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Anonymverfügung? Zu Schnell Mit Firmen Pkw In Ö-reich


Guest heiznase

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Guest heiznase

Da flattert nach 2 1/2 Monaten eine Anonymverfügung bei unserer firma ein.

 

Soll Strafbestimmung/Geldstrafe wg. Geschw-Übertretung (Radarmessung) zahlen.

Jede Menge Rechtvorschriften eingefügt: §99, §52 sowie Strafverfahren nach § 34 VStG bei Nichtzahlung.

 

Was mache ich am besten?

 

Das Thema war hier shcon öfter - finde aber keine klare Linie und nix zur Anonymverfügung.

 

cu

heiznase

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Da flattert nach 2 1/2 Monaten eine Anonymverfügung bei unserer firma ein.

 

Soll Strafbestimmung/Geldstrafe wg. Geschw-Übertretung (Radarmessung) zahlen.

Jede Menge Rechtvorschriften eingefügt: §99, §52 sowie Strafverfahren nach § 34 VStG bei Nichtzahlung.

 

Was mache ich am besten?

 

Das Thema war hier shcon öfter - finde aber keine klare Linie und nix zur Anonymverfügung.

 

cu

heiznase

 

 

Was zu tun ist, kann man dir sagen, wenn du uns sagst, wo (in welchem Land) die Firma ihren Sitz hat, welche Rechtsform sie hat, wo das entsprehende Auto zugelassen ist.

 

Das Wort Anonymverfügung läßt auf den Tatort Österreich schließen.

 

Etwas ausführlicher, dann wird dir geholfen

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Dank für die Reaktion:

folgende Infos:

Verstoß in Österreich - Radarmessung im Bereich :) ( genaues ist nicht angegeben).

PKW in Deutschland auf eine GmbH & CoKG zugelassen.

 

@ heiznase:

 

Wie du an der a-verfügung siehst, kommt es dem öst. Staat nich darauf an den Täter für seine Verfehlung zu bestrafen sondern um zu kassieren. Vom wem das Geld überwiesen wird ist egal.

 

In Österreich gibt es eine weitreichende Halterhaftung.

Wird der geforderte Betrag bezahlt ist der Falle erledigt und es wird meines Wissens nach nichts gespeichert.

 

Würde man zurückschreiben , man wisse nicht wer gefahren sei und man bitte um ein Foto wird vermutlich ein Heckfote kommmen mit der Aufforderung den Fahrer zu benennnen. Also eine Lenkererhebung.

Der Halter ist verpflichet, den Fahrer zu benennen. Tut er das nicht, bekommt er eine Strafe nach § 103 KFG.

Das eigentliche Verfahren wegen Überschreitung vmax wird eingestellt.

 

 

Diese und nur diese!!! ist in Deutschland nicht vollstreckbar, da sie wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts widerspricht.

 

 

Wird auf eine Anonymverfügung nicht reagiert, ist der Betrag in jedem Fall samt nebenkosten in Deutschland vollstreckbar. Also nichts für Ablage P!!!!

 

Siehe hier: klick

 

 

Aber vorsicht. Die Verwaltungsstrafe die aufgrund §103 KFG verhängt werden, können in Österreich sehr wohl vollstreckt werden. Nur in D kann nichts passieren.

 

Ober der Vertreter( also der Geschäftsführer) des GmbH& Co. KG bereit ist, das Spiel mitzumachen ist fraglich.

 

Letztendlich wird die Verwaltungsstrafe gegen ihn verhängt. Er trägt das Risiko in Österreich Probleme zu bekommen, wenn er dich nicht als Fahrer benennt und die Strafe nach § 103 KFG nicht bezahlt.

 

Um welchen Betrag geht es eigentlich?

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Auf eine Anonymverfügung zurückzuschreiben bringt gar nichts, sie tritt bei Nichtzahlung innerhalb vier Wochen automatisch außer Kraft, erst dann kommt die Lenekranfrage.

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Grundsätzlich wird eine A-Verfügung jemandem zugestellt, der den mutmaßlichen Täter kennen könnte und der mit ihm die Sache im Innenverhältnis klären könnnte. Im Falle des Straßenverkehrs ist dies der Zulassungsbesitzer. Die Höhe der Geldstrafe in einer Anonymverfügung ist limitiert mit 220,-. Es ist daher sicher anzunehmen, daß eine nachfolgende Strafe höher ausfällt. Man muß daher abwägen. Fechte ichs aus -mit all den (zugegeben legalen) Tricks, wobei sich die Behördenpraxis in D ja auch ändern könnte, oder will ichs gleich vom Tisch.

