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Warner & Die Cops


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Der Richter wird sich aus der Sachlage, die sich in der Verhandlung darstellt, ein Urteil bilden.

 

Moment mal, warum sprecht ihr auf einmal von Richter und Verhandlung? Ich dachte das Mitführen von R-Warnern wäre eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat mit Gerichtsverhandlung, Vorstrafe und Knast.

 

 

Aktuelle Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

Stand 1. Mai 2004

In die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.11.2001 (BGBl. I S. 3033) wurde folgende neue Nummer 109a eingefügt:

 

"109a: Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören - §§ 23 Abs. 1b, 49 Abs. 1 Nr. 22 - 75 Euro" (Bußgeld).

 

Mitführen im Fahrzeug, Besitz, Handel etc. sind von dem Gesetz ausdrücklich nicht betroffen. Das einziehen des Gerätes ist laut Gesetz nicht vorgeschrieben. Leider wurde schon ohne eindeutige Rechtsgrundlage in einigen Fällen das Gerät eingezogen. Hier wird seitens der Behörden davon ausgegangen, dass der Betroffene den Rechtsweg und das Prozessrisiko scheut. Ein Einspruch ist aber in jedem Fall empfehlenswert.

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Der Richter wird sich aus der Sachlage, die sich in der Verhandlung darstellt, ein Urteil bilden.

 

Moment mal, warum sprecht ihr auf einmal von Richter und Verhandlung? Ich dachte das Mitführen von R-Warnern wäre eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat mit Gerichtsverhandlung, Vorstrafe und Knast.

RW wird NICHT betriebsbereit mitgeführt bzw. man unterstellt Vorsatz obwohl Fahrlässigkeit.

 

Dagegen legt man Einspruch ein. Wird dem nicht ebgaholfen landet die Sache vor Gericht.

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...,.

 

"109a: Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, .....

 

Mitführen im Fahrzeug, .... etc. sind von dem Gesetz ausdrücklich nicht betroffen. ....

 

????????

das widerspricht sich doch schon selber ....

 

....

 

Interessant aber, wenn der RW nachweislich nicht betriebsbereit ist....

 

Darüber haben wir hier schon an anderer Stelle nachgedacht (hier zum Bleistift)

 

Gruß

 

Nachdenken kann man über viel, sehe die Erfolgsaussichten eher gering...

 

Angenommen man sticht auf jemanden mit dem zufällig mitgeführten Messer ein und dabei bricht die Klinge ab.

Ist man dann mit dem funktionsuntüchtigen Tatwerkzeug weniger schuldig???? .... :D

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Der Paketbote bringt mir ein Paket mit Radarwarner.

Macht er sich damit schon strafbar?

 

In der BRD ist der Besitz nicht verboten. Du könntest Ihn also bei einer Polizeikontrolle schön im Karton eingepackt auf dem Rücksitz liegen haben.

 

Wenn Du aber den Warner sammt Zigarrettenanzünderkabel auf dem Beifahrersitz oder unter der Jacke hast, könntest Du einem Richter kaum glaubhaft machen, dass der RW nicht wenige Sekunden vorher noch in Betrieb war.

In der BRD muß die Polizei Dir nicht nachweisen, dass Du den RW benutzt hast, es genügt, wenn er so betriebsbereit ist. In USA sind zwar RWs erlaubt, aber dort kannst Du nur verurteilt werden, wenn es legal beschaffte Beweise für eine begangene Straftat gibt.

 

Bei uns kannst Du später sogar bestraft werden, wenn Du zur Tatzeit keine Straftat begangen hast.

So haben die "Mauerschützen" auf Befehl und nach geltendem Recht auf Flüchtlinge in der DDR geschossen. Die DDR war ein von der BRD anerkannter Staat mit eigenem Rechssystem. Ergo fielen die "Mauerschüsse" rechmäßig im Geltungsbereich der DDR-Gesetze.

 

Wäre die Wiedervereinigung "andersrum" gekommen, hätte die gesammtteutsche DDR-Justiz mich bestrafen können, weil ich Kriegswaffen als BW-Soldat auf Befehl auf DDR-Gebiet gerichtet habe?

 

Limbo

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Bei uns kannst Du später sogar bestraft werden, wenn Du zur Tatzeit keine Straftat begangen hast.

