Jump to content

Österreich: Lenkererhebung Die X.te...


Recommended Posts

Möglich, daß der Fahrer nicht drauf ist, weil die Kamera nur auf das Kennzeichen gerichtet ist. Wird zB ein LKW bei einem Abstandverstoß von vorne geblitzt, ist der Fahrer auch nicht erkennbar.

Link to post
Share on other sites
  • 3 weeks later...

Es gibt in A ein Buch "Nie mehr Strafe zahlen" von einem EX-Polizisten in dem bei solchen Fällen geraten wird, sich eine Adresse eines im wömögl. NichtEU-Ausland wohnenden Bürgers zu beschaffen (Es muß ihn nur wirklich geben; Internettelefonauskünfte bieten sich an) und diesen als Fahrer anzugeben. Von der Behörde wird nur die Richtigkeit der Angaben geprüft, aber amerikanische Staatsbürger bekommen nichteinmal eine Anfrage. (Die werden sich mit deutschen Texten auch sehr schwer tun)

Link to post
Share on other sites
Es gibt in A ein Buch "Nie mehr Strafe zahlen" von einem EX-Polizisten in dem bei solchen Fällen geraten wird, sich eine Adresse eines im wömögl. NichtEU-Ausland wohnenden Bürgers zu beschaffen (Es muß ihn nur wirklich geben; Internettelefonauskünfte bieten sich an) und diesen als Fahrer anzugeben. Von der Behörde wird nur die Richtigkeit der Angaben geprüft, aber amerikanische Staatsbürger bekommen nichteinmal eine Anfrage. (Die werden sich mit deutschen Texten auch sehr schwer tun)

 

Das Buch ist aber schon einige Jahre alt-müsste nachsehen...liegt irgendwo bei mir zuhause herum.

Hat da auch noch einen zweiten Band davon gegeben..

 

Ist schon vielfach über dieses Buch herumdiskutiert worden,weil einiges ,da inzwischen novelliert, nicht mehr stimmt..

Mag sein das einiges noch Gültigkeit besitzt..

Link to post
Share on other sites

@Gast225

 

Kürzlich kam eine weitere Strafverfügung, diesmal wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft.

 

Jetzt ist es doch an der Zeit, mit dem Verstoß gegen die Europ. Menschenrechtskommission zu argumentieren, oder?

 

Nochmal der Ablauf:

Oktober: Strafverfügung (Einspruch eingelegt)

November: Lenkererhebung (nicht geantwortet)

Jetzt: Strafverfügung

Link to post
Share on other sites
  • 2 months later...
Guest Landy

So, nachdem ich Einspruch eingelegt hatte, kam jetzt endlich die Antwort.

 

Hier mal die wesentlichen Inhalte:

Gesamtbetrag nun 93,50€, da Verfahrenskosten.

"Begründung:

Die Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige nach Masseung, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (soso).

Auf die Lenkeranfrage haben sie keine Auskunft erteilt und ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

 

Die erkennende Behörde hat erwogen:

Im Erkenntnis vom 31. Jänner 1996 stellt der Verwaltungsgerichtshof fest: "Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass § 103 Abs. 2 KFG keine Bestimmte Form für die Erüllung der Auskunftspflicht vorsieht. Der Zulassungsbesitzer kann also per Post, Fax usw. seine Auskunft tätigen (Ja, und???)

Es ist unbestritten, dass von Ihnen die Lenkerauskunft nicht erteilt wurde, da Sie keinen verantwortlichen Lenker namhaft gemacht haben.

 

Ihr Verweis auf einen Verstoß gegen Vorschriften der Europ. MRK zielt ins Leere, weil hier auf Grund einer Österreichweit gültigen Rechtsgrundlage im Sinne der anwendbaren Gesetze entschieden worden ist.

Die zu Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Die Bundespolizeidirektion hatte somit als Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß zu entscheiden.

 

(Jetzt wirds lustig):

Straferschwerend wurde kein Umstand gewertet, strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet.

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nicht Bedacht genommen, da sie nicht bekanntgegeben wurden. Aber selbst bei denkbar schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen ist die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung als angemessen zu bezeichnen.

 

Inhalte in Klammern von mir. Der unterstrichene Absatz ist wohl das Wesentliche. Was nun? Im Prinzip weiß ich ja nicht mehr als vor dem Einspruch. Die wollen weiter Kohle von mir und das Geld wird in Deutschland oder den USA nicht eingetrieben. Gar nicht mehr schreiben?

