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Unfall durch Vorfahrtsmißachtung


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Folgender, fiktiver Fall:

 

Junger Führerscheinbesitzer (4 Wochen vor Ablauf Probezeit) befindet sich mit seinem PKW auf einer Nebenstraße und möchte auf die Hauptstraße abbiegen.

 

Von dieser Nebenstraße lässt sich der Verkehr auf der Hauptstraße sehr schlecht einsehen, weswegen bereits ein großer Spiegel angebracht wurde. Erschwerend kommt für den Betreffenden hinzu (er möchte rechts abbiegen), dass sich neben ihm ein Linksabbieger eingeordnet hat, der quasi auf der Gegenspur der Nebenstraße illegalerweise versucht, nach links in die Hauptstraße einzubiegen, was die Sicht zusätzlich behindert.

 

Der junge Führerscheinbesitzer rollt mit etwa Schrittgeschwindigkeit nach vorne auf Hauptstraße, um vorsichtig auf diese einzubiegen, nachdem er weder im großen Spiegel noch durch das Fahrzeug neben ihm hindurch ankommende Fahrzeuge auf der Hauptstraße sehen konnte.

 

Dennoch befand sich auf der Hauptstraße ein Fahrzeug, was daraufhin den PKW des jungen Führerscheinbesitzers ungebremst mit etwa 50-60 km/h am linken Kotflügel rammt.

 

Dass hier, wie auch immer, die Vorfahrt seitens des jungen VT mißachtet wurde, dürfte klar sein.

 

Die Fragestellung ist: Inwieweit liegt eine Teilschuld seitens des Unfallgegners auf der Hauptstraße vor?

 

Und: Handelt es sich hierbei um einen A-Verstoß, also "Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung eines anderen" (siehe http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=23929), sprich, ist mit der Anordnung einer Nachschulung und einer Verlängerung der Probezeit zu rechnen?

 

Danke euch für eure Antworten. :fool: *besonderszugast225schiel* :blush:

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Nun, wir nehmen an ( :blush: ), die Polizei war anwesend und der protokollaufnehmende Beamte meinte lediglich, es würde Post kommen.

 

Achso, ein wichtiges Detail noch: Im PKW des Unfallgegners befand sich eine Beifahrerin, welche im Anschluß im Beisein des Beamten über Fußschmerzen klagte (dabei aber, und dafür gibt es Zeugen, meinte, diese hätte es schon vorher gegeben und es würde "jetzt wieder weh tun").

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Sieht nicht gut aus :blush:

 

Am interessantesten fand ich noch dieses, wenn er sagen kann, er hätte sich vorsichtig in die Kreuzung getastet.

 

http://verkehrsanwaelte.de/forum/beitrag-2469/

 

Versuchen mir Anwalt da eine mildere Strafe, sprich Verwarnung zu erreichen, so das die Vorfahrtsverletzung weg kommt.

 

Nur wenn noch eine Körperverletzung dazu kommen sollte, ist nicht gut wenn die Dame zum Doc geht.

 

MfG.

 

hartmut

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Unfallbeteiligungen sind ohne genaue Akte bzw. Kenntnis der Örtlichkeit schwierig zu beurteilen.

 

Ich denke hier wird seitens Artern sicherlich der Vorwurf einer Vorfahrtsverletzung kommen und somit droht eine Nachschulung, da A-Verstoß.

 

Allerdings würde ich dagegen folgendermaßen argumentieren. Sicht versperrt, langsam in Kreuzung herangetastet und nur x cm in der Straße gewesen. Damit wurde nicht gegen die Vorfahrtsregelung verstoßen, da dieses Verhalten ja so vorgeschrieben ist.

 

Zur Mitschuld, Ich könnte mir vorstellen das für den Fahrer bzw. Halter des Pkw auf der Vorfahrtsstraße maximal die Betriebsgefahr übrig bleibt.

Allerdings denke ich eher an eine 100 Prozent bei dem Probezeitler.

 

Bei einer Verletzung der Beifahrerin kommt sicherlich noch eine Straftat in Frage (fahrlässige KV). Hier kommt es aber darauf an ob die Beifahrerin Strafantrag stellt oder ein öffentl. Interesse besteht.

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Bis zum ersten Schreiben gibt es wenig zu tun, oder?

Es gilt darzulegen das es kein Vorfahrtsunfall war, schließlich wollte er nur an die Sichtlinie sich heran tasten, mit erhöhter Vorsicht, und weniger als Schrittgeschwindigkeit. Die Kreuzung erfordert ( Spiegel ) sowieso eine vorsichtige Fahrweise die hier gegeben war. Es war eben ein unglücklicher Umstand das die Sicht eingeschränkter als vermutet war.

 

MfG.

 

hartmut

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Na so direkt nicht, aber fragen nach dem Gesundheitszustand der Dame, und es tut einem ja so leid ist schon mal ne gute Sache! Dann kann man das Thema ja so nebenbei mal anklingen lassen. Kosten werden übernommen usw. und nen Blumenstraus kann man auch noch schicken! Wirkt manchmal Wunder!