So haben die "Mauerschützen" auf Befehl und nach geltendem Recht auf Flüchtlinge in der DDR geschossen. Die DDR war ein von der BRD anerkannter Staat mit eigenem Rechssystem. Ergo fielen die "Mauerschüsse" rechmäßig im Geltungsbereich der DDR-Gesetze.

Sie haben aber gegen über dem normalen Gesetzen stehende Rechte verstoßen. Radbruchsche Formel.

 

Ich bin allerdings anderer Ansicht-sie hatten fast alle-auch wenn dies immer wieder behauptet wird-keine andere Wahl.

Die Argumentation des BGH ist wie (fast) immer nur Ergebnisorientiert ohne sich mit der eigentlichen Problematik auseinanderzusetzen.

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Wenn Du aber den Warner sammt Zigarrettenanzünderkabel auf dem Beifahrersitz oder unter der Jacke hast, könntest Du einem Richter kaum glaubhaft machen, dass der RW nicht wenige Sekunden vorher noch in Betrieb war.

 

Darf ein :blink: mich durchsuchen, wenn ich den Radarwarner in die Hosentasche gesteckt habe?

 

Das kommt mir dann doch komisch vor :nolimit:

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Wenn er einen entsprechenden Verdacht hat ganz bestimmt sogar.

Klar, am FH München z.B. musst du seit einiger Zeit deine Hose runterlassen bzw. den Gürtel zum Röntgen abgeben. Kann dir also passieren dass dich ein Cop in der City anhält und checkt ob du etwas im Mastdarm schmuggelst. Ich liebe diese US-Verhältnisse (Metalldetektoren an der Grundschule, Lehrer mit schusssicherer Weste, etc.).

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Wenn er einen entsprechenden Verdacht hat ganz bestimmt sogar.

 

Ich bin natuerlich kein Jurist, aber mir hat mal einer gesagt, dass die Durchsuchung einer Person ein schwerwiegender Eingriff in die Persoenlichkeitsrechte ist (liegt wohl auf der Hand :blink: ) und dass da die Strafprozessordnung gilt. Ich habe mal gegoogelt, und da kommt der Paragraph 102 StPO raus:

 

-----

Bei dem, welcher als Taeter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Beguenstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdaechtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Raeume sowie seiner Person und der ihm gehoerenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln fuehren werde.

-----

 

Die Benutzung eines Radarwarners ist aber doch wohl keine Straftat, oder? :nolimit:

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Nein, das ist es nicht. Dennoch findet die StPO, in diesem Fall tatsächlich § 102, hier Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren ergibt sich aus § 46 OWiG.

§ 46 OWiG

 

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

[...]

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Nein, das ist es nicht. Dennoch findet die StPO, in diesem Fall tatsächlich § 102, hier Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren ergibt sich aus § 46 OWiG.
§ 46 OWiG

 

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

[...]

 

Hmmmmm. Ich mag ja laestig sein, aber ob das OWiG einfach Vorschriften des Strafrechts fuer Ordnungswidrigkeiten "zweckentfremden" kann, wage ich zu bezweifeln. Ich bin naemlich nicht nur Autofahrer, sondern auch Pilot und habe als solcher gegen das LuftSiG geklagt, welches eine aehnlich schraege Argumentation fuer den Zwang zur geheimdienstlichen Ueberwachung von Fluglizenzinhabern verwendet. Urteil des Verwaltungsgerichts: Eindeutig rechtswidrig. Begruendung: Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen sind der Auslegung der sonstigen Rechtnormen sehr enge Grenzen gesetzt. Allgemeine Bestimmungen ("....sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze ...") duerfen keinesfalls zuungunsten des Buergers ausgelegt werden.

 

Klingt jetzt alles weit hergeholt. Aber: Der einzige Grund dafuer, dass ich ueberhaupt einen Radarwarner verwende ist der, dass mir bereits bei einem einzigen Punkt in Flensburg wegen Schnellfahrens der endgueltige Entzug der Pilotenlizenz wegen "allgemeiner Unzuverlaessigkeit" droht (kein Witz, sondern deutsche Wirklichkeit 2006 :nolimit: )

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Ich bin naemlich nicht nur Autofahrer, sondern auch Pilot und habe als solcher gegen das LuftSiG geklagt, welches eine aehnlich schraege Argumentation fuer den Zwang zur geheimdienstlichen Ueberwachung von Fluglizenzinhabern verwendet.

