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Automatisches Kennzeichenlesegerät


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Automatisches Kennzeichenlesegerät

Kein neuer Tempoblitzer

 

- erstellt von lichterloh -

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 11. März 2008 die Regelung für Hessen und Schleswig-Holstein für nichtig erklärt. Gleiches dürfte wohl auch auf die anderen Ländergesetze zutreffen.

 

 

Seit einigen Wochen gibt es in Deutschland ein sogenanntes automatisches Kennzeichenlesegerät. Dieses Gerät soll zum Beispiel bei Fahndungszwecken eingesetzt werden, um anhand des Kennzeichens gestohlene Fahrzeuge zu lokalisieren.

 

Dieses Gerät kann nicht die Geschwindigkeit messen. Das aufgenommene Kennzeichen bleibt nur kurze Zeit gespeichert, nach einem Datenabgleich werden die Daten gelöscht. Bei einem "Treffer" folgt ein Herauswinken aus dem fließenden Verkehr.

 

Folgendes Bild hat der User m3_ auf der A9 gemacht:

 

http://www.radarfalle.de/bilder/galerie/images/2845_2.jpg

 

Weitere Informationen findest du hier:

 

- Aufnahmen auf der A9 AS Allersberg (RG)

- "Dieser Kasten liest Ihr Kennzeichen" - Hamburger Abendblatt

- "Automatisierte Kennzeichenerkennung in Bayern" Pressemitteilung Mai 06, Innenministerium

Edited by Gast225
abgetrennt aus anderen Forenteil
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  • 1 year later...

Einsatzbeispiele

 

Südlicher Berliner Ring zwischen KW und Niederlehme Fahrtrichtung Ost (Bild von Kaimann)

 

post-3630-1189629854_thumb.jpg

Edited by Gast225
So das Bild sollte sich nun öffnen lassen. Falls nicht einfach PN an mich.
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  • 5 months later...

Gesetzliche Grundlage in Bayern

 

Artikel 33 Absatz 2 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der bayrischen staatlichen Polizei (PAG) i.V.m. Artikel 13

 

Art. 33

Besondere Mittel der Datenerhebung

 

(2) 1 Die längerfristige Observation oder der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen ist zulässig, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde. 2 Darüber hinaus kann die Polizei unbeschadet des Art. 30 Abs. 3 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen erfassen und sie mit dem Fahndungsbestand abgleichen. 3 Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist.

Art. 13

Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

 

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen

 

1.zur Abwehr einer Gefahr,

2.wenn die Person sich an einem Ort aufhält,

a)von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort

aa)Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

bb)sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder

cc)sich Straftäter verbergen, oder

b)an dem Personen der Prostitution nachgehen,

3.wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,

4.an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinn von § 100a der Strafprozeßordnung (StPO) oder § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern,

5.im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder

6.zum Schutz privater Rechte (Art. 2 Abs. 2).

(2) 1 Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3 Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4 Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

 

(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

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Gesetzliche Grundlage in Brandenburg

 

S 36a Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Bbg PolG)

 

§ 36a PolG

Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

 

(1) Die Polizei kann die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn

1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,

2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen oder

3. eine Person oder ein Fahrzeug nach § 36 Abs. 1 und 1a polizeilich ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten unmittelbar bevorsteht.

(2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Ausschuss für Inneres des Landtages jährlich einen Bericht über jede Maßnahme, der Angaben enthält über deren Anlass, Ort und Dauer.

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Gesetzliche Grundlage in Bremen

 

§ 29 Absatz 6 i.V.m. § 36h Bremer Polizeigesetz

 

§ 29 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders

gefährdeten Objekten, auf öffentlichen Flächen, zur Eigensicherung und durch

automatische Kennzeichnung

...

(6) Der Polizeivollzugsdienst darf bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz

und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur

elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des sofortigen automatischen

Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Es dürfen nur personenbezogene Daten gespeichert

und verarbeitet werden, die mit den im Fahndungsbestand gespeicherten Daten übereinstimmen.

§ 36h Datenabgleich

 

Der Polizeivollzugsdienst darf rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit Dateien abgleichen,

die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. Der Polizeivollzugsdienst kann darüber hinaus

jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den in Satz l genannten Dateien abgleichen,

wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Ein Abgleich der nach § 28 Abs. 3 erhobenen

personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. Der

Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt anderer von ihr geführter

Dateien im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist.

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Gesetzliche Grundlage in Hamburg

 

§ 8 Absatz 6 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei

 

§ 8

Datenerhebung im öffentlichen Raum und an besonders gefährdeten Objekten

 

(6) 1 Die Polizei darf bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. 2 Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.

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Gesetzliche Grundlage in Hessen

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 11. März 2008 die Regelung für nichtig erklärt.

 

§ 14 Absatz 5 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen

 

(5) Die Polizeibehörden können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand automatisiert erheben. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.

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Gesetzliche Grundlage in Mecklenburg-Vorpommern

 

§ 43a* Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

§ 43a*

 

Datenabgleich zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen

 

(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen der §§ 27a, 29, 32 oder 33 Abs. 1 Nr. 1 im öffentlichen Verkehrsraum personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 zulässig. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

 

(2) Der Abgleich erhobener Kennzeichendaten mit anderen polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehende Gefahren errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist.

 

(3) Erfasste Kennzeichendaten, die nach Durchführung des Datenabgleichs nicht im Fahndungsbestand oder in einer Datei gemäß Absatz 2 enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.

 

*§ 43a tritt mit Ablauf des 28. Juli 2011 außer Kraft

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Gesetzliche Grundlage in Niedersachsen

 

§ 32 Absatz 5 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

§ 32

Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum

 

(5) 1 Die Polizei kann bei Kontrollen, die sie nach diesem Gesetz im öffentlichen Verkehrsraum durchführt, personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zweck des sofortigen automatisierten Abgleichs mit vorhandenen Daten erheben, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. 2 Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. 3 Nach Satz 1 erhobene Daten, die nicht auch im vorhandenen Datenbestand enthalten sind, sind unverzüglich automatisiert zu löschen.

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Gesetzliche Grundlage in Rheinland-Pfalz

 

§ 27 Absatz 5 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

 

§ 27

Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel

 

(5) Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.

 

Achtung: ALLE Daten können zwei Monate gespeichert werden.

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Gesetzliche Grundlage im Saarland

 

§ 27 Absatz 3 Polizeigesetz

 

§ 27

Bild- und Tonaufzeichnungen

 

(3) Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer Gefahr bei Kontrollen auf öffentlichen Straßen und Plätzen durch den Einsatz technischer Mittel personenbezogene Informationen von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse bestehenden Gefahren errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist.

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Gesetzliche Grundlage in Schleswig-Holstein

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 11. März 2008 die Regelung für nichtig erklärt.

 

§ 184 Absatz 5 und 6 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein

 

§ 184

Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlichen Flächen

 

(5) Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Sofern auf das abgefragte Kennzeichen keine Fahndungsnotierung besteht, sind die gewonnenen Daten unverzüglich zu löschen. Besteht zu dem abgefragten Kennzeichen eine Fahndungsnotierung, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend. Der flächendeckende stationäre Einsatz technischer Mittel nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.

 

(6) Auf den Umstand einer offenen Datenerhebung bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 ist in geeigneter Weise hinzuweisen, soweit nicht die Maßnahme im Einzelfall offensichtlich ist. Bei Maßnahmen nach Absatz 5 gilt dies entsprechend, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 gegeben sind.

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