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Abstands- und Geschwindigkeitsüberwachung (VAMA)


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Erläuterungen zu Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mittels der Video-Abstands-Messanlage (VAMA)

 

erstellt von Gast225, Bilder geodreieck

 

Ablauf und Aufbau

 

Die gesamte Messtechnik besteht idR aus zwei oder drei Kameras sowie den dazugehörigen Aufzeichnungsgeräten, welches im Messbus untergebracht sind.

 

Die Messung erfolgt aufgrund der erforderlichen Dokumentation über mehrere hundert Meter von einer erhöhten Position-meist Brücken.

 

Zu diesen Zweck sind auf der zu überwachenden Fahrbahn verschiedene Markierung aufgebracht (es gibt unterschiedliche Variationen).

 

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(die erste Markierung ist auf dem Bild nicht erkennbar)

 

Die erste Markierung befindet sich in 300 Meter (340 Meter von der Brücke) Entfernung und begrenzt den gesamten überwachten Verkehrsraum. Ab diesen Punkt werden die Fahrzeugbewegungen überwacht, um ein einscheren eines anderen Fahrzeuges oder ein abruptes Abbremsen des Vordermannes auszuschließen.

Dies ist erforderlich, weil die Rechtsprechung nur von einem Abstandsverstoß ausgeht, wenn dieser über eine gewisse Strecke vorgelegen hat. Dabei geht die Rechtsprechung von einer Strecke zwischen mindestens 200 bis 250 Metern aus.

 

Die zweite Markierung befindet sich in 50 Meter (90 Meter von der Brücke) Entfernung und weist eine Breite vom 100 cm auf. Sie markiert den Anfangspunkt der eigentlichen Abstands- und Geschwindigkeitsmessung.

 

Die dritte Markierung ist 50 cm breit und stellt den Endpunkt der Messung dar (40 Meter von der Brücke entfernt).

 

Hier eine weitere Markierungsvariante bei der die Striche unterschiedlich aufgebracht worden sind.

 

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Die Kameras der Anlage dienen dazu eine Auswertung zu ermöglichen und den zu ahndenden Verstoß gerichtsverwertbar zu dokumentieren.

 

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(hier eine ältere Variante der Kameras)

 

Dabei ist die erste Kamera auf den Fernbereich ausgerichtet, welche den Bereich von 100 bis über 500 Meter hinaus überwacht.

Die zweite Kamera überwacht den Bereich bis 100 Meter vor der Brücke, wobei diese gezielt den eigentlichen Messbereich (40 bis 90 Meter) überwacht.

 

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(die unterschiedliche Ausrichtung ist gut zu erkennen.

 

Eine eventuell vorhandene dritte Videokamera ist grundsätzlich in Höhe der zu überwachenden Fahrzeuge oder ebenfalls auf der Brücke aufgestellt und dient dazu ein verwertbares Bild des betroffenen Fahrzeugführers zu erhalten. Manche Behörden verwenden für die Dokumentation des Betroffenen auch Fotokameras, welche bei einem bestimmten Punkt manuell aus dem Messfahrzeug ausgelöst werden.

 

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(Hier die Variante, Kamera und Blitzeinheit einer Lichtschrankemessanlage der Firma eso und ein Eigenbaugehäuse)

 

Während der Aufzeichnung werden in das Videobild mehrere Daten eingespiegelt. Sie enthalten unter anderen das Datum und die Tatzeit sowie eine fiktive geeichte Zeit, welche für die Auswertung benötigt wird.

 

Die so gewonnen Aufzeichnungen werden nach der Messung bei der Behörde ausgewertet.

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Berechnung der Geschwindigkeit

 

Die Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit erfolgt mittels Weg-Zeit-Berechnung. Wobei dafür der bekannte Weg-50 Meter zwischen zweiter und dritter Markierung-und die dafür benötigte Zeit verwendet werden.

 

Die benötigte Zeit ergibt sich aus der Differenz der Zeit des Ausfahrtszeitpunktes (t2) und der Zeit des Einfahrtzeitpunktes (t1).

 

Die Ermittlung von t1 geschieht folgendermaßen. Das Videoband wird schrittweise vorgespult bis das betreffende Fahrzeug mit seinen Vorderrädern die Markierung in 90 Metern Entfernung von der Brücke erreicht hat (Räder vor der Markierung).

Der Ausfahrtszeitpunkt t2 wird vom Videoband abgelesen, wenn die Vorderräder des betroffene Fahrzeug die letzte Markierung (40 Meter vor der Brücke) verlassen hat (Räder nach der Markierung).

 

Mithin werden die Zeiten täterfreundlich ermittelt, da die Breite der Markierungen (150 cm) und die Reifenaufstellfläche nicht berücksichtigt werden.

Ein weiterer Abzug von Toleranzen ist daher nicht erforderlich.

 

Die Geschwindigkeit errechnet sich dann nach folgender Formel:

 

v = (50 Meter x 3,6) / (t2-t1)

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Berechnung des Abstands

 

Bei der Berechnung des Abstandes ist zunächst nach obigen Muster die Geschwindigkeit des betreffenden Fahrzeuges zu ermitteln.

