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Niedersachsen: Jetzt Kreisen Die Geier Schon über Den Autos


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Das ist doch mittlerweile Gang und Gebe. MeckPomm und Schleswig/H. machen das schon seit längerem und es geht m.E. völlig in Ordnung. Man packt den Schuldner dort, wo es ihm weh tut und glaubt kaum, wie schnell einige dann bares hinlegen können. :rolleyes:

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Finde ich vollkommen richtig!

Entweder wir zahlen ALLE die steuer,oder KEINER zahlt!

Da offenbar die "Schlaumeier" immer zahlreicher werden,müssen sie eben "gekrallt" werden!

 

Carterarch

 

BTW

Nein,ich bezahle auch nicht gern! :B):

 

Die sollen mir nur mal kommen. Flex und Trennscheibe stehen bereit. :rolleyes:

 

Ja,sicher........

Oder willst Du demnächst Dein auto abschaffen?

 

Carterarch

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Einige vielleicht. Andere dagegen wie Handelsvertreter werden möglicherweise ihrer Existenzgrundlage beraubt. So etwas als Standardverfahren einzuführen erachte ich als unverhältnismäßig.

Verstehe ich jetzt nicht so ganz. Er hat doch die Möglichkeit seine Steuer zu bezahlen. Kann er es nicht, Pech gehabt. That´s life. :rolleyes:

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Ja,sicher........

Oder willst Du demnächst Dein auto abschaffen?

 

Nein, will ich nicht. Und ich bezahle auch immer meine Steuer. <_<

Nur könnte jeder, der mir irgendwas meint fest ans Auto anbringen zu müssen damit rechnen, dass es spätetestens über Nacht von Unbekannten entfernt wird. Kann doch nicht grad jeder komische Metallteile hinmachen wo er will.

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Naja, man könnte ja mal so theoretisch angenommen seinen Wagen in Polen zulassen über Verwandte, Bekannte, Freunde mit denen man sich natürlich den Wagen teilt bzw borgt. Dann hat man Ruhe vor:

 

1. gierigen Geldeintreibern mit Parkkrallen und braucht keine Steuer bezahlen ( in Polen sind KFZ Steuerfrei )

2. überhöhter Versicherung ( ca nur 30% von deutschen Kosten )

3. Parkt man z.B. ohne Parkschein laufen die Politessen einfach vorbei ( schrecken Polenschilder so ab ? )

4. Strengem TÜV

 

Manchmal ist die Lösung fast einfach. Übrigens nach Rücksprache mit der Zulassungstelle in Berlin und dem Zoll wurde mir bestätigt, das es erlaubt ist mit im EU-Ausland zugelasssenen Wagen zu fahren. Einige Grüne hier sind ja anderer Meinung. :cop01:

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Dann hat man Ruhe vor:

 

2. überhöhter Versicherung ( ca nur 30% von deutschen Kosten )

Dann viel Spaß bei der Schadenregulierung. :cop01:

 

4. Strengem TÜV

Wo gibt es denn strengen TÜV? :70: Ich hatte noch nie ernste Probleme mit dem TÜV.

 

Ich finde die Maßnahme mit den Parkkrallen bei KFZ-Steuerschulden genau richtig und kann dabei überhaupt kein Problem erkennen.

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Mit strengem TÜV meinte ich nicht das man mit alten Kisten durch kommt, sondern das man z.B. den Motor um 40 PS tunen kann ohne das eintragen lassen zu müssen, oder das man sich nen schönen Gruppe N Auspuff dran schrauben kann ohen das man Ärger bekommt. Wenn ich hier in D nen Unfall habe ist der Wagen versichert und der Schaden wird reguliert. Versicherung übrigens eine der größten die es auch in D gibt, die halt auch in Polen ansässig ist. Man sollte halt die Möglichkeiten der EU nutzen um zu sparen, in einer Zeit wo alles teurer wird, wir immer mehr abgezockt werden. Anders machen es doch die Firmen auch nicht mit ihren Verlagerungen, warum also nicht auch der kleine Mann. :cop01:

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Naja, man könnte ja mal so theoretisch angenommen seinen Wagen in Polen zulassen über Verwandte, Bekannte, Freunde mit denen man sich natürlich den Wagen teilt bzw borgt. Dann hat man Ruhe vor:

 

1. gierigen Geldeintreibern mit Parkkrallen und braucht keine Steuer bezahlen ( in Polen sind KFZ Steuerfrei )

2. überhöhter Versicherung ( ca nur 30% von deutschen Kosten )

3. Parkt man z.B. ohne Parkschein laufen die Politessen einfach vorbei ( schrecken Polenschilder so ab ? )

4. Strengem TÜV

Das stimmt sogar, nur hat man dann andere Probleme, nämlich Strafrechtliche-Steuerhinterziehung.

 

Und nein ich werde es nicht wieder erklären. Dafür ist die Suche, da wurde alles hinlänglich von Goose und mir erklärt mit Gesetzestexten etc.

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Dann mach es doch. :cop01:

 

Kannst dich dann ja mit einen unvermeidbaren Irrtum herausreden, da du dich ja bei kompetenten Stellen informiert hast. :70: (ist wirklich so siehe § 17 StGB)

Hoffentlich hast du es dir schriftlich geben lassen. :cop01:

 

 

 

Zum Spaß kannst du ja die schnell rausgesuchten Links durchlesen ist sicherlich interessant.

(den eigentlich gemeinten habe ich leider auf die Schnelle nicht gefunden)

 

Link 1

Link 2

Link 3

Link 4

 

Ja klar, ich habe mich beim Zoll und bei der Zulassungstelle in Berlin erkundigt und die haben sicherlich mehr Ahnung als du.

PS: In diesen speziellen Fall sicherlich, aber mein gesamtes rechtliches Wissen ist sicherlich ein vielfaches größer bzw. wesentlich breiter gestreut.

 

(Das ist jetzt nicht negativ gemeint, nur es sind dort eben Menschen beschäftigt die sich auf bestimmte Dinge spezialisiert haben und eben nur dort erfahren sind)

 

Allerdings glaube ich dir nicht, das du dich dort an der richtigen Stelle informiert hast.

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mal ganz nogisch und lüchtern nachgedacht:

wie viele krallen müßte niedersachsen haben, um jedem steuer'sünder' eine zu verpassen? wie viele krallenbüttel müßte niedersachsen beschäftigen, um alle diese krallen anzubringen? und dann nochmal genau so viele, um sie wieder abzubauen...

wie ist die leistungesfähigkeit der außendienstschergen in einem flächenstaat? wie viele fahrzeuge werden eben NICHT vor der haustür des halters angetroffen, weil der damit sonstwo ist?!?!

also alles halb so wild. die krallenbüttel werden sicherlich nicht lostoben, um sich wegen zwofuffzich einen halben tag auf dem lande herumzutreiben, sondern die werden jene steuer'sünder' aufsuchen, bei denen es sich lohnt. also alles gezielte panikmache. regel nummer eins: don't panic!

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Allerdings glaube ich dir nicht, das du dich dort an der richtigen Stelle informiert hast.

 

