Jump to content

Gps Radarwarnung In Der Schweiz


Recommended Posts

Genau lesen!

Und zuerst dann bitte auch noch die dazugehörenden Informationen im Forum beachten!

 

1. Kann das ASTRA keine Gesetzgebungen beschliessen!

 

2. Handelt es sich - wenn man den Text genau liest - um Navigationsgeräte o.Ä., welche mit einem Handy verbunden sind (meist via Bluetooth) und somit ständig aktualisierte Meldungen via eines geeigneten Anbieters von polizeilichen Kontrollen empfangen können... eben auch von Nicht-Geschwindigkeitskontrollen, was natürlich alles andere als erwünscht ist!

 

3. Würde das allgemeine Verbot von GPS-Empfängern mit POI-Listen im Grundsätzlichen gegen einen Bundesbeschluss verstossen, welcher durch die Firma SINTREL und dessen legaler Radar Info Pager (welcher seit über 10 Jahren legal ist!!) erreicht wurde und unbestritten Gültigkeit hat!

Der GPS-Empfänger mit dem Namen AMIGO (der selben Firma) ist ausdrücklich nicht verboten!

 

Also: Bitte zuerst richtig informieren und nicht gleich gross rumpoleten!

Link to post
Share on other sites
Guest Tim002

Das ASTRA hat seine Kompetenzen völlig überschritten, hätte ich solch ein Navi mit POI's würde ich damit vor das Bundesgericht gehen.

Wie wollen die verhindern das die Standorte in den Köpfen der Menschen gespeichert werden?!?

 

unten sind die offiziellen Fragen und Antworten vom ASTRA.

 

@Einbauprofi

hast du die Rechtsprechung vom Bundesgericht?

 

 

 

 

Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Strassen ASTRA

FAQ „Verbotene Radarwarngeräte auf GPS-Basis“

G031-1258 AR

Stand: 15.01.2007, 0945 Uhr

 

Nr.

Frage

Antwort

1

Welche mobilen GPS-Geräte gelten als Warngeräte, die illegal vor polizeilichen Kontrollen warnen und daher verboten sind?

 

Sobald ein GPS-Gerät Warn-POIs (Points of interest) enthält, die vor Messstellen mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder vor Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) warnen, wird es zu einem verbotenen Gerät nach Artikel 57b und 99 Ziffer 8 SVG (http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_01.html).

Das Eidgenössische Parlament hat diesen Artikel seinerzeit mit folgender Begründung beschlossen:

- Radarwarngeräte erlauben Fahrzeugführenden ein ungestraftes Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeiten und schliessen damit die Erfassung gerade der notorischen Schnellfahrer aus. Solche Führer stören die Homogenität des Verkehrs und das Verkehrsklima, und sie animieren überdies andere Strassenbenützer zu Geschwindigkeitsmissachtungen.

- Die Formulierung des Artikels bezieht sich nicht nur auf die genannten Radarwarngeräte, sondern ist so allgemein gehalten, dass auch andere Mittel zur Störung oder Erschwerung der Polizeikontrollen untersagt sind.

 

2

Gilt das Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens illegaler GPS-Warngeräte auch für GPS-Geräte, die nur vor fest installierten Radargeräten warnen?

 

Ja.

 

3

Gilt das Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens illegaler GPS-Warngeräte auch für GPS-Geräte, die nicht mit einem Handy verbunden sind?

 

GPS-Geräte, die zur Warnung vor Polizeikontrollen eingesetzt werden, sind auch ohne Verbindung mit einem Handy verboten.

 

4

Sind Mobiltelefone, die ein GPS enthalten, legal?

 

Solange ein Mobiltelefon mit GPS keine Warn-POIs enthält, die vor Messstellen mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder vor Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) warnen, bleibt es ein legales Gerät.

 

5

Es gibt PDAs, welche mit Navigationssoftware und mittels GPS-Maus zu einem Navigationssystem werden, gleichzeitig aber auch Natel sind. Gilt dies schon als verboten oder erst dann, wenn man bei einem dieser ominösen Dienste angemeldet ist?

 

Solche PDAs sind nur dann verboten, wenn sie Warn-POIs enthalten, die vor Messstellen mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder vor Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) warnen.

 

6

POIs kann man selber erstellen, ich kann also alle mir bekannten stationären Radaranlagen manuell eingeben; ist das auch verboten?

 

Warn-POIs über Messstellen mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) dürfen weder selber manuell eingegeben, noch durch einen Hersteller, eine Verkaufsstelle, einen Informationsdienst usw. angeboten oder verbreitet werden.

