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Problem Rotlichtverstoss


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Hallo,

 

ich hab da ein Problem, ich habe am 04.09.2006 ein Schreiben bekommen das ich am 11.08.2006 über eine Rote Ampel gefahren ware (Missachtung des Rotlichts der Lichtzeigeanlage. Rotphase dauerte bereits länger als 1Sekunde an...)

 

Auf dem Bild ist nun auch jemand zu erkennen nur kann ich nicht sagen ob ich es oder mein ZWILLINGSBRUDER ist! Dieser hatte mich an diesem Wochende besucht und hatte auch mein Auto (der Wagen ist auf mich zugelassen) genutzt!

 

Was soll ich nun in den Anhörungsbogen schreiben :nolimit:

 

Ich hab echt 0 Plan wer das von uns beiden war und wer auf dem Foto zu sehen ist! :kopfschuettel:

 

 

MfG

 

DarkCux

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Auf dem Bild ist nun auch jemand zu erkennen nur kann ich nicht sagen ob ich es oder mein ZWILLINGSBRUDER ist!

Das dürfte der Albtraum jedes Sachbearbeiters sein. :nolimit:

 

Wenn Du nicht weißt wer gefahren ist, wie soll der Sachbearbeiter es wissen. :lesen:

 

Also ich würde schreiben, wir sind beide gefahren an dem Tag, doch wer der Übeltäter war, kann ich nicht mehr nachvollziehen. :kopfschuettel:

 

MfG.

 

hartmut

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Auf dem Bild ist nun auch jemand zu erkennen nur kann ich nicht sagen ob ich es oder mein ZWILLINGSBRUDER ist!

Das dürfte der Albtraum jedes Sachbearbeiters sein. :nolimit:

 

Wenn Du nicht weißt wer gefahren ist, wie soll der Sachbearbeiter es wissen. :lesen:

 

Also ich würde schreiben, wir sind beide gefahren an dem Tag, doch wer der Übeltäter war, kann ich nicht mehr nachvollziehen. :kopfschuettel:

 

MfG.

 

hartmut

 

Das kein Witz das meinte ich ernst....mein Bruder hatte mich an diesem WE besucht er lebt ca. 220KM weiter weg inHH ...also kein Joke oder so war Nachts um ca. 2:55 Uhr!

 

 

MfG

 

DarkCux

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Das kein Witz das meinte ich ernst....

Habe es auch nicht für einen Witz gehalten. :kopfschuettel:

 

Du weißt nicht wer gefahren ist, es muss dem Übeltäter nachgewiesen werden. :nolimit:

Geht scheinbar nicht, also. Was kommen kann ist ein Fahrtenbuch.

 

MfG.

 

hartmut

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Das kein Witz das meinte ich ernst....mein Bruder hatte mich an diesem WE besucht er lebt ca. 220KM weiter weg inHH ...also kein Joke oder so war Nachts um ca. 2:55 Uhr!

Du willst ernsthaft behaupten, dass Du Dich nicht mehr daran erinnern kannst, ob Du vor nicht mal einem Monat bei Dunkelheit geblitzt wurdest? Aber gut...

 

In diesem Fall u. insbesondere der Begründung mit dieser Konstellation (Zwillingsbruder) dürfte das Fahrtenbuch so gut wie sicher sein.

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Auf dem Bild ist nun auch jemand zu erkennen nur kann ich nicht sagen ob ich es oder mein ZWILLINGSBRUDER ist! Dieser hatte mich an diesem Wochende besucht und hatte auch mein Auto (der Wagen ist auf mich zugelassen) genutzt!

Wer ist denn nun gefahren? Du oder dein Zwilligsbruder?

 

Theoretisch könnt ihr unter euch ausknobeln, wer die Strafe auf sich nimmt? Ist noch wer in Probezeit? :lol:

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Guest Simineon
Hallo,

 

ich hab da ein Problem, ich habe am 04.09.2006 ein Schreiben bekommen das ich am 11.08.2006 über eine Rote Ampel gefahren ware (Missachtung des Rotlichts der Lichtzeigeanlage. Rotphase dauerte bereits länger als 1Sekunde an...)