Aha. Du willst also einer von denen sein, die vorm BVerfG gegen das Luftsicherheitsgesetz geklagt haben? Soso..

 

Urteil des Verwaltungsgerichts: Eindeutig rechtswidrig.

Aha. Das Verwaltungsgericht. Das Problem ist aber, dass bei Normenkontrollverfahren stets das BVerfG erstinstanzlich zuständig ist :nolimit:

 

Hmmmmm. Ich mag ja laestig sein, aber ob das OWiG einfach Vorschriften des Strafrechts fuer Ordnungswidrigkeiten "zweckentfremden" kann, wage ich zu bezweifeln.

Und für was, meinst du, ist dann die sog. Transmissionsklausel (§46 OWiG) da? Oder zweifelst du etwa an, dass §46 OWiG materiell verfassungsmäßig ist? Da muss ich dich leider enttäuschen, denn an der materiellen Verfassungsmäßigkeit vom OWiG insgesamt, wie auch von §46 OWiG kann kein vernünftiger und durchgreifender Zweifel bestehen.

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Damit meinte er wohl, dass mein Beitrag unter die Gürtellinie ging.

Damit meinte ich, daß der Inhalt Deines Beitrages Dummfug war. Sollte der Inhalt eher etwas ironisch gemeint gewesen sein, solltest Du beim nächsten Mal ggf. den ein oder anderen Smiley nutzen oder es sonstwie kenntlich machen.

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Ich bin naemlich nicht nur Autofahrer, sondern auch Pilot und habe als solcher gegen das LuftSiG geklagt, welches eine aehnlich schraege Argumentation fuer den Zwang zur geheimdienstlichen Ueberwachung von Fluglizenzinhabern verwendet.

Aha. Du willst also einer von denen sein, die vorm BVerfG gegen das Luftsicherheitsgesetz geklagt haben? Soso..

 

Nein. Ich bin einer von drei Piloten, die gegen Zwangsmassnahmen gemaess Paragraph 7 LuftSiG (Ueberpruefung von Piloten durch strafrechtliche Ermittlungsmassnahmen ohne Anfangsverdacht) geklagt und in erster Instanz in allen Punkten recht bekommen haben. Auch das LuftSiG versucht diese Massnahmen durch Allgemeinplaetze zu sanktionieren, weil die Unvereinbarkeit mit anderen Rechtsnormen offenbar auf der Hand liegt.

 

Urteil des Verwaltungsgerichts: Eindeutig rechtswidrig.

Aha. Das Verwaltungsgericht. Das Problem ist aber, dass bei Normenkontrollverfahren stets das BVerfG erstinstanzlich zuständig ist :heul:

 

Ich weiss. Die Verfassungsbeschwerde eines einfachen Buergers wird aber nur dann zugelassen, wenn dieser "den Instanzenweg vollstaendig ausgeschoepft hat". Dabei bin ich gerade.

 

Hmmmmm. Ich mag ja laestig sein, aber ob das OWiG einfach Vorschriften des Strafrechts fuer Ordnungswidrigkeiten "zweckentfremden" kann, wage ich zu bezweifeln.

Und für was, meinst du, ist dann die sog. Transmissionsklausel (§46 OWiG) da? Oder zweifelst du etwa an, dass §46 OWiG materiell verfassungsmäßig ist? Da muss ich dich leider enttäuschen, denn an der materiellen Verfassungsmäßigkeit vom OWiG insgesamt, wie auch von §46 OWiG kann kein vernünftiger und durchgreifender Zweifel bestehen.

 

So was Aehnliches hat die Luftsicherheitsbehoerde vor dem VG-Urteil auch gesagt :angry: Die hielten mich fuer einen bekloppten Querulanten. Das Gericht hat aber die Verfassungsmaessigkeit von Paragraph 7 LuftSiG ganz offen angezweifelt und die Sache nur wegen fehlender "Normenkontrollkompetenz" nicht gleich dem BVerfG vorgelegt.