 

7

Sind Radarwarnungen per Radio, SMS, Pager, TwixRoute usw. erlaubt?

 

Solche Radarwarnungen sind noch nicht verboten. Das Bundesamt für Strassen wird aber bei der nächsten Revision des Strassenverkehrsgesetzes beantragen, die Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen über GPRS, Internet, Radio, SMS, Pager, TwixRoute usw. ebenfalls zu verbieten.

Bezüglich SMS ist zu erwähnen, dass das Lesen oder Schreiben einer SMS durch einen Fahrzeugführenden während der Fahrt eine Strafanzeige (Füh-rerausweisentzug) zur Folge hat.

 

8

Die Radar-Info-Zentrale (www.radar.ch) bietet ein GPS-Gerät „Amigo“ mit Warn-POIs als „völlig legal“ an.

 

Der „Amigo“ ist illegal. Das Bundesamt für Strassen hat die Radar-Info-Zentrale aufgefordert, das Inverkehrbringen von GPS-Geräten, die vor polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen warnen sowie das Inverkehrbringen von Software-Updates über die Messstellen unverzüglich einzustellen.

Desgleichen wurde die Firma MobiRoad bzw. Mo-goRoad (http://www.mobiroad.ch/ bzw. http://www.mogoroad.ch/ und http://www.mogo.ch/) aufgefordert, ihr mit einem Handy verbundenes GPS-Gerät zur Verbreitung von Warn-POIs in Echtzeit über beispielsweise mobile Geschwindigkeits- oder sonstige Polizeikontrollen sofort einzustellen.

9

Ist ein Navigationsgerät mit Radar-Datenbank grundsätzlich verboten oder geht es um das aktive Update während der Fahrt?

 

Das Navigationsgerät darf keine Warn-POIs enthalten.

 

10

Beschlagnahmt die Polizei generell alle Geräte, welche als Radarwarner missbraucht werden könnten oder wird die tatsächliche Installation überprüft?

 

Es werden nur Geräte beschlagnahmt, die Warn-POIs enthalten.

11

Gibt es eine Liste von zugelassenen Geräten?

 

Nein, aber die Situation ist klar genug: Ein Navigationsgerät darf keine Warn-POIs über Messstellen mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) enthalten.

 

12

Was muss ich tun, wenn mein GPS Warn-POIs enthält?

 

Die Warn-POIs sind zu löschen, nötigenfalls durch die Verkaufsstelle.

 

13

Bedeutet "darin mitgeführt" nach Arti-kel 57b SVG, dass man auf einer Reise, die mit Hilfe eines solchen Navigationsgerätes beispielsweise von Österreich durch die Schweiz nach Frankreich verläuft, das Gerät an der österreichisch-schweizerischen Grenze abgeben muss, weil das "Mitführen" innerhalb der Schweizer Grenze nicht erlaubt ist?

 

Sollte die Zollbehörde bei der Einfahrt in die Schweiz ein GPS mit Warn-POIs feststellen, hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin mit der Einziehung des Gerätes und einem Strafverfahren zu rechnen.

 

14

Gilt dieses Verbot auch für Notebooks und andere tragbare Computer, die ja mit entsprechender Software und einem handelsüblichen GPS-Empfänger ausgerüstet prinzipiell ebenfalls für die Navigation und die Anzeige von OVIs (Orten von Interesse) geeignet sind.

 

Ja, sobald diese Gerätekombination Warn-POIs über Messstellen mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) enthält.

 

15

Warum soll eine Karte von z. B. Twix-Route mit darauf markierten Blitzanlagen erlaubt sein, die Verwendung eines GPS mit Warn-POIs dagegen nicht?

 

Ein GPS gibt dem Benutzer nur die Möglichkeit, die Karte digital bei sich zu haben, statt analog.

GPS-Geräte mit Warn-POIs sind eine qualitativ hochstehende Weiterentwicklung von Radarwarngeräten. Sie sind höchst präzis, zuverlässig und bequem, denn Fahrzeugführende werden automatisch und metergenau vor tausenden von Messstellen gewarnt. Die Verwendung einer Karte dagegen ist kaum im gewünschten Sinne ausreichend praktikabel. Dennoch wird das Bundesamt für Strassen im Rahmen einer künftigen Revision des Strassenverkehrsgesetzes zur Diskussion stellen, ob z. B. solche TwixRoute-Karten verboten werden sollen.

 

16

Alle Navigationsgeräte basieren auf GPS und bei den meisten Geräten kann man Koordinaten definieren, die Poststellen, McDonalds-Restaurants oder auch fest positionierte Radarkästen anzeigen. Das Ganze basiert auf der Anzeige von Längen- und Breitengraden, und reagiert nicht auf Radarwellen oder Sonstiges. Wieso sind Radarwarnungen mittels GPS-Gerät dann illegal?