 

Auf dem Bild ist nun auch jemand zu erkennen nur kann ich nicht sagen ob ich es oder mein ZWILLINGSBRUDER ist! Dieser hatte mich an diesem Wochende besucht und hatte auch mein Auto (der Wagen ist auf mich zugelassen) genutzt!

 

Was soll ich nun in den Anhörungsbogen schreiben ;)

 

Ich hab echt 0 Plan wer das von uns beiden war und wer auf dem Foto zu sehen ist! :lol:

 

verwechselst Du Dich oft mit Deinem Zwillingsbruder,wenn Du in den Spiegel schaust ?

 

Schreib denne, dass Du gerne bei der Aufklärung helfen würdest, nur bräuchtest Du auf Grund der Umstände ein besseres Foto, evtl. kannst Du es Dir dann anschauen.

 

Die Originale sind wesentlich besser, als die s/w-Kopien und dann sollte es klar sein ...

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Ähm. Um hier etwas machen zu können brauchen wir keine Lösung, sondern ersteinmal ein Problem.

Es gibt nämlich keins: Zurückschreiben, dass ihr beide gefahren sein könntet und ihr nicht wisst wer es war.

 

>Keine Punkte, kein Fahrverbot für niemanden.

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Ähm. Um hier etwas machen zu können brauchen wir keine Lösung, sondern ersteinmal ein Problem.

Es gibt nämlich keins: Zurückschreiben, dass ihr beide gefahren sein könntet und ihr nicht wisst wer es war.

 

>Keine Punkte, kein Fahrverbot für niemanden.

==> dafür ein wahrscheinliches Fahrtenbuch

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Wiwlange muss man den so ein Fahrtenbuch führen ? Hbab etwas von 6-12 Monate gelesen ...und nein bei mir hat es Nachts nicht geblitzt und mein Bruder sagt bei Ihm auch nicht also was soll ich da machen??? Hab ja auch kein Bock nachher vorbestraft zu sein wegen soetwas .... ist ja recht ne Art Zwickmühle

 

Und das es so einfach ist wie Bill es sagt glaub ich auch nicht! <_<

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Und das es so einfach ist wie Bill es sagt glaub ich auch nicht! <_<

 

Doch, genau so einfach ist es. Die Behörde muss eindeutig nachweisen, wer gefahren ist - das wird ihr bei so einer Konstellation wahrscheinlich nicht gelingen (eineiige Zwillinge vorausgesetzt, keine weiteren im Gesichtsbereich sichtbaren Merkmale). FB einige Monate führen und gut ist´s, jedenfalls besser als 4 Wochen Fußmarsch.

 

Falls Du die allgemeinen Ratschläge hier nicht glaubst, nimm Dir halt nen RA und lass Dich in Deinem speziellen Fall beraten.

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Zumal ja hier Hilfsbereitschaft besteht, aber wegen des Versäumnisses der Behörde-sie hat nach der Rspr. den Ab innerhalb von 14 Tagen zuzustellen-leider eine bessere Hilfe nicht möglich ist.

Selber Schuld wenn sie so lange brauchen.

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Hallo,

 

also schreib ich

 

Angaben zur Sache

 

3) Waren Sie der verantwortliche Fahrzeugführerer [x] NEIN

 

Wird der Verstoß zugegeben [x] NEIN

 

 

Begründung:

 

Ich kann es leider nicht mehr nachvollziehen wer an dem besagten Tag gefahren ist, da zur besagter Zeit mein Zwillingsbruder, der mich besuchte, auch mein Auto benutzt hat !

 

MfG

 

Herr 0 Ahnung

 

 

Oder sollte ich den Text anders formulieren also rechtlicher?!?!?!?

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Das Fahrtenbuch bleibt abzuwarten.

Bei erstmaligen Vorkommnissen wird oftmals von der Anordnung eines solchen abgesehen..

Ich habe heute zufällig mit einem Sachbearbeiter des Landkreises gesprochen u. auch einen solchen Fall thematisiert. Er versicherte mir, dass (zumindest hier) bei einer derartigen Begründung bereits beim ersten Mal mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit eine Fahrtenbuchauflage erfolgen würde.

 

 

Zumal ja hier Hilfsbereitschaft besteht, aber wegen des Versäumnisses der Behörde-sie hat nach der Rspr. den Ab innerhalb von 14 Tagen zuzustellen-leider eine bessere Hilfe nicht möglich ist.

