bei der die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt voneinander verlaufen oder bei der je Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrspuren markiert sind, gilt bereits per Gesetz nicht :100: sondern :R130: (§ 1 Nr. 2 bzw. 3 Autobahnrichtgeschwindigkeitsverordnung). Wenn eine Behörde hier :120: aufstellen lässt, stellt das keine Anhebung der vermeintlich geltenden 100 km/h dar, sondern eine Absenkung von :nolimit: / :R130: auf :120: . Die Voraussetzungen von baulicher Trennung / markierter Mehrspurigkeit sagen ja grade aus, wann nicht 100 sondern bereits Richtigeschwindigkeit 130 gilt, und nicht, dass eine Behörde bei diesen Streckenabschnitten auf 120 "anheben" darf (was ja garkeine Anhebung wäre).

 

Und das in diesem Eintrag nochmal genau dargelegte Beispiel ist ja auch der klassische Fall, dass eine Anhebung auf 120 nichts mit Mehrspurigkeit oder baulicher Trennung zu tun haben muss.

 

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Wenn in D eine Strecke agO verläuft, bei der die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt voneinander verlaufen oder bei der je Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrspuren markiert sind, gilt bereits per Gesetz nicht :100: sondern :R130: (§ 1 Nr. 2 bzw. 3 Autobahnrichtgeschwindigkeitsverordnung). Wenn eine Behörde hier :120: aufstellen lässt, stellt das keine Anhebung der vermeintlich geltenden 100 km/h dar, sondern eine Absenkung von :nolimit: / :R130: auf :120: . Die Voraussetzungen von baulicher Trennung / markierter Mehrspurigkeit sagen ja grade aus, wann nicht 100 sondern bereits Richtigeschwindigkeit 130 gilt, und nicht, dass eine Behörde bei diesen Streckenabschnitten auf 120 "anheben" darf (was ja garkeine Anhebung wäre).

Habe ich das Gegenteil behauptet?

 

Und das in diesem Eintrag nochmal genau dargelegte Beispiel ist ja auch der klassische Fall, dass eine Anhebung auf 120 nichts mit Mehrspurigkeit oder baulicher Trennung zu tun haben muss.

Doch, im Prinip schon. Denn anders ist es laut Gesetz nicht möglich, die :100: nach oben zu "korrigieren". Siehe dazu einfach nochmal mein Zitat. Es muß nicht zwingend eine Zweispurigkeit (pro Richtung) vorhanden sein, auch keine bauliche Trennung. Man kann aber entsprechende Strecken logischerweise auf :120: limitieren. Nur eben keine "normale" Bundesstraße auf :120: anheben.
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Doch, im Prinip schon. Denn anders ist es laut Gesetz nicht möglich, die :100: nach oben zu "korrigieren". Siehe dazu einfach nochmal mein Zitat. Es muß nicht zwingend eine Zweispurigkeit (pro Richtung) vorhanden sein, auch keine bauliche Trennung. Man kann aber entsprechende Strecken logischerweise auf :120: limitieren. Nur eben keine "normale" Bundesstraße auf :120: anheben.

 

 

Wo steht das?

 

Oder beziehst du dich auf §3 in dem steht, daß es 100 wären?

Da steht auch, daß es innerorts 50 wären.

 

Beidesmal unter "günstigsten Umständen".

 

Jetzt wissen wir aber zweifelsfrei, daß man aber über die 50 innerorts drübergeht.

 

Und im Gegensatz zu deiner Meinung sind das auch nicht immer breite 2+2 Abschnitte, sondern durchaus auch mal 1+1 "innerörtliche Umgehungen".

 

 

Und wir wissen, daß in der VWV steht, daß (70) innerorts nicht überschritten werden dürfen.

Und wir wissen - es gibt trotzdem (80) innerorts... ;)

 

 

Und wir wissen hier nachgewiesen per Bild - es gibt (120) die nicht den Begriffen des "nicht 100 = unbegrenzt" des §3 oder §18 unterliegen.

 

 

 

 

Also, wo steht, man darf keine (120) außerorts beschildern?