Ich habe an der Grenze schon mehrmals direkt gefragt ob ich ohne Einschränkungen mit einem in Polen zugelassenen Wagen in D fahren darf und sogar noch darauf hingewiesen das ich gehört habe das es Steuerhinterziehung sein soll. Die Antwort der Beamten war, das sie die ANWEISUNG haben deutsche Fahrer mit polnischen Wagen ohne Einschränkunen passieren zu lassen und das ich solange ich mir das Fahrzeug nur geborgt habe von der Steuer nichts zu befürchten habe. So in etwa sagten es bis jetzt alle und ich habe bestimmt schon 3 mal gefragt. Einmal sagte ich sogar, dann könnte ja jeder sein Auto auf eine polnische Freundin zulassen, da lachte der Zollbeamte und sagte - aber nicht jeder hat eine polnische Freundin. Dann habe ich noch bei der Zulassungstelle angerufen, dort fragte ich direkt ob ich mit dem Auto meiner polnischen Freundin in D fahren darf. Der Mann sagte mir das ich das darf, aber der Wagen sich nicht länger als 1 Jahr in D befinden darf. Ich denke es ist halt so, das das Steuergesetz in Konflikt mit EU vorgaben steht. Ansonsten würde ein Zoll Bemater niemals sagen er hat die ANWEISUNG bekommen. Die muss ja von oben gekommen sein, also muss es da schon von höherer Stelle eine Entscheidung gegeben haben. Von daher bleibe ich dabei, das sofern mir das Finanzamt nicht beweisen kann das der Wagen länger als ein Jahr hier ist, keine Steuern erhoben wedren können. Im übrigen beginnt die Frist von einem Jahr von neuem wenn ich zwischendurch nach Polen fahre. Es ist ja auch ein Unterschied ob ich z.B. sage ja ich habe das Auto ständig in meinem Besitz oder ich hab es mir geborgt. Bloß ab wann ist es in meinem Besitz, wie lange ist geborgt usw, das ist kaum nachzuvollziehen und es wird sich keiner die Mühe machen mich Monatelang zu beschatten um dann 150 euro Steuern kassieren zu können. Denn das einzige was rauskommen würde, wäre eine Nachversteuerung für den nachweisbaren Zeitraum. Bestraft werden würde das sicher nicht, dann müssten ja alle bestraft werden die Steuerschuldner der KFZ-Steuer sind. Es wird aber immer nur die offenene Steuersumme eingetrieben plus paar Euros Mahngebühren und eventuell vielleicht 20 Euro für den Gerichtsvollzieher. Aber wie gesagt, das das passiert ist wohl unwahrscheinlich. :rolleyes:

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@PhantomRaser

 

lese doch einfach mal deinen Text durch, und es sollte dich nicht wundern das Du bei der Fragestellung solche korrekten Antworten bekommst.

 

Dennoch ist es ein Steuervergehen, denn es geht weniger um die Kfz-Steuer, sondern um die Mehrwertsteuer.

 

MfG.

 

hartmut

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Hast du dir die Links durchgelesen.

 

Und nochmals du kannst dich dann ja auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Nur solltest du es dann auch schriftlich haben.

 

Ich denke aber ein "normaler" Grenzposten ist keine kompetende Auskunftsperson (im Sinne des § 17 StGB) auch nicht jeder Mitarbeiter der Zulassungstelle. Im Ergebnis dessen ist der Verbotsirrtum wohl doch vermeidbar.

 

So ich habe noch einmal extra für dich gesucht. Was tut man nicht alles.

 

Link 5

Link 6

 

Ich denke mal nun sollte es auch reichen.

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Du hast was vergessen, das es ein sehr grossen Unterschied macht ob das Fahrzeug aus dem EU-Ausland kommt oder nicht. Fährst du als Deutscher z.B. von der Grenze aus Polen nach Deutschland mit einem Wagen den du dir in Russland geborgt hast, werden dich die Beamten gar nicht weiter fahren lassen. Das nächste ist, das es sich halt um eine Art Grauzone handelt, denn nehmen wir mal an, ich sollte für einen geborgten Wagen aus Polen hier Steuern bezahlen und würde dann bis vorm EU-Gericht klagen, so würde das garantiert eine Niederlage des deutschen Finanzamtes geben. Auf so eine Klage würde es der deutsche Staat erstmal wohl lieber nicht ankommen lassen, denn wenn das dann z.B. in den Medien publik wird, dann gehen dem Finanzamt sehr viel mehr Gelder flöten weil es dann wirklich viele Nachahmer gibt und so sind es wenige Einzelfälle die nähmlich keinen interessieren. Das Kraftfahrzeugsteuergestz stammt aus einer Zeit als es die EU in diesem Umfang noch gar nicht gab und ist somit veraltet und genau das ist der Punkt. :rolleyes:

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Das nächste ist, das es sich halt um eine Art Grauzone handelt, denn nehmen wir mal an, ich sollte für einen geborgten Wagen aus Polen hier Steuern bezahlen und würde dann bis vorm EU-Gericht klagen, so würde das garantiert eine Niederlage des deutschen Finanzamtes geben. Auf so eine Klage würde es der deutsche Staat erstmal wohl lieber nicht ankommen lassen, denn wenn das dann z.B. in den Medien publik wird, dann gehen dem Finanzamt sehr viel mehr Gelder flöten weil es dann wirklich viele Nachahmer gibt und so sind es wenige Einzelfälle die nähmlich keinen interessieren.