Mal ehrlich, diese Geschichte ist so konstruiert, dass sie zum Himmel stinkt...u. zwar so sehr, dass es auch der Sachbearbeiter bei der Bußgeldstelle riecht. :blink:

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Ich habe heute zufällig mit einem Sachbearbeiter des Landkreises gesprochen u. auch einen solchen Fall thematisiert. Er versicherte mir, dass (zumindest hier) bei einer derartigen Begründung bereits beim ersten Mal mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit eine Fahrtenbuchauflage erfolgen würde.

Das ist schön und gut, wenn dein Landkreis das so handhabt.

Manch anderer handhabt das nicht so. Es ist regional abhängig. Etwas anderes habe ich nie behauptet.

 

Außerdem führe ich lieber ein (halbes) Jahr Fahrtenbuch, als 125,- € zzgl. 25,60 € bezahlen zu müssen, 4 Punkte und 1 Monat einzufahren.

 

Einfache Rechnung:

 

Halbes Jahr oder Jahr Fahrtenbuch < 1 Monat Fahrverbot

 

 

Zumindest sehe ich das so.

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Wobei ich der Vollständigkeit halber noch ergänzen muss, dass die Fahrtenbuchauflage auch zwei Jahre betragen darf.

Von der Möglichkeit wird regelmäßig aber kein Gebrauch gemacht.

 

Aber ich wende mich in dem Zusammenhang mal mit einer Frage an die Sachkundigen, da ich mich nicht schon wieder durch die ganze Literatur durchschlagen will:

A gehört ein Fahrzeug. C begeht mit dem Auto des A einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß und A bekommt innerhalb eines Jahres die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen und tut dies bei seinen Fahrten auch.

Innerhalb dieser Zeit verleiht er sein Auto an B, der geblitzt wird, das Fahrtenbuch aber nicht geführt hat.

Nach der Blitzfahrt fährt wieder A, der weiterhin sauber Fahrtenbuch führt.

 

Kann A für die Nichtführung des Fahrtenbuches belangt werden, wenn B nicht zu ermitteln ist?

 

 

Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn A nachträglich die Fahrt des B einträgt und als Name "unbekannt" einträgt, da er sich aber nicht an seinen Namen und seine Adresse erinnern kann?

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Zumal ja hier Hilfsbereitschaft besteht, aber wegen des Versäumnisses der Behörde-sie hat nach der Rspr. den Ab innerhalb von 14 Tagen zuzustellen-leider eine bessere Hilfe nicht möglich ist.

Mal ehrlich, diese Geschichte ist so konstruiert, dass sie zum Himmel stinkt...u. zwar so sehr, dass es auch der Sachbearbeiter bei der Bußgeldstelle riecht. :blink:

Wieso ist das konstruiert?

 

Das ist ständige Rspr. (in Bezug auf das FB), der AB muß innerhalb von 14 Tagen beim Halter sein. Wenn man dann die hilfsbereitschaft zeigt und dies muß auch mehr als deutlich geschehen, dann sollte es hier kein FB geben.

 

Zu bedenken ist, das die Anordnung ja auch ca. 80 Euro kostet.

 

Der vom TE verfaßte Brief reicht dazu meiner Ansicht nach nicht aus, da die Hilfsbereitschaft nicht eindeutig herüber kommt.

Am Besten sollte man dies einen Anwalt überlassen, weil es bei der Abwehr des FB einige Fallstricke gibt.

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@Gast225: Wie schon an anderer Stelle gesagt, die 14 Tage sind kein starres Limit

 

@mace: Auch hier sind Fälle bekannt, bei denen die Behörde bereits beim ersten schwerwiegenden Verstoß (und als solcher ist ein Rotlichtverstoß injedem Fall zu bewerten) ein Fahrtenbuch auferlegt wurde.

 

Zu deinem Beispiel: Der Halter oder eine von ihm bestimmte Person (beispielsweise bei Firmenfahrzeugen)ist für das ordnungsgemäße Führen des FB verantwortlich. Ein nachträglicher Eintrag mit unbekanntem Naben ist nicht als ordnungsgemäße Führung zu bewerten.