 

GPS-Geräte mit Warn-POIs lokalisieren keine Radargeräte im Sinne eines Radarwarngerätes, sondern warnen umfassend vor allen in der Software erfassten Koordinaten mobiler und fest installierter Geschwindigkeitsmesssysteme wie Radar, Laser, Schwellendetektoren usw. GPS-Geräte arbeiten auf Grund der empfangenen Satellitensignale praktisch metergenau und warnen Fahrzeugführende mit höchst zuverlässiger Sicherheit vor Messstellen. Sie sind eine qualitativ hochstehende Weiterentwicklung der Radarwarngeräte.

 

17

Eigentlich wäre es schon sehr interessant geklärt zu haben, was die BG-Rechtssprechung dazu meint. Denn die heutige Gesetzeslage ist absolut unklar, wenn es um den Zusammenhang von auf elektronischen Strassenkarten (GPS) abgebildeten Radarfallen geht.

 

In Bezug auf GPS mit Warn-POIs ist die Situation nach Artikel 57b SVG klar, auch wenn kein Bundesgerichtsentscheid vorliegt.

 

18

Das heisst, dass nicht der POI-Warner an sich, sondern die Verwendung (bzw. bereits das Laden) der Warnpunkte "Radar", "Polizeikontrolle" etc. verboten ist, während die Verwendung von Warnpunkten wie "Gefährliche Kurve", "Schulhaus/Kinder", "Gefährlicher Rechtsvortritt" sowie Stauumfahrungen "TCM/RDS" gestattet sind.

 

In Bezug auf Warn-POIs sind nur jene illegal, die vor Messstellen mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) warnen, unabhängig davon, wie diese POIs im System benannt werden. Alle übrigen POIs sind selbstverständlich in Ordnung.

 

19

Das Ziel einer polizeilichen Radarkontrolle ist doch, die Verkehrssicherheit an gefährlichen Stellen zu sichern. Wenn ich jetzt mittels einem Radarwarngerät auf eine derartige Radarkontrolle aufmerksam gemacht wurde, und ich deswegen mein Tempo drossle, ist das polizeiliche Ziel doch erreicht. Wieso sind diese Radarwarngeräte dann trotzdem verboten?

 

Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten gelten immer und nicht nur dort, wo kontrolliert wird. Nur wer seine Fahrweise danach ausrichtet, verhält sich verkehrssicher.

 

20

Gilt das Verbot nur für fix installierte Geräte oder auch für portable Navigationsgeräte welche mit Saugnapf installiert sind?

 

Es gilt für alle Arten.

 

21

Ist ein Navigationsgerät mit Radarwarner auch verboten, wenn es nicht mit dem Fahrzeug verbunden ist z. B. auf dem Beifahrersitz liegt (Pager funktionieren auf diese Art und Weise)?

 

Ja.

 

22

Bei Softwarelösungen besteht die Möglichkeit, die Radar-Warnfunktion auszuschalten. Ist die Deaktivierung genügend, um dem Gesetz zu entsprechen?

 

Nein, das Ausschalten alleine genügt nicht. Es dürfen keine Warn-POIs über Messstellen mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) enthalten sein.

 

23

Bei unseren Systemen sind die fixen Radargeräte ab Werk auf der Karten-CD gespeichert. Der Kunde kann keine weiteren POIs speichern. Ist dies erlaubt?

 

Nein, das Verbot gilt grundsätzlich für alle Navigationssysteme, die Warn-POIs über Messstellen mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) enthalten.

 

quelle:Bundesamt für Strassen ASTRA

Link to post
Share on other sites

Steht ja in den FAQs, dass es (noch) keine BG-Entscheide zum Thema gibt. Allerdings wird das Departement Leuenberger den "Vorschlägen" des ASTRA sowieso zustimmen. Und wenn die Verodnung mal steht, ist auch das BG machtlos. Nicht das einen Rappen auf einen BG-Entscheid im Sinne der Warner setzen würde, aber mit der Verodnung stirbt auch der letzte Funken Hoffnung.

 

Viel "wichtiger" ist aber die Frage, wie sehr die Polizei sowas kontrollieren darf. Beispielsweise darf ja ohne Verdachtsmoment das Fahrzeug nicht durchsucht werden. Wenn das mitführen eines Navis als Verdachtsmoment gilt (und die Polizei das dann auch tatsächlich umsetzt), dann gute Nacht.