Wenn du meinst. Ich sage nur MPUanforderung bei Auffälligen. Auch da ging es bis zum EuGH. Und auch da gab/gibt es großen finanziellen "Verlust" (Schäden die durch solche Promillefahrer verursacht werden etc.).

 

Und Außerdem soll der Bund doch klagen, die Steuer steht ja den Ländern zu und somit hat der Bund keinen Verlust.

 

Eine Grauzone sehe ich im übrigen nicht und verweise auf meinen Vorredner.

 

Und nun ist aber wirklich Schluß.

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Naja, soll jeder glauben was er möchte, fakt ist das z.B. mein Chef schon mehere male in D angehalten wurde und nichts passiert ist. Fakt ist auch das hier noch kein Grüner mit Aussagen gekommen ist wie, das er solche Fahrten unterbinden kann wenn keine Steranmeldung vorliegt usw. Das sollte zu denken geben. :rolleyes:

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Hab noch was in einem anderen Forum gefunden:

 

Zum Steuerrecht

 

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG unterliegt das Halten ausländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, solange sich die Fahrzeuge im Inland befinden. Ausgenommen von dieser Regelung sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, die nach der Richtlinie 1999/62/EG in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind.

 

Zusätzlich kommen für ausländische Fahrzeuge weitreichende Steuerbefreiungsvorschriften wie § 3 Nr. 13 KraftStG, Doppelbesteuerungsabkommen sowie das Genfer Abkommen vom 18.05.1956 in Betracht.

 

Die genannte Ausnahme von der Steuerpflicht sowie die einschlägigen Steuerbefreiungsvorschriften gelten jedoch nicht für die Fälle der widerrechtlichen Benutzung von Fahrzeugen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Eine widerrechtliche Benutzung liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.

 

Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen liegt eine widerrechtliche Benutzung vor, sobald ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird. In diesem Fall wirkt sich die Befreiung des § 1 Abs. 1 IntKfzVO nicht mehr aus, die von einem vorübergehenden Gebrauch spricht. Die Begründung des regelmäßigen Standorts im Inland macht die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung des Fahrzeugs erforderlich. Erfolgt diese nicht umgehend, ist der Tatbestand der widerrechtlichen Fahrzeugbenutzung erfüllt mit der Folge, dass Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen ist.

 

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls noch § 3 Nr. 13 KraftStG von Bedeutung. Danach entfällt die Steuerbefreiung auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt eines Fahrzeugs im Inland, wenn das Fahrzeug u.a. von Personen benutzt wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

 

Auch in diesem Fall liegt eine rechtswidrige Benutzung des Fahrzeugs vor mit der Folge, dass eine Kfz-Steuerpflicht entsteht.

 

Von verschiedenen Finanzämtern wird nun jedoch u.a. unter Bezugnahme auf ein Urteil des EuGH vom 2.7.2002 (C-115/00) sowie des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2003 (13 K 8355/97), bei dem es um die Besteuerung aufgrund widerrechtlicher Benutzung eines schweren Nutzfahrzeugs von mehr als 12 t gegangen ist, die Auffassung vertreten, dass eine Besteuerung von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wegen widerrechtlicher Benutzung generell nicht mehr relevant sei und dass demnach bei Antreffen solcher Fahrzeuge kein Verstoß mehr gegen die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (Kfz-Steuer) vorlägen.

Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.