 

Die Rechtsprechung zur Lenkeranfrage nach § 103 (2) KFG ist übrigens streng....und für meine Begriffe sehr unlogisch: Man muß auch nach sechs Monaten wissen, wer wann wo mit seinem Auto gefahren ist.

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Grundsätzlich wird eine A-Verfügung jemandem zugestellt, der den mutmaßlichen Täter kennen könnte und der mit ihm die Sache im Innenverhältnis klären könnnte. Im Falle des Straßenverkehrs ist dies der Zulassungsbesitzer. Die Höhe der Geldstrafe in einer Anonymverfügung ist limitiert mit 220,-. Es ist daher sicher anzunehmen, daß eine nachfolgende Strafe höher ausfällt. Man muß daher abwägen. Fechte ichs aus -mit all den (zugegeben legalen) Tricks, wobei sich die Behördenpraxis in D ja auch ändern könnte, oder will ichs gleich vom Tisch.

 

Die Rechtsprechung zur Lenkeranfrage nach § 103 (2) KFG ist übrigens streng....und für meine Begriffe sehr unlogisch: Man muß auch nach sechs Monaten wissen, wer wann wo mit seinem Auto gefahren ist.

 

@ Verdi, guter Beitrag!!!

 

In diesem Fall sehe ich das Problem, das der Geschäftsführer letztendlich die Mahnschreiben bekommt und ihm mit Ersatzhaft im Fall der Uneinbringlichkeit gedroht wird. Die BH ´s können da recht hartnäckig sein.

 

Kannst du uns eigentlich sagen, ob "nichtzahlungen" von strafen nach §103 KFG in Österreich im Polizeicomputer gespeichert werden und man bei einer Verkehrs- oder Grenzkontrolle auffliegen würde.

 

Wenn ja, wie lange? Wie lange sind die Verjährungsfristen?

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Guest heiznase

super ausführliche Antworten - DANKE!!!! :)

 

da der chef solchen Ärger nicht wirklich mag werd ich mal zahlen - zumal es im Urlaub war und der Betrag nicht so hoch ist.

 

wäre halt schön gewesen den ösi-Geiern eins auszuwischen....

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Grundsätzlich wird eine A-Verfügung jemandem zugestellt, der den mutmaßlichen Täter kennen könnte und der mit ihm die Sache im Innenverhältnis klären könnnte. Im Falle des Straßenverkehrs ist dies der Zulassungsbesitzer. Die Höhe der Geldstrafe in einer Anonymverfügung ist limitiert mit 220,-. Es ist daher sicher anzunehmen, daß eine nachfolgende Strafe höher ausfällt. Man muß daher abwägen. Fechte ichs aus -mit all den (zugegeben legalen) Tricks, wobei sich die Behördenpraxis in D ja auch ändern könnte, oder will ichs gleich vom Tisch.

 

Die Rechtsprechung zur Lenkeranfrage nach § 103 (2) KFG ist übrigens streng....und für meine Begriffe sehr unlogisch: Man muß auch nach sechs Monaten wissen, wer wann wo mit seinem Auto gefahren ist.

 

@ Verdi, guter Beitrag!!!

 

In diesem Fall sehe ich das Problem, das der Geschäftsführer letztendlich die Mahnschreiben bekommt und ihm mit Ersatzhaft im Fall der Uneinbringlichkeit gedroht wird. Die BH ´s können da recht hartnäckig sein.

 

Kannst du uns eigentlich sagen, ob "nichtzahlungen" von strafen nach §103 KFG in Österreich im Polizeicomputer gespeichert werden und man bei einer Verkehrs- oder Grenzkontrolle auffliegen würde.

 

Wenn ja, wie lange? Wie lange sind die Verjährungsfristen?

 

 

Nun, soweit ich weiß - also mit Vorsicht zu genießen - sind die Behörden da pragmatisch und stellen das Verfahren nach dem ersten mißlungegen Vollstreckungsversuch ein, wenn es dazu überhaupt kommt - hatte zumindest letzte Woche so einen Fall. Ich fürchte aber, verlässlichere Infos wirds da nicht geben, weil es sich wie gesagt um Behördenpraxis handelt.

 

Aufrecht bleibt die Möglichkeit für die Behörde, den Halter wegen der Übertretung zu belangen, da er seiner von der Rspr angenommenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

 

Die gesetzliche Frist der Vollstreckbarkeitsverjährung beträgt drei Jahre ab Rechtskraft.

 

Ab dem Zeitpunkt der Weiterleitung der Anzeige an die Behörde hat die Polizei damit nichts mehr zu tun. Eine Vormerkkartei gibt es nicht und wenn dann nur im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien für inländische Kennzeichen.