 

Des weiteren bedarf es der Ermittlung der Zeitdifferenz zwischen dem Vorausfahrenden (t3) und des Abstandssünders (t2) an der letzten Markierung (40 Meter vor der Brücke).

 

Die Zeit t3 ergibt sich dabei aus dem Zeitpunkt als der Vorausfahrende die Markierung mit seinen Hinterrädern erreicht hat (Hinterräder vor der Markierung).

 

Nunmehr kann daraus der Abstand zwischen den zwei Fahrzeugen anhand der folgenden Formel errechnet werden:

 

Abstand (in Metern) = (v in km/h x (t3 – t2)) / 3,6

 

Der errechnete Abstand in Metern wird dann täterfreundlich auf halbe oder volle Meter aufgerundet.

 

Ein weiterer Abzug ist nicht erforderlich, da bei der Berechnung des Abstandes der Hecküberhang des Vorausfahrenden und der Frondüberhang des Abstandssünders unberücksichtigt geblieben sind, so dass der tatsächliche Abstand wesentlich geringer gewesen ist.

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Weitere Ahndungsmöglichkeiten

 

 

Neben der Auswertung des Videos auf Abstands- und Geschwindigkeitsverstöße können auch Verstöße gegen die Gurtpflicht oder die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung geahndet werden.

 

Des weiteren besteht die Möglichkeit zu geringe Differenzgeschwindigkeiten beim Überholen zu dokumentieren. Dabei wird folgendermaßen vorgegangen.

 

Zunächst wird analog der Ermittlung bei Geschwindigkeitsverstößen die Geschwindigkeit des Überholten ermittelt (siehe oben Berechnung Geschwindigkeit). Dies geschieht dabei zugunsten des Betroffenen, da die tatsächlich zurückgelegte Strecke größer ist als die in Ansatz gebrachten 50 Meter (wegen der Breite der Markierungen und der Reifenauflagefläche), was zu einer geringeren als der tatsächlichen Geschwindigkeit führt.

 

Im Anschluß daran wird die Geschwindigkeit des Überholers ermittelt.

Hierzu wird das Videoband zu der Stelle gespult zu der der Vorderreifen des Überholers die Markierung in 90 Meter Entfernung zur Brücke verläßt. Nunmehr wird die vom System generierte Zeit t4 abgelesen. Als weiteren Zeitpunkt erfolgt die Ermittlung des Zeitpunktes t5. Dieser ist erreicht, wenn der Überholer die letzte Markierung 40 Meter von der Brücke entfernt mit seinen Vorderreifen erreicht.

Die Geschwindigkeit wird sodann nach der Formel v = (50 Meter x 3,6) / (t5-t4) ermittelt. Dies geschieht wiederum zugunsten des Betroffenen, da die tatsächlich zurückgelegte Strecke kleiner ist, als die in Ansatz gebrachten 50 Meter (wegen der Breite der Markierungen und der Reifenauflagefläche), was zu einer höheren als der tatsächlichen Geschwindigkeit führt.

 

Im Anschluß wird die errechnete Geschwindigkeit des Überholten von der errechneten Geschwindigkeit des Überholers subtrahiert und somit die Differenzgeschwindigkeit ermittelt.

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Sonstiges

 

Bei der Feststellung von Abstands- und Geschwindigkeitsverstößen mittels VAMA-System handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, um ein standardisiertes Messverfahren (ein durch Normen vereinheitliches technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendung und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind). Mithin bedarf es bei der richterlichen Begründung keiner ausführlichen Darstellung, sondern es reicht die Angabe des standardisierten Messverfahrens, das Messergebnis sowie die angerechnete Toleranz.

 

Da bei der Messung mittels des VAMA-Systems keine weiteren Toleranzen zuerkannt werden, bedarf es im Urteil nur der Angabe woraus sich die technischen Toleranzen des verwendeten Systems ergeben.

Dies wären hier Strichbreiten (Geschwindigkeit), Reifenaufstellfläche (Geschwindigkeit; Abstand) und Fahrzeugüberhänge (Abstand).

 

Das bei Geschwindigkeitsberechnungen keine weiteren Toleranzen erforderlich sind, ergibt sich aus einem Gutachten welches das Oberlandesgerich Hamm im Jahre 1992 in Auftrag gegeben hatte. Dies kam zu folgenden Ergebnis:

 

„...selbst bei Strichbreiten von je 40 cm-nach Feststellungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig (PTB) so immens [Anmerkung: gemeint sind die eingerechneten Sicherheiten], dass erst bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 540 Stundenkilometern etwaige technische Ungenauigkeiten der Anlage selbst Auswirkungen auf die Richtigkeit des berechneten Messergebnisses haben könnten.“ (OLG Hamm NZV 1994, 120, 121)

 

Die Abweichungen durch den so genannten Jitter- oder Ziffer- Effekt sind so marginal, das sie keine nennenswerte Auswirkung auf das errechnete Ergebnis haben und daher durch die gewährten „Toleranzen“ abgedeckt werden.

Zu diesen Effekt kommt es dadurch, weil der für die Messzeit erforderliche Charaktergenerator bei geraden Zehntelsekunden nur gerade Hundertstel und bei ungeraden Zehntelsekunden nur ungerade Hundertstel zählt.

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