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So, jetzt habe ich mich nocheinmal dahinter geklemmt. Beim Finanzamt direkt angerufen und mich mit einer zuständigen Person verbinden lassen. Aussage - man ist als deutscher Fahrer mit einem polnischen PKW steuerpflichtig. Es spielt keine Rolle welche EU-Richtlinien etc es gibt. Sobald der Fahrer Deutscher ist muss er Steuern bezahlen. Die Frau war auch sehr unfreundlich und pochte auf das deutsche KFZ-Steuergesetz. Nun habe ich auch noch beim ADAC angerufen und mich mit einer Verkehrsrechtsanwältin verbinden lassen. Sie sagte gleich, das der ADAC sogar schon vor längerer Zeit eine Mitgliederinformation erlassen hat die genau dieses Thema behandelt. Demnach darf ein deutscher mit einem im EU-Ausland zugelassenem PKW welches dem Genfer Abkommen beigetreten ist ( Polen gehört dazu ) fahren. Das deusche Steuergesetz überlagert sich also mit dem Abkommen der EU ist aber diesem untergeordnet, da sich alle Staaten die dieses Abkommen unterzeichnet haben daran halten müssen. Es handelt sich dabei um das Abkommen v. 18.05.1956 (BGBL 1960 II, S. 2397; 1961, S. 837, 922; 1983, S. 658; 1994, S. 446) welchem ursprünglich nur Deutschland und Frankreich angehörten. Heute sind fast alle EU-Länder diesem Abkommen beigetreten.

 

"Daneben wird das deutsche Kraftfahrzeugsteuerrecht auch durch das multilaterale Genfer Abkommen v. 18.05.1956 (BGBL 1960 II, S. 2397; 1961, S. 837, 922; 1983, S. 658; 1994, S. 446) überlagert .....dieses multilateralen Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im Internationalen Verkehr. Auch hiernach wird für die Benutzung von Fahrzeugen zum "privaten Gebrauch" und den "vorübergehenden Aufenthalt" Steuerbefreiung gewährt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des Genfer Abkommens zugelassen ist. Auch das Genfer Abkommen kennt bei der Steuerbefreiung keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug benutzt (egal ob Inländer oder Ausländer).

 

Für die Abkommen gilt natürlich Gegenseitigkeit. Einer Differenzierung innerhalb der Vertragsparteien und innerhalb der Frist bedarf es daher nicht.

 

Nach Ablauf von einem Jahr nach Begründung des Standortes Im Inland unterliegt der ausländische Fahrzeug aber dem deutschen Zulassungs-, Versicherungs- und Steuerrecht."

 

Ist doch immer wieder interessant wie sich unsere Beamten irren :-)

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Das ist ja höchst interessant und widerlegt auch den bisher von Goose vertretenen Standpunkt zu diesem Thema.

 

Nach diesem Text würde diese Regelung auch für die Schweiz gelten. Ist das richtig?

 

Nach Ablauf von einem Jahr nach Begründung des Standortes Im Inland unterliegt der ausländische Fahrzeug aber dem deutschen Zulassungs-, Versicherungs- und Steuerrecht."

 

Hier wäre noch interessant zu wissen, wie die Rechtslage für ein auf Y im Ausland zugelassenes Fahrzeug auswirkt, dass im Inland von X genutzt wird, der vor mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz im Inland begründet hat.

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So, hier für alle die es interessiert die Informationen vom ADAC deren Quelle das Bayrische Staatsministerium für Finanzen ist. Zu beachten dabei vor allem die in III.2.b. angegeben Ausnahmen der Steuerpflicht die genau das hier diskutierte betreffen.

 

 

 

KfZ-Steuerpflicht für ausländische Fahrzeuge in Deutschland

 

 

I. Allgemeines

 

II. Widerrechtliche Benutzung

 

III. Halten von Kfz bei vorübergehendem Aufenthalt

 

1. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Ausland

 

a) Grundsatz: Steuerfreiheit

 

b) Ausnahme: Steuerpflicht

 

2. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Inland

 

a) Grundsatz: Steuerpflicht

 

b) Ausnahme: Steuerfreiheit

 

3. Vorrangige Ausnahmeregelungen

 

a) Genfer Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen

 

Staatenliste

 

Höchstdauer

 

b) Doppelbesteuerungsabkommen

 

Ausnahmeregelung zum Genfer Abkommen

 

Staatenliste

 

IV. Zahlungspflichtige Person

 

V. Straf- und Bußgeldvorschriften

 

 

 

 

 

 

 

 

I. Allgemeines

 

 

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bestimmt, dass in der Regel nicht nur in-

ländische, sondern auch ausländische Fahrzeuge (ausgenommen bestimmte

schwere Lkw) der deutschen Kfz-Steuerpflicht unterliegen, wenn das Halten zum

Verkehr in Deutschland erfolgt. Das ist bereits dann gegeben, wenn sich das Kfz in

der Bundesrepublik befindet (unerheblich ist dabei, ob es auch gefahren oder nur

auf öffentlichem Grund abgestellt wird). Steuerpflicht besteht auch bei widerrechtli-

cher Benutzung eines ausländischen Fahrzeugs (§ 1 Abs. 1 KraftStG). Hierzu tre-

ten in der Praxis häufig Fragen auf, so dass dieser Punkt vorab behandelt wird.