 

Gruß

Goose

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@Gast225: Wie schon an anderer Stelle gesagt, die 14 Tage sind kein starres Limit

Und wie schon damals die 14 Tage sind der neuste Stand. :blink:

 

Das spielt hier aber keine Rolle, da hier mehr als ein Monat verstrichen war bevor der TE Post bekam.

 

Edit:

3 1/2 Wochen.

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Ein nachträglicher Eintrag mit unbekanntem Naben ist nicht als ordnungsgemäße Führung zu bewerten.

 

Gruß

Goose

 

 

Nehmen wir mal an, der Fahrer konnte nicht ermittelt werden und es kommt zu einer Fahrtenbuchauflage.

 

Wer weiß alles davon.

Der Fahrer kommt in eine Routinkontrolle. Wird hierbei die Fahrtenbuchauflage überprüft? Wenn ja, wo wird die gespeichert. Oder muß der Halter das Buch nur vorlegen, falls es abermals zu einem Verstoß kommt?

 

Welche Folgen hat es, wenn das Fahrtenbuch a. nicht, b, vorsätzlich falsch, c fahrlässig unvollständig geführt wird

 

1. Im Fall einer erneuten Verstoßes

2. ohne weitere OWI´s

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Der neuste Stand in den jeweiligen Einzelfallentscheidungen. Oder war da eine Grundsatzentscheidung bei, die besagt, daß die 14 Tage nun immer und ausnahmslos anzuwenden sind?

 

Gruß

Goose

Wie schon damals angemerkt handelt es sich um Beschwerdegerichte die damit meiner Ansicht nach eine allgemeine Aussage gemacht haben, da es in den Fällen eben nicht auf diese Zeit ankam-wozu sonst eine solche Anmerkung-, weil der Betroffene eben andere Fehlr gemacht hat die im Ergebnis zu einer Fbauflage führten.

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Welche Folgen hat es, wenn das Fahrtenbuch a. nicht, b, vorsätzlich falsch, c fahrlässig unvollständig geführt wird

Diese:

Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 50 € 1 Pkt.

Kann also im Zweifelsfall immer noch die bessere Alternative sein, je nach Höhe der Übertretung :blink:

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Diese:

 

ZITAT

Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 50 € 1 Pkt.

 

Kann also im Zweifelsfall immer noch die bessere Alternative sein, je nach Höhe der Übertretung

 

 

so ist es,

 

wenn man das Fahrtenbuch im Allgemeinen ordentlich führt, also nach Fahrtende entsprechend ausfüllt, so kann man es ja, wenn man merkt, geblitzt worden zu sein, ja genau an diesem Tag vergessen.

 

Die Frage die sich noch stellt, wird es nur im Falle eines Verstoßes verlangt oder können die :blink::lol: bei einer Routinekontrolle abfragen ob ein Fahrtenbuch vorgeschrieben ist.

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Der neuste Stand in den jeweiligen Einzelfallentscheidungen. Oder war da eine Grundsatzentscheidung bei, die besagt, daß die 14 Tage nun immer und ausnahmslos anzuwenden sind?

 

Gruß

Goose

Wie schon damals angemerkt handelt es sich um Beschwerdegerichte die damit meiner Ansicht nach eine allgemeine Aussage gemacht haben, da es in den Fällen eben nicht auf diese Zeit ankam-wozu sonst eine solche Anmerkung-, weil der Betroffene eben andere Fehlr gemacht hat die im Ergebnis zu einer Fbauflage führten.

Also wurden hier die 14 Tage nicht besonders geprüft?

Gibt es irgendwo eine Aussage, daß es sich bei den 14 Tagen um eine unumstößliche Grenze handelt?

 

Gruß

Goose

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Wieso ist das konstruiert?

Ganz einfach. Es geht hier nicht darum, dass sich der Halter nach mehr als 14 Tagen nicht mehr daran erinnern kann, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat.

Vielmehr erkennt er sehr wohl, um wen es sich dabei handelt. Dies räumt er im Prinzip auch ein, gibt aber jetzt an, dass es sich sowohl um ihn selbst, als auch um seinen Zwillingsbruder handeln könnte.