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Um dann mal wieder kurz zur Ausgangsfrage, also dem letzten "Wg. Blitz abgebremst und Unfall verursacht" zurück zu kommen (und den hoffnungslosen Fall @bluey endlich zu beerdigen): Es ist eben mal wieder so eine typische Strecke wo mindestens um 20kmh zu viel abgezockt wird. Um das zu ändern müsste eben KEIN § und KEINE Richtlinie angepasst werden. Dass man auf besagter Strecke wochentags meist eh nur :70: effektiv fahren kann tut hier wohl auch nichts zur Sache.

:120: und dabei den Grenzwert auf 135 eingestellt und die Sache wäre noch akzeptabel.

 

@andicorsa: Nicht nur Schweinfurt - von der B299 bei Amberg und abgeholzt dem Odenwald und nördlich Hamburg wurde ja hier auch schon berichtet.

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Es ist eben mal wieder so eine typische Strecke wo mindestens um 20kmh zu viel abgezockt wird. Um das zu ändern müsste eben KEIN § und KEINE Richtlinie angepasst werden. (...)

:120: und dabei den Grenzwert auf 135 eingestellt und die Sache wäre noch akzeptabel.

Wer soll denn Deiner Meinung nach entscheiden, welche Gesetze und Vorschriften der Staat in welchem Ausmaß kontrollieren darf?

 

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Es ist eben mal wieder so eine typische Strecke wo mindestens um 20kmh zu viel abgezockt wird. Um das zu ändern müsste eben KEIN § und KEINE Richtlinie angepasst werden. (...)

:120: und dabei den Grenzwert auf 135 eingestellt und die Sache wäre noch akzeptabel.

Wer soll denn Deiner Meinung nach entscheiden, welche Gesetze und Vorschriften der Staat in welchem Ausmaß kontrollieren darf?

 

 

 

 

Einen wird und kann es schlecht geben. Wenn sich aber immer mehr in einem Bereich tümmeln dürfen, kommt eben ein Murks raus wie bei der Verkehrsüberwachung hierzulande.

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Einen wird und kann es schlecht geben.

Du darfst auch mehrere nennen. Oder streiche Wer, setze Welche Institutionen. Hauptsache, Du erklärst, wer entscheiden soll, welche Gesetze und Vorschriften der Staat in welchem Ausmaß kontrollieren darf.

 

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...

:yawn: Geh doch einfach nur wieder spielen.

 

@bluey: Dein Geschwurbele hier basiert auf deinem üblichen Konglomerat aus begrenzten Erfahrungen/Kenntnissen und der Rechtfertigung deiner beruflichen Tätigkeit bzw. der Geschwindigkeitsmeßmafia, hier im besonderen die Generalabzocke bei nicht mehr zeitgemäßen :100: auf gut ausgebauten Landstraßen.

Ich fahre regelmäßig die B299 von der A6 nach Amberg und retour. :120:. Ist erst 2+2 mit gemaltem Mittelstreifen, dann 2+1, dann 1+1. Also, geht doch. Das hilft für eine unglaubliche Leichtigkeit im Verkehrsfluss. Die ganzen Konfliktsituationen nur wegen :100: entfallen. Selbst verständlich tut solch eine Beschilderung den Wegelagerern weh, da die Massenabzocke (Pyramidenboden) flöten geht. Im von @munix089 verlinkten Radarfallenunfall klatschen sie vielleicht noch in die Hände, damit sie endlich einen Unfallschwerpunkt zu Rechtfertigung haben :whistle: .

:nolimit:

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Einen wird und kann es schlecht geben.

Du darfst auch mehrere nennen. Oder streiche Wer, setze Welche Institutionen. Hauptsache, Du erklärst, wer entscheiden soll, welche Gesetze und Vorschriften der Staat in welchem Ausmaß kontrollieren darf.

 

 

 

So wie bisher in den verschiedensten Bereichen: Häufig "Fachfremde", falls die es übertreiben eben noch Gerichte.

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die jeweils gewählten Volksverträter wählen einen Ministerpräsidenten meist per Mauschelei äh Kompromisskoalitonsvertrag (erinnern wir uns z. B. an 0 + maximal 2 = 3 % MWSt. Erhöhung) wurde beschlossen wie die Regierung auszusehen hat und auf beides wird über die Partei Einfluß genommen, insofern hat auch die Partei der Grünen...

