Jump to content

Recommended Posts

Hallo,

 

ich wurde vor nicht allzu langer Zeit geblitzt. Ich befand mich zu dieser Zeit auf einer Einsatzfahrt im Rahmen eines HVO-Programmes des DRK. Da das warscheinlich nicht allen etwas sagt: Ich werde von der Rettungsleitstelle per Funkmelder alarmiert. Rufe die dann an erfahre Einsatzort und GRund. Und fahr dann mit meinem Privat PKW dahin. Ich bin dann in unserer ländlichen Gegend wesentlich schneller da als der RTW, der ja 15 Minuten Hilfsfrist und ne lange Anfahrt hat.

In diesem Fall wurde ich zu einer arteriellen Blutung gerufen. Ich bin dann in einer :vogelzeig: Zone mit so kanppen :( geblitzt wurde. Hab dann den Einsatz abgeschlossen und bin dann zu den blitzenden :geil: .

Die meinten dann, dass ich keine Chance hätte da rauszukommen. Habe dann aber dem SA meine Situation schriftlich dargelegt mit einer BEstätigung der Leitstelle über meine Alarmierung. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Ich hatte mich in meinem Einspruch auf den §35 StVO berufen. Denn dort steht ja, dass der Rettungsdienst diesen in Anspruch nehmen können wenn eine akute Lebensgefahr besteht.

 

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_35.php

 

Jetzt meine Frage: Ist dieser Absatz über den Rettungsdienst auf ddessen Fahrzeuge oder Personen, die in seinem Auftrag sind, gebunden. Weil wenn der Fahrzeuggebunden wäre, dann wurde das Verfahren ja nur aufgrund eines gesunden Menschenverstandes des SA eingestellt? Der eingesehen hat, dass man jemanden der versucht Menschenleben zu retten nicht noch dafür bestrafen sollte.

 

Gruß Supermirtan

Link to post
Share on other sites

Nicht ganz richtig.

Sonderrechte sind für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zolldienst personengebunden, soweit das zur Erfüllung der jeweiligen hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist.

 

Für den Rettungsdienst sind sie fahrzeuggebunden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Guest Simineon

Mir sagt HVO-Programm nichts ...

 

den Buchstaben des Gesetzes nach hättest Du keine Sonder- oder Wegerechte, allerdings hackt eine Krähe der anderen kein Auge aus und es gibt auch noch Augenmass ...

 

Vermutlich haben die Beamten vor Ort erst an eine Ausrede geglaubt und der SB hat mal kurz die Leitstelle angerufen ...

Link to post
Share on other sites
Mir sagt HVO-Programm nichts ...

HVO = Helfer Vor Ort. Wird gerne in strukturschwächeren Gebieten eingesetzt, wo die RTWs häufi die gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsfristen nicht einhalten können. Es handelt sich um geschulte Rettungshelfer oder Sanitäter, die, analog zur Freiwilligen Feuerwehr, per FME zuhause oder unterwegs alarmiert werden und dann direkt den Notfallort ansteuern und Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen des RTW o. NEF einleiten. Idealerweise, und so kenne ich es nur, wird diesen Helfern ein Einsatzfahrzeug mit Sondersignalanlage zur Verfügung gestellt.

 

MfG

!Xabbu

Link to post
Share on other sites

Zumindest bei der Feuerwehr gibt es den Status des privaten Dienstwagens. So kann zB. ein Brandmeister sich für seinem Privatwagen die dienstliche Nutzung genehmigen lassen.

Dieses muß aber im Vorfeld geschehen, und schriftlich genehmigt und bestätigt sein.

Unter diesen Vorraussetzungen darf er auf dem Privatwagen sogar einen Kojack benutzen, und so im Privatwagen zum Einsatz fahren.

 

Andererseits müssen sich DRK-Helfer, die zum Einsatz vom Wohnort zu Ihrer Wache fahren sich mit ihren Privatwagen an die STVO halten, auch wenn sie ab Wache mit Dienstwagen Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen.

Ebenso müssen die DRK-Helfer sich an die STVO halten, wenn sie direkt vom Wohnort zum Einsatzort fahren, auch wenn Menschenleben auf dem Spiel steht. Im konkretem Fall hatte ein Rettungshundeführer des DRK von einer Gasexplosion in einem Wohnhaus in seiner Nähe gehört, und war mit hoher Geschwindigkeit und über rote Ampelkreuzungen gefahren. Er wurde daraufhin von der Polizei angehalten, und zunächst zum Unglücksort sichernd begleitet.

Später bekam er dann doch eine Anzeige, Punkte und Geldstrafe. Nur von einem Fahrverbot wurde abgesehen.

 

Limbo

Link to post
Share on other sites
Andererseits müssen sich DRK-Helfer, die zum Einsatz vom Wohnort zu Ihrer Wache fahren sich mit ihren Privatwagen an die STVO halten, auch wenn sie ab Wache mit Dienstwagen Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen.

Ebenso müssen die DRK-Helfer sich an die STVO halten, wenn sie direkt vom Wohnort zum Einsatzort fahren, auch wenn Menschenleben auf dem Spiel steht. Im konkretem Fall hatte ein Rettungshundeführer des DRK von einer Gasexplosion in einem Wohnhaus in seiner Nähe gehört, und war mit hoher Geschwindigkeit und über rote Ampelkreuzungen gefahren. Er wurde daraufhin von der Polizei angehalten, und zunächst zum Unglücksort sichernd begleitet.

Später bekam er dann doch eine Anzeige, Punkte und Geldstrafe. Nur von einem Fahrverbot wurde abgesehen.

 

Limbo

 

Das ist nicht vollständig zutreffend. Im KatS Fall hat auch der DRK Helfer Sonderrechte auf dem Weg zur Wache!

Link to post
Share on other sites
Zumindest bei der Feuerwehr gibt es den Status des privaten Dienstwagens. So kann zB. ein Brandmeister sich für seinem Privatwagen die dienstliche Nutzung genehmigen lassen.

Dieses muß aber im Vorfeld geschehen, und schriftlich genehmigt und bestätigt sein.

Unter diesen Vorraussetzungen darf er auf dem Privatwagen sogar einen Kojack benutzen, und so im Privatwagen zum Einsatz fahren.

Wann und unter welchen Voraussetzungen wird eine solche Genehmigung denn erteilt?

 

Zu den personengebundenen Sonderrechten: Das DRK ist eine Organisation im Katastrophenschutz. Wenn der Angehörige zu einem Einsatz i.R.d. KatSchutz unterwegs ist, so stehen ihm personengebundene Sonderrechte i.S.d. § 35 (1) StVO zu.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

solche Genehmigungen werden recht selten und vom individuellen Fall abhängig erteilt. Manche Gemeinden/Städte haben grenzwertig viele Einsätze aber kein Geld für ELW´s. Da wird gelegentlich dann mal eine SoSi Anlage für den Privat Pkw erteilt.

