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Problem Rotlichtverstoss


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Das genügt mit Sicherheit nicht. Der Halter hat sicherzustellen, dass die Auflage ordnungsgemäß umgesetzt wird.

Tut er dies nicht, hat er den Verstoß gegen diese Auflage zu verantworten. Überlässt er also das Fahrzeug einem Dritten, tut er dies im Hinblick auf diese Auflage auf eigenes Risiko.

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Die Behörde kann mir wohl kaum verbieten, mein Fahrzeug zu verleihen. Das hält rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ebensowenig stand. Wie soll ich also rechtssicher mein Fz mit Fahrtenbuch jemandem verleihen, bitteschön? Ich sage ihm, du und nur du darfst damit fahren. Kann man ja von mir aus auch noch schriftlich machen.

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Niemand verbietet Dir, Dein Fahrzeug zu verleihen. Du bist als Halter im Falle einer solchen Auflage jedoch für deren Umsetzung verantwortlich u. hast bei Verletzung dieser Auflage die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.

Dies ist in dieser Variante ein Halterverstoß, der nicht mit einem Verweis auf einen unbek. Fahrzeugführer umgangen werden kann.

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Gibt es irgendwo eine Aussage, daß es sich bei den 14 Tagen um eine unumstößliche Grenze handelt?

Nicht unumstößlich, aber aufgrund gefestigter Rechtsprechung doch um eine sehr gefestigte Grenze, die sich ohne Weiteres nicht mehr ändern lässt.

 

Binnen weniger Tage über den Verstoß zu befragen ist der Halter, um den Fahrer noch nennen zu können, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles regelmäßig innerhalb von 2 Wochen.

So entschieden: BVG VRS 56 311, OVG Saarlouis ZfS 98 38, VGH Mü NZV 98 88, VGH Ka VRS 75 164, VGH Ma NZV 93 47, VG Mü DAR 01 380, VG Trier DAR 01 428.

Um diese Grenze umstoßen zu können, müsste sich die Rspr in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung neu festlegen. Derzeit sind keine Tendenzen dahingehend erkennbar.

 

Allerdings ist auch zu beachten:

Eine Überschreitung (der "2-Wochenfrist") ist unschädlich, wenn sie die Position des Halters im konkreten Fall nicht beeinträchtigt.

So entschieden: OVG Münster NJW 95 3335, OVG Saarlouis ZfS 98 38, VGH Mü NZV 98 88, VGH Ma NZV 99 224.

 

Verspätete Anhörung steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrers nicht ursächlich war.

So entschieden: VGH Ma NZV 93 47, 99 396, VG Lüneburg ZfS 04 434, VG Mü DAR 01 380, VG Trier DAR 01 428.

 

Es wird also regelmäßig die 2-Wochenfrist maßgeblich sein, wenn die Nichtermittlung des Fahrers auf der Verletzung dieser beruht.

 

 

Kommentierungen aus Peter Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage

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Das ist absolut korrekt, wie ich auch schon sagte.

 

Das steht auch explizit im Hentschel:

 

Bei der "2-Wochenfrist" handelt es sich nicht um eine starre Grenze; (...)

 

Was damit gemeint ist:

- In Fällen, in denen die Ermittlung des Fahrers auch bei Einhaltung der Grenze nicht gelungen wäre, ist die Missachtung selbiger nicht maßgeblich.

- In speziellen Einzelfällen kann aufgrund besonderer Sachlage von der Grenze abgewichen werden.

 

Allerdings wird man in Fällen, in denen die Nichtermittlung des Fahrers auf Missachtung der Frist beruht, diese als gefestigt ansehen müssen, da eine Abweichung einer komplett neuen Rspr bedürfte.

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Nochmal zum Thema der Haftung des Halters für die Verletzung der Fahrtenbuchauflage:

 

Die Auflage verpflichtet den Halter, über die einzelnen Fahrten Auskunft zu geben, denn der Sinn der Auflage besteht darin, einen Nachweis über die Fahrten seiner Fahrer zur Einsichtnahme durch die Straßenverkehrsbehörde bereitzuhalten.

Meiner Meinung nach lässt sich bereits daraus die Pflicht des Halters ableiten, für eine anständige Führung des Fahrtenbuches einzustehen.

 

Dies wird nochmals konkretisiert durch:

 

Eintragungen des Fahrers erfüllen eine rechtliche Halterpflicht.

So entschieden: OVG Lüneburg DAR 76 27.

 

Das verstehe ich so, dass eine nicht ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches stets auf den Halter zurückgeht.

 

Dies gilt nicht, wenn der Fahrer z.B. der Aufforderung, das Fahrtenbuch auszuhändigen, nicht nachkommt. Soweit mein Verständnis.

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Dann erkläre mir doch mal umgekehrt jemand, wofür diese 14 Tage da sind?

 

Wenn ich erst nach 4 Wochen Post bekomme und ich sage nun, ich kann mich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern, dann ist das doch das Standardbeispiel schlechthin, oder nicht? Und dann ist eine Fahrtenbuchauflage nicht mehr zulässig.