Link to post
Share on other sites
Ihr Verweis auf einen Verstoß gegen Vorschriften der Europ. MRK zielt ins Leere, weil hier auf Grund einer Österreichweit gültigen Rechtsgrundlage im Sinne der anwendbaren Gesetze entschieden worden ist.

M.E. ist dieser Satz das beste. Österreichisches Recht bricht europäisches Recht :vogelzeig:

Link to post
Share on other sites
Guest Landy

Genau das gleiche habe ich auch gedacht... Nur: Wie reagiere ich jetzt?

 

@dagegen

 

Um genau zu sein: Oesterreichisches Kraftfahrgesetz bricht europaesche Menschenrechtskomission (kein Recht). Dennoch wuerde ein Richter am EGH wohl zur Ansicht kommen, dass die europ. MRK das schwerwiegendere Rechtsgut ist. Oder?

Link to post
Share on other sites
Genau das gleiche habe ich auch gedacht... Nur: Wie reagiere ich jetzt?

 

@dagegen

 

Um genau zu sein: Oesterreichisches Kraftfahrgesetz bricht europaesche Menschenrechtskomission (kein Recht). Dennoch wuerde ein Richter am EGH wohl zur Ansicht kommen, dass die europ. MRK das schwerwiegendere Rechtsgut ist. Oder?

 

Nein, auch das Österreichische Recht steht nicht über den Menschenrechten!

Link to post
Share on other sites

Ich habe mit den Österreichern keine Erfahrung.

 

Da ich jedoch an so einem Schriftwechsel meinen Spaß hätte, würde ich zurückschreiben, dass die europäische MRK das schwerwiegendere Rechtsgut ist und dass ich eine Klage vor dem EGMR in Erwägung ziehe, falls weiterhin internationales Recht missachtet wird.

 

:rofl:

Link to post
Share on other sites

Nun, in der ersten Instanz kommen die Straferkenntnisse selten von Juristen - dementsprechend schaut dann die Begründung aus.

 

Mit der Begründung aus dem Link von Seite 1 (UVS Vorarlberg) müßte es gehen. Im Übrigen geht´s ja um ein Urteil des Europäischen GH f MR - die Begründung im Straferkenntnis ist also ganz daneben. Der EGMR sagt ja, prinzipiell ist die Lenkererhebung mit der MRK vereinbar, nur eben dann nicht, wenn sie erst nach einer Strafverfügung ergeht.

Link to post
Share on other sites

Was machen die Österreichischen Behörden eigentlich, wenn der Halter nicht mehr lebt? Das Fahrzeug von meinem Schwager läuft seit Jahren immer noch auf seinem Vater, der nicht mehr lebt.

 

War im nachhinein auch sehr lustig, als sie von so einem GEZ-Typen überrascht wurden, und leider falsch reagierten (Autoradio nicht angemeldet). Der GEZ-Typ zog erfreut von dannen, später ist ihnen dann aufgefallen, dass das Fahrzeug immer noch auf seinem Vater angemeldet ist. :rofl:

Die Rechnung hatte sich erledigt.

Link to post
Share on other sites
Guest Landy

Hat jemand einen sinnvollen Tip was ich jetzt machen kann?

 

1) Nicht mehr antworten. Irgendwann verläuft es im Sande.

 

2) Antworten, Kampfbereitschaft zeigen. Entweder verfahren wird eingestellt, oder es geht in eine weitere Instanz? Den Behörden wird es ja egal sein ob sie gewinnen oder verlieren, auf eine Verfahrenseinstellung kann ich kaum hoffen. Also 1)?

Link to post
Share on other sites
Guest Landy

Ganz interessante Zitate aus Wikipedia:

 

Zur Durchsetzung der gewährten Rechte wurde mit der Konvention auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geschaffen. Seit 1998 kann - ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde - jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die Mitgliedstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Konvention klagen (per so genannter Individual- oder Staatenbeschwerde).
Ein besonderes Problem stellten die Artikel 5 und 6 der Konvention für das österreichische Rechtsschutzsystem dar, da in Österreich auch Verwaltungsbehörden Geld- und Freiheitsstrafen verhängen können, und gegen solche Strafbescheide nur der administrative Instanzenzug und danach die außerordentlichen Rechtsmittel einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof offen stehen. Österreich erklärte daher anlässlich seines Beitrittes zur EMRK, dass dieser nur unter dem Vorbehalt erfolge, dass 1. die österreichischen Vorschriften über den Freiheitsentzug durch Verwaltungsbehörden unberührt bleiben und dass 2. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren unberührt bleiben. Dieser letzte Vorbehalt wurde vom EGMR am 3. Oktober 2000 (Fall Eisenstecken vs. Österreich) für ungültig erklärt.