Gleichzeitig wird auf die als Anlage beigefügte Prüfliste verwiesen, in der vom

Bayerischen Staatsministerium der Finanzen die wichtigsten Kriterien für eine

Steuerbefreiung aufgeführt worden sind.

 

 

II. Widerrechtliche Benutzung

 

 

Wird ein Kfz mit ausländischer Zulassung in Deutschland benutzt, obwohl es auf-

grund bestehender Ummeldepflicht hier zuzulassen wäre, so ist diese Nutzung wi-

derrechtlich. Dies hat zur Folge, dass im Inland Steuerpflicht besteht. Die Ummel-

dung ist erforderlich, wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeugs im Inland be-

gründet wird. „Standort“ ist der Ort, von dem aus der regelmäßige Einsatz in den

Straßenverkehr erfolgt und an den das Kfz nach den Einsätzen zurückgebracht

wird. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. ergibt sich aus

dem Wohnsitz des Fahrers nur ein Hinweis auf den Standort des Fahrzeugs). Bei

mehreren Einsatzorten ist der Einsatzmittelpunkt maßgeblich. Für den Begriff "re-

gelmäßig" kann keine feste zeitliche Grenze gezogen werden, es kommt auf die

Umstände des Einzelfalls an. Ein regelmäßiger Standort kann schon bei einem

Aufenthalt von weniger als drei Monaten begründet werden (§ 27 Abs. 2 StVZO).

Die Ummeldepflicht entsteht dann mit erstmaligem Erreichen des neuen Standorts

und nicht erst mit Ablauf der Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2 StVZO. Die Ummel-

dung ist in diesem Fall unverzüglich zu beantragen, unter Umständen innerhalb

weniger Tage.

 

 

III. Halten von Kfz bei vorübergehendem Aufenthalt

 

1. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Ausland

 

a) Grundsatz: Steuerfreiheit

 

Ist der Aufenthalt in Deutschland nur vorübergehend, so ist das Halten und

Benutzen ausländischer Pkw und ihrer Anhänger sowie Motorräder steuerfrei,

wenn dies durch Personen geschieht, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt im Ausland haben (§ 3 Nr. 13 Satz 1 KraftStG). Die Nationalität der

Person spielt dabei keine Rolle. „Vorübergehend“ bedeutet, dass das Fahrzeug

nach spätestens einem Jahr wieder ins Ausland verbracht werden muss (maß-

gebend für Fristbeginn und -ende ist jeweils der Grenzübertritt). Hauptfall sind

Urlaubsreisen. Die Jahresfrist beginnt grundsätzlich mit jedem Auslandsauf-

enthalt des Fahrzeugs neu zu laufen.

Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist das Fahrzeug zu versteuern, wenn

keine Ausnahmeregelung eingreift, die zu einer Fristverlängerung führt (siehe

III.3.a). Das Fahrzeug ist aber schon von Anfang an steuerpflichtig, wenn der

neue Standort in Deutschland auf Dauer begründet worden ist.

 

 

 

b) Ausnahme: Steuerpflicht

 

Wird der Pkw, Anhänger oder das Motorrad zwar nur vorübergehend, aber zur

entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt, so besteht

eine Kfz-Steuerpflicht. Entgelt ist jede Gegenleistung, die für die Beförderung

gewährt wird, in der Regel eine Geldzahlung. Ein Entgelt in diesem Sinne liegt

aber nicht vor, wenn die Gegenleistung ausschließlich in der Beteiligung an

den Fahrtkosten besteht.