 

Zugegebenerweise ist der ?46 OWiG wohl genauer abgefasst als die Bestimmungen des "LuftSiG". Ich frage mich nur, ob das mit der Anwendung von Zwangsmassnahmen des Strafrechts wirklich so einfach auf Ordnungswidrigkeiten uebertragbar ist. Damit wuerden doch durch die Hintertuer Massnahmen, deren Anwendung (aus gutem Grund) nur fuer die Bekaempfung von Verbrechen erlaubt ist, bei Verdacht auf ein nur geringfuegiges Fehlverhalten zugelassen. Der Staat macht sich das wohl oft zu einfach (hat zumindest der Vorsitzende Richter in meinem Fall gesagt :D )

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Damit wuerden doch durch die Hintertuer Massnahmen, deren Anwendung (aus gutem Grund) nur fuer die Bekaempfung von Verbrechen erlaubt ist, bei Verdacht auf ein nur geringfuegiges Fehlverhalten zugelassen.

Das ist Humbug. Es ist gängige Praxis, dass in Gesetzen usw. mit Verweisen gearbeitet wird.

Alternativ hätte man auch eine "OWiPO" erschaffen können, in welcher sämtliche Maßnahmen noch einmal aufgeführt wären.

Da dies natürlich komplett unsinnig wäre, hat man die Transmissionsklausel geschaffen, die einen Zugriff auf die Maßnahmen der StPO gestattet.

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Damit wuerden doch durch die Hintertuer Massnahmen, deren Anwendung (aus gutem Grund) nur fuer die Bekaempfung von Verbrechen erlaubt ist, bei Verdacht auf ein nur geringfuegiges Fehlverhalten zugelassen.

Das ist Humbug. Es ist gängige Praxis, dass in Gesetzen usw. mit Verweisen gearbeitet wird.

Alternativ hätte man auch eine "OWiPO" erschaffen können, in welcher sämtliche Maßnahmen noch einmal aufgeführt wären.

Da dies natürlich komplett unsinnig wäre, hat man die Transmissionsklausel geschaffen, die einen Zugriff auf die Maßnahmen der StPO gestattet.

 

Mir ist schon klar geworden, wie das mit der "Transmissionsklausel" zu verstehen ist. Nicht jedes Infragestellen von Rechtsnormen ist aber gleich "Humbug". Der Gesetzgeber strickt da vieles mit heisser Nadel, um jedwege Einsprueche der Buerger gleich im Vorfeld abzuwuergen. Die Pruefung der Verfassungsmaessigkeit unterbleibt dann einfach, weil im Regelfall kein Betroffener den langwierigen Weg einer Verfassungsbeschwerde beschreitet. Jenseits des formalen Aspekts (gaengige Praxis) gibt es also da also oft auch noch eine andere Wahrheit ......

 

Aber gut. Eigentlich wuerde mich noch interessieren, ob so eine Personendurchsuchung bei (ausschliesslichem) Radarwarner-Verdacht in der Praxis ueberhaupt vorkommt, oder ob die :heul: da eher zurueckhaltend sind ? Das Problem ist doch, dass die Benutzung des Warners mehr Punkte in Flensburg nach sich ziehen als 95% aller Geschwindigkeitsueberschreitungen :D

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Die Durchsuchung wäre auch verfassungsmäßig..

Anders könnte die Sache hier liegen, wenn man durch die Durchsuchung in der körperlichen Integrität verletzt würde, sie also mit Schmerzen oder Leiden verbunden wäre. Da hier aber eigentlich nur das (eher schwache) allgemeine Persönlichkeitsrecht tangiert wird, kann man den Eingriff durchaus verfassungsrechtlich rechtfertigen.

 

@Staatsfeind: Das Verwaltungsgericht hat also wegen mangelnder Kompetenz die Sache nicht dem BVerfG vorgelegt? Genau das hätte es aber machen müssen. Wenn ein Richter sich in einer Sache, in der er entscheiden muss, nicht sicher über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm ist, setzt er das Verfahren aus und legt die Sache dem BVerfG zur Prüfung vor. Das ist dann die sog. "Richtervorlage". Diese folgt aus Art. 100 Abs. 1 GG, §13 Nr. 11, §80 BVerfGG.

 

Wieso das hier nicht getan wurde, das Verwaltungsgericht aber die Unvereinbarkeit des Luftsicherheitsgesetzes mit der Verfassung festgestellt haben will, obwohl es dazu nicht befugt war, wer weiß das schon?

 

Fragen über Fragen. Klingt alles etwas vage oder?

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Wer von den :heul: kann denn so geil auf einen RW sein, dass er einen solchen Aufwand treibt und sich irgendwie auch lächerlich dadurch macht...

Sorry, aber diese Maßnahme wäre weder aufwendig noch lächerlich. Von daher gäbe bzw. gibt es sicherlich sehr viele Cops, die diese Maßnahme auch durchführen würden.