 

 

 

Spaß beiseite, meine Auffassung davon ist, da ist (100) und dann ist da "erstmal" 100 und von mir aus kann da bei +6 geblitzt werden.

 

Meine Verantwortung als Autofahrer liegt darin nötigenfalls unter die 100 zu gehen.

 

Drunter immer, drüber nimmer. ;)

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Dafür gibts halt sowas wie Gerichte ...

Echt? Welches Gericht entscheidet denn darüber, z.B. welche Geschwindigkeitsbegrenzungen wie oft kontrolliert werden dürfen? Hättest Du da mal ein Aktenzeichen?

 

 

 

Einen wird und kann es schlecht geben.

Du darfst auch mehrere nennen. Oder streiche Wer, setze Welche Institutionen. Hauptsache, Du erklärst, wer entscheiden soll, welche Gesetze und Vorschriften der Staat in welchem Ausmaß kontrollieren darf.

 

So wie bisher in den verschiedensten Bereichen: Häufig "Fachfremde", falls die es übertreiben eben noch Gerichte.

 

Ah ja. Du erinnerst Dich: ich hatte gefragt

Wer soll denn Deiner Meinung nach entscheiden, welche Gesetze und Vorschriften der Staat in welchem Ausmaß kontrollieren darf?

Da Du Deine Antwort mit

So wie bisher

einleitest, bist Du offenbar mit der jetzigen Regelung zufrieden. Das ist schön.

 

Wobei ich gern noch wüßte, wen Du als Fachmann bezeichnen würdest, z.B. für die Geschwindigkeitskontrollen. Und das mit den Gerichten (s.o.) gilt natürlich auch für Dich.

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Dafür gibts halt sowas wie Gerichte ...

Echt? Welches Gericht entscheidet denn darüber, z.B. welche Geschwindigkeitsbegrenzungen wie oft kontrolliert werden dürfen? Hättest Du da mal ein Aktenzeichen?

 

Bezweifelst Du, dass die Gerichte dafür zuständig sind?

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Bezweifelst Du, dass die Gerichte dafür zuständig sind?

Es wäre mir neu, daß ein Gericht darüber entscheidet, wo (= welches Limit) wann wie oft kontrolliert werden darf. Wenn Du schon so zurückfragst, kannst Du doch bestimmt sagen, welches Gericht solcherlei Entscheidungen fällt.
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Wozu ein Limit auf einer Strecke ohne Verkehrsunfälle überwachen? Ist das ein Selbstzweck, oder dient das Limit mit seiner Überwachung selbst einem Zweck, z.B. der Verhinderung von Unfällen?

...

Falls es auch Dir entgangen sein sollte: dort gelten - wie agO im Allgemeinen üblich - :100: . Wenn bekannt wird, daß dort die zul. Vmax ständig und vermehrt überschritten wird, reicht das völlig, um auch dort zu messen. Es muß nicht immer ein Unfallschwerpunkt sein.

Eine staatliche Vorschrift, mit der alles begründet werden kann, die aber selbst nicht begründet werden muß, ist ein Relikt aus vordemokratischen Zeiten. Solche Willkür stammt eher aus dem höfischen als aus dem aufgeklärten Absolutismus.

Nach gewissen Ereignissen in den Jahren von 1789 bis 1989 nehmen Staatsbürger sich die Freiheit, die Taten der Herrschenden auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen und danach zu beurteilen. Dazu gehört auch der Vergleich, wie Probleme in anderen Ländern gelöst werden.

 

Wo hattest Du explizit von Frankreich geredet?

Im übrigen ist es wohl mehr eine persönliche Ansichtssache, inwieweit oder ob überhaupt der dortige Verkehr "in vieler Hinsicht besser geregelt" ist.

Wenn Du die Inflation von :70::50::30: auf deutschen Straßen agO. für vorteilhaft hältst dürftest Du mit dieser Ansicht ziemlich isoliert sein.

Ein Vorteil Frankreichs - imho! - ist, daß dort noch neue Straßen gebaut und bestehende 4-spurig ausgebaut werden. In Deutschland ist der Ausbau des Straßennetzes fast ganz zum erliegen gekommen. Die Hemmnisse z.B. beim Weiterbau der A33 sind inzwischen auch überregional bekannt geworden.