Er weiß auch noch ganz genau, dass am Tattag zufällig sein mehrere hundert Km entfernt wohnender Zwillingsbruder zu Besuch war u. dass dieser an diesem Tag, genau wie er selbst, mit seinem Pkw fuhr.

 

Gleichzeitig möchte er jetzt der Behörde aber weismachen, dass er nicht mehr weiß, ob er zum fraglichen Zeitpunkt (ca. 02:55 Uhr) eine LSA bei Rotlicht passiert hat u. daraufhin geblitzt worden ist (was ja im Allgemeinen schon tagsüber kaum zu übersehen ist) o. aber überhaupt das Fahrzeug um diese Uhrzeit geführt hat.

 

Verstehst Du wirklich nicht, wieso ich diese Geschichte als konstruiert bezeichnet habe?

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@Goose

Warum sollte man es denn auch prüfen. Man nimmt sich als Richter immer den einfachsten Ansatzpunkt welcher zum Ziel führt und das war eben hier die fehlende Mitwirkung nach dem AB etc.

 

Man hätte somit in keinster weise auf die 14 Tage eingehen müssen-macht man auch nicht, wenn man Urteile schreibt, da siehe oben.

Daher gehe ich davon aus, wenn das Gericht dies explizit erwähnt das dies eine gefestigte Meinung des Gerichts darstellt, denn sonst hätte die Erwähnung ausführlicher geschehen müssen oder man hätte es weggelassen.

 

@Officer

Wenn man es geschickt formuliert dann klingt es keineswegs konstruiert.

 

"sgdh,

 

Ich würde ihnen bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers gerne behilflich sein, allerdings ist mir dies aufgrund der bisher vorgelegten Fakten nicht möglich ohne mich in die Gefahr einer eventuellen Straftat zu begeben.

 

Das von ihnen zugeschickte Foto ist von minderer Qualität, so daß ich nicht entscheiden kann ob ich oder mein Zwillingsbruder den Rotlichtverstoß begangen haben.

 

An den fraglichen Tag haben wir beide das Fahrzeug abwechselnd geführt, so daß ich ihnen nach vier Wochen leider nicht mehr mitteilen kann wer zum fraglichen Zeitpunkt den Wagen geführt hat.

 

Ich und mein Zwillingsbruder, welchen ich hierzu eindringlich und unter dem Verweis auf die Konsequenzen für mich befragt habe, können sich nicht daran erinnern den obigen Verstoß begangen zu haben. Einen Blitz hat er nach seiner Aussage nach nicht mitbekommen. Gleiches gilt für mich.

 

Sollten sie mir ein qualitativ besseres Foto zur Verfügung stellen können auf denen ich uns als eineiige Zwillinge unterscheiden kann so werde ich ihnen den verantwortlichen Fahrzeugführer nach Erhalt des Fotos mitteilen.

 

Im Voraus besten Dank dafür

 

Hochachtungsvoll

 

XXX"

 

Mit dem Brief sollte fürs Erste auch die Gefahr eines FB gering sein. Man darf dann aber auch bei den nächsten Zügen keine Fehler machen.

 

Edit:

Der Brief ist nur ein schneller Entwurf ohne direkte Fakten etc. Man kann diesen auch noch speziell auf den/die Fall zuschneiden und ausbauen.

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@Gast225

 

Diese Formulierung ist zwar etwas geschickter, dennoch ist auch hier mehr als deutlich, wohin die Reise gehen soll.

Ferner macht man damit ebenfalls deutlich, dass ein FB im Prinzip die einzige Möglichkeit sein dürfte, eine solche Situation zukünftig auszuschließen.

Dem TE dürfte dieser Ansatz jedoch ohnehin nicht mehr helfen, da er seine kurze u. bündige Antwort bereits abgesetzt hat.

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@Goose

Warum sollte man es denn auch prüfen. Man nimmt sich als Richter immer den einfachsten Ansatzpunkt welcher zum Ziel führt und das war eben hier die fehlende Mitwirkung nach dem AB etc.

 

Man hätte somit in keinster weise auf die 14 Tage eingehen müssen-macht man auch nicht, wenn man Urteile schreibt, da siehe oben.

