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Hi,

 

bin mit dem Auto von meinem Vater im August 2006 auf der A2 Basel richtung Karlsruhe abzüglich Toleranz 10kmh zu schnell gewesen. Post kam erst heute an, adressiert auf meinen Vater. Gibts da irgendwie nen Weg sich drum herum zu schlechen so wie im guten alten Deutschland :kopfschuettel: (Verjähungsfrist bei einer OW) Ich meine das sind jetzt schon sieben Monate her und 38€ für 10kmh zu schnell halte ich doch für ganz schön übertrieben (waren 70kmh erlaubt).

 

Ich gehe mal sowieso davon aus, dass das ganze Auswerten und mich bzw. meinen Vater ausfindig machen einen höheren Aufwand hatte als die 39€, k.a. wieso die sich die Mühe gemacht haben.

 

Gruß

 

PS.: Bin kein Raser! War auf dem Weg von Genua zurück nach Hause und hab mich eigentlich so gut wie immer an die Geschwindigkeiten gehalten und höchstens mit 120kmh unterwegs

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Die Verjährungsfrist in CH soll 3 Jahre betragen, dahingehend hast du also Pech. Allerdings gibt es keine Möglichkeit für die Schweizer, das Bußgeld in D einzutreiben. Dafür würde es um so teuer, wenn das Fahrzeug oder der Betroffene dort innerhalb der Fristen nochmal erwischt wird.

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Naja, also ich fahre jedes Jahr nach Tunesien, sprich mit dem Auto runter nach Genau und dafür muss ich durch die Schweiz! Ich meine 10kmh ist ja nix wildes aber dafür 40€ zu latzen find ich ein bisschen übertrieben.

 

Na dann werd ich denen die 40€ in den ARSCH schieben :kopfschuettel:

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Guest Tim002

Das Astra sammelt die Anfragen und übermittelt sie einmal täglich an das bundesdeutsche Organ für Motorfahrzeugverkehr. Während das Vorgehen zwischen der Schweiz und Deutschland gut funktioniert, verhält es sich in der Gegenrichtung noch etwas zögerlich. "Wir können noch keine Anfragen per Computer machen und müssen Auskünfte über Schweizer Fahrzeughalter telefonisch einholen", erklärt Dietmar Ernst von der Polizei Baden-Württemberg.

Bei grenzüberschreitenden Verkehrsübertretungen ist es so, dass die Schweizer Polizei ausländische Sünder minutiös verfolgt, derweil in Nachbarländern gebüsste Schweizer tendenziell leichter davon kommen. Aber Vorsicht ist dennoch am Platz.

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sofern von hiten geblitzt wurde funktioniert das theoretisch. praktisch wird, sobald dein vater einsprache gegen das bussgeld erhebt, ein ordentliches verfahren eingeleitet. dein vater müsste also vor ein schweizer gericht kommen und dort seine aussage machen. ausserdem eröffnen die behörden bei ausländischen verkehrssündern nur dann ordentliche verfahren, wenn diese eine sicherheitshinterlegung von 500 franken tätigen. die bekäme er allerdings bei gewonnenem prozess wieder zurück.

 

lohnt sich also unter dem strich kaum. das bussgeld ist in D allerdings wirklich nicht eintreibbar, da es weniger als 40€ / 70CHF ist

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wenn diese eine sicherheitshinterlegung von 500 franken tätigen. die bekäme er allerdings bei gewonnenem prozess wieder zurück.

Hmm ... man bekommt sie also doch zurück! warum schreibt dann Tim002 im anderen Thread, in der Schweiz würden "schon lange keine Sicherheitsleistungen mehr erhoben?"

Oder meint er die gängige Praxis, wonach CH- :kopfschuettel: auch bei nicht feststehendem Täter durch Einschüchterung versuchen, vom erstbesten Fahrer keine (rückzahlbare) Sicherheitsleistung, sondern gleich die (nicht rückzahlbare) Busse abzuknöpfen?

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Guest Tim002
ausserdem eröffnen die behörden bei ausländischen verkehrssündern nur dann ordentliche verfahren, wenn diese eine sicherheitshinterlegung von 500 franken tätigen.

Das ist allgemein so und betrifft nicht nur ausländische.