Daneben gibt es noch eine rationalere Aufstellung von stationären Radarfallen, Warntafeln vor diesen Geräten und eine vollständige Darstellung des Straßennetzes mit :google: Streetview als Vorteile des französischen Straßennetzes.

Dem stehen die Vorteile des deutschen Straßennetzes gegenüber: Die BAB ist mautfrei und zum großen Teil :nolimit: .

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Da Du Deine Antwort mit einleitest, bist Du offenbar mit der jetzigen Regelung zufrieden. Das ist schön.

Wobei ich gern noch wüßte, wen Du als Fachmann bezeichnen würdest, z.B. für die Geschwindigkeitskontrollen. Und das mit den Gerichten (s.o.) gilt natürlich auch für Dich.

 

Betätige mich selten als Weltverbesserer und Beschäftige mich auch nicht damit, es muss eh so bleiben wie es ist.

Positive Ansätze gabs und gibt es z.B. aus dem bayerischen Innenministerium, wo wenigstens die kommunale Abzocke Beschränkungen unterliegt und diverser Blödsinn von Leuten ohne Ahnung regelmäßig abgeschmettert wird.

 

 

Dem stehen die Vorteile des deutschen Straßennetzes gegenüber: Die BAB ist mautfrei und zum großen Teil :nolimit: .

 

Wird mal ein Vorteil gewesen sein, die heutige Realität jedoch: Volle Rumpelautobahnen mit Durchschnittsgeschwindigkeiten <100kmh.

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Für das Anordnen und Kontrollieren von Geschwindigkeitsbegrenzungen ist kein Gericht zuständig. Die Anordnung z.B. ist ein Verwaltungsakt mit allen Konsequenzen.

 

Vor allem mit der Konsequenz, dass die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch die Verwaltungsgerichte überprüfbar ist ....

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Bezweifelst Du, dass die Gerichte dafür zuständig sind?

Es wäre mir neu, daß ein Gericht darüber entscheidet, wo (= welches Limit) wann wie oft kontrolliert werden darf. Wenn Du schon so zurückfragst, kannst Du doch bestimmt sagen, welches Gericht solcherlei Entscheidungen fällt.

 

Meine Äußerung bezog sich auf die Satz des Nutzers Biber ("Hauptsache, Du erklärst, wer entscheiden soll, welche Gesetze und Vorschriften der Staat in welchem Ausmaß kontrollieren darf.") und ist freilich in diesem Zusammenhang zu verstehen.

Die materiellen Strafgesetze entscheiden, wann ein Tatbestand eine Straftat darstellt und welche Rechtsfolge eintreten kann. Die Verfolgung der vermeintlichen Straftaten regeln prozessuale Strafgesetze. Hieraus ergibt, wer wann möglicherweise welche Befugnis hat. Und dass die Gerichte innerhalb eines Strafverfahrens überprüfen können, ob bei den Ermittlungen / dem bisherigen Verfahren etwa Vorgaben der StPO eingehalten wurden, wird hier wohl kaum jemand ernsthaft bezweifeln ... Die Gerichte überprüfen hier, wie weit die Exekutive gehen darf, um die vom Parlament vorgegebenen Regeln zu überwachen. Gewaltenteilung in ihrer ursprünglichsten Form ....

 

 

Im Fall einer vermeintlichen Ordnungswidrigkeit ist hierfür freilich zunächst das Bußgeldgericht zuständig.

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Nach Blitz:

Ein Gericht kann natürlich urteilen, daß evtl. Aufstellvorschriften verletzt wurden.

 

Genauso kann es sagen, daß die Vorschriften in dem Fall keine Rolle spielen, weil...

 

Aber grundsätzlich wird es kaum sagen können ob dort geblitzt werden darf.

 

 

 

Ohne Blitz:

Verwaltungsgericht:

Macht doch. :D

Ihr dürft gegen jede Limitanordnung vorgehen. Ist euer gutes Recht.

Nur dürft ihr erstmal in Vorleistung gehen.