 

Für mich liest sich das so, dass Österreich hier gegen die EMRK verstößt, und das Verfahren gegen mich eingestellt werden müsste. Meinungen? Ratschläge?

Link to post
Share on other sites

Also gegen eine Kommission kann man nicht verstossen, sondern nur gegen die von ihr festgelegten Rechte, in diesem Fall die Menschenrechte.

 

Bei mir herrscht ja seit meinem letzten Brief Stille. Ich würde denen nochmals freundlich schreiben, dass die Verneinung des Zeugnisverweigerungsrechtes eben gegen internationales Recht, nämlich dem Menschenrecht, welches auch über Österreichischem Recht steht, verstösst. Da Du ja sehr gern bei der Ermittlung des Delinquenten behilflich sein möchtest, Dir dies jedoch aufgrund fehlenden Fotos nicht möglich ist, regst Du höflich an, das Verfahren aufgrund des o.g. Auflagenfrei einzustellen.

 

In diesem Schreiben noch nicht mit Klage drohen. Grundton sehr freundlich.

Link to post
Share on other sites

Bitte macht euch die Mühe und lest das Erkenntnis durch! Da steht alles drin. Daß das gegen euer Rechtsempfinden verstößt, mag ja sein, ändert aber nichts daran, daß Österreich mit der Lenkererhebung nicht grundätzlich gegen die Menschenrechtskonvention verstößt - nur eben in diesem speziellen Fall.

Link to post
Share on other sites
  • 2 months later...
Guest Landy

Soooooo! Es gibt Neuigkeiten, und zwar erfreuliche!

 

Das Verfahren wurde eingestellt, mit einer seltsamen und absolut nicht zu verstehenden Begründung. Meine Widerspruchsbegründung wurde zwar zitiert, jedoch ist man gar nicht darauf eingegangen.

Vielmehr wurde der vollständige Verfahrensgang dargestellt und dann wie folgt begründet:

 

(...)Schon aus dem dargestellten Verfahrensgang erweist sicher der im Straferkenntnis enthaltene und eingangs wiedergegebene Tatvorwurf insoweit als aktenwidrig, als der Beschuldigte mit dem zitierten Auskunftsverlangen nicht gem. §§103a Abs. 1 Z. 3 iVm 103 Abs. 2 KFG als Mieter zur Bekanntgabe entweder des Lenkers oder sonst jener Person, die die verlangte Auskunft erteilen hätte können, aufgefordert wurde, sondern als vom Zulassungsbesitzer (hier: die Mietwagenfirma) benannte Person, die die Auskunft erteilen kann. Mit dieser im vorliegenden Fall unzutreffenden Formulierung des Auskunftsverlangens wurde dem Beschuldigten als Mieter des tatgegenständlichen Fahrzeugs zugleich die Möglichkeit vorenthalten, gegebenenfalls anstelle des Lenkers eine Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann.

 

Das es gegenständlich somit an einem korrekten, dem spruchgemäßen Tatvorwurf entsprechenden Auskunftsverlangen fehlt, war der Berufung schon aus diesem Grund Folge zu geben und erübrigte es sich vor diesem Hintergrund, auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen.(...)

 

In Klammern und Unterstreichungen von mir.

 

 

Achja, noch ganz witzig das hier:

Gegen diesem Bescheid kann binnen sechs Wochen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss mit der Unterschrift eines REchtsanwaltes versehen sein. Bei der Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von 180€ zu entrichten.

 

Meine Vermutung ist - und diese wird vom letzten Zitat noch verstärkt - dass man hier keine Grundsatzentscheidung fällen wollte. Ich gehe davon aus, dass es bei diesem Vorgehen lediglich ein heilbarer Mangel vorliegt, man also das Verfahren nicht unbedingt hätte einstellen müssen. Jedoch wäre es wohl, wenn man sich mit meiner Begründung genauer befasst hätte, zu Problemen mit der Gesetzgebung gekommen. Diesen wollte man aus dem Weg gehen. Im letzten Absatz wurde der Polizeidirektion ganz klar gemacht, dass man hiergegen keinen Widerspruch will (Gebühr höher als eigentliche Strafe).