 

Was mich hier erschüttert: Du fährst HVO Einsätze und hast keine Unterrichtung zu diesem Thema erhalten? Das ist meiner Meinung nach fahrlässig!

Link to post
Share on other sites
den Buchstaben des Gesetzes nach hättest Du keine Sonder- oder Wegerechte, allerdings hackt eine Krähe der anderen kein Auge aus und es gibt auch noch Augenmass ...

 

Vermutlich haben die Beamten vor Ort erst an eine Ausrede geglaubt und der SB hat mal kurz die Leitstelle angerufen ...

1. kann man hier wohl kaum von "eine Krähe ...... " sprechen.

2. kann mir vor Ort jemand viel erzählen. Das hat mit Augenmaß auch recht wenig zu tun

3. ist es völlig egal, was der SB macht. Wenn da eine Radarmessung stattfand, dann ist da ein Foto, welches nicht einfach mal eben so links liegen gelassen werden kann und auch nicht wird.

Link to post
Share on other sites

den Buchstaben des Gesetzes nach hättest Du keine Sonder- oder Wegerechte, allerdings hackt eine Krähe der anderen kein Auge aus und es gibt auch noch Augenmass ...

 

Vermutlich haben die Beamten vor Ort erst an eine Ausrede geglaubt und der SB hat mal kurz die Leitstelle angerufen ...

1. kann man hier wohl kaum von "eine Krähe ...... " sprechen.

2. kann mir vor Ort jemand viel erzählen. Das hat mit Augenmaß auch recht wenig zu tun

3. ist es völlig egal, was der SB macht. Wenn da eine Radarmessung stattfand, dann ist da ein Foto, welches nicht einfach mal eben so links liegen gelassen werden kann und auch nicht wird.

 

Genau macht die Freiwilligen Helfer tot. Dann haben wir auch kein Übervölkerungsproblem mehr, weil alle qualvoll krepiert sind bis ein RTW da ist. Da krisch Plack... Wenns gegen Menschen geht die Freiwillig ihr Leben aufs Spiel setzen geht mir der Hut hoch. :geil::(

Zum Glück ist das in HH so geregelt dass die FF in den ländlichen Gebieten die Erstversorgung mitfährt. Und auf dem weg zum F-Haus habe ich auch Sonderrechte... Aber kein Wegerecht.

Link to post
Share on other sites

Die Tatsache das das Verfahren eingestellt ist, zeigt doch das es SA mit Hirn gibt.

 

Das der :geil: das nicht glauben muß ist noch einzusehen, aber wenn ich im nachhin die Situation schildere und bekomm dann noch nen Busgeld weil ich evtl ein menschenleben gerettet hab aber kein "Sonderrecht" in Anspruch nehmen durfte um dies zu tun, isses nen Grund mehr auszuwandern :(

 

So long

 

Noc

Link to post
Share on other sites

Hallo zusammen!

 

Ich muss leider sagen, aus meiner Sicht als Jurist stellen sich mir bei diesem Gefasel auf Stammtischniveau (man verzeihe mir diese Umschreibung) die Nackenhaare zu Berge.

Um die Situation hier anhand der Gesetzestexte klarzustellen:

§35 Sonderrechte

 

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

 

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

 

Die in Absatz 1 zugebilligten Sonderrechte sind in der Regel Personengebunden (bei Feuerwehrleuten oder KatSch-Angehörigen auf der Fahrt mit privatem PKW zum Gerätehaus ist man sich innerhalb der Rechtssprechung jedoch nicht ganz einig).

 

Bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes ist hier eindeutig beschrieben, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten unter den gegebenen Voraussetzungen fahrzeuggebunden ist.

 

Als Helfer-vor-Ort oder First Responder wird man im Rahmen des Rettungsdienstes tätig.

Hierbei ist es unerheblich, dass das DRK auch Einheiten des Katastrophenschutzes bereitstellt.

Es ist klar zu unterscheiden zwischen Rettungsdienst und Katastrophenschutz, auch wenn die Organisation die gleiche ist.

Das Aufgabenspektrum des Katastrophenschutzes ist durch jeweilige Landesgesetze klar definiert und die Akutversorgung von einzelnen Notfallpatienten im Rahmen eines nicht-MANV durch dieses nicht vorgesehen.

Somit erstreckt sich das Tätigwerden als First-Responder (zur Situation definiert durch die einzelnen Rettungsdienstgesetze der Bundesländer) eindeutig auf den Aufgabenbereich des Rettungsdienstes.

Somit stehen Dir im Rahmen eines solchen Einsatzes auch keine Sonderrechte nach § 35 StVO zu.

 

 

§ 16 OWiG Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

Jedermann kann sich jedoch auf § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz berufen.

Jedoch liegt hierbei eine Beweislastumkehr vor, d.h. man muss sich selbst rechtfertigen und sein Handeln begründen. Anhand dieser Norm kann geprüft werden, ob im konkreten Fall nicht rechtswidrig gegen ein Gesetz verstoßen wurde.

 

Man hat nicht rechtswidrig gehandelt, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

D.h., die angewendete Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein um eine der oben genannten Gefahren abzuwenden.

 

 

Ich hoffe mit diesen Hinweisen auf die entsprechenden Gesetzestexte geholfen zu haben.

 

Max

Link to post
Share on other sites
Zumindest bei der Feuerwehr gibt es den Status des privaten Dienstwagens. So kann zB. ein Brandmeister sich für seinem Privatwagen die dienstliche Nutzung genehmigen lassen.

Dieses muß aber im Vorfeld geschehen, und schriftlich genehmigt und bestätigt sein.

Unter diesen Vorraussetzungen darf er auf dem Privatwagen sogar einen Kojack benutzen, und so im Privatwagen zum Einsatz fahren.

 

Hierbei handelt es sich nur um Führungskräfte der Feuerwehr. Diese haben auch BOS-Funkgeräte im Fahrzeug (BOS=Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) In Niedersachsen sind das Gemeindebrandmeister/Stadtbrandmeister aufwärts, also Führungskräfte ab Gemeine- bzw. Stadtebene. In den anderen Bundesländer wird das sicherlich ähnlich gehandhabt.

 

Somit kann nicht jedes Feuerwehrmitglied sein Fahrzeug als Dienstfahrzeug genehmigen lassen.

 

 

 

Andererseits müssen sich DRK-Helfer, die zum Einsatz vom Wohnort zu Ihrer Wache fahren sich mit ihren Privatwagen an die STVO halten, auch wenn sie ab Wache mit Dienstwagen Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen.

Ebenso müssen die DRK-Helfer sich an die STVO halten, wenn sie direkt vom Wohnort zum Einsatzort fahren, auch wenn Menschenleben auf dem Spiel steht. Im konkretem Fall hatte ein Rettungshundeführer des DRK von einer Gasexplosion in einem Wohnhaus in seiner Nähe gehört, und war mit hoher Geschwindigkeit und über rote Ampelkreuzungen gefahren. Er wurde daraufhin von der Polizei angehalten, und zunächst zum Unglücksort sichernd begleitet.