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Die Durchsuchung wäre auch verfassungsmäßig..

Anders könnte die Sache hier liegen, wenn man durch die Durchsuchung in der körperlichen Integrität verletzt würde, sie also mit Schmerzen oder Leiden verbunden wäre. Da hier aber eigentlich nur das (eher schwache) allgemeine Persönlichkeitsrecht tangiert wird, kann man den Eingriff durchaus verfassungsrechtlich rechtfertigen.

 

@Staatsfeind: Das Verwaltungsgericht hat also wegen mangelnder Kompetenz die Sache nicht dem BVerfG vorgelegt? Genau das hätte es aber machen müssen. Wenn ein Richter sich in einer Sache, in der er entscheiden muss, nicht sicher über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm ist, setzt er das Verfahren aus und legt die Sache dem BVerfG zur Prüfung vor. Das ist dann die sog. "Richtervorlage". Diese folgt aus Art. 100 Abs. 1 GG, §13 Nr. 11, §80 BVerfGG.

 

Wieso das hier nicht getan wurde, das Verwaltungsgericht aber die Unvereinbarkeit des Luftsicherheitsgesetzes mit der Verfassung festgestellt haben will, obwohl es dazu nicht befugt war, wer weiß das schon?

 

Fragen über Fragen. Klingt alles etwas vage oder?

 

Nein, so vage ist das nicht. Ich habe das alles stark verkuerzt, weil es hier im Radarforum ja eigentlich ein sachfremdes Thema ist. Das mit der "Richtervorlage" stimmt natuerlich und kam in der Verhandlung auch zur Sprache. Die Kammer hat einschlaegige Entscheidungen zitiert, welche die Verfassungsmaessigkeit von Paragraph 7 LuftSiG sowie das verfassungsgemaesse Zustandekommen des Gesetzes insgesamt erheblich in Frage stellen. Die drei Richter wollten es aber deswegen nicht dem BVerfG vorlegen, weil dieses extreme Anforderungen hinsichtlich der Begruendung an das VG stellt und die Gefahr gross ist, dass die Beschwerde schon aus formalen Gruenden abgelehnt wird (Die Verfassungsrichter lassen sich - nach Aussage der Richter - nicht gerne von VGs Arbeit aufhalsen). Wenn ich als einfacher Buerger den Instanzenweg hinter mir habe, ist meine Verfassungsbeschwerde aber nur noch an den Vorbehalt geknuepft, dass sie nicht "offensichtlichlich unbegruendet" ist.

 

Aber noch zur Frage der "Verletzung der koerperlichen Integritaet": Bedeutet dass - vereinfacht gesagt - dass ich in Ruhe gelassen muss, wenn ich mich gegen die koerperliche Durchsuchung nach einem Radarwarner wehre ?

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Aber noch zur Frage der "Verletzung der koerperlichen Integritaet": Bedeutet dass - vereinfacht gesagt - dass ich in Ruhe gelassen muss, wenn ich mich gegen die koerperliche Durchsuchung nach einem Radarwarner wehre ?

Nein. Das würde bedeuten, daß Du eine Widerstandshandlung begehen würdest => Strafanzeige.

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Wer von den kann denn so geil auf einen RW sein, dass er einen solchen Aufwand treibt und sich irgendwie auch lächerlich dadurch macht...

 

Aber klar gibt es sie....

 

Wie ich schon einmal geschrieben habe...

 

Wer alles todernst nimmt und halt den Bürokraten hervorspielt..

Schwager,selbst :heul: meint muss ja nicht alles sehen..

 

Leben und leben lassen.. :D

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Nein. Das würde bedeuten, daß Du eine Widerstandshandlung begehen würdest => Strafanzeige.

Genau. Solange man sich nicht gewaltsam gegen die Durchsuchung wehrt, wird der Polizist auch keine großartige Gewalt anwenden (außer eben der Durchsuchung, die aber in der Regel recht schmerzfrei verlaufen sollte). Wenn du dich dann wehrst, ist auch ein Eingriff in deine körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt.

 

@Staatsfeind: Kannst du uns jetzt vielleicht mal genau erklären, gegen was du da geklagt haben willst?

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Nein. Das würde bedeuten, daß Du eine Widerstandshandlung begehen würdest => Strafanzeige.