Link to post
Share on other sites

So! Hier mal der entsprechende Bundesgerichtsentscheid!

Ïnteressant die Erwägung 3 (Absatz 3) sowie die Erwägung 5 c!

 

BGE 103 IV 186

 

 

 

54. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. November 1977 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Regeste

 

 

 

Art. 286 StGB, Hinderung einer Amtshandlung.

 

 

 

1. Begriff (Erw. 2, 4, 6).

 

 

 

2. Das Warnen von Fahrzeugführern vor einer Geschwindigkeitskontrolle erfüllt den Tatbestand nicht (Erw. 4, 5).

 

 

 

Sachverhalt

 

 

 

A.- Die Verkehrspolizei Davos führte am 23. August 1976 in Saas im Prättigau mit einem mobilen Radargerät eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Der hinzukommende Fussgänger K. trat in der Folge mehrmals auf die Strasse hinaus und veranlasste dadurch herannahende Automobilisten, ihre

 

Geschwindigkeit zu mässigen, ohne im übrigen ihre Fahrt zu stören. Nach einem kurzen Wortwechsel mit der Polizei entfernte sich K. und gab etwas entfernt vom Messposten während etwa einer halben Stunde herannahenden Fahrern durch Auf- und Abschwenken des Armes Zeichen, zu verlangsamen.

 

 

 

B.- K. wurde vom Kreisgerichtsausschuss Küblis am 15. April 1977 wegen fortgesetzter Hinderung einer Amtshandlung zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden bestätigte am 13. Juni 1977 dieses Urteil, mit Ausnahme eines hier nicht interessierenden Nebenpunktes.

 

 

 

C.- K. beantragt mit Nichtigkeitsbeschwerde Freisprechung von der Anklage, eventuell Rückweisung zur Freisprechung gestützt auf Art. 20 StGB.

 

 

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.

 

 

 

Auszug aus den Erwägungen:

 

 

 

Aus den Erwägungen:

 

 

 

Erwägung 1

 

 

 

1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde hat kassatorischen Charakter (Art. 277ter BStP). Auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers ist daher nur im Sinne eines Begehrens um Rückweisung an die Vorinstanz zur Freisprechung einzutreten.

 

 

 

Erwägung 2

 

 

 

2.- Im Sinne von Art. 286 StGB hindert eine Amtshandlung, wer eine im Rahmen ihrer Amtsbefugnis liegende Handlung einer Behörde, eines Behördenmitglieds oder eines Beamten ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (HAFTER, BT II S. 712). Die

 

Entstehungsgeschichte spricht für eine zurückhaltende Anwendung der Bestimmung (HAFTER, aaO), ebenso der Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen (SCHWANDER, Nr. 745, Ziff. 1, 2). STRATENWERTH (BT II S. 583 f.) fordert eine Beschränkung auf Fälle, wo die Amtshandlung als

 

solche aktiv behindert wird.

 

 

 

Erwägung 3

 

 

 

3.- Die Amtshandlung, deren Hinderung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, bestand in einer der üblichen Radarkontrollen über die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit. Dass die Beamten im Rahmen ihrer Amtsbefugnis handelten, ist unbestritten.

 

 

 

Solche Radarkontrollen können gewaltlos auf verschiedene Art behindert werden, so durch Störung der Messung (Beispiel in BGE 95 IV 172) oder der Funkübertragung zum Auffangposten oder der automatischen Lichtbildaufnahme.

 

 

 

Dem Beschwerdeführer wird nichts Derartiges oder Vergleichbares vorgeworfen. Zunächst trat er in der Nähe der Messstelle auf die Strasse, aber nicht in den Messstrahl. Dann warnte er die Fahrer etwa 100 m vor der Radaranlage. Weder die Messung durch das Radargerät noch die Meldung durch Funk an den Auffangposten noch dessen Tätigkeit wurden gestört. Die ganze Amtshandlung wickelte sich reibungslos ab.

 

 

 

Anklage und Vorinstanz behaupten nichts anderes; nirgends wird eine Beeinträchtigung der Kontrolltätigkeit geltend gemacht. Die Verurteilung verletzt Art. 286 StGB.

 

 

 

Erwägung 4

 

 

 

4.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bestraft, weil er den von der Radarkontrolle angestrebten Erfolg beeinträchtigt habe.

 

 

 

Damit wird ein dem Sinn und Wortlaut von Art. 286 StGB fremdes Element eingeführt. Der Kassationshof hat es stets abgelehnt, darauf abzustellen, ob sich die Tätigkeit des Angeklagten auf den von der Amtshandlung angestrebten Zweck ausgewirkt hat. Der Täter ist auch dann wegen vollendeter und nicht nur versuchter Hinderung strafbar, wenn er den Beamten erfolglos gehindert hat (BGE 71 IV 101, 74 IV 63 E. 4).