 

Im übrigen danke fürs Kompliment!

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Glaube man muß das Kompliment im Namen aller in Österreich geblitzten wiederholen

 

 

Eine Vormerkkartei gibt es nicht und wenn dann nur im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien für inländische Kennzeichen

 

Das heißt also, wenn gegen x noch eine Rechnung aus dem oft zitierten §103 offen ist und x reist von der Schweiz aus nach A ein und wird an der Grenze kontrolliert inkl. Personenüberprüfung, dann fällt es nicht auf, dass noch eine Rechnung offen ist. :)

 

 

@verdi: was hälst du mal davon , ohne konkreten Fall einen Mustertread zur Strafvermeidung zu bearbeiten a. für in Österreich geblitze Deutsche, b für in Deutschland geblitze Östrreicher.

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Mit der Einschränkung dass es nach der letzten FSG-Novelle bestimmte Vormerkdelikte gibt (Rotlich-Verstoß, Vorrang-Verstoß, Alkohol, Abstnad....) aber auch nur für inl. FS Besitzer.

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Subaru fährt in dem von ihm gehaltenen Kfz mit Nissan und Daihatsu auf Urlaub. Unterwegs wechseln sie sich beim Fahren immer wieder ab.

 

In Matrei auf der Brennerautobahn wird das Kfz geblitzt, weil es statt 130 mit 150 unterwegs ist..

 

Da nur das Nummernschils geblitzt wird, bekommt Subaru als Halter 2 Monate später eine Anonymverfügung in der Höhe von 50,-.

 

Subaru will aber nicht zahlen, weil er nicht glaubt, daß er gefahren ist und er einen solchen Zettel aus D nicht kennt.

 

Er schriebt zurück, daß er nicht gefahren sei bzw nicht wisse, wer gefahren sei und wundert sich, dass er keine Antwort bekommt.

 

Antwort: Die Anonymverfügung tritt von Gesetzes wegen nach vier Wochen automatisch außer Kraft, davor wird die Behörde nicht tätig.

 

Variante: S bezahlt den Betrag, Verfahren zu Ende Stellt sich heraus, dass Daihatsu gefahren ist, fordert S das Geld von ihm zurück oder gibt ihm gleich den Zahlschein zum Einzahlen.

 

A-Verfügung ist außer Kraft getretten, an S ergeht eine Lenkeranfrage. S weiß, daß es soetwas in D nicht gibt und Strafen aufgrund der L-Anfrage in D nicht vollstreckt werden. Außerdem sind Daihatsu und Nissan nahe Angehörige. Auskunft wir nicht erteilt bzw die Auskunft, S wisse nicht, wer gefahren sei.

 

Gefahr!!!!!

 

S riskiert zwei Strafverfahren:

 

1. Nichterteilung der Lenkerauskunft, empfindlich höher als Strafe wg Geschwindigketsübertretung (so 250 - 350,-)

 

2. Geschwindigkeitsübertretung. S hat die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Mitwirkunggspflicht verletzt, weil er nicht gesagt hat, wer gefahren ist. An der Aufklärung des Sachverhalt nicht mitzuwirken, wirkt sich stets negativ für den Beschuldigten aus. Geldstrafe bei ca 80,- - 100,-

 

Grundsätzlich koennen beide Verfahren eingeleitet werden, weil beide Tatbestände verwirkt wurden und es sich um keine Doppelbestrafung handelt.

 

De facto wird ein Verfahren eingestellt. Welches, liegt aber im Ermessen der Behörde.

 

Ob man aus dem Verfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Grunddelikt - muß ja kein Geschindigkeitsverstoß sein - ist nur am häufigsten - Parken das gleiche) so rauskommt wie aus dem wg Nichterteilung der L-Anfrage, muß aber bezweifelt werden.

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Subaru fährt in dem von ihm gehaltenen Kfz mit Nissan
:vogelzeig::geil:

 

 

@ Verdi, danke für den guten Beitrag. Kann es auch sein, dass der Halter wenn auf die Anonyverfügung nicht reagiert wird, ein Organmandat erhält, bzw der Halter ohne Anonymverfügung gleich ein Organmandat erhält.

 

Gebt mir noch etwas Zeit, ich suche noch etwas zum Rechthilfe und Vollstreckungsabkommen.

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Ein Organmandat gibt es nur bei Betretung durch die Polizei oder beim Falschparken (dürfte mit Eurem "Knöllchen" vergleichbar sein) und geht nur bis 36,-. Aber einem Organmandat beim Falschparken kann eine Anonymverfügung folgen (logisch, weil Falschparker unbekannt).

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