Daher gehe ich davon aus, wenn das Gericht dies explizit erwähnt das dies eine gefestigte Meinung des Gerichts darstellt, denn sonst hätte die Erwähnung ausführlicher geschehen müssen oder man hätte es weggelassen.

Wir drehen uns im Kreis. Die 14 Tage wurden nicht geprüft, weil sie für die Entscheidung nicht von Bedeutung waren. Somit kann man auch nicht sagen, daß eine Überschreitung dieser Frist ein Verfahrenshindernis wäre.

Wie gesagt, eine Grundsatzentscheidung oder ein Gesetzestext, welcher die Frist auf maximal 14 Tage festschreibt, existiert nicht. Somit sind diese 14 Tage auch keine feste Grenze.

 

Gruß

Goose

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Natürlich ist der Behörde und dem Halter die Zielrichtung genau bekannt. Nur was will die Behörde denn machen, wenn sie ein Foto hat was mindestens zwei Personen zugeordnet werden kann als eventuell ein FB anzuordnen.

 

Wie gesagt wenn man es geschickt anstellt und der Behörde unter allen Umständen hilft dann kann diese nichts machen.

 

Was soll man denn machen wenn man selber und der Bruder nichts mitbekommen hat und dies der Bruder so auch dem Halter gegenüber äußert.

 

All zu oft geht es aber sicherlich nicht gut.

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Natürlich wird es die Behörde recht schwer haben u. es ist gut möglich, dass die Ahndung dieses Verstoßes im Sande verläuft.

Um so wahrscheinlicher ist in diesem Fall die Anordnung des FB, wovon ich ja schon die ganze Zeit spreche. Daran würde auch eine scheinheilige u. allzu durchsichtige Mitwirkungsbereitschaft nicht viel ändern. :D

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Ja aber das ist ja gerade der Zweck der "vorgespielten" Mitwirkungspflicht. Mit ihr kann kein FB angeordnet werden, da man ja alles mögliche zur Überführung des Täters getan hat.

 

Wie soll man sich denn sonst verhalten wenn an nicht anders kann.

 

Der Behörde wird es dann schwer fallen das Gegenteil zu beweisen, obwohl sie genau weiß das der Halter es wohl anders weiß.

 

Zumindest bei Zwillingen sollte es beim ersten mal zu keiner rechtskräftigen Anordnung kommen. Oder kannst du identische-ja ich weiß die Papilarlinien (-leisten) sind verschieden-Zwillingsgeschwister unterscheiden.

 

Ich traue mir das anhand der vorliegenden Fotos sicherlich nicht zu und ein Gutachter wird sich je nach Aussehen auch schwer tun.

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Deshalb sagte ich ja auch, dass es die Behörde schwer haben wird, diesen Verstoß dem Betroffenen zuzuordnen.

 

Ja aber das ist ja gerade der Zweck der "vorgespielten" Mitwirkungspflicht. Mit ihr kann kein FB angeordnet werden, da man ja alles mögliche zur Überführung des Täters getan hat.

 

Wie soll man sich denn sonst verhalten wenn an nicht anders kann.

Das sehe ich wiederum anders, denn das FB dient ja nicht der Bestrafung des Halters. Vielmehr ist es der Zweck des FB, künftige ähnliche Situationen auszuschließen.

Damit dient es zunächst einmal der Prävention. Warum sollte also kein FB angeordnet werden können? Es ist doch bereits jetzt offenkundig, dass diese Situation beim nächsten Verstoß erneut auftreten wird.

Bedenke auch, dass sich dieser Fall (Zwillinge) nicht ohne Weiteres mit den regelmäßigen Ausführungen bzgl. der Mitwirkungspflicht bei einem unbekannten Fahrzeugführer vergleichen lässt.

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Den Zweck hast du schon richtig aufgeführt. Nur ist eben auch immer die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Und hier spielt eben die Mitwirkung des Halters eine Rolle.

 

Da er hier alles erdenkliche getan hat wäre eine Anordnung unverhältnismäßig.

----------

Das trifft auf den TE hier nicht zu, da er mit der kurzen Antwort einen kaum noch rückgängig zu machenden Fehler begangen hat.

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Da er hier alles erdenkliche getan hat wäre eine Anordnung unverhältnismäßig.