Genau. Solange man sich nicht gewaltsam gegen die Durchsuchung wehrt, wird der Polizist auch keine großartige Gewalt anwenden (außer eben der Durchsuchung, die aber in der Regel recht schmerzfrei verlaufen sollte). Wenn du dich dann wehrst, ist auch ein Eingriff in deine körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt.

 

@Staatsfeind: Kannst du uns jetzt vielleicht mal genau erklären, gegen was du da geklagt haben willst?

 

Hmmmm. Danke fuer die Info bzgl. Durchsuchung. Die genaue Erklaerung der LuftSiG-Geschichte wuerde hier wohl zu weit fuehren. Unter

 

http://www.pilotundflugzeug.de/forum/2005,11,23,17,3004054

 

kann man das nachlesen, ganz hinten im Thread sind dann auch die Aktenzeichen der entsprechenden VG-Entscheidungen.

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Aber noch zur Frage der "Verletzung der koerperlichen Integritaet": Bedeutet dass - vereinfacht gesagt - dass ich in Ruhe gelassen muss, wenn ich mich gegen die koerperliche Durchsuchung nach einem Radarwarner wehre ?

Nein. Das würde bedeuten, daß Du eine Widerstandshandlung begehen würdest => Strafanzeige.

 

 

Für einen lächerlichen Radarwarner bis in die Unterplete gucken? Na, ich bitte dich...

 

Auf jeden Fall wäre es "priceless"

 

:heul:

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Geh doch einfach mal davon aus, dass die :heul: im Zivilwagen Dich überholt, und dabei den RW in deinem Wagen gesehen haben.

Als die :D Dich gestoppt, und zu deinem Wagen gekommen sind, war der RW versteckt.

 

Oder die Bediener der Radarfalle haben Dich bremsen, und im Dunkeln das wilde Blinken des RW´s gesehen, und melden es an den nachfolgenden Anhalteposten weiter.

 

Kein Mensch läßt sich gern für blöd halten.

Es gibt :angry: , die wg eines fehlenden Speichenreflektors am Fahrrad Großalarm machen, und es gibt welche, die wollen einen Rw garnicht sehen. :(

 

Limbo

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Für einen lächerlichen Radarwarner bis in die Unterplete gucken? Na, ich bitte dich...

Och, wenn ich mir so überlege, was so ein angeblich lächerlicher Radarwarner kostet und an Strafe nach sich zieht, vor allem aber, wie oft hier darüber diskutiert wird, wo und wie man ihn am besten und schnellsten verschwinden lassen kann im Falle einer Kontrolle, dann kann es ja soooo lächerlich nicht sein.

 

BTW: ich lasse mich nur ungern verar....en. Wenn ich etwas anfange, dann führe ich es idR auch zuende.

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@Bluey: Es dürfte aber reichen, wenn du den Körper präzise abtastest. Aufgrund der Größe des Gerätes kann man dieses ja nicht in irgendwelchen Körperöffnungen verstecken. Evtl. vorhandene Winterjacken oder Pelzmäntel kann man ausziehen lassen und dann sollte Abtasten doch reichen. Oder willst du hier allen Ernstes sagen, dass du den Menschen dann unter die Unterwäsche schaust?

 

Und was machst du eigentlich, wenn du mit einem Kollegen unterwegs bist und eine Frau kontrollierst? Funkst du dann eine Kollegin an?

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Och, wenn ich mir so überlege, was so ein angeblich lächerlicher Radarwarner kostet und an Strafe nach sich zieht, vor allem aber, wie oft hier darüber diskutiert wird, wo und wie man ihn am besten und schnellsten verschwinden lassen kann im Falle einer Kontrolle, dann kann es ja soooo lächerlich nicht sein.

 

BTW: ich lasse mich nur ungern verar....en. Wenn ich etwas anfange, dann führe ich es idR auch zuende.

 

Wenn mann´s nötig hat hat, sich über solche Sachen profilieren zu müssen..

 

Na ja,jeder wie er glaubt (kann? ;) )-darum bin ich auch kein :lol: geworden..

 

Ginge mir auf die Nerven die ewige Bespitzelei und Vernaderei.. :lol:

 

Kann nur immer wieder mein Motto hervorholen:Leben und leben lassen :P

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So ist es gery, für so manchen :lol: hier im Forum gilt allerdings "live and let die"

Also wenn einem gewisse Herren in blau oder sogar Offiziere erwischen iss er weg. Ich glaube nicht wenn man die Ansichten oben so liest, dass die sehr pedant nach dem Teil suchen würden, wenn sie einen Verdacht hätten.