 

Hat sonst jemand noch Meinungen oder Einschätzungen zu der Sache? Vielleicht überschätze ich meinen Einspruch auch, und hatte einfach nur "Glück"...

Link to post
Share on other sites

Ist eine formale Sache - ohne dir die Illusion rauben zu wollen:

 

 

Wenn dir die Verwaltungsübertretung als Mieter angelastet wird, kannst du den Vorwurf entkräften, indem du zB einen Mitfahrer angibst, mit dem du dich abgewechselt hast.

 

Jemand, der als auskunftspflichtige Person benannt wird, muß hingegen die Auskunft geben, ohne daß er aus dem Vorwurf rauskommt. Und ob wirklich du gefahren bist (also auskunftspflichtig bist), konnte die Mietwagenfirma ja nicht wissen.

 

 

Die Rechtsbelehrung bzw der Hinweis ist Standard und hat mit Deinem konkreten Fall nichts zu tun.

Link to post
Share on other sites
  • 10 months later...
  • 2 weeks later...

Hallo Leidgenossen :unsure:

 

ich bin auch geblitzt worden und zwar von hinten im Tunnel in Österreich (Vorarlberg). 44 kmh zu schnell (mit Abzug der Toleranz!) bei erlaubten 80 *schäm*!!! Die haben bei mir auch eine Lenkerhebung gemacht. Ich habe zurückgeschrieben dass Sie mir doch bitte ein Bild schicken, damit ich den Fahrer erkennen kann. Was gekommen ist war ein Bild (wie erwartet) von hinten.

 

Wie soll ich weiter machen, damit ich aus der Sch..... rauskomme? Mein nächster Schritt wäre gewesen ein Foto von vorne zu fordern. Ist das ratsam?

Wie teuer ist 44 km/h zu schnell?

 

 

Gruß!

Link to post
Share on other sites
Wie teuer ist 44 km/h zu schnell?

Kann man (wie schon öfters erwähnt) nicht wirklich beziffern, da es in Ö keine einheitlichen Verkehrsstrafen gibt! Vor allem bei höheren Überschreitungen schwanken die Beträge sehr stark!

 

Würde aber mal auf 200 aufwärts schätzen!

Link to post
Share on other sites

Hab mal (unter einem anderen Namen :lol: ) bei der Bezirksmannschaft angerufen. Kostet bei einem Erstvergehen wie in meinem Fall wohl ca. 250 Euro. Die Geschwindigkeitsübertretung fand im Arlbertunnel statt. Jetzt überlege ich mir tatsächlich die Strafe zu zahlen. Bei Nichtaussage im Lenkerhebungsverfahren könnte ja noch eine zusätzliche Strafe kommen. Oder meint jemand ich würde da rauskommen?

:kotz:

Link to post
Share on other sites
Hab mal (unter einem anderen Namen :lol: ) bei der Bezirksmannschaft angerufen. Kostet bei einem Erstvergehen wie in meinem Fall wohl ca. 250 Euro. Die Geschwindigkeitsübertretung fand im Arlbertunnel statt. Jetzt überlege ich mir tatsächlich die Strafe zu zahlen. Bei Nichtaussage im Lenkerhebungsverfahren könnte ja noch eine zusätzliche Strafe kommen. Oder meint jemand ich würde da rauskommen?

:kotz:

 

Hello Tunnelratte !

 

Wäre hilfreich wenn Du die Lenkererhebung einscannen könntest. Wenn nämlich wie bei Landy eine unvollständige Lenkererhebung an Dich zugestellt wurde, könntest Du ganz einfach da herauskommen.

 

adimb260E

Link to post
Share on other sites

Teile freundlich mit, daß Du gerne helfen würdest, aber das Fahrzeug von mehreren Personen benutzt wird und Du beim besten Willen ohne Frontfoto keine Aussage treffen kannst, wer da gefahren ist. Je nach Bezirkshauptmanschaft kommen dann ein (oder im Abstand von mehreren Wochen mehrere) Schreiben in denen Du stereotyp aufgefordert wirst, den Fahrer zu nennen. Die beantwortest Du alle mit den gleichen Sätzen wie das erste und das Ende ist IMMER das Gleiche. Das Verfahren wird eingestellt. Ohne Frontfoto können sie nix machen, es sei denn man antwortet nicht. Dann geht das in Ö. durch die Instanzen und kann dann hier vollstreckt werden. Schon x-mal durchexerziert....

Link to post
Share on other sites
  • 8 months later...