Später bekam er dann doch eine Anzeige, Punkte und Geldstrafe. Nur von einem Fahrverbot wurde abgesehen.

 

Limbo

 

Das ist nicht vollständig zutreffend. Im KatS Fall hat auch der DRK Helfer Sonderrechte auf dem Weg zur Wache!

 

Um die Vorraussetzung zu erfüllen muß ja erstmal der KatS-Fall festgestellt werden. Und das wird sicherlich nicht in der ersten Alarmierungswelle sein. Denn die Leitstelle kennt ja noch nicht den Ausmaß des Schadensereignis bei den ersten Anrufen. Es werden erstmal die ersten Einsatzkräfte alarmiert, dann stellt der Einsatzleiter vor Ort den genauen Umfang des Schadenfalles fest. Die TEL (Teschnische Einsatzleitung) wird errichtet.weitere Einsatzkräfte sowie weitere höhere Führungskräfte werden nachgefordert etc. Dann wird der HVB (Hauptverwaltungsbeamter) informiert und dieser stellt dann ggf. den Katastrophenfall fest. Somit kann einige Zeit vergehen bis der KatS-Fall festgestellt wird. Und erst nachdem der HVB den KatS-Fall festgestellt und diesen erklärt hat, haben KatS-Einheiten Anspruch auf SoRe mit Privat-PKW. Bei der Feststellung des KatS-Fall hat sich der HVB an die für sein Gebiet geltene Landesgesetze zu halten, denn jedes Bundeland hat sein eigenes KatS-Gesetz.

 

Blinky

Link to post
Share on other sites
Jedermann kann sich jedoch auf § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz berufen.

Jedoch liegt hierbei eine Beweislastumkehr vor, d.h. man muss sich selbst rechtfertigen und sein Handeln begründen. Anhand dieser Norm kann geprüft werden, ob im konkreten Fall nicht rechtswidrig gegen ein Gesetz verstoßen wurde

 

Genau das ist das Stammtischgefasel. Man kann nicht immer alles und jeden über den rechtfertigenden Notstand abfertigen!

Fakt ist, dass der User keine Sonderrechte hatte (ob das jetzt ethisch korrekt ist oder nicht sei dahingestellt). Also hat er sich an die Verkehrsregeln zu halten.

Ich hab in meinem Leben bisher schon 2 eingeklemmte Feuerwehrmänner gesehen, die auf dem Weg zum Einsatz waren. Ist das erstrebenswert? Nein! Ich kann mir auch einen schöneren Anblick vorstellen...

 

Also: Entweder organisiert ihr auch irgendwie ein ausrangiertes NEF oder ihr haltet euch wohl oder übel an die StVO.

Link to post
Share on other sites

Das Problem ist u.U. ist es nicht für andere VT ersichtlich das da einer Sonderrechte Wahrnimmt (sofern er sie hat). Wenn man für die anderen mitdenkt und sicher fährt gibt es keine Probleme. Habe ich auch schon zweimal gemacht. Abgesehen davon übertrete ich jedesmal wenn ich zum F-Haus fahre die :nick:. Eine rote Ampel habe ich auch schonmal mitgenommen. Und 100 bin ich auch schonmal gefahren als nur 60 erlaubt waren. Alles allerdings mit besonderer Rücksicht und Vorsicht. Wenn man der einzigste Fahrer ist in der Zeit ist es schon wichtig Schnell am Haus zu sein.

Link to post
Share on other sites
Genau das ist das Stammtischgefasel. Man kann nicht immer alles und jeden über den rechtfertigenden Notstand abfertigen!

 

Wenn man solch eine Behauptung in den Raum stellt sollte man sie auch begründen (können).

 

Du kannst ALLES über den rechtfertigenden Notstand (solange er durch Gesetz für ein bestimmtes Gebiet Vorgesehen ist) abdecken (und Verkehrsverstöße sind nun einmal Ordnungswidrigkeiten, die durch § 16 OWiG gerechtfertigt sein können), solange das Handeln

 

1. Geeignet

2. Erforderlich

3. Angemesseh

 

ist.

 

Dies ist nunmal die rechtswissenschaftliche Seite. Kannst Du mir auch ruhig glauben! (Oder Deine oben genannte Aussage begründen :nick: )

 

Geeignet ist eine Maßnhame, wenn diese zum Ziel führt (in der juristischen Praxis auch mit doppelter Verneinung als nicht ungegeignet beschrieben).

Erforderlich ist sie, wenn es keine mildere gleich geeignete Maßnahme gibt um das Ziel zu erreichen.

Angemessen ist sie, nach der Abwägung der konkreten Rechtsgüter die verletzt werden.

 

Bilde Dir also selbst Deine Meinung hierzu.

 

Am Ende entscheidet jedoch immer der Richter. Und das Gericht prüft eventuell durch einen Gutachter oder Sachverständigen, ob eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen war.

 

Verkehrsübertretungen können im Allgemeinen nicht abschließend (auch bei notfallmäßigen Alarmierungen) durch den Rechtfertigenden Notstand gedeckt sein.

Sie sind zwar in aller Regel geeignet, jedoch scheitert es in den meisten Fällen an der Erforderlichkeit und/oder Angemessenheit. Vor allem jedoch an der Angemessenheit.

 

Wozu sind denn die meisten Verkehrsvorschriften da?

Zum Schutz der Verkehrsteilnehme selbst.

Wer nun mit 100 km/h durch eine verkehrsberuhigte Zone fährt, handelt alles andere als angemessen, auch wenn es darum geht eine Gefahr für Leben etc. abzuwenden.

Es kann einfach nicht als angemessen bezeichnet werden, Schutznormen so zu übertreten, dass die Gefährdung eines anderen Lebens zum Zwecke der Lebensrettung gegenübergestellt werden.

Wer 100 oder auch schon 80 km/h in einer 30er Zone fährt, nimmt einfach billigend in Kauf andere Leben fahrlässig (eventuell auch schon vorsätzlich) zu gefährden oder Personen zu verletzen.

 

So etwas ist einfach nicht durch §16 OWiG gedeckt.

 

@ Sprinterfahrer

Bevor Du nochmal so lospoltern musst, bitte mich doch einfach meine Ausführungen etwas genauer darzulegen.

Achja, und ohne Begründung läuft nix auf der Welt (zumindest nicht auf der juristischen :) )

 

Grüße

Max

Link to post
Share on other sites

Ich bin kein Jurist, sondern Praktiker (und das mit jahrerlanger Erfahrung im Rettungs- und Notarztdienst).

 

Fakt ist, dass ich mehrere RettAss kenne, die ihre Knöllchen bezahlt haben, trotz SEG Alarm, First Responder Einsätze oder ähnlichen Geschichten.