 

 

 

2. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Inland

 

a) Grundsatz: Steuerpflicht

 

 

Steuerpflicht besteht auch, wenn das im Ausland zugelassene Kfz von einer

Person gefahren wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in

Deutschland hat. Besteht ein Wohnsitz sowohl im In- als auch Ausland, so ist

ausschließlich auf den Ort abzustellen, zu welchem die engste Beziehung we-

gen persönlicher Bindungen besteht (z.B. Wohnung der Familie), sofern re-

gelmäßig - mindestens einmal im Monat - dorthin zurückgekehrt wird (Heimat-

besuch). Sind die Rückkehrabstände länger, so gilt die Person als im Inland

ansässig.

 

 

 

b) Ausnahme: Steuerfreiheit

 

 

Hält sich die Person zur Ausführung eines zeitlich befristeten Auftrags (z.B.

Arbeitnehmerentsendung) oder zum Besuch einer Universität oder Schule in

Deutschland auf, so ist ihr Wohnsitz stets als im Ausland befindlich anzusehen

mit der Folge, dass keine Kfz-Steuerpflicht besteht. In derartigen Fällen kann

auch über ein Jahr hinaus Kfz-Steuerfreiheit gegeben sein.

 

Abweichend von III.2.a) ist die vorübergehende Verwendung eines im Ausland

zugelassenen Fahrzeugs durch Inländer Kfz-steuerfrei, wenn sie im Interesse

des im Ausland ansässigen Fahrers/Halters erfolgt. Dazu zählen Notfälle (z.B.

Fahrunfähigkeit oder Übermüdung des ausländischen Fahrers/Halters) und

Probefahrten durch einen inländischen Mechaniker nach Werkstattaufenthalt

des Fahrzeugs. Das gleiche gilt bei Anwesenheit des im Ausland ansässigen

Fahrers/Halters im Fahrzeug. Darüber hinaus besteht Steuerfreiheit, wenn

das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist, der zugleich dem Genfer

Abkommen (s. Staatenliste III.3.a) beigetreten ist.

 

 

 

3. Vorrangige Ausnahmeregelungen

 

 

Zu der oben unter den Punkten 1 und 2 dargestellten Rechtslage existieren

Ausnahmeregelungen, welche durch internationale und bilaterale Abkommen

der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten getroffen wurden.

Sie modifizieren die Bestimmungen des § 3 Nr. 13 KraftStG, soweit sie eine

günstigere Regelung vorsehen.

 

 

a) Genfer Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen

 

 

Sonderregelungen gelten für die folgenden Angehörigen der Beitrittsstaaten

zum Genfer Übereinkommen (Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteue-

rung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Ver-

kehr):

 

 

Europäische Staaten:

 

Bosnien-Herzegowina

Serbien-Montenegro

Österreich

Dänemark

Kroatien

Polen

Deutschland

Luxemburg

Rumänien

Finnland

Malta

Schweden

Frankreich

Mazedonien

Slowakei

Großbritannien

Niederlande

Tschechien

Irland

Norwegen

 

Sonstige Staaten:

 

Australien

Ghana

Kambodscha

 

 

Bei vorübergehender Benutzung zum privaten Gebrauch verlängert sich in be-

stimmten Fällen die zeitliche Höchstdauer für die steuerfreie Benutzung. Pri-

vat bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine gewerbliche Nutzung vor-

liegen darf. Private Nutzung ist auch gegeben, wenn ein ausländischer Arbeit-

geber einem inländischen Arbeitnehmer ein im Ausland zugelassenes Kfz für

betriebliche Zwecke entgeltlich oder unentgeltlich überlässt (z.B. zur Fahrt zwi-

schen Wohnung und Arbeitsstätte).

 

Die Höchstdauer wird wie folgt modifiziert:

 

maximal 6 Monate innerhalb eines 12-Monatszeitraums (mit oder ohne

Unterbrechung) bei Einfuhr durch eine außerhalb der EU ansässigen Per-

son und Verwendung durch diese, wenn das Kfz außerhalb der EU auf ei-

ne Person mit Wohnsitz ebenfalls außerhalb der EU zugelassen ist;

ohne zeitliche Begrenzung bei Einfuhr eines Kfz, das in dem Land zu-

gelassen ist, in dem der Verwender seinen Wohnsitz hat und das Fahr-

zeug für Fahrten innerhalb der EU zwischen diesem Wohnsitz und der Ar-

beitsstätte benutzt wird (Grenzgänger oder Pendler);

 

für die gesamte Dauer des Aufenthalts bei Einfuhr eines Fahrzeugs, das

in dem Land zugelassen ist, in dem der Verwender seinen Wohnsitz hat

und er sich in Deutschland ausschließlich zur Durchführung eines Studi-

ums aufhält.