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@ Bluey

 

ich würde das Gerät nichtmal in die Unterplete stecken, wäre mir absolut zu blöde. Wenn man mich irgendwann mal erwischen sollte ---> so what?

 

Das Gerät hat mich zig mal davor bewahrt seitens der Staatsgewalt ver*rscht zu werden. Manche würden sowas Abzocke nennen...

 

Wenn es mich also erwischen sollte in ferner Zukunft in einer fernen Galaxis, dann habe ich innerhalb von 5 Tagen einen neuen RW verbaut. Die 75,-- Euro interessieren mich nicht die Bohne, kann auch 175,-- kosten. Einzig die 4 Punkte würden für einen kleinen Moment schmerzen.

 

Da mir aber schon zig Punkte erspart geblieben sind, ist das immer noch eine deutlich positive Rechnung.

 

Für mich. :lol:

 

Geh doch einfach mal davon aus, dass die :lol: im Zivilwagen Dich überholt, und dabei den RW in deinem Wagen gesehen haben.

Ähäh! Geht nicht. Völlig unsichtbar verbaut ;)

 

Oder die Bediener der Radarfalle haben Dich bremsen, und im Dunkeln das wilde Blinken des RW´s gesehen, und melden es an den nachfolgenden Anhalteposten weiter.

Ähäh! Radarfallen arbeiten und Mister :P liest in aller Regel dabei Zeitung. Außerdem gibt es keine Anhalteposten bei RADAR. Bei Laser nützt ein RW ohnehin nicht viel. Dafür gibt es anderes feines Zeugs...

 

Kein Mensch läßt sich gern für blöd halten.

So ist es! Kam erst das Huhn oder erst das Ei? Warum wurden denn überhaupt Radarwarner entwickelt? Ich hätte keinen, wenn man mich nicht einmal zu oft für blöd gehalten hätte....

 

Gruß

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mal an die techniker: wäre es nicht auch möglich, einen radarwarner so zu verkleinern, daß er wie eine normale audio.cassette ins cassettenfach paßt? oder in seiner formgebung wie einen tragbaren cd-player, der dann "ganz normal" auf dem beifahrersitz liegt? und natürlich auch cds abspielen kann. nur mal so.

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Multitasking sozusagen? :lol:

 

Geht nicht, um es kurz zu machen.

 

Gruß

 

 

also ganz mag ich das nicht glauben: da wird schon vor -zig jahren zum mond geflogen, und jetzt sowas?

hat nicht mal jemand gesagt: 'geht nicht gibts nicht'?? oder war das nur werbung?

zumindest was die cd-variante angeht: das teil würde dann halt ein 'doppelstockmodell': oben der CD und unten der naihrwißtschon...

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Bedeutet dass - vereinfacht gesagt - dass ich in Ruhe gelassen muss, wenn ich mich gegen die koerperliche Durchsuchung nach einem Radarwarner wehre ?

Ganz im Gegenteil. Zum Einen begehst Du damit eine Straftat (siehe Blueys Beitrag) u. zum Anderen bedeutet das, dass die Maßnahme dann mit Zwang durchgesetzt wird.

Es dürfte aber reichen, wenn du den Körper präzise abtastest. Aufgrund der Größe des Gerätes kann man dieses ja nicht in irgendwelchen Körperöffnungen verstecken.

Richtig. Es sprach ja auch niemand von einer Durchsuchung, die sich schon fast im Bereich einer körperlichen Untersuchung bewegt; insofern wird natürlich die mildeste, geeignete Form gewählt.

 

Und was machst du eigentlich, wenn du mit einem Kollegen unterwegs bist und eine Frau kontrollierst? Funkst du dann eine Kollegin an?

Natürlich wird in einem solchen Fall eine gleichgeschlechtliche Durchsuchung gewährleistet, da die Voraussetzungen für eine getrenntgeschlechtliche Durchsuchung in diesem Fall unstreitig nicht vorliegen.

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Wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib o. Leben erforderlich ist. Eine solche Durchsuchung richtet sich dann nach dem Polizeigesetz, während die hier thematisierte Durchsuchung (Radarwarner) eine strafprozessuale Maßnahme darstellt.

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