 

Goose, deine Äußerungen sind immer spitze. Du sagst ständig und überall durch die Blume "alles ist möglich". Und das ist nicht so. Erkläre uns lieber mal den Standardfall. Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel.

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Goose, deine Äußerungen sind immer spitze. Du sagst ständig und überall durch die Blume "alles ist möglich". Und das ist nicht so. Erkläre uns lieber mal den Standardfall. Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel.

In diesem Fall muss ich dagegen zustimmen.

Es fällt mir verstärkt auf, dass Goose ausschließlich Rechtsauffassungen vertritt, die dem Betroffenen oder Beschuldigten nicht zuträglich sind und seien sie noch so weit hergeholt (vgl. auch den Thread über die Opportunitätseinstellung). In Themen, wo dies nicht möglich ist, findet keine Stellungnahme statt.

Bei problematischen Rechtsfragen werden regelmäßig diejenigen Positionen vertreten, die die schärfste Strafe, die geringste Milderung oder die härteste Folge aussprechen. Ich finde das etwas unobjektiv.

Es wäre hier IMHO wünschenswert, wenn hin und wieder auch mal realistische und nicht vom Ergebnis weg argumentierte Auffassungen vertreten würden.

 

Zur Sache ist zu sagen, dass es sicherlich zahlreiche Ausnahmefälle geben wird. Jedoch ist und bleibt die 2-Wochenfrist die Regel, wenn die Nichtermittlung des Fahrers auf der Verletzung dieser beruht.

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In problematischen Rechtsfragen nenne ich auch die Möglichkeiten, die offen sind. Das bedeutet auch, daß ich den Worst Case benenne, damit der Fragesteller weiß, was ihm im schlimmsten Falle passieren kann. Es wäre in meinen Augen falsch, das zu verheimlichen.

 

In dem Thread über die Opportunitätseinstellung haben wir festgestellt, daß es unterschiedliche Auffassungen gibt, die sich aus unterschiedlichen Kommentaren herleiten.

 

Zur Sache ist zu sagen, dass es sicherlich zahlreiche Ausnahmefälle geben wird. Jedoch ist und bleibt die 2-Wochenfrist die Regel, wenn die Nichtermittlung des Fahrers auf der Verletzung dieser beruht.
Wann ist denn die Nichtermittlung des Fahrers ausschließlich euf die Überschreitung dieser Frist zurückzuführen. Stimmst du mir nicht zu, daß es tausende Möglichkeiten gibt, wo das eben nicht der Fall ist?

 

Wenn ich erst nach 4 Wochen Post bekomme und ich sage nun, ich kann mich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern, dann ist das doch das Standardbeispiel schlechthin, oder nicht? Und dann ist eine Fahrtenbuchauflage nicht mehr zulässig.
Hier hängt es dann u.a. von der Qualität des Bildes ab.

 

Gruß

Goose

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In dem Thread über die Opportunitätseinstellung haben wir festgestellt, daß es unterschiedliche Auffassungen gibt, die sich aus unterschiedlichen Kommentaren herleiten.

Ich war der Meinung, ich hätte das mit dem letzten Beitrag durch die eindeutige Kommentierung widerlegt, aber gut, ich lasse das mal so stehen, da es in diesem Thread nichts zu suchen hat.

 

Stimmst du mir nicht zu, daß es tausende Möglichkeiten gibt, wo das eben nicht der Fall ist?

Ich stimme dir nur insoweit zu, dass es einige Möglichkeiten gibt. Die Mehrzahl aber dürfte sich nach der 2-Wochen-Frist richten.

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Gut, können wir machen.

Ich muss nur noch kurz klarstellen, dass es nicht meine Intention war, persönlich zu werden.

 

Ich habe lediglich mal objektiv meinen Eindruck geschildert, der mich auch täuschen kann.

Ich hätte überdies auch keinen Grund, gegen dich persönlich zu werden..

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In problematischen Rechtsfragen nenne ich auch die Möglichkeiten, die offen sind. Das bedeutet auch, daß ich den Worst Case benenne, damit der Fragesteller weiß, was ihm im schlimmsten Falle passieren kann. Es wäre in meinen Augen falsch, das zu verheimlichen.

Es soll nichts verheimlicht werden. Du kannst gerne den Worst Case beschreiben. Allerdings sollte dann auch mal klargestellt werden, dass dies nicht der Regelfall ist. Bei dir klingt es immer so, als wäre der Worst Case Standard. Man kann auch schreiben: "Normalerweise passiert dies und jenes. Es ist aber auch schon vorgekommen, dass ..." Liest sich anders als "Dann wird das Schlimmste passieren!"

 

Meine Meinung. Und nun zurück zu den Sachthemen :unsure:

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Meiner Meinung nach lässt sich bereits daraus die Pflicht des Halters ableiten, für eine anständige Führung des Fahrtenbuches einzustehen.

[...]

Das verstehe ich so, dass eine nicht ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches stets auf den Halter zurückgeht.

Genau so ist es. Daher ist es völlig irrelevant, ob der Halter in einem solchen Fall den potentiellen Fahrer gegen Unterschrift darauf hingewiesen hat, dass das FB ordnungsgemäß zu führen ist.

Wird die Auflage verletzt, steht der Halter dafür gerade. :unsure:

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