 

Ich werde dir hier keine juristisch fundierten Begründungen liefern (können), sondern erzähle Geschichten, die das Leben schreibt. Und da der TE faktisch keine Sonderrechte hatte, ist auch der rechtfertigende Notstand hier nur bedingt zur Begründung geeignet. (Hängt allerdings vom Notfallbild ab)

Link to post
Share on other sites

Na dann sag ich trotzdem mal, Hallo Herr Kollege.

Ich bin nämlich beides, Rettungsassistent und Jurist.

 

Kann deinen Gedankengang schon nachvollziehen.

 

Es ist wirklich schwierig sich als Feuerwehr- oder Katschutz-Angehöriger auf die Sonderrechte bei der Fahrt zum Gerätehaus zu berufen. Gerichtlich wurde dies bereits entschieden, jedoch mit unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte. Und m.W. gibt es zu dieser Frage bisher kein letztinstanzliches Urteil.

 

Also lautet die Frage ob Sonderrechte für KatSchutz- und Feuerwehrangehörige im Zweifelsfall eher nein.

 

Und da der TE faktisch keine Sonderrechte hatte, ist auch der rechtfertigende Notstand hier nur bedingt zur Begründung geeignet.

 

Hier hat das eine nichts mit dem anderen zu tun. Diese Aussage ist ein wahrhaftiger Vergleich von Äpfeln mit Birnen.

Der rechtfertigende Notstandt hat überhaupt nichts damit zu tun, ob einem Sonderrechte nach § 35 StVO zustehen oder nicht.

Der rechtfertigende Notstand ist immer begründbar, wenn die drei genannten Kriterien (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) erfüllt sind. (Und diese drei Kriterien stammen nicht von mir, sondern werden im 1. Semester des Jurastudiums gelehrt = Verhältnismäßigkeitstheorie).

 

Ob sie erfüll- und anwendbar gewesen sind, muss dann im Einzelfall entschieden werden.

Wie gesagt haben wir hier auch eine Beweislastumkehr, d.h. DU muss es beweisen.

 

Alles sehr aufwendig und schwierig. Aber ich denke, wenn Du nun z.B. mit deinem Privat-PKW als First-Responder mit 45 km/h in der 30er Zone auf dem Weg zu einer Reanimation geblitzt wirst, sollte die Beweisführung gelingen. Wie gesagt, die Verhältnismäßigkeit muss immer gewahrt bleiben (und das ist sie mit 100 km/h in der 30er Zone mit Sicherheit nicht.)

 

Grüße

Max

Link to post
Share on other sites

Wenn ich gewusst hätte was das für ne LAwine lostritt :nick: ... Aber egal.

 

HVO = Helfer Vor Ort. Wird gerne in strukturschwächeren Gebieten eingesetzt, wo die RTWs häufi die gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsfristen nicht einhalten können. Es handelt sich um geschulte Rettungshelfer oder Sanitäter, die, analog zur Freiwilligen Feuerwehr, per FME zuhause oder unterwegs alarmiert werden und dann direkt den Notfallort ansteuern und Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen des RTW o. NEF einleiten. Idealerweise, und so kenne ich es nur, wird diesen Helfern ein Einsatzfahrzeug mit Sondersignalanlage zur Verfügung gestellt.

 

MfG

!Xabbu

 

Danke für die Erklärung. Hätte wohl selbst deutlicher sein sollen....

 

Zumindest bei der Feuerwehr gibt es den Status des privaten Dienstwagens. So kann zB. ein Brandmeister sich für seinem Privatwagen die dienstliche Nutzung genehmigen lassen.

abgesehen.

 

Limbo

 

Bin aber beim Rettungsdienst. Kannst ja Äpfel net mi Birnen vergleichen....

 

Was mich hier erschüttert: Du fährst HVO Einsätze und hast keine Unterrichtung zu diesem Thema erhalten? Das ist meiner Meinung nach fahrlässig!

 

 

Haben wir schon!. Hab ich aber bald wieder vergessen. Hatten mal die :) bei uns die uns das mal dargelegt haben aber is au schon wieder ewig her. Und hier gibts ja qualifizierte Leute.

Und normalerweise fahr ich net soooo schnell. Nur hat halt mein Auto 75PS, das meiner Mum aber 175 :) und das hatte ich damals....Selbst wenn ich RTW ode NEF fahr fahr ich net am Anschlag, weil was bringst dem Patient wenn du eh nicht ankommst.Und wir ham ja die HVO´ler.

 

 

Wenn man der einzigste Fahrer ist in der Zeit ist es schon wichtig Schnell am Haus zu sein.

 

Aber immer auch ankommen siehe oben. Und rote Ampln sind selbst mit Sosi mit Vorsicht zu genießen....

 

So hab nochmal in den Akten gestöbert. Das ganze wurde mit der Begründung auf § 47 OwiG eingestellt.

Naja wohl nochmal Glück gehabt oder nen SA mit gesundem Menschenverstand. Solls ja doch des öfteren geben.

Link to post
Share on other sites

Da inzwischen sogar bei Unfällen mit RTW´s etc. (die ja deutlich auf ihre Sonder- und Wegerechte aufmerksam machen können) eine Teilschuld an den RettAss abgetreten wird, halte ich die "Standardausrede rechtfertigender Notstand" für nicht mehr zeitgemäß. Und die Frage ist wirklich, ob eine arterielle Blutung genügend Grundlage bietet, Verkehrsregeln massiv zu übertreten.

 

Ich versuche ehrenamtliche HiOrg Mitglieder schon seit Jahren in Fortbildungsabenden zur Vernunft zu bringen. Dachaufsetzer und Warnblinker sind kein Freibrief und die 2 Kameraden in ihren PKW´s haben mir persönlich gereicht.

Link to post
Share on other sites
Da inzwischen sogar bei Unfällen mit RTW´s etc. (die ja deutlich auf ihre Sonder- und Wegerechte aufmerksam machen können) eine Teilschuld an den RettAss abgetreten wird, halte ich die "Standardausrede rechtfertigender Notstand" für nicht mehr zeitgemäß. Und die Frage ist wirklich, ob eine arterielle Blutung genügend Grundlage bietet, Verkehrsregeln massiv zu übertreten.

 

Ich versuche ehrenamtliche HiOrg Mitglieder schon seit Jahren in Fortbildungsabenden zur Vernunft zu bringen. Dachaufsetzer und Warnblinker sind kein Freibrief und die 2 Kameraden in ihren PKW´s haben mir persönlich gereicht.