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Wäre es lohnenswert, den Unfallgegner mal anzurufen mit der Bitte, von einer Anzeige wg. KV durch dessen Beifahrerin abzusehen?

Fragen nach dem Befinden, und ein Ausdruck des Bedauerns garniert mit einer Handvoll Grünzeugs ist nicht verkehrt.

 

Direkt ansprechen würde ich es nicht unbedingt, reicht wenn die Dame sich daran erinnert wenn ein :fool: sie fragt ob sie Anzeige gegen den netten jungen Mann erstatten will. :blush:

 

MfG.

 

hartmut

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Es wäre wohl das Mindeste gewesen, zu warten bis der Linksabbieger weg ist.

Wieso das denn? Der muss doch auch noch den Gegenverkehr abwarten, kann evtl. noch Stunden länger da stehen.

 

@Besorgter: Denke auch an 100%. Was hat er denn davon, dass er nur 80% bekäme? Dass der Andere auch in der Versicherung hochgestuft wird? Und möchtest du eine Mitschuld bekommen, wärst du auf der Vorfahrtstraße gewesen?

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@Tuvok + hartmut

 

Jo, klingt sinnvoll. Werde ich ihm ausrichten.

 

@dagegen

 

Ich sag mal so, wenn ich auf einer breiten Hauptstraße, insofern da nicht gerade zwei 40 Tonner auf der Gegenspur nebeneinander ankommen, sehe, dass aus einer Nebenstraße ein Auto ein Stück "rausragt" und sich mit minimaler Geschwindigkeit nach vorne bewegt, ist es mir - etwas *Aufmerksamkeit* vorausgesetzt - als halbwegs geübter Fahrer ein Leichtes, dieses mit einem kurzen Schlenker zu umfahren. Habe ich jedenfalls schon Dutzende Male so gemacht, um einen Crash zu vermeiden - gegenseitige Rücksichtnahme, Paragraph 1 und so, man muss ja nicht stets und ständig auf sein Recht pochen, nur, weil man es hat und bewusst jemanden rammen.

 

Zum Vorwurf kann man ihm das offiziell natürlich nicht machen, klaro.

 

Aber die Vermutung, dass er mit seiner Schnecke auf dem Beifahrersitz einen Schwatz abgehalten hat und nicht so sonderlich konzentriert war, liegt schon nahe (oder, die bösartigere Variante: es kam ihm gelegen, mit seinem Youngtimer ein nahezu Neufahrzeug zu rammen, weil er wusste, da gibts ganz gewiss die Kohle, um sich den alten Kübel für die nächsten 1-2 Jahre zu renovieren).

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bewusst jemanden rammen.

...

(oder, die bösartigere Variante: es kam ihm gelegen, mit seinem Youngtimer ein nahezu Neufahrzeug zu rammen, weil er wusste, da gibts ganz gewiss die Kohle, um sich den alten Kübel für die nächsten 1-2 Jahre zu renovieren).

Naja, was soll ich dazu sagen, ich war nicht dabei. Alles ist möglich, aber Absicht zu unterstellen, halte ich jetzt für etwas gewagt.

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So, es gibt Neuigkeiten, leider keine besonders guten. :cop01:

 

Der Unfallverursacher hat ein Schreiben der Polizei erhalten:

 

"Ihnen wird vorgeworfen, folgende Straftat begangen zu haben: Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall § 229 StGB. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, sich als Beschuldigter zu äußern."

 

Darunter folgende Möglichkeiten:

 

-Ich möchte mich äußern (schriftlich),

-Ich gebe die Straftat zu,

-Ich gebe die Straftat nicht zu, ich möchte bei der Polizei vernommen werden,

-Ich möchte mich nicht äußern, ich werde einen Rechtsanwalt beauftragen,

-Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße wäre ich einverstanden.

 

Es ist davon auszugehen, dass keine Anzeige von seiten der Beifahrerin erfolgt ist, sondern der unfallaufnehmende Beamte diese KV von sich aus unterstellt hat, nachdem die Beifahrerin nach dem Unfall über Schmerzen klagte.

 

Wie würdet ihr weiter vorgehen?

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Einen fähigen Rechtsanwalt einschalten der versucht den Vorwurf der Körperverletzung auszuräumen. So das wohl der Staatsanwalt keine Klage erhebt, wird er vermutlich auch nicht. Das dürfte der größte Brocken sein, schon wegen den Punkten aus einer Straftat.

 

Dazu wäre es sinnvoll in Erfahrung zu bringen ob die Frau in ärztlicher Behandlung war. Wenn nicht, das eben der Vorwurf unberechtigt ist.

 

 

Was dann noch übrig bleibt wegen dem eintasten in die Fahrbahn? Muss man abwarten.

 

MfG.

 

hartmut

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Ich denke auch zunächst sollte erst einmal geklärt werden, ob wirklich eine KV vorliegt und ob die Beifahrerin Strafantrag gestellt hat.

 

Ich denke mal mit Einstellung gegen Geldstrafe ist § 153a StPO gemeint. Darauf könnte man sich zurückziehen, da dies kein Schuldeingeständnis ist.

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