Mich hat es letzten Dezember nun zum 2. mal in Ösiland erwischt ... beides male in der Salzburger Umgebung ... Scheiß ILG! :D

 

Beim ersten mal, vor ca. 2 Jahren ist die Polizei in einem zivilen VW (na wenigstens einen deutschen Arbeitsplatz gesichert :o ) hintermir gefahren und hat mich bei 154 km/h gemessen ... 54 km/h zu viel. Nach Abzug der Toleranz durfte ich um Glück meinen Führerschein behalten. :kopfschuettel: Einen Monat später bat mich die Landeshauptfrau Salzburg, 300€ an die öterreichische Staatskasse zu überweisen. Ein 100er Verkehrsschild an der Strecke habe ich damit bezahlt (Ich hatte damals beim Recherchieren im I-Net herausgefunden, das jedes dieser Schilder 330€ gekostet hat). Da hier bekanntlich in D vollstreckt wird, blieb mir nichts anderes übrig, als zu zahlen.

 

Dieses mal bin ich aus Rumänien zurückgekommen und es hat mich bei Salzburg wieder erwischt. Aufgrund meiner vorigen Erfahrungen hatte ich mir geschworen, nie mehr als 20 km/h zu schnell zu fahren. Dummerweise hatte ich nach ca. 10h Autofahrt und mit Steichhölzern in den Augen kurz vor Mitternacht wohl das erste 100er Schild übersehen ... Es kommt, wie es kommen muss !!!bäng!!! 144 km/h.

 

Nach dem im Forum beschriebenen Urteil hat man in Ö wohl die Strategie geändert: es kommt nicht mehr, wie bei Landy beschrieben zuerst der Strafbefehl und dann bei Einspruch die Lenkererhebung (dass man sich dann noch selber belasten soll, war wohl auch einem österreichischen Gericht zu viel des "Guten"), sondern man schickt sofort eine Lenkererhebung.

 

Nachdem sich natürlich keiner meiner Beifahrer erinnern kann, wer am angegebenen Autobahnkilometer eigentlich gefahren ist und wo das überhaupt war :mecker: , habe ich die Ö Behörde gebeten mir ein Foto zu schicken, um den Fahrer benennen zu können. Die Beamten haben mir mein Foto geschickt, leider aber nur mit dem Nummernschild. Es ist niemand zu erkennen.

 

Na was soll ich nun machen. Ich kann keinen Faherer benennen. Ich werde wohl, wie es hier auch schon beschrieben wurde, höflich antworten, dass ich einfach nicht in der Lage bin, den Fahrer zum gegebenen Zeitpunkt zu benennen.

 

Oder hat jemand einen besseren Vorschlag?

 

Stay tuned,

way2fast

Link to post
Share on other sites

Hello way2fast !

 

Na was soll ich nun machen. Ich kann keinen Faherer benennen. Ich werde wohl, wie es hier auch schon beschrieben wurde, höflich antworten, dass ich einfach nicht in der Lage bin, den Fahrer zum gegebenen Zeitpunkt zu benennen.

 

Das wäre der einfachste Weg. Antworten musst Du, sonst bleibt es an Dir hängen.

 

Gruß adi

Link to post
Share on other sites
Das wäre der einfachste Weg. Antworten musst Du, sonst bleibt es an Dir hängen.

 

Nein. Wenn ihm nicht die Fahreigenschaft nachgewiesen werden kann, bleibt garnichts an ihm hängen.

 

Die restliche Vorgehensweise ist in diesem Thema dokumentiert.

 

way2fast schreibt, sofern er der Halter ist, fristgerecht an die Absender der Lenkererhebung, dass mehrere Fahrer in Betracht kommen und bittet um die Übersendung eines Fotos. Ist auf dem Foto kein Fahrer zu erkennen, so schreibt er erneut, bemängelt genau dies und bittet erneut - um den Delinquent endlich benennen zu können - um ein Foto des Fahrers. Eine spekulative Benennung eines Fahrers ist in D nach 164 StGB strafbar. Er kann also auch niemanden benennen, der möglicherweise gefahren sein könnte.

 

Was folgen wird, ist der in diesem Thema dokumentierte, bizarre Schriftwechsel, der letztlich keiner Partei hilft und zu keinem Ergebnis führt.

 

Geht way2fast ein Bussgeldbescheid zu wegen Verweigerung :mecker: der Fahrerauskunft, so ist dieser nicht in D vollstreckbar.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...