 

Hmmmm Einzelfallabhängig würd ich sagen. Aber die Kollegen sind ja auch "mit" Angefahren oder nicht. :nick:

2. War der arme Kerl schon in nem richtig schönen Volumenmangelschock. Also akute Lebensgefahr. Schon richtig, dass ich das vorher net weiß. Aber ich muss ja davon ausgehen oder? Sonst hätte mich meine LST ja net alarmiert. Und zu nem gebrochenen Arm muss ich net rasen, das ist schon klar.Aber das sagt ja schon der nötige Menschenverstand. Bin damals ohne Dachaufssetzer gefahren, da das ein zusätzliches Leuchtmittel ist und ned zugelassen. Und Warnblinker...naja ich weiß net

 

Und da ich sowohl Haupt- als auch Ehrentamtlich gefahren bin, kann ich dir aber au net ganz wiedersprechen. Es gibt Leute dies einfach übertreiben. Meist leider Im EA Bereich, was dann leider kein gutes Bild be den HA abgibt.... Aber es sind ned alle so. Und ich bin auch schon mit RA´s gefahren, die einfach ihr Hirna ausschalten wenn sie mit Sonder und Wegerechten unterwegs sind.

Und ich war immer froh, dass bei ner Rea schon jemand da war, der das auch richtig gemacht hat. Weil ich muss dir ja net sagen dass 3-5 min bis zum Anfang der Rea besser sind als 15min.....

 

Mfg Supermirtan

Link to post
Share on other sites
Da inzwischen sogar bei Unfällen mit RTW´s etc. (die ja deutlich auf ihre Sonder- und Wegerechte aufmerksam machen können) eine Teilschuld an den RettAss abgetreten wird, halte ich die "Standardausrede rechtfertigender Notstand" für nicht mehr zeitgemäß.

 

Ich kann Dir nur nochmal verdeutlichen, dass Sonder- und Wegerechte NICHTS mit dem rechtfertigenden Notstand an sich zu tun haben. Leider verstehe ich auch nicht ganz, was du mit obigem Abschnitt sagen willst.

 

Und die Frage ist wirklich, ob eine arterielle Blutung genügend Grundlage bietet, Verkehrsregeln massiv zu übertreten.

 

Ist immer im Einzelfall zu prüfen und kann nicht pauschalisiert werden!

 

Grüße

Max

Link to post
Share on other sites

@supermirtan: Wenn ich bei jeder Meldung vom schlimmsten Fall ausgehen müsste, dann könnte ich nur noch Rasen. Kommt aber nicht in Frage.

Und es gibt auch mindestens genauso viele Hauptamtliche, die das gesamte Berufsbild in Verruf bringen, weil sie einfach nur peinlich sind. Dazu gehören auch Dachaufsetzer, Saugnapfschilder, Gürtelholster und sonstige Geschlechtsteilverlängerungen.

 

@MAXXX: Ich wollte nur damit sagen, dass sich das Blatt in den letzten 15 Jahren auch gewendet hat. Früher ist problemlos mal ein Strafzettel unter den Tisch gefallen. Heute geht das sowohl bei Sonderrechten als auch bei rechtfertigenden Notständen nicht mehr. Und eben dieser wird immer von allen als Pauschallösung für alle rechtlich heiklen Situationen genannt (Ich sach nur Notkompetenz...).

Und weiß man es vorher, ob die arterielle Blutung lebensgefährlich ist? Ich meine nein. Eine ordenltiche Anleitung von Ersthelfern durch den Disponenten ist hier eher angebracht als ein rasender First Responder!

Link to post
Share on other sites

§47 Ordnungswidrigkeitengesetz

 

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

 

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

 

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

 

 

Zu (1)

Es liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde ein Verfahren einzustellen (solange sie zuständig ist).

Zu (2)

Ist der Fall aber schon vor Gericht, kann man nur auf einen Verständnisvollen Richter UND Kooperation der Staatsanwaltschaft hoffen.

Zu (3)

Man kann sich nicht "freikaufen".

 

Grüße

Max

Link to post
Share on other sites

Also mit den Geschlechtsteilverändrungen. Sehr gut getroffen :nick: . Nun ja bin ich damals halt von der schlimmsten Situation ausgegangen. Keine Ahnnung warum. Aber war net ganz schlecht, da der NAW nen recht weiten Weg hatte.

Und ich hab damals einfach die Geschwindigkeit in dem großen Auto von meinen Eltern unterschätzt. Ja sollte nicht passieren ich weiß.

 

 

@ maxxx danke. War also im Ermessen der Behörde das Verfahren damals einzustellen. Naja nochmal Glück gehabt.

 

Wir haben uns vor 2 Wochen ein altes NEF von unsrem Kreisverband gekauft. Was wäre, wenn wir mit diesem geblitzt werden sollten? Greift dann §35 StvO oder müssen wir dann wieder hoffen?

Link to post
Share on other sites
@MAXXX: Ich wollte nur damit sagen, dass sich das Blatt in den letzten 15 Jahren auch gewendet hat. Früher ist problemlos mal ein Strafzettel unter den Tisch gefallen. Heute geht das sowohl bei Sonderrechten als auch bei rechtfertigenden Notständen nicht mehr. Und eben dieser wird immer von allen als Pauschallösung für alle rechtlich heiklen Situationen genannt (Ich sach nur Notkompetenz...).

Und weiß man es vorher, ob die arterielle Blutung lebensgefährlich ist? Ich meine nein. Eine ordenltiche Anleitung von Ersthelfern durch den Disponenten ist hier eher angebracht als ein rasender First Responder!

 

Wieso soll das bei Sonderrechten nicht mehr gehen? Das ist doch genau der Sinn dieses Paragraphen, nämlich die Straffreiheit für den Einsatzfahrer.

 

Natürlich ist der rechtfertigende Notstand im EINZELFALL unter ENGEN PRÜFUNGSKRITERIEN anwendbar.

Allein aus diesem Grund schon kann er nicht als "pauschale Entschuldigung" angeführt werden.

Der Grundgedanke des Notstands ist eine AUSNAHMSWEISE Rechtfertigung.

 

Grüße

Max

Link to post
Share on other sites
Wir haben uns vor 2 Wochen ein altes NEF von unsrem Kreisverband gekauft. Was wäre, wenn wir mit diesem geblitzt werden sollten? Greift dann §35 StvO oder müssen wir dann wieder hoffen?

 

Auf solch detallierte (einzelfallbezogene) Rechtsfragen darf ich dir leider (auch als Jurist) mit Verweis auf die Bundesrechtsanwaltsordnung ("Rechtsberatungsmonopol der Rechtsanwälte) keine Auskunft erteilen.

Das dürfen nur Rechtsanwälte gegen Bezahlung (und ich bin kein Rechtsanwalt).

 

Allgemein kann ich nur sagen, dass § 35 StVO ja eine abschließende Aufzählung von berechtigten Personengruppen und Fahrzeugen enthält. Ob ein Fahrzeug dann dazugehört lässt sich in den Fahrzeugpapieren erkennen (z.B. Krankenkraftwagen, Sonderfahrzeug Katastrophenschutz).

Fahrzeuge des Rettungsdienstes werden i.d.R. durch die Landesrettungsdienstgesetze der Länder definiert.

Dies bedeutet zum Beispiel, dass ein Ortsvereins-KTW kein Fahrzeug des Rettungsdienstes ist, solange er nicht in den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst eingebunden ist.