 

 

 

Umgekehrt ist eine Bestrafung nach Art. 286 ausgeschlossen, wenn der Täter zwar die Amtshandlung als solche nicht behinderte, aber den damit angestrebten Erfolg vereitelte. So wurde der Nachtruhestörer freigesprochen, der trotz polizeilicher Abmahnung weiter krakeelte (BGE

 

69 IV 3). Auch als ein Polizist einem betrunkenen Automobilisten verbot, mit seinem Wagen wegzufahren, wurde Hinderung einer Amtshandlung verneint, obwohl der Betrunkene sich dann trotzdem ans Steuer gesetzt hatte und weggefahren war (BGE 81 IV 164).

 

 

 

Erwägung 5

 

 

 

5.- Selbst wenn die Zweckvereitelung für die Erfüllung des Tatbestandes genügte, wäre das angefochtene Urteil nicht haltbar.

 

 

 

a) Radarmessungen können verschiedenen Zwecken dienen. Eine längere systematische Erfassung des Strassenverkehrs nach Fahrzeugkategorien und einzelnen Geschwindigkeitsstufen kann für die Festsetzung bestimmter Höchstgeschwindigkeiten notwendig sein. Hier könnten die Ergebnisse verfälscht werden, indem die Fahrer allgemein aufgefordert würden, bei der Durchfahrt an den kenntlich gemachten Messstellen schneller (oder langsamer) zu fahren, als dies sonst der Fall wäre. Die allermeisten Radarmessungen dienen jedoch ausschliesslich der Kontrolle darüber, ob eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird.

 

 

 

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass auch im vorliegenden Fall lediglich eine der üblichen Höchstgeschwindigkeitskontrollen durchgeführt wurde.

 

 

 

b) Auch wenn der Fiskus an hohen Busseneingängen interessiert ist, liegt der Zweck der Radarkontrollen nicht in der Büssung vieler Verkehrssünder.

 

 

 

c) Geschwindigkeitskontrollen sollen mithelfen, eine möglichst umfassende Einhaltung geltender Höchstgeschwindigkeiten zu bewirken. Diese Höchstgeschwindigkeiten dienen wie alle übrigen Verkehrsvorschriften der Verkehrssicherheit. Alles, was dazu beiträgt, die Strassenbenützer zu einem verkehrsregelgemässen Verhalten zu veranlassen, liegt im Sinne der entsprechenden Vorschriften. Wer daher einen Strassenbenützer auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist und zur notwendigen Mässigung veranlasst, kann nicht gegen den Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung verstossen. Er kann daher auch nicht dem Zweck zuwiderhandeln, der mit einer Geschwindigkeitskontrolle angestrebt wird.

 

 

 

d) Die Erfahrung lehrt, dass zwar Strafdrohungen und die individuelle Bestrafung Fehlbarer notwendig sind, dass aber eine gelockerte Verkehrsdisziplin mindestens so wirksam durch die Präsenz der Polizei und das Wissen um häufige Kontrollen gebessert wird. Aus dieser Erkenntnis

 

heraus werden feste Radarkabinen gut sichtbar aufgestellt und vielerorts von der Polizei auffällige Tafeln mit dem Hinweis auf bevorstehende Geschwindigkeitskontrollen angebracht. Kantonale Polizeistellen pflegen regelmässig durch Radio und Presse vor Feiertagen darauf aufmerksam zu machen, dass auf ganz bestimmten Strecken Radarkontrollen durchgeführt würden. Mancher unaufmerksame oder undisziplinierte Lenker wird dadurch veranlasst, seine Geschwindigkeit jedenfalls an diesen Orten zu kontrollieren und nötigenfalls herabzusetzen.

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat, wenn auch aus anderen Motiven, genau dasselbe getan, was die Verkehrspolizei selbst tut, um die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit möglichst umfassend zu gewährleisten.

 

 

 

e) Ob nur vereinzelte Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle gewarnt werden oder die Warnung systematisch während längerer Zeit erfolgt, ist entgegen der in einem Urteil des Zürcher Obergerichts (SJZ 1971 S. 323 Nr. 138) vertretenen Meinung ohne Belang, gleichgültig, ob nur auf die Hinderung der Amtshandlung selbst oder auch auf den Zweck der letzteren abgestellt wird. Richtig ist vielmehr die Auffassung von SCHULTZ (Strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht 1968-1972, S. 64), dass auch die systematische Warnung einer grösseren Zahl von Fahrzeugführern nie Hinderung einer Amtshandlung sei, da sie genau den Zweck erreiche, den die Kontrolle selbst anstrebt.