Ganz u. gar nicht, da es in diesem Fall kein milderes wirksames Mittel gibt, eine solche Situation zukünftig auszuschließen.

 

Nach Deiner Argumentation könnte der TE diese Masche bis zum Sankt Nimmerleinstag anwenden, immer neue Verstöße begehen u. hätte nie ein FB zu befürchten.

Wie bereits erwähnt, hätte er sich in diesem speziellen Fall (Zwillinge) im hiesigen LK das FB bereits beim ersten Verstoß eingefangen.

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Da er hier alles erdenkliche getan hat wäre eine Anordnung unverhältnismäßig.

Ganz u. gar nicht, da es in diesem Fall kein milderes wirksames Mittel gibt, eine solche Situation zukünftig auszuschließen.

Wer sagt denn das es in dem Punkt mildestes Mittel scheidert. Eine Maßnahme muß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sein.

Ein milderes Mittel wäre den Halter zu warnen das beim nächsten mal ein FB droht, wenn er sich wieder nicht erinnern kann/will.

Hier besteht ja eine andere Situation als beim normalen Halter der eben keinen Doppelgänger hat.

 

Nach Deiner Argumentation könnte der TE diese Masche bis zum Sankt Nimmerleinstag anwenden, immer neue Verstöße begehen u. hätte nie ein FB zu befürchten.

Wie bereits erwähnt, hätte er sich in diesem speziellen Fall (Zwillinge) im hiesigen LK das FB bereits beim ersten Verstoß eingefangen.

Zum ersten-nein-siehe oben. Beim zweiten mal ist eben Schluß mit entwinden.

Nur weil es dein Heimatlandkreis so macht heißt es doch nicht das es rechtmäßig ist. Auch Behörden machen Fehler und manchmal geht dies Jahre lang ehe sich einer wehrt (mit kompetenter Hilfe) und nicht alles hinnimmt.

 

Wie waren den die tatsächlichen Situationen. Bei der Abwehr des FB passieren den Haltern einfach zuviele Fehler im vorhinein (in der OWisache) die ein Anwalt dann im FBverfahren nicht mehr erfolgreich ausbessern kann.

------

Aber wie gesagt beim TE sehe ich keine Chance um das FB herum zu kommen.

 

Edit:

Ich denke aber wir werden unsere (Rechts)ansicht diesbezüglich nicht auf einen Nenner bekommen. Das muß sie aber ja auch nicht, denn sonst darf ich dann nicht mehr wählen gehen. :D:D

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Wer sagt denn das es in dem Punkt mildestes Mittel scheidert. Eine Maßnahme muß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sein.

Ein milderes Mittel wäre den Halter zu warnen das beim nächsten mal ein FB droht, wenn er sich wieder nicht erinnern kann/will.

Bei der Erforderlichkeitsprüfung kommt es aber auch darauf an, ob andere Mittel ebenso zielführend sind, also ebens sicher zum Erfolg führen. Die Warnung ist jedoch keinesfalls ebenso zielführend wie die Fahrtenbuchauflage.

 

Gruß

Goose

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Ferner ist bei einer FB-Auflage die Verhältnismäßigkeit i.e.S. ebenfalls gegeben.

 

Auf der einen Seite steht die Position des Fahrzeugführers, der (durch sein Verhalten selbst verursacht) für eine gewisse Zeit das FB zu führen hat (Allg. Handlungsfreiheit GG).

Auf der anderen Seite steht das Kollektivrechtsgut Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Gewissheit, dass durch das FB der Täter folgender Verstöße ermittelt u. zur Rechenschaft gezogen werden kann, wirkt sich präventiv bzgl. der Verhinderung der Begehung eben solcher aus.

 

Das FB trägt also wesentlich dazu bei, dass schwerwiegende Verstöße (siehe Rotlichtverstoß des TE) in Zukunft zur Sicherheit aller VT vermieden werden können. Es liegt kein Missverhältnis vor. Die Anordnung eines FB ist verhältnismäßig.

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@Goose

Das sehe ich zumindest bei Zwillingen anders, denn was soll der eine Zwilling=Halter machen wenn keiner der beiden den Verstoß bemerkt hat und er eben nicht entscheiden kann wer den Verstoß begangen hat.