 

Möchtest du genauere Informationen in Bezug auf Euer NEF haben, so frage bitte einen Rechtsanwalt!

 

 

Grüße

Max

Link to post
Share on other sites
hast du in den letzten 2-3 Jahren mal verfolgt, wieviele SoSi Fahrer nicht "straffrei" davonkommen? Ich kenne da mindestens einen!

 

Und die Notkompetenz wird an sehr vielen RD Schulen unter dem Deckmantel des rechtfertigenden Notstandes verkauft!!

 

Nuja aber wie viele kommen "straffrei" weg. Mehr als genug. Ich kenne auch einen Kollegen der Bezahlen musste. Aber da sprachen auch alle Umstände gegen ihn... :) in ner :) ich weiß ja net. :nick:

 

Und Notkompetenz halte ich für das Unwort des Jahres. Das ist so ne Sache. Steht nirgens was und wann du wirklich darfst oder doch?

 

@maxxx: Spätestens beim nächsten "Blitz" beantwortet sich das von selbst :80: ist ja eigentlich kein NEF mehr. Das wars mal. Aber das soll sache von meinen "Bossen" sein. Ich fahr nur damit. Trotzdem danke

Link to post
Share on other sites
hast du in den letzten 2-3 Jahren mal verfolgt, wieviele SoSi Fahrer nicht "straffrei" davonkommen? Ich kenne da mindestens einen!

 

Bitte nenne mal ein Beispiel, dem kann ich nicht ganz folgen.

 

Und die Notkompetenz wird an sehr vielen RD Schulen unter dem Deckmantel des rechtfertigenden Notstandes verkauft!!

 

Dieser Rechtfertigende Notstand ist wieder ein anderer, nämlich der des Strafgesetzbuches (§ 34 StGB, der Wortlaut ist aber der selbe wie in § 16 OWiG).

 

Hierbei soll der Rettungsdienstmitarbeiter vor der Bestrafung wegen Körperverletzung (z.B. bei der Venenpunktion, Intubation, Medikamentengabe etc.) geschützt sein.

Die Empfehlung der Bundesärztekammer in Bezug auf die Notkompetenz kann durch das Gericht hierbei als vorweggenommenes Gutachten zur Belegung der Notstandssituation angesehen werden (soweit alle durch die BÄK geforderten Voraussetzungen erfüllt sind).

 

Grüße

Max

Link to post
Share on other sites
Was für ein Beispiel brauchst du denn da? RTW fährt bei Rot mit Blaulicht und Horn in eine Kreuzung, es knallt, er bekommt eine Teilschuld. Das gibts doch zu hauf!

 

Zur Notkompetenz: Wenn die Realität so einfach wäre, wie von dir dargestellt!

 

Achso, ok, so meinst du das jetzt.

Hat nichts mit straffrei zu tun sondern ist eine zivilrechtlich Verschuldensfrage in Bezug auf die Haftungsquote, die das Gericht festsetzt. Und auch hierbei kann ich wieder nur mit dem Gesetzestext antworten:

 

Wenn es bei der Ausübung von Sonderrechten zum Unfall kommt, ist ein Verstoß gegen § 35 StVO Abs. 8 anzunehmen:

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

 

Grundsatz, mann muss bei Sonderrechtsfahrten immer so fahren, dass es für einen objektiven Beobachter nicht zum Unfall kommen KANN.

 

D.h. wer mit 10 km/h in eine Kreuzung einfährt und es knallt, war offensichtlich schon zu schnell (d.h. er hätte immer wieder anhalten müssen um den Unfall zu vermeiden).

 

So erklärt sich dann auch die Teilschuld des Fahrers.

Und irgendwer muss den entstandenen Schaden ja bezahlen. Das ganze hat aber nichts mit Strafe zu tun.

 

Grüße

Max

Link to post
Share on other sites
Was für ein Beispiel brauchst du denn da? RTW fährt bei Rot mit Blaulicht und Horn in eine Kreuzung, es knallt, er bekommt eine Teilschuld. Das gibts doch zu hauf!

 

§35 StvO Absatz 8 Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

 

Und das ist, wenn du über ne rote Ampel fährst und dort nen Unfall abust nciht mehr geschehen. Außerdem in nen Kreuzungsbereich ner Ampel immer so einfahren, dass du zu jeder Zeit bremsbereit bist und auf alle Eventualitäten gefasst bist. Eben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit. Und wenn es gekracht hat hast du eben das nicht gemacht-> Strafe. Ob ich das jetzt gut finde oder nicht.

 

Ah verdammt zu langsam :nick:

Link to post
Share on other sites
Zur Notkompetenz: Wenn die Realität so einfach wäre, wie von dir dargestellt!

 

Es ist einfach! Ich habe vor kurzem noch recherchiert, dass es in Deutschland bisher KEINE gerichtliche Verhandlung gab, bei der die Notkompetenz eine Rolle spielte bzw. bei der gegen einen Rettungsdienstmitarbeiter aufgrund der in der Stellungnahme der BÄK genannten Maßnahmen vorgegangen wurde.

 

Grüße

Max

Link to post
Share on other sites

Maxxx,

 

es kommt nicht nur auf die zivilrechtliche Seite an, sobald jemand verletzt wurde, muss der Inanspruchnehmer der Sonderrechte auch mit Strafverfolgung rechnen!

 

Und, wenn ich lesen muss, (DocBrown) dass die "Freiwilligen ihr Leben riskieren", wird mir ganz anders!

 

 

 

dete

Link to post
Share on other sites
Nicht ganz richtig.

Sonderrechte sind für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zolldienst personengebunden, soweit das zur Erfüllung der jeweiligen hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist.

 

Für den Rettungsdienst sind sie fahrzeuggebunden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Halte ich für skandalös und sollte sofort geändert werden. In die Liste muss der Rettungsdienst auch rein.

Da kriege ich das Kotzen, wenn ich irgendwo rumliege und blute und der Rettungsassistent, der zu mir kommen soll, hält sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen :nick::)

Meine Meinung.

 

 

 

Was für ein Beispiel brauchst du denn da? RTW fährt bei Rot mit Blaulicht und Horn in eine Kreuzung, es knallt, er bekommt eine Teilschuld. Das gibts doch zu hauf!

Auch das finde ich unmöglich. Blaulicht mit Horn hat Vorfahrt. Dann haben andere gepennt.

Wenn ich dann noch sehe, dass manche noch über die Kreuzung fahren, obwohl sie den Tätütata gesehen haben und nochmal Gas geben, dann denke ich manchmal, man sollte sie dafür gleich mal rammen.

Meine Meinung.

Link to post
Share on other sites
Nicht ganz richtig.

Sonderrechte sind für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zolldienst personengebunden, soweit das zur Erfüllung der jeweiligen hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist.

 

Für den Rettungsdienst sind sie fahrzeuggebunden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Halte ich für skandalös und sollte sofort geändert werden. In die Liste muss der Rettungsdienst auch rein.

