Fritz 0 Posted January 16, 2008 Report Share Posted January 16, 2008 Hallo zusammen, vorab.....Hab nach dem durchsehen sämtlicher Posts keinen vergleichbaren Fall gefunden. War Ende 2007 beruflich in Berlin unterwegs. An der Kreuzung 13627 B-Siemensdamm/Nikolaus-Groß-Weg Ri Jakob-Kaiser-Platz (kein Foto von der Kreuzung hier auf der side, kennt jemand vielleicht die Anlage?) hat´s beim rechtsabbiegen zwei- oder dreimal geblitzt. Der erste Blitz kam sehr spät, als ich schon weit in der Kreuzung war. Wurde auch definitiv nicht von vorne geblitzt, sondern von schräg hinten und ganz von hinten. Die Ampel war irgendwo zwischen orange und Rot und kann mich nicht mehr erinnern, ob ein grüner Pfeil an der Ampel hing. Aufgrund kein Foto und keine Zeitangabe beim Anhörungsbogen war und das Missachten der LA mit 132 BKat angegeben ist, bin ich versucht den AB mit einem angekreuzten Nein bei der Frage "Wird der Verkehrsverstoß zugegeben" zurückzuschicken. Will mich nicht unnötig reinreissen um wenn´s eben geht Punkte zu vermeiden. Wäre für deinen Rat sehr dankbar, ob ich das machen soll, oder aber besser nicht. Beweismittel ist Automatische Rotlichtkamera Trutzel ZSE V B 322. Kennt die jemand. mfgFritz Quote Link to post Share on other sites
Fritz 0 Posted January 16, 2008 Author Report Share Posted January 16, 2008 Die url zu der Kreuzung http://maps.google.de/maps?ie=UTF8&ll=...p;z=16&om=0 Quote Link to post Share on other sites
Findom 4 Posted January 16, 2008 Report Share Posted January 16, 2008 Kannst ja mal höflich um ein Photo bitten, Anspruch hast du aber keinen drauf. Quote Link to post Share on other sites
Fritz 0 Posted January 16, 2008 Author Report Share Posted January 16, 2008 Danke für den Tip, ab das Photo ist mir ehrlich gesagt gar nicht so wichtig, sondern viel mehr wie es sein kann, das bei einem Rotlichtverstoß auf 132 BKat ohne Angabe einer Zeit verurteilt werden will. Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted January 16, 2008 Report Share Posted January 16, 2008 Wenn der Blitz von hinten kam, wird die Fahrermittlung sowieso schwierig. Also ich würde in jedem Fall "nein" ankreuzen. Quote Link to post Share on other sites
Fritz 0 Posted January 16, 2008 Author Report Share Posted January 16, 2008 Da hast Du Recht, trifft aber nur begrenzt auf mich zu, da ich mit (m)einem Firmenwagen unterwegs war und meine Firma mich schon als Fahrzeugführer angegeben hat. Natürlich gibt´s jetzt die Möglichkeit, jemand zu finden der von sich aus angibt, zu dem betreffenden Zeitpunkt mit dem Auto unterwegs gewesen zu sein. Aber wenn ich an die negativen Folgen denke, die das nach sich ziehen könnte, nehme ich dann lieber Abstand von dieser Idee. Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted January 16, 2008 Report Share Posted January 16, 2008 ... und meine Firma mich schon als Fahrzeugführer angegeben hat. Dann fällt mir auch nichts mehr ein ... Quote Link to post Share on other sites
Fritz 0 Posted January 16, 2008 Author Report Share Posted January 16, 2008 ja echt aber trotzdem danke Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted January 17, 2008 Report Share Posted January 17, 2008 das bei einem Rotlichtverstoß auf 132 BKat ohne Angabe einer Zeit verurteilt werden will.wnn rotlichzeit <1Sek. ist eine Zeitangabe nicht nötig Quote Link to post Share on other sites
Fritz 0 Posted January 18, 2008 Author Report Share Posted January 18, 2008 hallo hawethie, vielen Dank für Deinen Post. Dann ist da aber immer noch die Frage nach dem Unterschied zwischen 132 und 132.1.Hab aber was gegoogelt und herausgefunden, 132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgtStVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2; § 49 Abs. 3 Nr. 2 132.1 - mit Gefährdung oder Sachbeschädigung Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 19, 2008 Report Share Posted January 19, 2008 hallo hawethie, vielen Dank für Deinen Post. Dann ist da aber immer noch die Frage nach dem Unterschied zwischen 132 und 132.1.Hab aber was gegoogelt und herausgefunden, 132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgtStVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2; § 49 Abs. 3 Nr. 2 132.1 - mit Gefährdung oder Sachbeschädigungsteht aber auch so in den FAQ Rotlichtverstöße Quote Link to post Share on other sites
notarzt725 0 Posted January 21, 2008 Report Share Posted January 21, 2008 Also ein Bild würde ich schon verlangen, irgendein handfesten Beweis sollte es schon geben. Quote Link to post Share on other sites
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