 

Zu beachten ist, dass diese Modifizierungen nicht gelten, sofern das Fahrzeug

durch eine Person benutzt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-

halt in Deutschland hat.

 

 

b) Doppelbesteuerungsabkommen

 

 

(als Ausnahmeregelung gegenüber dem Genfer Abkommen)

 

Deutschland hat mit einer Reihe von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen

(DBA) geschlossen. Darin enthaltene günstigere Regelungen gehen sowohl

§ 3 Nr. 13 KraftStG als auch dem Genfer Abkommen vor.

 

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit

 

Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden

 

sowie der Schweiz und Liechtenstein

 

wird Kfz-Steuerbefreiung für Fahrzeuge jeder Art bei einem Aufenthalt bis zu

14 aufeinanderfolgenden Tagen ohne weitere Bedingung gewährt. Die Benut-

zung ist für Fahrzeuge aus diesen Staaten deshalb innerhalb von 14 Tagen

nicht abhängig von der Art der Nutzung (d.h. auch gewerbliche Nutzung ist

zulässig) oder von der Person des Fahrers (d.h. auch Nutzung durch im Inland

ansässige Personen ist möglich).

 

 

IV. Zahlungspflichtige Person

 

 

Die Steuerpflicht in den oben genannten Fällen trifft den jeweiligen Fahrer des

Kfz. Dieser muss die Steuer entrichten (d.h. ohne Bedeutung ist die Frage, wer

der Fahrzeughalter ist).

 

 

V. Straf- und Bußgeldvorschriften

 

 

Wird in Deutschland ein Fahrzeug ohne Bezahlung der Kfz-Steuer geführt, ob-

wohl Steuerpflicht besteht, so handelt der Fahrer rechtswidrig. Dies kann die

Verhängung eines Bußgeldes (Ordnungswidrigkeit nach

§ 378 Abgabenordnung) oder sogar eine Bestrafung wegen Steuerhinterzie-

hung gemäß § 370 Abgabenordnung zur Folge haben. Außerdem ist die Kfz-

Steuer für das betreffende Fahrzeug nach- zu entrichten.

 

 

 

 

A N L A G E

 

 

Merkblatt (Prüfliste)

zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer

Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger

 

Die Benutzung eines ausländischen Personenkraftwagens (Anhängers) im Inland ist

 

1. bis zu einem Jahr

 

1.1 bei Benutzung durch Ausländer

 

grundsätzlich steuerfrei,

 

steuerpflichtig, wenn

 

ein Standort im Inland begründet wird,

 

eine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern vorliegt (die nicht aus-

 

nahmsweise nach einem DBA – z. B. Dänemark – unschädlich ist),

 

 

 

1.2 bei Benutzung durch Inländer

grundsätzlich steuerpflichtig,

steuerfrei, wenn

die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters

erfolgt (z. B. Werkstattfahrt),

 

sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet,

das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist,

die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer Ab-

kommens oder der DBA Anwendung findet, zulässig ist.

 

Dies ist der Fall

 

bei beruflicher Verwendung für Rechnung einer Person, die außerhalb des Zoll-

gebietes der EU ansässig ist,

bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Nicht-EU-Staaten.

 

2. nach Ablauf eines Jahres

 

2.1 bei Benutzung durch Ausländer

grundsätzlich steuerpflichtig,

 

steuerfrei, wenn die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen

des Genfer Abkommens und der DBA Anwendung findet, zulässig ist.

 

Dies ist der Fall

 

bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,

bei Studenten,

bei Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer ausführen.

 

2.2 bei Benutzung durch Inländer

 

steuerpflichtig.

 

Quelle:

Bay. Staatsministerium

der Finanzen

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