Könnt mal im VP fragen was sowas kostet, da haben einige Erfahrung mit Klagen gegen Radwegschilder.

 

 

Aber ich glaube hier hat nichtmal einer per Mail bei der B16 angefragt warum da welches Limit ist.

Daher viel Gerede um Abzocke und störend, unangebracht, und man sollte - aber weiter...?

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Bezweifelst Du, dass die Gerichte dafür zuständig sind?

Wie wäre es mit einer Antwort statt mit einer Gegenfrage? Aber dmait wir vorankommen: nein, tu ich nicht. Ich weiß es. Jetzt Du mit Deiner Antwort auf meine Frage. Denn auch mit diesem Ruderboot-Geschwalle

Meine Äußerung bezog sich auf die Satz des Nutzers Biber ("Hauptsache, Du erklärst, wer entscheiden soll, welche Gesetze und Vorschriften der Staat in welchem Ausmaß kontrollieren darf.") und ist freilich in diesem Zusammenhang zu verstehen. (...)

drückst Du Dich um eine Antwort herum. Kein Wunder, schließlich weißt Du genau so gut wie alle anderen, daß selbstverständlich kein Gericht in D auch nur im Traum daran denken würde, darüber zu entscheiden, an welchen Stellen wie oft die Geschwindigkeit überwacht werden darf. Auf welcher Rechtsgrundlage denn auch?

 

Betätige mich selten als Weltverbesserer und Beschäftige mich auch nicht damit, es muss eh so bleiben wie es ist.

Aber warum schreibst Du dann hier so einen Unsinn?

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Die Antwort darauf habe ich bereits in #685 gegeben.

 

 

Und ansonsten geht es hier ja auch nicht um ein allgemeines Unterlassen von Geschwindigkeitsmessungen an der Stelle xy (hierfür wären auch freilich die Gerichte zuständig...) sondern es geht um die Frage, wer überprüfen kann, in welchem Umfang der Staat die Regeleinhaltung überwachung kann (so war ja deine Urspruchs"frage"stellung....). Und diesbezüglich darf ich mich wiederholen: "Die Antwort darauf habe ich bereits in #685 gegeben."

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Betätige mich selten als Weltverbesserer und Beschäftige mich auch nicht damit, es muss eh so bleiben wie es ist.

Aber warum schreibst Du dann hier so einen Unsinn?

 

 

 

Ich bringe hier nur gelegentlich Beispiele zur uralt, der breiten Bevölkerung bekannten Blitzerabzocke.

Unsinn bzw, totalen Müll welcher das Thema maximal tangiert, bringt dann gelegentlich einer wie Du.

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Die Antwort darauf habe ich bereits in #685 gegeben.

Nö. Meine Frage war

Wer soll denn Deiner Meinung nach entscheiden, welche Gesetze und Vorschriften der Staat in welchem Ausmaß kontrollieren darf?

In #685 hast Du versucht, auf die Frage von Bluey in #681 zu antworten. Dabei hast Du zwar einige interessante juristische Aspekte vorgebracht, die haben allerdings alle nichts mit der grundsätzlichen Befugnis und den Umfang zur Kontrolle zu tun, sondern einzig und allein mit der Art und Weise der Kontrolle. Oder kennst Du ein Gerichtsurteil, in dem steht Die Verwaltungsbehörde dürfen die 24/24 geltende Geschwindigkeitsbeschränkung nur Montags und Donnerstags zwischen 08:00 Uhr und 10:30 Uhr überwachen?

 

Und ansonsten geht es hier ja auch nicht um ein allgemeines Unterlassen von Geschwindigkeitsmessungen an der Stelle xy (hierfür wären auch freilich die Gerichte zuständig...)

Richtig, es ging um Gesetze und Vorschriften ganz allgemein. Aber nachdem nun wieder behauptest, das ein Gericht eien Geschwindigkeitskontrolle untersagen kann: konkret welches Gericht kann auf welcher Rechtsgrundlage eine Geschwindigkeitskontrolle verbieten?

 

Unsinn bzw, totalen Müll welcher das Thema maximal tangiert, bringt dann gelegentlich einer wie Du.

Bisschen wenig Argument, findest Du nicht?