Da kriege ich das Kotzen, wenn ich irgendwo rumliege und blute und der Rettungsassistent, der zu mir kommen soll, hält sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen :nick::)

Meine Meinung.

 

 

 

Was für ein Beispiel brauchst du denn da? RTW fährt bei Rot mit Blaulicht und Horn in eine Kreuzung, es knallt, er bekommt eine Teilschuld. Das gibts doch zu hauf!

Auch das finde ich unmöglich. Blaulicht mit Horn hat Vorfahrt. Dann haben andere gepennt.

Wenn ich dann noch sehe, dass manche noch über die Kreuzung fahren, obwohl sie den Tätütata gesehen haben und nochmal Gas geben, dann denke ich manchmal, man sollte sie dafür gleich mal rammen.

Meine Meinung.

Ist schon richtig, aber wieviel Heißsporne kenne ich, die mit einem Pieper in der Tasche wie John Wayne durch die Gegend laufen und sobald die Quäcke losgeht, wie ein Debiler ohne Sinn und Verstand duch die Lande rasen, Kinder und Omas totfahrend. Daher finde ich in diesem Fall eine gewisse rechtliche Grauzone nicht so schlecht. Bremst einige und regt zum Nachdenken an. Und den HVO gehört halt ein Dienstwagen mit Sondersignalanlage zur Verfügung gestellt. Dann wird man gesehen und wahrgenommen und kommt mittels Wege- und Sonderrechte schneller ans Ziel.

 

MfG

!Xabbu

Link to post
Share on other sites
Halte ich für skandalös und sollte sofort geändert werden. In die Liste muss der Rettungsdienst auch rein.

Da kriege ich das Kotzen, wenn ich irgendwo rumliege und blute und der Rettungsassistent, der zu mir kommen soll, hält sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen

Nein, es genügt, wennd ie Gemeinden ihre Rettungsdienste so weit ausbauen, daß diese flächendeckend ihrer Aufgabe nachkommen können, denn der RTW hat ja die Sonderrechte.

Es geht hier um den, der nach seiner Alarmierung von zu Hause mit dem Privatwagen untwegs ist, und da erlebe ich bei den freiwilligen Helfern immer wieder sie schaurigsten Geschichten.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Halte ich für skandalös und sollte sofort geändert werden. In die Liste muss der Rettungsdienst auch rein.

Da kriege ich das Kotzen, wenn ich irgendwo rumliege und blute und der Rettungsassistent, der zu mir kommen soll, hält sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen

Nein, es genügt, wennd ie Gemeinden ihre Rettungsdienste so weit ausbauen, daß diese flächendeckend ihrer Aufgabe nachkommen können, denn der RTW hat ja die Sonderrechte.

Es geht hier um den, der nach seiner Alarmierung von zu Hause mit dem Privatwagen untwegs ist, und da erlebe ich bei den freiwilligen Helfern immer wieder sie schaurigsten Geschichten.

 

Gruß

Goose

 

 

Haha. Sehr witzig! Mit welchem Geld willst du denn den Rettungsdienst ausbauen? Hosenknöpfe gehen da nicht! Das Gegenteil ist die Realität!

Dank der ehrenamtlichen Helfer lässt sich die Hilfsfrist in vielen Gebieten erst aufrecht erhalten!

Allerdings plädiere ich hier weiterhin für ein Fahrzeug mit SoSi Anlage!!

Link to post
Share on other sites
Halte ich für skandalös und sollte sofort geändert werden. In die Liste muss der Rettungsdienst auch rein.

Da kriege ich das Kotzen, wenn ich irgendwo rumliege und blute und der Rettungsassistent, der zu mir kommen soll, hält sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen

Nein, es genügt, wennd ie Gemeinden ihre Rettungsdienste so weit ausbauen, daß diese flächendeckend ihrer Aufgabe nachkommen können, denn der RTW hat ja die Sonderrechte.

Es geht hier um den, der nach seiner Alarmierung von zu Hause mit dem Privatwagen untwegs ist, und da erlebe ich bei den freiwilligen Helfern immer wieder sie schaurigsten Geschichten.

 

Gruß

Goose

 

 

Haha. Sehr witzig! Mit welchem Geld willst du denn den Rettungsdienst ausbauen? Hosenknöpfe gehen da nicht! Das Gegenteil ist die Realität!

Dank der ehrenamtlichen Helfer lässt sich die Hilfsfrist in vielen Gebieten erst aufrecht erhalten!

Allerdings plädiere ich hier weiterhin für ein Fahrzeug mit SoSi Anlage!!

Bei deinem Vorschlag käme das gleiche Problem auf die Rettungsdienste zu, denn auch ein Fahrzeug mit Sondersignalanlage, welches dem HVO zur Verfügung gestellt wird, will ja angeschafft und unterhalten werden.

 

Daß die Finanzierung in allen Bereichen der BOS problematisch ist, habe ich nie bestritten (siehe z.B. die Digitalfunk-Diskussion).

Jedoch sehe ich erhebliche Probleme, wenn ein HVO, der nicht einmal über seine Rechte und Pflichten bei der Anfahrt zum Einsatzort informiert wurde, in seinem Privatfahrzeug zum Einsatzort fährt.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Maxxx,

 

es kommt nicht nur auf die zivilrechtliche Seite an, sobald jemand verletzt wurde, muss der Inanspruchnehmer der Sonderrechte auch mit Strafverfolgung rechnen!

 

 

Ist schon richtig. Aber das ist unabhängig von der Ausübung der Sonderrechte nach § 35 StVO.

 

In der vorangegangenen Diskussion ging es lediglich darum, dass sich Sprinter-Fahrer wunderte, dass es trotz Sonder- und Wegerechte zu einer Mitschuld des Einsatzfahrers kommen kann.

 

Grüße

Max

Link to post
Share on other sites
Ist schon richtig. Aber das ist unabhängig von der Ausübung der Sonderrechte nach § 35 StVO.
Man sollte halt immer bedenken, daß der § 35 StVO ausschließlich von den Regeln der StVO befreit (ein Rotlichtverstoß mit Unfall unter Inanspruchnahme von Sonderrechten kann immer nur ein Verstoß nach § 35(8) StVO, nicht jedoch nach §§ 1(2), 37 StVO sein, was die bußgeldrechtlichen Konsequenzen doch erheblich minimiert)

Keinesfalls befreit der § 35 StVO jedoch von anderen Vorschriften, wie beispielsweise dem StGB. Eine fahrlässige Körperverletzung kann also auch nicht über die Sonderrechte abgedekt sein.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Keinesfalls befreit der § 35 StVO jedoch von anderen Vorschriften, wie beispielsweise dem StGB. Eine fahrlässige Körperverletzung kann also auch nicht über die Sonderrechte abgedekt sein.

 

Gruß

Goose

 

Genau, das muss man an dieser Stelle nochmal unterstreichen. Sollte in sich aus dem Gesetzestext schon schlüssig sein, wird aber von vielen Leuten immer wieder übersehen.

