Jump to content

18.11. A67 Abfahrt Richtung Darmstadt


Recommended Posts

Ich bin hinter einem Bekannter hergefahren. Der Bekannter ist bereits rechts auf die Abbiegespur gefahren gewesen, ich wollte ihm folgen, da kam allerdings ein Auto recht schnell von hinten angefahren. Da ich bereits rechts geblinkt hatte, wartete ich ob der Wagen langsamer wird um auch nach rechts zu fahren. Dies tat er auch und ich fuhr direkt vor ihm auf die Abbiegespur. Sobald diese allerdings 2 Spurig wurde überholte mich der Wagen mit Wiesbadener Kennzeichen und drängelte sich direkt vor mich und bremste ein wenig ab. Mein Bekannter (Beifahrer) meinte noch er wolle sich bestimmt rechen, da ich ihm davor gefahren bin und in diesem Moment wurde aus dem Vorausfahrendem Fahrzeug ein Foto von mir gemacht.

 

Jetzt hätte ich gerne mal eine Einschätzung von euch, meint ihr es war wirklich ein Videowagen oder eher jemand, der sich einen Scherz erlaubt hat? Finde halt komisch, das er sich vor mich gedrängelt hat, würde es einem Videowagen nicht reichen das Band zu haben oder müssen die ein Foto vom Fahrer machen?

 

Danke für eure Antworten...

Link to post
Share on other sites

Also ein Videofahrzeug war es sicherlich nicht.

 

Allerdings heißt das nicht das nichts kommen sollte, denn falls das Foto überhaupt was geworden ist kann es zu beweiszwecken dienen sofern es nicht einen Beweisverwertungsverbot unterfällt.

Link to post
Share on other sites

So pauschal kann das nicht gesagt werden da eine Abwägung erfolgen muß und ohne genaue präzise Daten geht dies nicht.

 

Ein BVV ist allerdings meist unwahrscheinlich, da die Interessen des Beschuldigten, Betroffenen idR zurückstehen müssen, selbst wenn die Beweise auf illegale Weise-auch durch die Polizei-erlangt worden sind.

Link to post
Share on other sites

Wie gesagt pauschal kann man das nicht sagen.

 

Je schwerer die Tat ist, desto eher muß der Beschuldigte/Betroffene zurückstecken.

 

Einige Beweisververwertungsverbote sind in der StPO geregelt. Diese finden sich unter anderem in § 136 a, § 100a oder § 261.

Allerdings sind diese Dinge auch noch sehr kompliziert und bedürfen einer Differenzierung.

 

Bei den Bildern könnten hier eben die heimlichen Aufnahmen das Problem sein die eben geringer zu bewerten sind als der Interessen des Betroffenen Schutz Privates, Bildrechte etc.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...