 

 

 

Ob das Verhalten des Warners eventuell aus anderen Gründen bestraft werden kann (z.B. unerlaubte Verwendung der Lichthupe oder der akustischen Warnanlage), ist hier nicht zu untersuchen. Dem Beschwerdeführer wird kein solcher Vorwurf gemacht.

 

 

 

Entscheid:

 

 

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

 

 

 

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 13. Juni 1977 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Link to post
Share on other sites

5b ist auch gut! :cop01:

 

b) Auch wenn der Fiskus an hohen Busseneingängen interessiert ist, liegt der Zweck der Radarkontrollen nicht in der Büssung vieler Verkehrssünder.

 

c) Geschwindigkeitskontrollen sollen mithelfen, eine möglichst umfassende Einhaltung geltender Höchstgeschwindigkeiten zu bewirken. Diese Höchstgeschwindigkeiten dienen wie alle übrigen Verkehrsvorschriften der Verkehrssicherheit. Alles, was dazu beiträgt, die Strassenbenützer zu einem verkehrsregelgemässen Verhalten zu veranlassen, liegt im Sinne der entsprechenden Vorschriften. Wer daher einen Strassenbenützer auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist und zur notwendigen Mässigung veranlasst, kann nicht gegen den Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung verstossen. Er kann daher auch nicht dem Zweck zuwiderhandeln, der mit einer Geschwindigkeitskontrolle angestrebt wird.

 

:nick:

Link to post
Share on other sites
hat eigentlich jemand eine email adresse des astras?

 

Die steht doch unter Kontakt im oben verlinkten Beitrag:

 

Emailadresse ASTRA

 

was ganz anderes:

Das oben genannte Urteil ist doch schon 30 Jahre alt. Im Zuge gefährdung durch Terror etc. und den Umstand das auch vor Kennzeichenlesegeräten und Polizeikontrollen gewarnt wird könnte man doch irgendeine gefährdung basteln da Terroristen dank der GPS-Software die Kontrollen umfahren können und ihren Anschlag ungestört durchführen können.

 

(oder ist 911 an der Schweiz vorbeigegangen?)

 

Ferner ist doch eine manuelle Warnung mit Schild und viel Freizeit etwas ganz anderes als eine automatisierte Warnung per GPS-Gestützter Datenbank

Link to post
Share on other sites

Es ist sch****egal, wie alt das Urteil ist! Es hat nach wie vor seine Gültigkeit....!

 

Und ich wiederhole mich auch an dieser Stelle nochmals gerne: Liest man die Empfehlung (man beachte das korrekte Wort!) des ASTRA, so geht es um GPS-gestützte (Navigations-)Geräte, welche mittels Bluetooth mit einem Handy kommunizieren und somit in der Lage sind, über die Zentrale eines geeigneten Anbieters ständig aktualisterte Daten zu empfangen. Diese könnten dann auch missbräuchlich zur Warnung vor allgemeinen Polizeikontrollen (Alkohol etc.) verwendet werden.

 

Dass das ASTRA natürlich ein Interesse hat, dass dies zu allgemeiner Panikmache führt, ist ganz sicher auch so gewollt!

Deshalb diese Gummi-Formulierung....

 

Und nochmals: Das ASTRA hat keinerlei Befugnisse zu Gesetzesbeschlüssen. Es kann nur Empfehlungen geben...

Gesetzesentwürfe durchlaufen zuerst die Vernehmlassung, bevor sie allenfalls vom Parlament (National- und Ständerat) verabschiedet werden können.

 

Ich denke, dass sich die kantonalen Polizeicorps da doch sehr zurückhalten, da auch die wissen, dass da keinerlei Gesetztesgrundlagen wirken (Art. 57b SVG greift hier keineswegs!)

Gäbe doch letztendlich für beide Parteien nur beachtliche Umtriebe...

Link to post
Share on other sites
Guest radarvogel

Große Aufregung und kontrovers abgehandelte Beiträge haben schlussendlich nicht klar belegen können, ob das "normale" Navi mit den Radar POI´s nun verboten sind oder nicht. :rolleyes:

 

Nun, ich bin auch ein bischen mit Gesetzen beschäftigt und sehe es so, dass dieser Art. 57b des Schweizer Straßenverkehrsgesetzes leider schon zutrifft!