 

Zudem ist für so eine geringe Busse ziemlich irrelevant wer gefahren ist oder nicht. Einsprachen lohnen sich wirklich nur, wenn es

um einen Irrtum handelt. Sämtliche Gerichtsurteile, die gegen Geschwindigkeitsverstösse gerichtet sind, gehen praktisch alle zu ungunsten

des Klägers aus und die Strafe erhöht sich um ein vielfaches.

 

NÜRNBERG (bag). Verkehrssünden im Ausland, für die man nicht sofort zur Kasse gebeten wird, können nach der Rückkehr nach Deutschland teuer werden. Mit einigen europäischen Ländern bestehen zwischenstaatliche Abkommen, die zumindest die Zustellung der Bußgeldbescheide möglich machen.

 

Im Urlaub im Ausland zu schnell gefahren oder falsch geparkt - dafür kann man auch nach der Rückkehr nach Deutschland zur Rechenschaft gezogen werden. Darauf hat der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin hingewiesen.

In der Schweiz begangene Verstöße können demnach beispielsweise durch die deutschen Behörden wie im Inland begangene Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

 

Sicherheitsleistungen werden sofort erhoben und sollte die höchstmögliche Busse decken.

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Guest Tim002

Kurz zusammengefasst:

 

1. Ordnungsbussenverfahren

"Einsprachen" (besseres Wort: Rückfragen zu) gegen Ordungsbussen

kann man je nach Kanton telefonisch, schriftlich oder via Email machen.

 

Es gibt da nur 2 Möglichkeiten:

Entweder die Busse wird zurückgezogen oder sie muss innerhalb 30 Tagen bezahlt werden.

(kostenlos)

 

2. ordentliche Übertretungsstrafverfahren

 

Wird nicht bezahlt oder wird die Einsprache weitergezogen, wird das ordentliche Übertretungsstrafverfahren eingeleitet.

Hier kann eine max. Busse von CHF 500.- ausgesprochen werden. (Bei Ausländern wird die Höchstbusse natürlich sofort

einkassiert und eine allfällige Differenz zurückbezahlt.)

 

3. Gerichtsurteil

 

MERKBLATT betreffend Ordnungsbussen

 

Noch was:

 

Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. (max. 6 Jahre)

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die busse wird nicht "erhöht". 10km/h auf autobahn bleibt 10km/h auf autobahn und damit Fr. 60.-.

 

es kommen lediglich verfahrenskosten dazu. und die können höher werden.

 

in dem pdf steht nur, dass das stadtrichteramt keine bussen aussprechen kann, die höher als 500 chf sind. für höhere bussgelder ist dann das bezirksgericht zuständig

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Einsprachen lohnen sich wirklich nur, wenn es

um einen Irrtum handelt ....

.... oder wenn die Fahrereigenschaft nicht nachgewiesen werden kann (nur Heckfoto, verdecktes Frontfoto, falschparken ganz ohne Foto) !

 

Sämtliche Gerichtsurteile, die gegen Geschwindigkeitsverstösse gerichtet sind, gehen praktisch alle zu ungunsten

des Klägers aus ....

 

... sofern die Fahrereigenschaft des Klägers von der Verfolgungsbehörde nachgewiesen wurde/werden kann oder gar der Kläger selber die Fahrereigenschaft einräumt. Sonst nicht.. In ZH gibt es einen bekannten renitenten Nichtzahler, von dem die Bussen so gut wie nie eingetrieben werden konnten. Der kam doch auch schon im CH-Fernsehen.

 

In der Schweiz begangene Verstöße können demnach beispielsweise durch die deutschen Behörden wie im Inland begangene Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden....
.... mag gut sein, Bestrafung auch wieder nur, wenn 1) Fahrereigenschaft nachgewiesen oder 2) zugegeben vom Fahrer.

 

Sicherheitsleistungen werden sofort erhoben

 

Aha, es gibt also doch die Sicherheitsleistung! Was soll dann dieser Beitrag von dir:

 

Es handelt sich um die Schweiz und nicht Deutschland. Sicherheitsleistungen werden garantiert nicht mehr einkassiert.

(geschrieben im "Pressemitteilungen Schweiz"-Faden)

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