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Polizei Muss Radarwarner Zurückgeben


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Ein von der Polizei bei einem Autofahrer sichergestelltes Radarwarngerät muss, so das Verwaltungsgericht Münster, wieder an den Autofahrer herausgeben werden. Das Gerät, das Autofahrer vor Blitzern warnt, ist in dem konkreten Fall nicht angeschlossen und somit nicht betriebsbereit gewesen. Kauf und Besitz solcher Geräte sind nicht verboten. Sie dürfen allerdings nicht benutzt oder in betriebsbereitem Zustand im Auto mitgeführt werden.

 

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 23. Mai 2007 - 1 K 1267/06

 

 

quelle

 

ich hoffe es ist legal, das so zu verlinken... wenn nicht dann bitte legalisieren.

 

 

ich dachte, das urteil ist vllt ganz interessant. zwar ist uns allen wohl klar, dass dieses gesetz nur den gebrauch verbietet, aber es gab ja durchaus schon diskussionen, wo es um dieses thema ging.

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Hier mal der Link zum Volltext des Urteil

 

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muen...il20070523.html

 

Im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens am 12. Januar 2006 lag eine gegenwärtige Gefahr eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO und damit eine gegenwärtige Gefahr einer Beeinträchtigung der polizeilichen Verkehrsüberwachung nicht vor. Das Radarwarngerät des Klägers wurde in diesem Zeitpunkt weder betrieben noch betriebsbereit mitgeführt. Betriebsbereit im Sinne des § 23 Abs. 1b StVO ist ein Radarwarngerät, wenn es in der Weise mitgeführt wird, dass es jederzeit während der Fahrt ohne größere technische Vorkehrungen eingesetzt werden könnte. 22

 

Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, § 23 StVO, Rn. 38; sowie die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 i StVG, BT-Drs. 14/4304, S. 11, wonach der Verordnungsgeber nicht ermächtigt wurde, die bloße Beförderung eines solchen Gerätes zu untersagen. 23

 

Im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens war das Radarwarngerät des Klägers nicht betriebsbereit im vorbeschriebenen Sinne. Das Gerät benötigt eine Stromversorgung, um in Gebrauch genommen werden zu können. Da es über keinen Batterieeinsatz verfügt, muss es an eine externe Stromquelle angeschlossen werden. In dem Firmenwagen des Klägers konnte die notwendige Stromversorgung nur über den Zigarettenanzünder hergestellt werden. Anhand des von dem Beklagten ebenfalls sichergestellten Kabels konnte das Radarwarngerät des Klägers mit diesem nicht verbunden werden. Hierzu musste das sichergestellte Kabel zunächst mit einem Adapter verbunden werden, der sich im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens nach dem Vortrag des Klägers nicht in seinem Firmenwagen, sondern in seinem Büro befand. Mit Blick darauf, dass der Kläger den notwendigen Adapter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Vorbringen nicht zutrifft und der Adapter sich am 12. Januar 2006 in seinem Firmenwagen befunden hat. In Ermangelung einer Möglichkeit, das Gerät im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an eine Stromquelle anzuschließen, hätte es nicht jederzeit während der Fahrt eingesetzt werden können und war daher nicht betriebsbereit. Dass der erforderliche Adapter aus dem Büro des Klägers geholt oder andernorts hätte erworben werden können, rechtfertigt keine andere Bewertung. 24

 

Vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung und entsprechenden Bewertung: VG Chemnitz, Urteil vom 2. November 2004 - 3 K 1239/01 -, juris. 25

 

Bereits dem Wortlaut des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Betriebsbereitschaft des Gerätes während der Fahrt gegeben sein muss. Von einem betriebsbereiten Mitführen eines Radarwarngerätes kann nur dann die Rede sein, wenn zugleich das Fahrzeug geführt, der Kraftfahrer also am Steuer sitzt und unterwegs ist. Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung zu der Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 i StVG bestätigt, wonach das in der StVO zu erlassende Verbot als an den Kraftfahrer adressierte Verhaltensvorschrift zu konzipieren sei. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO liegt mithin nicht vor, wenn das Radarwarngerät nicht während der Fahrt in Betrieb genommen werden kann. 26

 

Der Umstand, dass der erforderliche Adapter aus dem Büro des Klägers geholt oder andernorts hätte erworben werden können, begründet auch keine gegenwärtige Gefahr im Sinne eines unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO.

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Tja was soll ich sagen. Mein Vorschlag ist folgender: Fahre am besten vor einem Polizeiwagen, und werfe dann eine Dose Bier aus dem Fenster. Die ;) wir dir dann bestimmt freundlich und nett die "Quelle" nennen! :lol:

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Zudem, wer Gegenstände aus einem fahrenden Auto wirft, macht sich ebenfalls strafbar. :)

Mh, belege das mal bitte an Quellen..

 

sehe ich ähnlich..du könntest den adapter ja auch, als du die ;) bemerkt hast, vor lauter schreck aus dem fenster geworfen haben...soll ja solche reflexe geben :lol:

ne mal im ernst, wie sollen die dir das nachweisen?

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Guest Landy

Natürlich. Wenn die Cops das sehen, hat man natürlich ein Problem. Aber so leicht ist das nicht, wenn man z.B. von einem Provida angehalten wird, kann man (bevor man die BAB verlässt) schon etwas stärker abbremsen und einen etwas größeren Abstand zum Polizeifahrzeug herstellen. Mit etwas Glück klappt es dann.

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Eigentlich finde ich es müssig, zuerst "beweisen" zu müssen dass es eine Idotie ist, feste Gegenstände aus einem fahrenden Fahrzeug zu werfen. Möchte mal hören, was die Betreffenden sagen, wenn sie selbst als Hintermann von einem Gegenstand getroffen würden oder als Biker wegen eines auf der Strassen liegenden " im Schreck fortgeworfenen Adapters" verunfallen.

Ne Leute. Das ist keine Sache des Gesetzgebers sondern eine der Intelligenz. :wacko:

 

 

Trotzdem hier ein Urteil: Wer Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft...

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Guest Landy

@sphäre

 

Danke, das weiß ich selbst. Trotzdem würde ich es in diesem Ausnahmefall machen, wenn ich den Adapter von der Ausfahrt oder dem Standstreifen aus in die Prärie werfen könnte. Auf die Fahrbahn würde ich nie etwas werfen. Nichtmal meine Schwiegermutter...

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  • 2 weeks later...
  • 2 weeks later...
man könnte sich auch einen kippschalter ins auto bauen der die polung an der 12 volt buchse umkehrt oder kurzschließt. somit würde die sicherung im adapter raus fliegen und das gerät ist nicht mehr betriebsbereit ;)

 

Wie?!? Also Du meinst, da ist einfach n Verpolungsschutz mittels Sicherung eingebaut? Meinst ein spezielles Geräte oder denkste, dass des bei allen so ist!?

 

Ne klasse Idee ist das auf jeden Fall! So creative Leute gefallen mir :D

 

Gruß

riZE

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