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132 Bkat Ohne Foto, Aber....


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Hallo zusammen,

 

vorab.....Hab nach dem durchsehen sämtlicher Posts keinen vergleichbaren Fall gefunden.

 

War Ende 2007 beruflich in Berlin unterwegs. An der Kreuzung 13627 B-Siemensdamm/Nikolaus-Groß-Weg Ri Jakob-Kaiser-Platz (kein Foto von der Kreuzung hier auf der side, kennt jemand vielleicht die Anlage?) hat´s beim rechtsabbiegen zwei- oder dreimal geblitzt. Der erste Blitz kam sehr spät, als ich schon weit in der Kreuzung war. Wurde auch definitiv nicht von vorne geblitzt, sondern von schräg hinten und ganz von hinten. Die Ampel war irgendwo zwischen orange und Rot und kann mich nicht mehr erinnern, ob ein grüner Pfeil an der Ampel hing. Aufgrund kein Foto und keine Zeitangabe beim Anhörungsbogen war und das Missachten der LA mit 132 BKat angegeben ist, bin ich versucht den AB mit einem angekreuzten Nein bei der Frage "Wird der Verkehrsverstoß zugegeben" zurückzuschicken. Will mich nicht unnötig reinreissen um wenn´s eben geht Punkte zu vermeiden. Wäre für deinen Rat sehr dankbar, ob ich das machen soll, oder aber besser nicht.

Beweismittel ist Automatische Rotlichtkamera Trutzel ZSE V B 322. Kennt die jemand.

 

mfg

Fritz

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Da hast Du Recht, trifft aber nur begrenzt auf mich zu, da ich mit (m)einem Firmenwagen unterwegs war und meine Firma mich schon als Fahrzeugführer angegeben hat.

Natürlich gibt´s jetzt die Möglichkeit, jemand zu finden der von sich aus angibt, zu dem betreffenden Zeitpunkt mit dem Auto unterwegs gewesen zu sein. Aber wenn ich an die negativen Folgen denke, die das nach sich ziehen könnte, nehme ich dann lieber Abstand von dieser Idee.

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hallo hawethie,

 

vielen Dank für Deinen Post.

 

Dann ist da aber immer noch die Frage nach dem Unterschied zwischen 132 und 132.1.

Hab aber was gegoogelt und herausgefunden,

 

132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2; § 49 Abs. 3 Nr. 2

132.1 - mit Gefährdung oder Sachbeschädigung

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hallo hawethie,

 

vielen Dank für Deinen Post.

 

Dann ist da aber immer noch die Frage nach dem Unterschied zwischen 132 und 132.1.

Hab aber was gegoogelt und herausgefunden,

 

132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2; § 49 Abs. 3 Nr. 2

132.1 - mit Gefährdung oder Sachbeschädigung

steht aber auch so in den FAQ :kopfschuettel:

 

Rotlichtverstöße

post-14-1143976967.gif

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