Guest MelG2012 Posted October 9, 2006 Report Share Posted October 9, 2006 Hallo! Vielleicht kann mir hier irgendjemand helfen? Irgendwie blick ich bei den ganzen Verjährungsfristen und Strafen nicht durch. Am 25.01.06 wurde mein Freund kontrolliert und jetzt erst mit Datum vom 21.09.06 ist ein Bußgeldbescheid mit einer Strafe in Höhe von 225,60 € bei uns eingetroffen. Bei der Kontrolle damals gab er an, dass er in Frankenberg übernachtet hatte und kein Mautterminal in der Nähe war. Er hätte bis Chemnitz zurück fahren müssen bei einer Restfahrzeit von zwei Stunden und einem Umweg von ca 100 km. Außerdem hatte er noch einen Abladetermin, den er einhalten sollte. Sein damaliger Chef sagte, er soll die Autobahn bis Hainichen benutzen und rückwirkend einbuchen. Außerdem wollte der Chef die Strafe übernehmen. Das Problem ist jetzt aber, das er nicht mehr in dieser Firma arbeitet und sein Ex-Chef natürlich nix mehr von der ganzen Sache wissen will. Ist die Sache nun verjährt oder nicht? Mir sagte jemand, dass in dieser Angelegenheit die Verjährungsfrist 6 Monate beträgt, aber ich habe irgendwas von bis zu drei Jahren gelesen??? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted October 9, 2006 Report Share Posted October 9, 2006 Die Verjährung richtet sich Nicht nach § 26 Abs 3 StVG (3 Monate), sondern nach § 31 OWiG § 31 Verfolgungsverjährung (1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind, in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind, in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind, in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten. (3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted October 10, 2006 Report Share Posted October 10, 2006 Richtig. Die Verjährung richtet sich nach dem Höchstmaß der vorgesehenen Geldbuße. Diese findet man in § 10 ABMG: § 10 ABMG Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Maut nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr. Da im hier vorliegenden Fall eine maximale Geldbuße von 20000 Euro vorgesehen ist tritt die Verfolgungsverjährung nach drei Jahren ein. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
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