 

Gerade deshalb muß man ihm eine allerletzte Warnung vor den Bug schießen. Erst der nächste Treffer versenkt dann das Schiff.

 

Ferner werden auch in anderen Verfahren die Warnung als mildestes Mittel eingesetzt obwohl man weiß das sie nicht unbedingt ihr damit zu erreichenden Zweck erfüllen wird.

 

@Officer

Der Halter hat es eben hier nicht selbst verursacht. Er kann nicht helfen da man Zwillinge idR aufgrund des vorliegenden Materials nicht unterscheiden kann.

Er war ja gewillt es zu tun, nur ihm war dies unmöglich.

 

Wenn du schon die Abwägung der Grundrechte erwähnst dann kommt man wieder zu dem oben angesprochenen Problem Verhältnismäßigkeitprüfung. Und hier bleibe ich auf meinen Standpunkt das die Anordnung nicht das mildeste Mittel ist.

 

Ein FB verhindert nie die Begehung von OWi oder Straftaten im Straßenverkehr. Das ist auch nicht sein Ziel, sondern es erleichtert nur die Überführung des Betroffenen.

 

Ein Mißverständnis habe ich auch nicht gesehen, sondern es gibt eben zwei verschiedene (Rechts-)meinungen bzw. Ansichten die im Ergebnis nur ein Richter entscheiden kann.

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Das sehe ich zumindest bei Zwillingen anders, denn was soll der eine Zwilling=Halter machen wenn keiner der beiden den Verstoß bemerkt hat und er eben nicht entscheiden kann wer den Verstoß begangen hat.

Und genau deshalb ist das FB auch zum jetzigen Zeitpunkt eine adäquate Maßnahme. Nicht um den Halter zu "bestrafen" (der, wie Du nicht müde wirst zu betonen, "offiziell" nichts dafür kann), sondern einfach aufgrund der Tatsache, dass sich ansonsten diese Situation beim nächsten Verstoß wiederholen wird.

 

Ein FB verhindert nie die Begehung von OWi oder Straftaten im Straßenverkehr. Das ist auch nicht sein Ziel, sondern es erleichtert nur die Überführung des Betroffenen.

Nicht ausschließlich. Denn eben im Wissen um diese Situation (sowohl beim Halter, als auch bei potentiellen Fahrzeugführern) entfaltet es, künftige Verstöße betreffend, durchaus eine präventive Wirkung.

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@Goose

Das sehe ich zumindest bei Zwillingen anders, denn was soll der eine Zwilling=Halter machen wenn keiner der beiden den Verstoß bemerkt hat und er eben nicht entscheiden kann wer den Verstoß begangen hat.

 

Gerade deshalb muß man ihm eine allerletzte Warnung vor den Bug schießen. Erst der nächste Treffer versenkt dann das Schiff.

 

Ferner werden auch in anderen Verfahren die Warnung als mildestes Mittel eingesetzt obwohl man weiß das sie nicht unbedingt ihr damit zu erreichenden Zweck erfüllen wird.

Auch bei anderen Verfahren kann bereits beim ersten Punkte-Verstoß ein Fahrtenbuch auferlegt werden. (und das wird teilweise auch gemacht).

 

Gruß

Goose

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@Goose

Ferner werden auch in anderen Verfahren die Warnung als mildestes Mittel eingesetzt obwohl man weiß das sie nicht unbedingt ihr damit zu erreichenden Zweck erfüllen wird.

Auch bei anderen Verfahren kann bereits beim ersten Punkte-Verstoß ein Fahrtenbuch auferlegt werden. (und das wird teilweise auch gemacht).

 

Gruß

Goose

Mit Verfahren war hier das allgemeine Behördenverhalten gemeint und nicht nur in Bezug auf den Straßenverkehr.

 

Das ein FB auch bereits beim ersten gravierenden Verstoß verhängt werden kann ist mir bewußt und da gehe ich auch voll und ganz mit, aber eben nicht bei Zwillingen.

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Indem der Halter den Fahrer ausdrücklich darauf hinweist, dass ohne seine Erlaubnis kein anderer das Fz bewegen darf. Mit Hinweis auf ein ordnungsgemäß zu führendes Fahrtenbuch.

 

Würde ich meinen.

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