Der Gesetzestext besagt, dass es sich um ein Gerät handeln muss, welches behördliche Kontrollen des Straßenverkehrs erschweren oder unwirksam machen kann. Namentlich sind hier sogar die Radarwarngeräte genannt. Was ist denn beim POI anderst anzusehen, als die Warnmeldung eines Radarwarngeräts? Die POI´s alarmieren doch auch den Benutzer bereits mehrere hundert Meter vor einer Messstelle- allerdings nur vor den eingetragenen Stationären!

Ich persönlich empfinde es so, dass das POI-Navi nicht grundsätzlich mit den Radarwarngeräten vergleichbar ist, da es ja nicht vor mobilen Kontrollen warnt! Aber hier macht der Gesetzestext leider keine Ausnahme- Warnung bleibt Warnung!

 

Ich denke, dass es zuerst eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf, ob die POI´s des Navi tatsächlich in den Art. 57b gehört oder nicht! Bis dahin werden sicherlich ein paar Benutzer zum Opfer fallen :D

 

Bis dahin sollte jeder selber entscheiden, ob er die POI´s entfernt, das Gerät vor einer Kontrolle schnell ausschaltet oder eben das Risiko eingeht, dass ein aufmerksamer Gesetzeshüter einen POI-Eintrag im Display erspäht. Es wäre interessant, ob die Schweizer Polizisten und Grenzwächter generell ausgeschaltene Navis auf Radar-POI´s überprüfen dürfen oder nicht :blush:

Vielleicht schützt auch schon ein Passwort (falls möglich)vor einem neugierigen Blick! :unsure:

Link to post
Share on other sites
Guest Tim002

Im Moment weiss dies niemand ob es verboten ist oder nicht.

Aus meiner Sicht spricht jede Menge dafür das es nicht verboten ist.

 

Es bleibt abzuwarten ob die ausführenden Organe ein Gerät beschlagnahmen würden oder nicht.

Auf jedenfall müsste dagegen sofort rekuriert werden.

 

Das Gericht müsste dann Begründen warum auf einer konventionellen Strassenkarte das Einzeichnen von

Radarstellen erlaubt ist und auf elektronischen Karten nicht.

 

6

POIs kann man selber erstellen, ich kann also alle mir bekannten stationären Radaranlagen manuell eingeben; ist das auch verboten?

 

Warn-POIs über Messstellen mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) dürfen weder selber manuell eingegeben, noch durch einen Hersteller, eine Verkaufsstelle, einen Informationsdienst usw. angeboten oder verbreitet werden.

Link to post
Share on other sites

ich bin mir da etwas unschlüssig. beispielsweise folgender FAQ-Eintrag:

 

8

Die Radar-Info-Zentrale (www.radar.ch) bietet ein GPS-Gerät „Amigo“ mit Warn-POIs als „völlig legal“ an.

 

Der „Amigo“ ist illegal. Das Bundesamt für Strassen hat die Radar-Info-Zentrale aufgefordert, das Inverkehrbringen von GPS-Geräten, die vor polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen warnen sowie das Inverkehrbringen von Software-Updates über die Messstellen unverzüglich einzustellen.

Desgleichen wurde die Firma MobiRoad bzw. Mo-goRoad (http://www.mobiroad.ch/ bzw. http://www.mogoroad.ch/ und http://www.mogo.ch/) aufgefordert, ihr mit einem Handy verbundenes GPS-Gerät zur Verbreitung von Warn-POIs in Echtzeit über beispielsweise mobile Geschwindigkeits- oder sonstige Polizeikontrollen sofort einzustellen.

Das ASTRA würde isch doch hüten, Firmen zu sagen "ihr verkauft illegales, hört auf damit" wenn es noch gar nicht rechtkräfitig wäre...

Link to post
Share on other sites

Gibt es in der Schweiz eigentlich auch etwas was nicht "illegal" ist ?

Eines der kleinsten Länder der Erde aber mit mehr Verbote als Einwohner.

Demokratie ?????????? Nö Diktatur vom Feinsten, aber "demokratisch" fein säuberlich verpackt. :rolleyes:

Link to post
Share on other sites

und das sagt ein deutscher ... :rolleyes:

 

scheint ja nicht so schlimm zu sein bei uns, immerhin ist die schweiz das nr. 1 auswanderungsland für deutsche (und die deutschen sind die grösste minderheit in der schweiz). und wenn ich unsere mehrwerts- und einkommenssteuern vergleiche und in erwägung ziehen, das wir nicht 4 jahre lang dem menstruationszyklus der regierung ausgelifert sind, die ihre wahlversprechen nach lust und laune einhält oder eben nicht, dann bin ich mir ziemlich sicher, dass ihr deutschen eher in einer diktatur lebt als wir.