Auch von den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetz wird nicht befreit. Somit ist beispielsweise auch eine Sonderrechtsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug oder mit zuviel Alkohol im Blut rechtswidrig und man hat voll dafür einzustehen.

 

Grüße

Max

Link to post
Share on other sites
Mal was anderes... Wo wäre denn der nächste Heli stationiert gewesen? Oder habt ihr sowas nicht?? Wenns wirklich so "brennt" wäre der doch allemal schneller am Ort des Geschehens gewesen, oder?

 

Chrisoth 41 in Leonberg bei Stuttgart. Wir sind bei Heilbronn. Anflugzeit im Durchschnitt 7-10 Minuten. Bei ner Rea z.B. ist das eindeutig zu lang und ich bin schneller. Außerdem müssen die vom LAndeplatz noch zum Einsatzort. In nem Wohngebiet teilweise bis zu 200-300m. Und wenn der RTW erst nach 15 minuten kommt. Blöd. Und da bei uns mit kompakten NAW gefahrn wird hätte man 2 Notärzte vor Ort. Und glaub mir einer ist mehr als genug :nick: . Wir wurden auch schon alarmiert um eben die Hubi-Besatzung zum entgültigen Einsatzort zu bringen. War im Wald und da ist schlecht landen.....Und der RTW ist da mit VErsorgung beschäftigt. Und ein 2. Auto nur um die zu fahrn wäre Bllödsinn

 

Supermirtan

 

Halte ich für skandalös und sollte sofort geändert werden. In die Liste muss der Rettungsdienst auch rein.

Da kriege ich das Kotzen, wenn ich irgendwo rumliege und blute und der Rettungsassistent, der zu mir kommen soll, hält sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen

Nein, es genügt, wennd ie Gemeinden ihre Rettungsdienste so weit ausbauen, daß diese flächendeckend ihrer Aufgabe nachkommen können, denn der RTW hat ja die Sonderrechte.

Es geht hier um den, der nach seiner Alarmierung von zu Hause mit dem Privatwagen untwegs ist, und da erlebe ich bei den freiwilligen Helfern immer wieder sie schaurigsten Geschichten.

 

Gruß

Goose

 

 

Haha. Sehr witzig! Mit welchem Geld willst du denn den Rettungsdienst ausbauen? Hosenknöpfe gehen da nicht! Das Gegenteil ist die Realität!

Dank der ehrenamtlichen Helfer lässt sich die Hilfsfrist in vielen Gebieten erst aufrecht erhalten!

Allerdings plädiere ich hier weiterhin für ein Fahrzeug mit SoSi Anlage!!

Bei deinem Vorschlag käme das gleiche Problem auf die Rettungsdienste zu, denn auch ein Fahrzeug mit Sondersignalanlage, welches dem HVO zur Verfügung gestellt wird, will ja angeschafft und unterhalten werden.

 

Daß die Finanzierung in allen Bereichen der BOS problematisch ist, habe ich nie bestritten (siehe z.B. die Digitalfunk-Diskussion).

Jedoch sehe ich erhebliche Probleme, wenn ein HVO, der nicht einmal über seine Rechte und Pflichten bei der Anfahrt zum Einsatzort informiert wurde, in seinem Privatfahrzeug zum Einsatzort fährt.

 

Gruß

Goose

 

 

Sind wir doch!. Siehe oben. Nur hab ich den großteil vergessen, da das schön über anderthalb Jahre her ist. Da haben uns Kollegen von dir "aufgeklärt....Und da ic hnicht ständig mit den § zu tun habe, hatte ic hhalt die Hälfte mal wieder vergessen.

 

Und wir haben seit 2 Wochen n Fahrzeug mit SoSi. Das Fahrzeug haben wir über private Sponsoren finanziert bekommen...Weil sonst hat ja keiner Geld......

 

Und zu der Sache mit den freiwilligen. Ich hab auch hauptamtliche Kollegen von mir fahren sehen. Da kriegste Angst um dein Leben, dass sag ich dir.....Es sind nicht immer die Ehrenamtlcihen schuld an allem....

 

Gruß Supermirtan

Link to post
Share on other sites

@Goose: Das Gesundheitsssytem scheint nicht so dein Spezialgebiet zu sein :) Macht aber nix, ich hab von Polizei auch keine Ahnung :nick:

Der öffentliche Rettungsdienst hat in der Regel nichts mit den ehrenamtlichen Helfern aus Bereitschaften zu tun, die HVO oder First Responder Dienste machen. Diese finanzieren sich selbst über Sanitätsdienste, Mitgliedsbeiträge und Spenden. Daher ist hier die Unterhaltung eines zus. Fahrzeuges meist deutlich leichter als durch den Rettungsdienst Träger, der sein Geld aus einem anderen Topf bekommt.

 

@Supermirtan: Was ist mit dem Chr. 53? :) Ist aber ja auch egal. Ich finde deine Arbeit gut und schätze sie auch, wenn ich an der E-Stelle eintreffe. Allerdings solltest du dir über die Gesetzeslage im klaren sein. Es wäre nicht der erste schlimme VU auf der Anfahrt.

Link to post
Share on other sites
@Supermirtan: Was ist mit dem Chr. 53? :D Ist aber ja auch egal. Ich finde deine Arbeit gut und schätze sie auch, wenn ich an der E-Stelle eintreffe. Allerdings solltest du dir über die Gesetzeslage im klaren sein. Es wäre nicht der erste schlimme VU auf der Anfahrt.

 

 

Au ja der ist schneller als der LEonberger :nick: ..... Heilbronn->LEonberg etwa 50 km Luftline Heilbronn-MAnnheim etwa 70-100km. :80: Wenn dann käme noch der 51ér vom Stuttagrter Flughafen in Frage. Der hats nur unwesentlich weiter als der 41ér.....

Hmmmm war ich mir ja au eigentlich :P . Stimmt aber schon...

Und der VU entsteht net weil ich nicht weiß welches Gesetz ich gerade missbrauche oder breche oder mir zu Nutzen mache sondern weil sich ode rsein Auto da jemand überschätzt. Und das tu ich bestimmt nicht. Weil auf 1 minute kommts net drauf an. Eher schon auf 5 oder 6 und die hab ich eh gegenüber dem NAW. Der hat ja schon ne Abrückzeit von 3min wegen Notarzt der lahmne Schnecke :) . Also von daher macht es keinen Unterschied ob ich 80 ode 100 in der :) Zone fahre. Wie gesagt hatte damals ein stärkeres Auto und nicht auf den Tacho geschaut. Und bei nem ungewohnten Auto unterschätzt man schon mal seine Geschwindigkeit oder nicht? Abe hast schon recht. Lieber ein wenig später ankommen als nie. Und wie oben gesagt, den Sinn vom HVO kann ich dann auch noch gut erfüllen, da ich ja trotzdem wesentlci hschneller als der NAW oder RTW bin.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...