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Richtig, es ging um Gesetze und Vorschriften ganz allgemein. Aber nachdem nun wieder behauptest, das ein Gericht eien Geschwindigkeitskontrolle untersagen kann: konkret welches Gericht kann auf welcher Rechtsgrundlage eine Geschwindigkeitskontrolle verbieten?

"Mittelbar" geht das schon ;).

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Und ansonsten geht es hier ja auch nicht um ein allgemeines Unterlassen von Geschwindigkeitsmessungen an der Stelle xy (hierfür wären auch freilich die Gerichte zuständig...)

Richtig, es ging um Gesetze und Vorschriften ganz allgemein. Aber nachdem nun wieder behauptest, das ein Gericht eien Geschwindigkeitskontrolle untersagen kann: konkret welches Gericht kann auf welcher Rechtsgrundlage eine Geschwindigkeitskontrolle verbieten?

 

 

Zuständig wäre hierfür die Verwaltungsgerichte.

Die Frage, ob und wenn ja welche Gerichte zuständig sind, ist natürlich etwas vollkommen anderes als die mögliche materielle Anspruchsgrundlage. Nur weil ein Gericht dafür zuständig ist, über etwas zu entscheiden, heißt das ja nicht, dass es dann auch die Option geben muss, dass ein "Messverbot" o.a. ausgesprochen werden kann.

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Zuständig wäre hierfür die Verwaltungsgerichte.

Die Frage, ob und wenn ja welche Gerichte zuständig sind, ist natürlich etwas vollkommen anderes als die mögliche materielle Anspruchsgrundlage. Nur weil ein Gericht dafür zuständig ist, über etwas zu entscheiden, heißt das ja nicht, dass es dann auch die Option geben muss, dass ein "Messverbot" o.a. ausgesprochen werden kann.

Was schwurbelst Du hier eigentlich zusammen? Verwaltungsgerichte wären zuständig, wenn überhaupt ein Gericht berechtigt wäre, so etwas zu entscheiden, wohl wahr. Ohne eine Rechts- oder von mir aus Ermächtigungsgrundlage wäre allerdings auch kein Verwaltungsgericht befugt, über die Geschwindigkeitskontrolle als solche zu entscheiden. Diese Grundlage hast Du bitte wo gefunden?

 

Wo bleibt denn nu die Frage?

Tut mir leid, manchmal bin ich auch mit anderen Dingen dem RF beschäftigt (gleich auch wieder, schon mal als Info vorab). Außerdem hatte ich nicht geahnt, daß Du meine Hilfe brauchst - aber nun denn: wie soll das 'mittelbar' gehen? Und bitte konkret, gern mit Quelle, Du weißt schon...

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Tut mir leid, manchmal bin ich auch mit anderen Dingen dem RF beschäftigt (gleich auch wieder, schon mal als Info vorab). Außerdem hatte ich nicht geahnt, daß Du meine Hilfe brauchst - aber nun denn: wie soll das 'mittelbar' gehen? Und bitte konkret, gern mit Quelle, Du weißt schon...

Kein Ding. Ich sah Dich noch als angemeldet und war mir nicht ganz sicher, welche Frage Du denn nun meintest.

 

Mit "mittelbar" meine ich: Ein Gericht erklärt ein Limit dort für rechtswidrig, wo ohne dieses Limit :nolimit: gälte. Damit gibt's dort auch keine Geschwindigkeitskontrolle mehr.

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Kein Ding. Ich sah Dich noch als angemeldet und war mir nicht ganz sicher, welche Frage Du denn nun meintest.

Okay, kein Problem.

 

Mit "mittelbar" meine ich: Ein Gericht erklärt ein Limit dort für rechtswidrig, wo ohne dieses Limit :nolimit: gälte. Damit gibt's dort auch keine Geschwindigkeitskontrolle mehr.

Huiuiui, das ist aber schon sehr um die Ecke gedacht. Und wenn es im Endergebnis auch den Effekt des Ausbleibens von Geschwindigkeitskontrollen an dieser Stelle hat: in dem Urteil, was es hier gäbe, wäre von den Kontrollen wohl eher keine Rede. Aber Du weißt ja sicher, daß ich diesen Fall sowieso nicht meinte.

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