 

und in der geschichte wollen wir jetzt auch nicht graben ... da war doch mal so ein happening bei euch

Link to post
Share on other sites

okay, in die falsche richtung geschossen :rolleyes:

 

ich finds übrigens prinzipiell okay, dass man radarwarngeräte verbietet - sonst ist der witz der kontrolle echt etwas verloren. ich bin eigentlich ziemlich einverstanden mit unserer verkehrspolitik, ausser (grosses ausser) mit den erlaubten höchstgeschwindigkeiten.

Link to post
Share on other sites

Nach meiner Auffassung greift der Art. 57b SVG keineswegs bei GPS-Warnern.....!

 

Technisch gesehen kommt er nämlich nicht mal bei Radarwarngeräten zum Zug! Denn ein Radarwarner ist nichts anderes als ein Funkwellenempfänger (man kann dazu auch Spektrum Analyzer oder auch Radio sagen), der auf fix voreingestellten Frequenzen empfängt. Gemäss Fernmeldegesetzgebung ist der Empfang aller Frequenz erlaubt, ausgenommen das Abhören und Auswerten von geschützten Diensten wie Polizeifunk beispielsweise. Dazu bedarf es aber einer Demodulation des Trägersignals (sowie einer Entschlüsselung im Falle von verschlüsseltem Digitalfunk).

Ein Radarwarner verfügt jedoch nicht über diese Einrichtung. Er empfängt lediglich das Trägersignal ohne jegliche Demodulation! Und ist somit im Sinne des Fernmeldegesetzes nicht verboten!

Des weiteren muss auch die Umschreibung in Art. 57b zu Denken geben! Denn ein Radarwarner erschwert die behördliche Kontrolle nicht, er macht sie auch nicht unwirksam und er stört sie schon gar nicht! Die behördliche Radarmessung wird technisch in keinster Weise ge-, ver- oder behindert!

 

Andere Frage: Kann mir jemand verbieten, dass ich meinen Spektrum Analyzer vom Labortisch ins Auto packe und mal so schaue, was so an Frequenzen umherfleuchen....?

Link to post
Share on other sites

Kam grade auf Vox.

 

Alle !!! GPS Geräte die eine Funktion besitzen die das anzeigen von Blitzern beinhaltet sind illegal und das seit 1.1.2002 in Deutschland. Bei Kontrollen werden diese Geräte egal ob Handy, PDA oder die mobilen Geräre genauso heahndet wie die richtigen Blitzerwarner. Somit darf kein Händler egal ob Saturn oder Medimarkt oder sonstwer diese Geräte verkaufen.

Link to post
Share on other sites
Alle !!! GPS Geräte die eine Funktion besitzen die das anzeigen von Blitzern beinhaltet sind illegal und das seit 1.1.2002 in Deutschland.

Äahhmm... :rolleyes: Du hast den Titel und den Inhalt dieses Threads schon auch gelesen (und verstanden), oder?

Link to post
Share on other sites
Ich weiß Schweiz/Österreich aber naund wozu nen extra Beitrag aufmachen. Was meinst du noch?
Das Verbot in Deutschland hat schon einen grauen Bart.

 

Wenn man in der Schweiz für die Aufstellung einer SAT-Schüssel einen Antrag stellen muss der zwecks Einspruchsmöglichkeiten in der Lokalzeitung veröffentlicht wird wird es doch nicht so schwer sein ein Gesetz durchzubringen das den Besitz/Verwendung der GPS-Warner verbietet.

Link to post
Share on other sites
  • 1 year later...

Mittlerweile kommt mir die kalte Kotze, wenn ich solche Texte vom Aastra mit solchem Droh-Charankter lese.

Unglaublich, dass jemand auch nur auf die Idee kommen kann, solche Texte zu schreiben. :whistling:

 

Das ganze ist eh alles sehr relativ. Vor scharfen Kurven darf mittels POI gewarnt werden. Nicht aber, wenn ein Radar vor dieser Kurve steht? Wie genau müssen denn die POIs mit den tatsächlichen Koordinaten der Radargeräte übereinstimmen, dass man sich überhaupt strafbar macht? Das ist doch alles ein Witz.

 

Wenigstens habe ich jetzt eine Programmidee beim lesen dieses Threads bekommen. Wenns mir mal langweilig ist schreibe ich ein Programm, welches möglichst selbständig nach POI-Dateien mir Radareinträgen sucht und man kann dann mit einem Knopfdruck diese Dateien löschen. :mecker:

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...